Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Der Transfer von einzelnen Wirtschaftsgütern
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB QAAAD-30074 § 6 Abs. 5 EStG regelt die Bewertung der Entnahme eines einzelnen Wirtschaftsguts aus einem Betriebsvermögen mit der anschließenden Einlage in ein anderes Betriebsvermögen. Nachfolgend liegt das Augenmerk auf einer bilanziellen Darstellung von Übertragungen, bei denen das Überspringen stiller Reserven vermieden wird.
[i]Verschiebung von stillen ReservenDie in § 6 Abs. 5 EStG vorgesehene Buchwertfortführung führt fast zwangsläufig zu einer Verschiebung von stillen Reserven. Mit Hilfe von Ergänzungsbilanzen besteht die Möglichkeit, die Verschiebung von stillen Reserven zu vermeiden. Es sind die Fälle zu unterscheiden, in denen bereits Wirtschaftsgüter mit stillen Reserven im aufnehmenden Betriebsvermögen vorhanden sind und die Fälle, wo dies nicht der Fall ist.
[i]Noch keine WG mit stillen Reserven vorhandenA und B sind zu je 50 % Gesellschafter einer Personengesellschaft. A leistet eine Bareinlage von 500 GE. B bringt aus seinem Betriebsvermögen ein Wirtschaftsgut 1 mit einem Buchwert von 100 GE (stille Reserven 400 GE) ein.
Eine Möglichkeit, die Verschiebung der stillen Reserven zu umgehen, kann – mit Teilwertansatz in der Gesellschaftsbilanz – wie folgt aussehen:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
PersGes | Ergänzungsbilanz B | ||||
WG
1 500 | Kap.
A 500 | Kap.
B ... |