Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Abgabenordnung | Ermittlungshandlungen im Rahmen der Außenprüfung
Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Die Zusammenstellung des Prüfungsergebnisses einer Außenprüfung in einem Betriebsprüfungsbericht stellt keine – den Ablauf der Festsetzungsfrist hinausschiebende – letzte Ermittlungshandlung im Rahmen der Außenprüfung nach § 171 Abs. 4 Satz 3 AO dar. (2) Reicht der Steuerpflichtige nach Zusendung des Betriebsprüfungsberichts eine – ausdrücklich vorbehaltene – Stellungnahme und Unterlagen ein, die zu einem Wiedereintritt in Ermittlungshandlungen führen, erfolgen diese noch im Rahmen der Außenprüfung.
Der Ablauf der Frist für die Festsetzung von Steuern wird durch eine Reihe von Ereignissen hinausgeschoben, deren gesetzliche Regelung immer wieder Anlass zu Zweifelsfragen gibt. Das gilt – außer für die zahlreichen in der Besprechungsent...