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Anrechnung der USt-Sondervorauszahlung bei Widerruf der Dauerfristverlängerung
Die USt-Sondervorauszahlung ist für den letzten Voranmeldungszeitraum des Besteuerungszeitraums anzurechnen, für den die Fristverlängerung gilt. Dies ist nach Ansicht des FG Berlin-Brandenburg nicht zwingend der Voranmeldungszeitraum Dezember; dies kann auch ein früherer Voranmeldungszeitraum sein, wenn etwa die Dauerfristverlängerung zu einem früheren Zeitpunkt widerrufen wird.
Das FA widerruft die [i]Anrechnung im letzten VoranmeldungszeitraumDauerfristverlängerung für 2009 wegen Insolvenz im Juli 2009. Die Sondervorauszahlung ist dann in der USt-Voranmeldung für Juli 2009 anzurechnen und mindert die Steuerschuld für Juli 2009. Das FA muss also seine USt-Forderung für Juli 2009 nicht beim Insolvenzverwalter anmelden.
Das FG führt aus, dass bereits vor dem Inkrafttreten des § 48 Abs. 4 UStDV i. d. F. des JStG 2007