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Keine Differenzbesteuerung bei unberechtigter Differenzbesteuerung des Lieferanten
Die Differenzbesteuerung nach § 25a UStG ist nicht zulässig, wenn der Lieferant zwar selbst die Differenzbesteuerung vorgenommen hat, dies aber unrechtmäßig erfolgt ist. § 25 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b UStG setzt nach dem voraus, dass der Lieferant die Differenzbesteuerung zu Recht vorgenommen hat: Der [i]Lieferant muss Voraussetzungen für die Differenzbesteuerung erfüllenLieferant muss also seinerseits die Voraussetzungen des § 25a UStG erfüllen und von einem Lieferanten erworben haben, der
entweder ebenfalls die Differenzbesteuerung – und zwar rechtmäßig – vorgenommen hat oder
für die Lieferung keine Umsatzsteuer schuldet oder als Kleinunternehmer keine Umsatzsteuer erhebt .
infoCenter „Differenzbesteuerung”, NWB OAAAB-13224.