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Einzahlung von Einlagebeträgen auf ein in Cash-Pool einbezogenes Konto
Das MoMiG erleichtert es verbundenen Unternehmen, die Möglichkeiten der Innenfinanzierung auszuweiten (sog. Cash-Pool-Finanzierungen). Dies bedeutet, dass die liquiden Mittel der einzelnen Gesellschaften zentral verwaltet werden. Insofern ist jedoch Vorsicht geboten bei der Leistung der Einlage durch einen GmbH-Gesellschafter: Der BGH stellte mit seinem Urteil v. 20. 7. 2009 fest, dass eine Stammeinlage als „nicht erbracht” gilt, wenn bei der Gründung einer GmbH die eingezahlte Stammeinlage sofort oder im engen zeitlichen Zusammenhang in den Cash-Pool des Unternehmensverbundes weitergeleitet wird ( NWB PAAAD-26526; vgl. Luxem, GmbH-StB S. 245). Dies bedeutet, dass der Gesellschafter die Stammeinlage in diesem Fall erneut gegenüber der GmbH...