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NWB Nr. 35 vom Seite 2759

Ehrenamtliche Richter in der staatlichen Gerichtsbarkeit

Tätigkeitsbereiche und Befugnisse

Professor Dr. Jürgen Vahle

Die Mitwirkung von ehrenamtlichen Richtern in der deutschen Gerichtsbarkeit hat eine lange, ins Mittelalter zurückreichende Tradition. Ihr Zweck besteht zum einen darin, den „gesunden Menschenverstand” von Laien in die Entscheidungsfindung, speziell die Tatsachenermittlung, einzubringen. Auch können Fachkenntnisse der ehrenamtlichen Richter sehr nützlich sein (z. B. in der Handels- und Sozialgerichtsbarkeit). Zum anderen wird dadurch eine demokratische Kontrolle der Justiz auch hinter verschlossenen (Beratungs-) Türen sichergestellt. Jeder Bürger hat grundsätzlich die verfassungsmäßige Pflicht zur Übernahme von Ehrenämtern, so dass auch die Berufung zum Amt des ehrenamtlichen Richters nur in Ausnahmefällen abgelehnt werden kann.

I. Ausgewählte Gerichtszweige mit ehrenamtlichen Richtern

1. Strafgerichtsbarkeit

[i]Schöffe soll in geordneten Vermögensverhältnissen lebenIn der Strafjustiz hat das ehrenamtliche Element eine lange Tradition. Bei den – beim Amtsgericht gebildeten – Schöffengerichten wirken zwei ehrenamtliche Richter mit (§ 29 Abs. 1 GVG). Nur deutsche Staatsangehörige können ein solches Ehrenamt bekleiden (§ 31 Satz 2 GVG). Die Schöffen sollen das 25. Lebensjahr vollendet haben und nicht älter als 69 Jahre sein (). Besondere Eigenschaften, z. B. in ausbildungsmäßiger Hinsicht oder auch herausgehobene intellektuelle Fähigkeiten, werden nicht vorausgesetzt.

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