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Sekundärhaftung nur bei erneuter Pflichtverletzung
Ein Sekundäranspruch auf Schadenersatz wegen Falschberatung setzt nach altem Recht (§ 68 StBerG a. F., aufgehoben zum ) eine erneute schuldhafte Pflichtverletzung des Beraters voraus. Im Streitfall hatte der beklagte Steuerberater einen Mandanten beim Kauf einer Immobilie beraten und ihm den Kauf Ende 1996 empfohlen, da das Grundstück Bauland hätte werden können. Er hatte weder Erkundigungen über den tatsächlichen Wert eingeholt noch besaß er objektivierbare Erkenntnisse über den Wert des Grundstücks. Als sich ein deutlich geringerer Marktpreis herausstellte, klagte der Käufer 2002 auf Schadenersatz. Neben der offensichtlichen Primärverjährung bestand hier auch kein (unverjährter) Sekundäranspruch, denn die erforderliche neue Pflichtverletzung lag nicht vor. Allein aus einer Pflichtverletzu...