Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Minderung des Kaufpreises einbringungsgeborener Anteile als rückwirkendes Ereignis
Der Gewinn aus der Veräußerung einbringungsgeborener Anteile wird steuerlich rückwirkend geändert, wenn die Vertragsparteien wegen Streitigkeiten über Wirksamkeit oder Inhalt des Vertrags einen Vergleich schließen und den Veräußerungspreis rückwirkend mindern (Bezug: § 164 Abs. 2, § 168, § 175 Abs. Satz 1 Nr. 2 AO; § 16, § 17 EStG, § 21 Abs. 1 UmwStG 1995).
Ein rückwirkendes Ereignis liegt vor, wenn nach dem Zeitpunkt der Veräußerung ein Ereignis eintritt, das für die Änderung des Veräußerungsgewinns ursächlich war. Eine nachträgliche (teilweise) Rückabwicklung des Veräußerungsvorgangs führt deshalb zu einer solchen Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Anteilsübertragung.