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Keine Abzinsung der Rückstellung für erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattungen
Bildet eine private Krankenversicherung eine Rückstellung für erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattungen, ist diese Rückstellung nach der Ausnahmeregelung des § 21 Abs. 3 KStG nicht abzuzinsen. Die Vorschrift des § 21 Abs. 3 KStG erfasst nach dem nrkr. Urteil des NWB AAAAD-07940 (BFH-Az.: I R 9/09, EFG 2009 S. 507) nämlich nicht nur erfolgsabhängige, sondern auch erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattungen (Bezug: § 6 Abs. 1 Nr. 3a EStG; § 21 Abs. 3 KStG).
Praxishinweise: (1) Der Kl. ist eine private Krankenversicherung, die für erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattungen (zum Begriff: Roser, in: Gosch, KStG, 2006, § 21 Rn. 2) Rückstellungen bildete. Das FA vertrat im Anschluss an eine Betriebsprüfung die Auffassung, die entsprechenden Rückstellungen seien nach § 6 Abs. 1 Nr. 3a EStG abzuzinsen. Denn die Ausnahmevorschrift des § 21 Abs. 3 KStG, di...