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Abgabenordnung | Gemeinnützigkeit eines Wettbewerbsvereins
Ein Verein zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs ist nach dem nicht gemeinnützig, wenn seine Satzung nicht ausschließt, dass er vornehmlich zur Wahrung der gewerblichen Interessen seiner unternehmerisch tätigen Mitglieder tätig wird.
Der BFH hielt es nicht für ausreichend, dass der Verein gemäß Satzung neben den Interessen der Mitglieder – Berufsverbände, eine Innung, [i]NWB F. 4 S. 5293zehn Freiberufler und 270 Unternehmer verschiedener Branchen – ausdrücklich auch die Interessen der Allgemeinheit förderte.