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Satzungsänderungen bei der gemeinnützigen GmbH
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB GAAAD-34830 Die Satzung einer gGmbH ist nicht in Stein gemeißelt, sondern unterliegt Änderungen im Zeitablauf. Nunmehr ist bei der nächsten Satzungsänderung zwingend den gemeinnützigkeitsrechtlichen Formvorschriften der Anlage 1 zu § 60 AO Rechnung zu tragen – andernfalls droht die Aberkennung der Gemeinnützigkeit. Gleichzeitig sollte eine Satzungsänderung auch zu einer Anpassung an die geänderten Bestimmungen des GmbHG genutzt werden.
Neue gemeinnützigkeitsrechtliche Satzungsanforderungen
Durch das JStG 2009 (BGBl 2008 I S. 2794) wurde § 60 Abs. 1 AO um einen Satz 2 erweitert. Danach muss die Satzung die in der Anlage 1 zu § 60 AO bezeichneten Festlegungen enthalten. Diese Festlegungen sind für Neugründungen nach dem zwingend zu verwenden. Sollten diese Festlegungen fehlen, ist regelmäßig ein entsprechender Hinweis im Rahmen der empfehlenswerten Vorabprüfung seitens des Finanzamts zu erwarten. Eine andere Gefahr droht jedoch bei Satzungsänderungen bestehender gGmbH. Selbst wenn die gGmbH bspw. nur ihren Sitz von einer in eine andere Stadt verlegt, d. h. nichtsteuerliche Regelungen ändert, sind die obigen gemeinnützigkeitsrechtlichen Festlegungen ebenfalls zwingend zu beachten. Art. 97 § 1f Abs. 2 EGAO schreibt dies für Satzungsänderungen vor, ...