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AfA-Bemessungsgrundlage nach vorheriger Einlage
Legt der Steuerpflichtige ein Wirtschaftsgut ein, auf das er vorher im Rahmen einer Überschusseinkunftsart Abschreibungen bereits vorgenommen hat, bestimmen sich Einlagewert und AfA-Bemessungsgrundlage nach dem wie folgt:
Die Einlage [i]Einlageerfolgt gem. § 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG mit dem Teilwert. Dies entspricht der bisherigen Rechtsprechung . Damit können auch die stillen Reserven, die im Privatvermögen vor der Einlage gebildet wurden, abgeschrieben werden.
Die AfA-Bemessungsgrundlage [i]AfA-Bemessungsgrundlagerichtet sich gem. § 7 Abs. 1 Satz 5 EStG nach dem Teilwert abzüglich der Abschreibungen, die vor der Einlage planmäßig oder außerplanmäßig in Anspruch genommen worden sind. Zwar spricht § 7 Abs. 1 Satz 5 EStG von den „Anschaffungskosten oder Herstellungskosten”, die um die bisherigen ...