Verfassungsbeschwerde gegen die Verfassungsmäßigkeit der Grundsteuer
Das BVerfG hat das Verfassungsbeschwerdeverfahren 1 BvR 685/09 mit Nichtannahmebeschluss vom abgeschlossen. Das BVerfG führte aus, dass der Verfassungsbeschwerde weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukomme noch die Annahme zur Durchsetzung der als verletzt gerügten Grundrechte aus Art. 3 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG angezeigt sei. Soweit anhängige Einsprüche gegen Einheitswert- und Grundsteuermessbescheide oder Anträge auf Aufhebung von Einheitswerten und/oder Grundsteuermessbeträgen, die mit dieser Verfassungsbeschwerde begründet worden waren, gem. § 363 Abs. 2 Satz 2 AO ruhten, können diese nunmehr als unbegründet zurückgewiesen werden.
Fundstelle(n):
StuB 24/2009 Seite 928
DAAAD-34066