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StuB Nr. 20 vom Seite 778

Reichweite der Aufbewahrungspflichten unter besonderer Berücksichtigung der Belange der Angehörigen der freien Berufe

RA StB Prof. Dr. Jens M. Schmittmann, Essen

I. Einleitung

Seit dem hat die Finanzverwaltung die Möglichkeit, im Rahmen einer Außenprüfung Einsicht in die gespeicherten Daten des Stpfl. zu nehmen und das Datenverarbeitungssystem zur Prüfung dieser Unterlagen zu nutzen, sofern der Stpfl. seine Bücher und Aufzeichnungen sowie seine sonstigen Unterlagen mit Hilfe eines Datenverarbeitungssystems erstellt (§ 147 Abs. 6 i. V. mit § 147 Abs. 1 AO; vgl. Schmittmann, StuB 2008 S. 43 f.).

Das BMF hat bereits vor Inkrafttreten der Regelung mit Schreiben vom – IV D 2 – S 0316 – 136/01 (BStBl I S. 415 ff.) „ Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen (GDPdU)” veröffentlicht. Diese „Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen” (vgl. Groß/Kampffmeyer/Matheis, K&R 2004 S. 112 ff.; Intemann/Cöster, DStR 2004 S. 1981 ff.; Kampffmeyer/Matheis, BB 2004 S. 1083 ff.; Schaumburg, DStR 2002 S. 829 ff.; Schmittmann, WPg 2001 S. 1050 ff.) sind inzwischen vom BMF durch „ Fragen und Antworten zum Datenzugriffsrecht der Finanzverwaltung” (zuletzt mit Stand vom , www.bundesfinanzministerium.de) ergänzt worden. Der vom Ministerium veröffentlichte Kata...

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