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BFH 21.07.2009 X R 32/07, StuB 1/2010 S. 33

Einkommensteuer | Verrechnung von Erstattungen bei den Sonderausgaben

(1) Die Verrechnung erstatteter oder zurückgezahlter mit gezahlten Sonderausgaben setzt Gleichartigkeit voraus. (2) Ob die Sonderausgaben gleichartig sind, richtet sich nach deren Sinn und Zweck sowie deren wirtschaftlichen Bedeutung und Auswirkungen für den Stpfl. Bei Versicherungsbeiträgen kommt es auf die Funktion der Versicherung und das abgesicherte Risiko an (Bezug: § 10 Abs. 1 Nr. 1 bis 9 EStG 2002).

Praxishinweise

Die Verrechnung erstatteter oder zurückgezahlter Sonderausgaben dient der Verhinderung von ungerechtfertigten Steuervorteilen. Von einem solchen Steuervorteil kann aber nur ausgegangen werden, wenn die geleisteten Beiträge und die erstatteten bzw. zurückgezahlten Beiträge gleichartig sind. „Gleichartig” bedeutet dabei, dass nach der Art der jeweiligen Sonderausgabe zu differenzieren ist. Es...

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