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Zollrecht | Ungültigerklärung einer Zollanmeldung; Bezugsberechtigung des Apothekers
Das ist in folgenden Leitsätzen zusammengefasst: (1) Stellt sich nach Annahme der Zollanmeldung für eingeführte Arzneimittel heraus, dass die Voraussetzungen des § 73 Abs. 3 Satz 1 AMG nicht vorliegen, kann die Zollanmeldung nicht von Amts wegen für ungültig erklärt, jedoch unter den Voraussetzungen des Art. 8 ZK die Annahme der Zollanmeldung zurückgenommen werden. (2) Ob ein Apotheker gem. § 73 Abs. 3 Satz 2 AMG berechtigt ist, Arzneimittel zu beziehen, die unter den Voraussetzungen des Satzes 1 der Vorschrift eingeführt worden sind, entscheidet nicht das Hauptzollamt, sondern die zuständige Arzneimittelüberwachungsbehörde. Hat das Hauptzollamt Zweifel an der Bezugsberechtigung, kann es die Annahme der Zollanmeldung nicht zurücknehmen; es ...