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Steuerbegünstigung von Spenden
Mit dem Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements vom (BGBl I 2007 S. 2332) haben sich weitreichende Änderungen bei der steuerlichen Berücksichtigung von Zuwendungen ergeben. In erster Linie ist der Abzug als Sonderausgaben verbessert worden, indem steuerbegünstigte Zuwendungen bis zu 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte oder 0,4 % der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter als Sonderausgaben abgezogen werden können. Zuwendungen, die sich im jeweiligen Veranlagungszeitraum (VZ) nicht auswirken, werden zeitlich unbegrenzt vorgetragen. Darüber hinaus wurde die sog. Vermögensstockspende ganz erheblich ausgeweitet. Dafür ist aber die Möglichkeit des Spendenvortrags bei Großspenden entfallen. Vor dem Hintergrund weiterhin bestehender zeitlicher Einschränkungen bei der Berücksichtigung von Zuwendungen stellt sich auch die Frage der Abzugsreihenfolge. Zu diesen Fragen hat die Finanzverwaltung in einem (BStBl I 2009 S. 16) Stellung genommen.
Die Neuregelungen sind auf Zuwendungen anzuwenden, die nach dem geleistet werden. Für Zuwendungen, die im VZ 2007 geleistet worden sind, gilt au...