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NWB direkt Nr. 35 vom Seite 911

Ehrenamtliche Richter in der staatlichen Gerichtsbarkeit

Professor Dr. Jürgen Vahle

[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB JAAAD-26768 Die Mitwirkung von ehrenamtlichen Richtern in der deutschen Gerichtsbarkeit hat den Zweck, den „gesunden Menschenverstand” von Laien in die Entscheidungsfindung, speziell die Tatsachenermittlung, einzubringen. Auch können besondere Fachkenntnisse der ehrenamtlichen Richter sehr nützlich sein (z. B. in der Handelsgerichtsbarkeit). Jeder Bürger hat grundsätzlich die verfassungsmäßige Pflicht zur Übernahme von Ehrenämtern, so dass auch die Berufung zum Amt des ehrenamtlichen Richters auf fünf Jahre nur in Ausnahmefällen abgelehnt werden kann.

Rechte und Pflichten

[i]Gleiches Recht im Verfahren wie BerufsrichterDie ehrenamtlichen Richter sind in gleicher Weise wie die Berufsrichter zur Mitwirkung an der Entscheidung berufen und haben auch an der dem Richter gewährten Unabhängigkeit (Art. 97 Abs. 1 GG) teil. Für die Zeit ihrer Amtstätigkeit sind ehrenamtliche Richter von ihrem Arbeitgeber von der Arbeitsleistung freizustellen (§ 45 Abs. 1a DRiG).

Die [i]Aufwandsentschädigungehrenamtlichen Richter erhalten für ihre Tätigkeit eine (steuerfreie: § 3 Nr. 12 EStG) Aufwandsentschädigung. Der Steuerpflicht unterliegen dagegen die Tagegelder, die Entschädigungen für Zeitversäumnis, für Nachteile bei der Haushaltsführung und für Verdienstausfall. Ehrenamtlic...

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