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Beteiligung am Verfahren über die Aufhebung/Änderung eines Bescheids
Ein Dritter ist am Verfahren über die Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheids beteiligt (§ 174 Abs. 5 Satz 1 AO), wenn er hinzugezogen worden ist und wenn das Verfahren durch Erlass einer ihm, dem Dritten, bekannt gegebenen Einspruchsentscheidung (§ 367 Abs. 1 Satz 1 AO) endet, in der dem Einspruch stattgegeben wird (Bezug: § 40 Abs. 2 FGO; § 174 Abs. 5 Satz 1 AO).
Praxishinweise: Voraussetzung für eine Klagebefugnis nach § 40 Abs. 2 FGO ist, dass der Kläger am Vorverfahren/Einspruchsverfahren beteiligt war und durch dieses Verfahren in seinen Rechten verletzt ist (Beschwer durch die Einspruchsentscheidung). Da bei einer stattgebenden Einspruchsentscheidung wegen der gebotenen Änderung beim Hinzugezogenen die richtigen Folgerungen zu ziehen sind (§ 174 Abs. 4 und 5 AO), führt dies zu einer Beschwer des Hinzugezogenen und damit zu dessen Klagebefugnis.