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Reiserecht | Pauschale von 50 € für Rücklastschrift gegenüber Verbrauchern unzulässig
Ein Luftverkehrsunternehmen darf für Rücklastschriften keine Pauschale von 50 € je Buchungsfall beanspruchen. Fluglinien dürfen in ihren Allgemeinen Beförderungsbedingungen keine Klausel diesen Inhalts gegenüber Verbrauchern verwenden. Als pauschalierter Schadensersatz kann die Bearbeitungsgebühr deshalb nicht beansprucht werden, weil sie den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden übersteigt. Schadensersatz kann nur für die Kosten der Rücklastschrift selbst verlangt werden – nicht für eigenen Aufwand des Unternehmens dafür.
Germanwings, zu deren AGB die Entscheidung erging, hat angekündigt, an der Gebühr von 50 € festzuhalten. Die Abwicklung der Rücklastschriften sei vollständig an ein anderes Unternehmen abgegeben worden. Solche externen Dienstleistungen müss...