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Vermeidung der Zinsschranke durch Förderdarlehen
Mit dem Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom wurde zur Begrenzung der Gesellschafter-Fremdfinanzierung in § 4h EStG und § 8a KStG die sog. Zinsschranke eingeführt. Zinsaufwendungen eines Betriebs sind danach bis zur Höhe des Zinsertrags desselben Wirtschaftsjahres unbegrenzt abzugsfähig. Ist der Zinsaufwand höher als der Zinsertrag (sog. Nettozinsaufwand), darf der übersteigende Betrag nur bis zur Höhe von 30 % des steuerlichen EBITDA abgezogen werden. Nicht zum Abzug zugelassene Zinsaufwendungen sind vortragsfähig und können in zukünftigen Veranlagungszeiträumen berücksichtigt werden. Nach Inkrafttreten der gesetzlichen Regelungen hat das in 94 Textziffern zu Zweifelsfragen Stellung genommen . Das BMF räumt im Schreiben vom eine Ausnahmeregelung in Bezug auf die Zinsschranke für Förderdarlehen von Förderinstituten des Bundes und der Länder ein. Zudem ist durch das Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung die Freigrenze des Nettozinsaufwands von 1 Mio € zeitlich begrenzt auf 3 Mio € angehoben worden. Der nachfolgende Aufsatz erläutert neben der Erhöhung der Freigrenze, wie das Wirksamwerden der Zinsschran...