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Nochmals: Keine regelmäßige Arbeitsstätte bei einem Kunden
Nach der Entscheidung des (DStR 2009 S. 1997 = Kurzinfo StuB 2009 S. 743) löst die betriebliche Einrichtung eines Kunden des Arbeitgebers keine regelmäßige Arbeitsstätte aus. Dies gilt selbst dann, wenn ein Arbeitnehmer bei einem Kunden längerfristig eingesetzt wird. Solche Fahrten sind damit nach den Reisekostengrundsätzen abzurechnen. S. 816
Die Finanzverwaltung beabsichtigt, diese Rechtsprechung anzuwenden und mit einem begleitenden BMF-Schreiben zu veröffentlichen.
Diese Rechtsprechung ist über das Lohnsteuerrecht hinaus auch für Gewinnermittler bedeutsam. Fährt ein Gewinneinkünfte erzielender Unternehmer längerfristig einen Kunden an, stellen danach die Fahrten an den Einsatzort keine Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte dar. Die Abzugseinschränkung gem. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG kommt folglich nicht zur Anwendung. Bei den Fahrten handelt es sich um nach Reisekosten abzurechnende Fahrtkosten.
Zudem hat das FG Düsseldorf entschieden, dass Fahrten eines Kurierdienstfahrers von seiner Wohnung zu den Firmensitzen der Auftraggeber seines Arbeitgebers, an denen er Fahrzeuge der Auftraggeber übernimmt und nach Ende der Ausl...