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BGH 25.05.2009 II ZR 60/08, NWB 38/2009 S. 2943

Zwangsvollstreckung | Pfändung beim Gesellschafter einer OHG

Für § 135 HGB reicht es aus, wenn – vor oder nach Zustellung des Beschlusses über die Pfändung des Auseinandersetzungsguthabens – ein ernsthafter Vollstreckungsversuch in das sonstige Vermögen des Gesellschafters unternommen worden ist. Der Ausgang weiterer Vollstreckungsversuche, insbesondere in das unbewegliche Vermögen, braucht nicht abgewartet zu werden.

Anmerkung:

Bei einer offenen Handelsgesellschaft gewährt § 135 HGB dem Gläubiger eines Gesellschafters ein Sonderkündigungsrecht: Hat der Gläubiger eines Gesellschafters binnen der letzten sechs Monate eine Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des Gesellschafters ohne Erfolg versucht und erwirkt er im Anschluss aufgrund eines nicht bloß vorläufig vollstreckbaren Schuldtitels die Pfändung und Überweisung des Anspruchs des Gesellschafters auf dess...

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