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Aktivierung von Schönheitsreparaturen als anschaffungsnahe Herstellungskosten
Nach dem gehören zu den aktivierungspflichtigen nachträglichen Herstellungskosten i. S. von § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG auch Schönheitsreparaturen, wenn sie im Rahmen einer umfassenden Instandsetzung und Modernisierung ausgeführt werden. Es handelt sich dann um eine einheitliche Baumaßnahme, aus der die Schönheitsreparaturen nicht herausgerechnet [i]Einheitliche Baumaßnahmewerden dürfen.
Dies hat zur Folge, dass weder die Schönheitsreparaturen sofort abziehbare Betriebsausgaben sind noch der verbleibende Teil der Modernisierungskosten – auch wenn er bei Herausrechnung der Schönheitsreparaturen unter der 15 %-Grenze des § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG läge. [i]Aktivierung der BaukostenDie gesamten Baukosten sind dann zu aktivieren und über die Nutzungsdauer des Gebäudes abzuschreiben.
Hinweise: Die Entscheidung gilt sowohl für Gewinneinkünft...