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Fortsetzung der Betriebsvermögenseigenschaft im Rahmen eines Umlegungsverfahrens
Die Betriebsvermögenseigenschaft eines in das Umlegungsverfahren eingebrachten Grundstücks setzt sich nur insoweit an dem zugeteilten Grundstück fort, als dieses in Erfüllung des Sollanspruchs gem. § 56 Abs. 1 Satz 1 BauGB zugeteilt wird. Die Zuordnung des den Sollanspruch übersteigenden ideellen Teils des Grundstücks zum Betriebs- oder Privatvermögen richtet sich nach den allgemeinen Beurteilungskriterien im Ertragsteuerrecht (Bezug: § 4 Abs. 1 EStG).
Beim Umlegungsverfahren handelt es sich um einen gesetzlich geregelten Grundstückstausch, bei dem durch wertgleiche Abfindung das Eigentum erhalten wird. Der in das Umlegungsverfahren eingebrachte Grundbesitz und der erhaltene Grundbesitz sind deshalb wirtschaftlich identisch, weshalb steuerlich keine Gewinnrealisierung eintritt und weiterhin die Betriebsvermögense...