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IWB 21/2009 S. 1447

Weißrussland | behördliche Erleichterungen für exportierende Einzelunternehmen

Für Exportgüter gilt eine vorrangige Ordnung der Zollabfertigung. Dabei gelten für Exporte von Weißrussland nach Russland besondere Erleichterungen. Die Exporte dorthin sind, ohne dass eine Wertgrenze besteht, seit zehn Jahren zollfrei.

Die Einzelunternehmer-Exporteure werden steuerlich weitgehend verschont. Entsprechend dem Erlass Nr. 477 können sie jetzt wahlweise, ohne es dem Steueramt besonders anzuzeigen, zur Zahlung einer Pauschale einer monatlichen Handelsabgabe i. H. von 350.00 BYR übergehen: Sollte der jährliche Exporterlös das Hundertfache der Handelsabgabe (3,5 Mio. BYR) übersteigen, so ist eine Zuzahlung von 10 % des darüber liegenden Betrages erforderlich. Wer möchte, kann in bisheriger Form seine Exporterlöse steuerlich veranlagen. Der Erlass Nr. 477 ist zunächst nur bis 

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