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SteuerStud Nr. 12 vom Seite 591

Die Bilanzierung börsennotierter Aktien

von Oberregierungsrat Günter Maus, Ludwigsburg

I. Bewertungsgrundsätze

1. Übersicht

Je nachdem, ob sich die Aktien im Anlage- oder Umlaufvermögen befinden, gelten unterschiedliche Vorschriften über deren Ansatz in der Handels- und Steuerbilanz. In beiden Bilanzen ist eine über die Anschaffungskosten hinausgehende Bilanzierung nicht zulässig. Eine solche würde zu einem unzulässigen Ausweis eines nicht realisierten Gewinns führen (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB).

In der Steuerbilanz darf der voraussichtlich nicht dauerhaft niedrigere Teilwert nicht ausgewiesen werden (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 und Nr. 2 Satz 2 EStG). Der Umstand, dass Aktien zum notwendigen bzw. gewillkürten Betriebsvermögen rechnen, hat keinen Einfluss auf die Frage, ob es sich um Aktien im Anlage- bzw. Umlaufvermögen handelt. Zum Anlagevermögen gehören Aktien dann, wenn sie dazu bestimmt sind, dem Betrieb dauernd zu dienen (§ 247 Abs. 2 HGB, R 6.1 Abs. 1 EStR). Hierbei kommt es in erster Linie auf die subjektive Absicht des Betriebsinhabers an.

Ob Aktien zum Anlage- bzw. Umlaufvermögen gehören, ergibt sich aus dessen Zweckbestimmung und nicht aus seiner Bilanzierung. In spekulativer Absicht erworbene Wertpapiere rechnen i. d. R. zum Umlaufvermögen.
Stellen Aktien eine Beteiligung i. S. des § 271 Abs. 1 HGB dar, handelt e...

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