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BFH 06.10.2009 I R 36/07, BBK 2/2010 S. 50

Keine Bilanzierung von Pfandgeldern

Ein Getränkehändler muss weder geleistete noch erhaltene Pfandgelder bilanziell ausweisen. Nach dem gleichen sich die geleisteten und erhaltenen Pfandgelder im Regelfall aus.

Nur wenn der Getränkehändler ausnahmsweise befürchten muss, vom Getränkehersteller auf Schadensersatz wegen unvollständiger [i]Rückstellung nur bei unvollständiger RückgabeRückgabe von Leergut in Anspruch genommen zu werden, muss er eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten bilden . Diese Rückstellung kommt nach dem BFH aber erst dann in Betracht, wenn die Leistungsbeziehungen zwischen Getränkehändler und -hersteller gestört sind und eine Inanspruchnahme aus der Sicherheitsleistung droht.

Hinweis: Nach dem BFH-Urteil kommt es nicht darauf an, ob das [i]Eigentumsübergang soll nicht relevant seinEigentum an den Flaschen beim Getränkehersteller b...

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