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Teilwertabschreibung bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern
(1) Nur ein Wertverlust, der mindestens während der halben Restnutzungsdauer des Wirtschaftsguts andauert, ermöglicht bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern eine Teilwertabschreibung (Bestätigung des Senatsurteils vom 14.3.2006 – I R 22/05, BStBl II S. 680 = Kurzinfo StuB 2006 S. 596). (2) Die verbleibende Nutzungsdauer ist bei Gebäuden nach § 7 Abs. 4 und 5 EStG 1997, bei anderen Wirtschaftsgütern grundsätzlich nach den amtlichen AfA-Tabellen zu bestimmen (Bestätigung des , BStBl I S. 372, Tz. 6). Dies gilt auch dann, wenn der Stpfl. beabsichtigt, das Wirtschaftsgut vor Ablauf seiner betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer zu veräußern.
Praxishinweise: (1) Die Klägerin errichtete im Jahr 1990 auf einem ihr gehörenden Grundstück ein Gebäude. Die AfA nahm sie in der Folgezeit degres...BGBl I S. 402