StuB Nr. 24 vom Seite 927

Unentgeltliche oder verbilligte Mahlzeiten der Arbeitnehmer ab Kalenderjahr 2010

Mahlzeiten, die arbeitstäglich unentgeltlich oder verbilligt an die Arbeitnehmer abgegeben werden, sind mit dem anteiligen S. 928 amtlichen Sachbezugswert nach der Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt (SozialversicherungsentgeltverordnungSvEV) zu bewerten. Darüber hinaus wird es nicht beanstandet, wenn auch Mahlzeiten zur üblichen Beköstigung bei Auswärtstätigkeit oder im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung unter den Voraussetzungen des R 8.1 Abs. 8 Nr. 2 LStR 2008 mit dem maßgebenden Sachbezugswert angesetzt werden ( IV C 5 – S 2334/08/10013, BStBl I S. 771). Die Sachbezugswerte ab Kalenderjahr 2010 sind durch die Zweite Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung vom (BGBl I S. 3667) festgesetzt worden. Hiernach beträgt der Wert für Mahlzeiten, die ab Kalenderjahr 2010 gewährt werden,

a) für ein Mittag- oder Abendessen 2,80 €,

b) für ein Frühstück 1,57 €.

Im Übrigen wird auf R 8.1 Absatz 7 und 8 LStR 2008 hingewiesen.

Hinweis: Vgl. Seifert, StuB 2009 S. 889.

Fundstelle(n):
StuB 24/2009 Seite 927
NWB TAAAD-34065