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Folgebewertung und impairment-Test im Rahmen der Neubewertungsmethode
Bei Anwendung der Neubewertungsmethode konkurrieren im Fall einer Wertminderung mit der Neubewertung und dem impairment-Test zwei Wertänderungsregelungen. Dabei müssen zumeist die Regelungen des impairment-Tests vorrangig beachtet werden. Ein sich aus der Neubewertung ergebender Erhöhungsbetrag ist in die Neubewertungsrücklage einzustellen und bei Abgang des Vermögenswerts oder anteilig über die Restnutzungsdauer aufzulösen. Die jährliche Abschreibung auf den Vermögenswert steigt – unter Beachtung der Restnutzungsdauer – entsprechend um den anteiligen Erhöhungsbetrag.
Anschaffungskosten- und Neubewertungsmethode sind als gleichwertig anzusehen, insofern besteht ein Wahlrecht zwischen beiden.
Die Regelungen für die planmäßige Abschreibung unterscheiden sich bei der Neubewertung generell nicht von denen, die auch bei fortgeführten Anschaffungs- und Herstellungskosten anzuwenden sind. Im Fall von Wertminderungen müssen auch bei Neubewertung zumeist die Regelungen des impairment-Tests vorrangig beachtet werden.
Die Auflösung der Neubewertungsrücklage erfolgt durch erfolgsneutrale Umgliederung in die Gewinnrücklage.