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LG Freiburg 20.02.2009 12 T 1/09, NWB 41/2009 S. 3168

Gesellschaftsrecht | Registerrechtliche Prüfung des Werts einer Sacheinlage

Wird bei der Gründung einer GmbH eine Sacheinlage vereinbart, bedarf es bei der entsprechenden Anmeldung zum Handelsregister der Vorlage von Unterlagen darüber, dass der Wert der Sacheinlagen den Nennwert der dafür übernommenen Geschäftsanteile erreicht (§ 8 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG). Welche Unterlagen genau vorzulegen sind, ist gesetzlich nicht geregelt. Dies richtet sich nach den Erfordernissen des Einzelfalls. Deshalb kann es im Falle einer Sacheinlage in Form der Einbringung von Gesellschaftsanteilen an einer werbenden Gesellschaft auch ausreichen, wenn die Bilanz dieser Gesellschaft für ein Geschäftsjahr, die Gewinn- und Verlustrechnungen für mehrere Jahre und die Stellungnahme eines Wirtschaftsprüfers zum Wert der übernommenen Geschäftsanteile vorgelegt werden, die den Wert ausgehend von den über drei Jahre erz...

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