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Einkommensteuer | Kein Pflegekindschaftsverhältnis bei sonstiger betreuter Wohnform
(1) Leistet ein als Betreiber einer sonstigen betreuten Wohnform nach § 34 SGB VIII anerkannter Trägerverein einer Pflegeperson Zahlungen für die Erziehung und Unterbringung eines fremden Kindes, so scheidet die Annahme eines Pflegekindschaftsverhältnisses aus, weil das Kind zu Erwerbszwecken in den Haushalt der Pflegeperson aufgenommen worden ist (§ 32 S. 34Abs. 1 Nr. 2 EStG). (2) Die sozialrechtliche Einordnung als sonstige betreute Wohnform hat steuerrechtliche Tatbestandswirkung. Es kommt daher nicht darauf an, ob die Unterbringung des Kindes sozialrechtlich als Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII hätte behandelt werden müssen (Bezug: § 32 Abs. 1 Nr. 2, § 63 Abs. 1 Nr. 1 EStG; § 33, § 34 SGB VIII).
Kindergeld für ein „Pflegekind” wird dann gewährt, wenn es sich um ein Kind handelt, mit dem der Stpfl. d...