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Mietrecht | Hinweis auf Vertretung bei von nur einem Vorstandsmitglied einer AG unterzeichnetem Mietvertrag
Bei Abschluss eines Mietvertrags durch eine AG ist die Schriftform (§ 550 BGB) nur gewahrt, wenn alle Vorstandsmitglieder unterzeichnen oder eine Unterschrift den Hinweis enthält, dass das unterzeichnende Vorstandsmitglied auch die Vorstandsmitglieder vertreten will, die nicht unterzeichnet haben. [i]BGH, Urteil v. 5. 11. 2003 - XII ZR 134/02 NWB XAAAC-06369zur GbR; BGH, Urteil v. 11. 9. 2002 - XII ZR 187/00 NWB YAAAC-06454 zur Erbengemeinschaft Ist die Vertragsurkunde im Fall einer Personenmehrheit nicht von allen Vermietern oder Mietern unterzeichnet, müssen die vorhandenen Unterschriften deutlich zum Ausdruck bringen, dass sie auch in Vertretung der nicht unterzeichnenden Vertragsparteien geleistet worden sind. Gegenstand des Verfahrens war die Wirksamkeit eines langfristigen Mietvertrags über Gewerberäume nach vorzeitiger ordentlicher Kündigung durch die...