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vGA bei verzögertem Geschäftsführergehalt
Das Finanzgericht München hatte zu entscheiden, ob eine vGA steuerlich vorliegt, wenn die vereinbarte Vergütung eines beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers nicht zum vertraglichen Fälligkeitszeitpunkt ausbezahlt, sondern erst zum Jahresende als Verbindlichkeit auf dem Verrechnungskonto ausgewiesen wird. Das FG München bejahte eine vGA, weil ein sog. fremder Dritter diese Verfahrensweise nicht akzeptieren würde ( NWB TAAAD-13854).
Wenn sich die GmbH in finanziellen Schwierigkeiten befindet, ist bei entsprechender Begründung und Dokumentation dieser Situation eine verspätete Auszahlung möglich, ohne dass eine vGA anzunehmen ist. Jedoch muss auch in diesem Fall das nicht ausgezahlte Gehalt zeitnah nach seiner Fälligkeit ...