Leitsatz
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: SGB III § 144 Abs 1 Satz 2 Nr 1
Instanzenzug: LSG Nordrhein-Westfalen, L 12 AL 47/07 vom SG Dortmund, S 30 (28) AL 44/06 vom
Gründe
I
Im Streit ist die Zahlung von Arbeitslosengeld (Alg) für die Zeit vom 1.10. bis , für die die Beklagte den Eintritt einer Sperrzeit festgestellt hat.
Der im Jahr 1942 geborene Kläger stand bis bei der Firma H in einem Arbeitsverhältnis. Zuvor hatte er im November 2001 mit der Rechtsvorgängerin der Arbeitgeberin Altersteilzeit vereinbart, durch die das bis dahin unbefristete Arbeitsverhältnis ab in ein bis befristetes Arbeitsverhältnis, beginnend mit einer Arbeitsphase bis und einer daran anschließenden Freistellungsphase, umgewandelt worden war (so genanntes Blockmodell). Nachdem sich der Kläger zum arbeitslos gemeldet hatte, bewilligte die Beklagte Alg erst ab . Für die Zeit vom 1.10. bis (12 Wochen) stellte die Beklagte durch gesonderten Bescheid den Eintritt einer Sperrzeit fest (Bescheid vom ; Widerspruchsbescheid vom ). Alg bezog der Kläger bis ; danach wurde ihm Regelaltersrente gezahlt.
Das Sozialgericht (SG) Dortmund hat die Beklagte "unter Abänderung ihres Bescheides vom in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom verurteilt, an den Kläger auch für die Zeit vom 1.10. - Alg nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu zahlen" (Urteil vom ). Auf die Berufung der Beklagten hat das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen das Urteil des SG "geändert und die Klage abgewiesen" (Urteil vom ). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, es lägen die Voraussetzungen für den Eintritt einer Sperrzeit nach § 144 Abs 1 Satz 2 Nr 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung - (SGB III) vor. Der Kläger habe durch Abschluss des Altersteilzeitvertrages sein Beschäftigungsverhältnis gelöst; Anhaltspunkte für einen wichtigen Grund iS von § 144 Abs 1 SGB III seien nicht ersichtlich. Entgegen der Ansicht des SG, das den Sperrzeitbeginn auf den datiert habe, habe Beschäftigungslosigkeit (erst) ab vorgelegen, so dass die Sperrzeit erst ab diesem Zeitpunkt zu laufen begonnen habe.
Mit der Revision rügt der Kläger, das LSG habe den Begriff der "Beschäftigungslosigkeit" iS von § 144 Abs 1 Satz 2 Nr 1 SGB III verkannt. Beschäftigungslosigkeit als tatsächliche Nichtbeschäftigung habe unabhängig vom Bestehen eines Arbeitsverhältnisses schon ab vorgelegen; die Sperrzeit sei deshalb - wie vom SG angenommen - bereits am abgelaufen, und für den streitigen Zeitraum stehe ihm Alg zu.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des LSG aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des SG zurückzuweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision des Klägers zurückzuweisen.
Sie hält die Entscheidung des LSG für zutreffend.
II
Die Revision des Klägers ist im Sinne der Zurückverweisung der Sache an das LSG begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Zu Recht hat das LSG entschieden, dass die mögliche Sperrzeit nach § 144 Abs 1 Satz 2 Nr 1 SGB III (idF, die die Norm durch das Vierte Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom - BGBl I 2902 - erhalten hat) erst mit dem Ende der Freistellungsphase zu laufen beginnen würde (§ 144 Abs 2 SGB III). Jedoch fehlen ausreichende tatsächliche Feststellungen (§ 163 SGG) dazu, ob sich der Kläger für sein Verhalten auf einen wichtigen Grund iS des § 144 Abs 1 Satz 1 SGB III berufen kann und eine Sperrzeit überhaupt eingetreten ist.
Gegenstand des Rechtsstreits und des Revisionsverfahrens ist, was das LSG übersehen hat, nicht nur der Bescheid vom in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom (§ 95 SGG), mit dem die Beklagte als eigenständige Verfügung (§ 31 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - [SGB X]) den Eintritt einer Sperrzeit festgestellt hat (vgl dazu Bundessozialgericht [BSG], - SGb 2004, 479), sondern auch der - vom LSG nicht festgestellte und auch in der Verwaltungsakte nicht enthaltene - Bescheid der Beklagten über die Bewilligung von Alg für die Zeit ab , soweit sie darin für die Zeit vom 1.10. bis die Zahlung von Alg abgelehnt hat. Nach der Rechtsprechung des BSG bildet dieser Bescheid eine rechtliche Einheit mit dem Sperrzeitbescheid (BSGE 84, 225, 227 = SozR 3-4100 § 119 Nr 17 S 78; BSGE 84, 270, 271 = SozR 3-4100 § 119 Nr 19 S 93; BSGE 96, 22 ff = SozR 4-4300 § 144 Nr 12, jeweils RdNr 10). Jenen Bescheid wird das LSG in seine Entscheidung mit einzubeziehen haben. Gegen die Bescheide wehrt sich der Kläger mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage nach § 54 Abs 1 und 4, § 56 SGG.
Nach § 144 Abs 1 Satz 1 SGB III ruht der Anspruch auf Alg für die Dauer einer Sperrzeit, wenn der Arbeitnehmer, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben, sich versicherungswidrig verhalten hat. Ein versicherungswidriges Verhalten liegt nach § 144 Abs 1 Satz 2 Nr 1 SGB III ua vor, wenn der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat. Die Sperrzeit beginnt nach § 144 Abs 2 SGB III mit dem Tag nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, also in Anwendung des Abs 1 Satz 2 Nr 1 mit dem ersten Tag der Beschäftigungslosigkeit. Nach § 144 Abs 3 SGB III beträgt in den Fällen des Abs 1 Satz 2 Nr 1 die Dauer der Sperrzeit zwölf Wochen (Regelsperrzeit); sie verkürzt sich nach § 144 Abs 3 Satz 2 Nr 2 Buchst b SGB III auf sechs Wochen, wenn eine Sperrzeit von zwölf Wochen nach den für den Eintritt der Sperrzeit maßgebenden Tatsachen eine besondere Härte bedeuten würde.
Der Kläger hat sein Beschäftigungsverhältnis gelöst, indem er durch Vereinbarung mit der früheren Arbeitgeberin sein unbefristetes Arbeitsverhältnis im Rahmen einer Altersteilzeitvereinbarung in ein befristetes umgewandelt hat. Dadurch ist der Kläger nach Ende der Freistellungsphase beschäftigungslos geworden (dazu später). Diese Beschäftigungslosigkeit hat er nach den Feststellungen des LSG auch vorsätzlich herbeigeführt.
Ob der Kläger allerdings zum Zeitpunkt der Lösung des Beschäftigungsverhältnisses (vgl zur Maßgeblichkeit dieses Zeitpunkts BSGE 95, 232 ff = SozR 4-4300 § 144 Nr 11, jeweils RdNr 16), also bei Abschluss der Vereinbarung im Jahr 2001, für sein Verhalten einen wichtigen Grund iS von § 144 Abs 1 Satz 1 SGB III hatte, lässt sich den Feststellungen des LSG nicht entnehmen. Wie der Senat bereits entschieden hat, ist über das Vorliegen eines wichtigen Grundes iS des § 144 Abs 1 Satz 1 SGB III unter Berücksichtigung des Ziels der Sperrzeitregelung zu entscheiden (BSG SozR 4-4300 § 144 Nr 9 RdNr 10). Die Versichertengemeinschaft soll sich gegen Risikofälle wehren, deren Eintritt der Versicherte selbst zu vertreten hat, oder an deren Behebung er unbegründet nicht mithilft. Eine Sperrzeit tritt deshalb nur ein, wenn dem Arbeitnehmer unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung seiner Interessen mit den Interessen der Versichertengemeinschaft ein anderes Verhalten zugemutet werden konnte. Dies könnte vorliegend der Fall sein in Hinblick auf Sinn und Zweck des Altersteilzeitgesetzes (AltTZG), wenn der Kläger nahtlos von der Altersteilzeit in den Rentenbezug wechseln wollte und davon auch prognostisch auszugehen war.
Mit der Einführung der Altersteilzeit hat der Gesetzgeber nämlich das Ziel verfolgt, die Praxis der Frühverrentung durch eine neue sozialverträgliche Möglichkeit eines gleitenden Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand (Altersteilzeitarbeit) abzulösen (BR-Drucks 208/96, S 1, 22). Anlass für die Regelung war die gängige Praxis, dass viele ältere Beschäftigte weit vor Erreichen der (regulären) Altersgrenze in den Ruhestand versetzt wurden, um auf diese Weise die Belegschaft der Betriebe zu verkleinern und/oder zu verjüngen. Dies führte zu einer erheblichen Belastung der Sozialversicherung und des Bundeshaushalts, weil sich die Entlassenen in der Regel arbeitslos meldeten, Alg bezogen und im Anschluss daran mit Vollendung des 60. Lebensjahres die vorzeitige Altersrente wegen Arbeitslosigkeit in Anspruch nahmen. Mit der Frühverrentungspraxis wurde von den Vorschriften der Rentenversicherung und der Arbeitslosenversicherung in einer vom Gesetzgeber nicht gewollten Weise Gebrauch gemacht (BR-Drucks, aaO). Insbesondere für die Bundesanstalt (jetzt: Bundesagentur) für Arbeit (BA) führte diese Frühverrentungspraxis zu erheblichen Mehrkosten (BR-Drucks, aaO, S 23). Im Ergebnis wurden damit die finanziellen Lasten der Frühverrentungen über notwendigerweise höhere Beitragssätze zur Sozialversicherung von den Klein- und Mittelbetrieben und ihren Arbeitnehmern getragen. Durch den Einsatz der Altersteilzeit sollten sich demgegenüber unumgängliche betriebliche Personalanpassungsmaßnahmen durchführen lassen, ohne dass dies auf Kosten der Solidargemeinschaft der Versicherten geschieht (BR-Drucks, aaO). Es war damit das erklärte Ziel des Gesetzgebers, die Sozialversicherung und insbesondere die BA durch die Einführung der Altersteilzeit zu entlasten. Einem Arbeitnehmer, der sich entsprechend dieser Gesetzesintention verhält, kann dann aber der Abschluss einer Altersteilzeitvereinbarung nicht vorgeworfen werden.
Dies gilt jedoch nur dann, wenn nach der Altersteilzeit auch tatsächlich eine Rente beantragt werden soll. Denn das Ziel des Altersteilzeitgesetzes ist es, eine Nahtlosigkeit zwischen Altersteilzeitbeschäftigung und Rentenbeginn zu erreichen und einen Zwischenschritt über die Arbeitslosigkeit und den Leistungsbezug bei der Beklagten gerade zu vermeiden (BR-Drucks, aaO, S 27). Sollte der Kläger zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses die Absicht gehabt haben, direkt nach Abschluss der Altersteilzeit ohne "Umweg" über die Beantragung von Alg Altersrente beziehen zu wollen, wäre ihm dieses Verhalten unter Abwägung seiner Interessen mit denen der Versichertengemeinschaft nicht vorwerfbar, wenn prognostisch von einem Ausscheiden des Klägers aus dem Arbeitsleben nach der Freistellungsphase der Altersteilzeit auszugehen gewesen wäre. Eine insoweit rein subjektive Vorstellung des Klägers kann, weil der wichtige Grund objektiv vorliegen muss (stRspr; vgl BSGE 92, 74 ff = SozR 4-4300 § 144 Nr 6, jeweils RdNr 19 und BSG SozR 4-4300 § 144 Nr 14 RdNr 19), nicht genügen. Insbesondere ist für die Prognose von Bedeutung, dass der Kläger offenbar davon ausgegangen ist, nach der Altersteilzeit ohne Abschläge eine Altersrente erhalten zu können. Die Beurteilung seines künftigen Verhaltens ist damit aber abhängig von der rentenrechtlichen Situation und davon, ob bzw wie der Kläger diese unter Berücksichtigung welcher Kenntnisse bzw Nachfragen bei sachkundigen Stellen eingeschätzt hat. Darüber hinaus könnte sich ein wichtiger Grund daraus ergeben, dass dem Kläger, wenn er nicht die entsprechende Vereinbarung mit der vormaligen Arbeitgeberin im Jahr 2001 getroffen hätte, eine betriebsbedingte Kündigung gedroht hätte (vgl dazu: BSGE 89, 243, 246 = SozR 3-4300 § 144 Nr 8 S 15; BSGE 99, 154 ff = BSG SozR 4-4300 § 144 Nr 17, jeweils RdNr 38). Auch hierzu wird das LSG ggf Feststellungen zu treffen haben.
Sollte ein wichtiger Grund zu verneinen sein, wird das LSG das Vorliegen einer Härte iS des § 144 Abs 3 Satz 2 Nr 2 Buchst b SGB III zu prüfen haben. Die Regelsperrzeit würde sich dann halbieren. Diese gesetzliche Regelung entzieht sich grundsätzlich einer generalisierenden Betrachtung; vielmehr ist eine Bewertung der Gesamtumstände des Einzelfalls vorzunehmen (BSG SozR 3-4300 § 144 Nr 12 S 38). Insbesondere sind Rechtsirrtümer zu berücksichtigen (vgl BSG SozR 3-4100 § 119 Nr 11 S 51; BSG SozR 3-1500 § 144 Nr 12 S 27 f).
Zutreffend ist das LSG jedoch davon ausgegangen, dass die denkbare Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe erst mit dem Ende der Freistellungsphase, also ab , zu laufen begann. Die Sperrzeit beginnt nach § 144 Abs 2 SGB III nämlich mit dem Tag nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet. Dieses Ereignis ist der Eintritt der Beschäftigungslosigkeit (BSGE 89, 243, 249 = SozR 3-4300 § 144 Nr 8 S 18). Gemäß der zwischen dem Kläger und der Arbeitgeberin geschlossenen Vereinbarung konnte und durfte der Kläger erst nach dem Ende der Freistellungsphase uneingeschränkt selbst über seine Arbeitskraft verfügen. Nach den Feststellungen des LSG, die der Kläger nicht mit Verfahrensrügen angegriffen hat und die daher für den Senat bindend sind (§ 163 SGG), war dem Kläger nach §5 der Altersteilzeitvereinbarung insbesondere während der Altersteilzeitarbeit eine mehr als geringfügige Beschäftigung untersagt. Der Arbeitgeberin verblieb mithin ein "Restdirektionsrecht" während der Freistellungsphase, auf das sie nicht verzichtet hat; auch der Kläger hatte sich noch nicht von seiner Arbeitgeberin insgesamt gelöst (vgl dazu BSGE 68, 236, 240 = SozR 3-4100 § 104 Nr 6 S 24). Er hat sich während der Altersteilzeit nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des LSG vertragsgemäß verhalten.
Die Regelungen des AltTZG bestätigen dieses Ergebnis. Nach § 5 Abs 3 Satz 1 AltTZG ruht der Anspruch auf Leistungen (Aufstockungsbetrag zum Arbeitsentgelt, Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung), die die Beklagte dem Arbeitgeber erstattet (vgl § 4 Abs 1 Nr 1 und 2 AltTZG), wenn der Arbeitnehmer Beschäftigungen oder selbständige Tätigkeiten ausübt, die die Geringfügigkeitsgrenze des § 8 Viertes Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV) überschreiten. Der Anspruch des Arbeitgebers auf diese Leistungen erlischt sogar, wenn er mindestens 150 Kalendertage geruht hat (§ 5 Abs 3 Satz 2 AltTZG). Die vertragliche Verpflichtung des Klägers, keine mehr als geringfügige Beschäftigung zu verrichten, ist vor diesem rechtlichen Hintergrund zu sehen.
Dass bei der Altersteilzeit im Blockmodell nicht die rein tatsächliche Beschäftigungslosigkeit - wie ansonsten in Sperrzeitfällen (vgl BSGE 89, 243, 249 = SozR 3-4300 § 144 Nr 8 S 18; BSGE 95, 232 ff = SozR 4-4300 § 144 Nr 11, jeweils RdNr 10) - maßgebend ist, ergibt sich aus Sinn und Zweck des Altersteilzeitrechts. Die Arbeitsvertragsparteien treffen Absprachen, die vorsehen, dass der Arbeitnehmer in einem bestimmten Zeitraum keine Arbeitsleistung erbringt (Freistellungsphase); er erhält jedoch das Arbeitsentgelt, das durch eine tatsächliche Arbeit vor oder nach der Freistellungsphase verdient wird (Arbeitsphase). Beschäftigungslosigkeit kann nach dem Ziel derartiger Arbeitszeitkontenmodelle (s auch § 7 Abs 1a SGB IV) nicht eintreten. Es wäre widersprüchlich, die nach dem AltTZG bestehende Möglichkeit der Arbeitszeitgestaltung wie eine Beschäftigung abzusichern, sie sperrzeitrechtlich aber bereits als Beschäftigungslosigkeit zu behandeln. Zeiten fehlender tatsächlicher Beschäftigung bei Altersteilzeit mit Blockfreistellungen führen somit sperrzeitrechtlich nicht zur Beschäftigungslosigkeit (vgl auch Söhngen in Eicher/Schlegel, SGB III, § 119 RdNr 58, Stand Juni 2007; Steinmeyer in Gagel, SGB II/SGB III, § 119 SGB II RdNr 41a, Stand Januar 2005). Insoweit ist unter Abweichung vom üblichen leistungsrechtlichen Begriff der Beschäftigungslosigkeit (BSGE 95, 232 ff RdNr 10 = SozR 4-4300 § 144 Nr 11) eine funktionsdifferente Auslegung erforderlich (zu deren Notwendigkeit allgemein: BSGE 73, 126, 128 = SozR 3-4100 § 101 Nr 5 S 14).
Anders als ansonsten im Leistungsrecht des SGB III - etwa bei der Gleichwohlgewährung von Alg bei rechtlichem Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses trotz Freistellung von der Arbeit, aber fehlender Entgeltzahlung - ist ausschlaggebend nicht die vom SGB III gerade gewollte Absicherung des Arbeitnehmers, sondern die Risikoverteilung zwischen dem Arbeitslosen und der Solidargemeinschaft (BSGE 95, 232 ff = SozR 4-4300 § 144 Nr 11, jeweils RdNr 18). Die Mitwirkung des Arbeitnehmers an der Herbeiführung des Versicherungsfalls realisiert sich in Fällen der Altersteilzeit im Blockmodell, solange beide Vertragsparteien an der vertraglichen Regelung festhalten, erst mit dem Ende der Altersteilzeit, also vorliegend der Freistellungsphase.
Das LSG wird ggf auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu befinden haben.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BB 2009 S. 1693 Nr. 32
NWB-Eilnachricht Nr. 32/2009 S. 2466
StuB-Bilanzreport Nr. 1/2010 S. 40
SAAAD-29600