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Mietrecht | Abrechnungsausschlussfrist für Nebenkosten auch bei Gewerbemiete
Die Ausschlussfrist für verspätete Betriebskostenabrechnungen, die dem Mieter mehr als ein Jahr nach Ablauf der Abrechnungsperiode zugegangen sind (§ 556 Abs. 3 Satz 3 BGB), gilt auch für Gewerberaummietverhältnisse. Der gewerbliche Mieter darf daher die Betriebskostennachzahlung ablehnen, wenn Nachzahlungsansprüche auf diese Abrechnung gestützt werden.