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StuB 24/2009 S. 933

Berichtigung unzutreffender Angaben des Schuldners vor Beanstandung durch Gläubiger ausreichend

Im Regelinsolvenzverfahren kommt eine Versagung der Restschuldbefreiung nur ausnahmsweise in Betracht, wenn der Schuldner unrichtige Angaben korrigiert, bevor der betroffene Gläubiger diese beanstandet. Im Streitfall war in dem von der Schuldnerin erstellten Gläubiger- und Forderungsverzeichnis für eine titulierte Forderung zunächst eine unzutreffende Gläubigerin genannt worden. Der Insolvenzverwalter änderte die Angaben nach Zugang eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses der richtigen Gläubigerin, bevor sich diese auch gegenüber dem Gericht darauf berief und die Versagung der Restschuldbefreiung gem. § 290 Abs. 1 Nr. 5 S. 934InsO beantragte ( NWB DAAAD-29913).

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