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Zurechnung formunwirksam übertragener Anteile
I. Sachverhalt
Im April 01 veräußert das Unternehmen V privatschriftlich, somit unter Verstoß gegen § 15 Abs. 3 GmbHG und damit rechtsunwirksam, einen GmbH-Anteil zu einem Kaufpreis von 100 an den Einzelkaufmann E. Besitz, Nutzen und Lasten sollen nach dem privatschriftlichen Vertrag sofort übergehen, der Gewinn des Jahres 01 bereits in vollem Umfang E zustehen. An der GmbH sind noch weitere Personen beteiligt.
Die Parteien vereinbaren am notariell die Abtretung der Anteile und heilen damit ex nunc den Formmangel des schuldrechtlichen Geschäfts. E bezahlt den Kaufpreis noch in 01. Er nimmt in 01 bereits an diversen Besprechungen und Beratungen mit den „anderen” Gesellschaftern teil. Im Rahmen der im Dezember 01 beschlossenen und vollzogenen Vorabausschüttung für 01 wird der dem E anteilig „zustehende” Betrag ausgeschüttet.
II. Fragestellung
Wem ist der Anteil per steuer- und handelsbilanziell zuzurechnen?
III. Lösungshinweise
1. Steuerbilanzielle Zurechnung
1.1 Kein wirtschaftliches Eigentum nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO
Nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO sind Wirtschaftsgüter einem anderen als dem Eigentümer zuzurechnen, wenn der andere die tatsächliche Herrschaft über ein Wirtschaft...