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Arztpraxen als notwendiges Betriebsvermögen einer Apotheke
Die Frage, wann ein Wirtschaftsgut dem notwendigen Betriebsvermögen zuzuordnen ist, ist gem. NWB IAAAD-17948 (BFH/NV 2009 S. 771) im Grundsätzlichen geklärt; es besteht keine Veranlassung, für einzelne Geschäftszweige und besondere Formen der Ausübung ihrer Tätigkeit allgemeine Maßstäbe der Zuordnung herauszuarbeiten; in diesem Fall ging es um Arztpraxen als notwendiges Betriebsvermögen einer Apotheke.