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Nettolohnvereinbarung und Steuererstattung
Bei einer Nettolohnvereinbarung übernimmt der Arbeitgeber die Steuern und i. d. R. auch die Sozialversicherungsabgaben zusätzlich zum vereinbarten Nettolohn. Die durch den Arbeitgeber getragenen Steuern und Sozialabgaben stellen einen Vorteil dar und sind wiederum steuer- und sozialversicherungspflichtig. Um den richtigen Steuerbetrag zu ermitteln, muss der vereinbarte Nettolohn auf den entsprechenden Bruttolohn hochgerechnet werden.
Nach Auffassung der Finanzverwaltung führt die Einkommensteuererstattung, die der Arbeitnehmer an den Arbeitgeber aufgrund der Nettolohnvereinbarung an den Arbeitgeber weiterzuleiten hat (oder die abgetreten wird), zu negativem Arbeitslohn.
Fraglich war allerdings, ob die im Rahmen der Einkommensteuerveranlagungen der Arbeitnehmer entstehenden Steuererstattungen, welche die Arbeitnehmer aufgrund der besonderen Nettolohnvereinbarungen an den Arbeitgeber abgetreten haben, bei den Arbeitnehmern zu einer Minderung des Bruttolohns (siehe R 39b.9 Abs. 2 LStR 2008) oder zu negativen Einnahmen, die im Lohnzahlungszeitraum des Zuflusses vor der Steuerberechnung vom hochzurechnenden laufenden Nettolohn abzuziehen sind, führen.