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Systemsoftware als bewegliches Wirtschaftsgut
Nach Ansicht des FG Köln stellt Systemsoftware ein materielles und damit bewegliches Wirtschaftsgut dar, für das eine Ansparrücklage nach § 7g Abs. 3 EStG a. F. geltend gemacht werden kann oder ein Investitionsabzugsbetrag nach § 7g Abs. 1 EStG n. F.
Entscheidend ist nach dem FG, ob es sich bei der Systemsoftware um ein Standardprogramm (dann materielles Wirtschaftsgut) handelt oder um ein Individualprogramm (dann immaterielles Wirtschaftsgut). Ein Standardprogramm ist bei vorgefertigter Software anzunehmen, die standardmäßig für eine [i]Schoor, Bilanzierung und Abschreibung von Standardsoftware, BBK 16/2009 S. 813, NWB KAAAD-26639Vielzahl von Nutzern gedacht ist und deren Lieferung sich als Überlassung eines Datenträgers mit dem darin verkörperten Programm darstellt. Es kommt nicht darauf an, ob es sich um System- oder Anwendersoftware handelt.
Hinweis: Das FG folg...