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Einkommensteuer | AfA-Bemessungsgrundlage bei Einlage mit dem Teilwert
Nach dem ist Bemessungsgrundlage für Absetzungen für Abnutzung nach Einlage die Differenz zwischen dem Einlagewert und den vor der Einlage bei den Überschusseinkunftsarten bereits in Anspruch genommenen planmäßigen und außerplanmäßigen Absetzungen.
Gäbe es die Regelung des § 7 Abs. 1 Satz 5 EStG (im Streitjahr 2003 § 7 Abs. 1 Satz 4 EStG) nicht, dann käme man wohl ohne größere Probleme zu dem auch im Streitfall gefundenen Ergebnis, nämlich einer AfA-Bemessungsgrundlage aus Teilwert abzüglich bereits im Privatvermögen vorgenommener AfA. Die Schwierigkeiten rühren nur daher, dass der Gesetzgeber in § 7 Abs. 1 Satz 5 EStG von einer Minderung der „Anschaffungs- oder Herstellungskosten” ausgeht, mit dieser Formulierung aber ganz offensichtlich nicht die historischen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gemeint hat, sondern ...