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Sozialrecht | Widerspruch bei Betriebsübergang sperrzeitneutral
Der Widerspruch eines Arbeitnehmers bei Betriebsübergang als solcher löst keine Sperrzeit aus. Allerdings liegt ein wichtiger Grund zur Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses durch Aufhebungsvertrag nur vor, wenn dem Arbeitnehmer anderenfalls zum selben [i]NWB 2009 S. 225Zeitpunkt gekündigt werden darf und ihm die Hinnahme der Kündigung nicht zuzumuten ist. Dann liegt keine freiwillige Arbeitsaufgabe – mit der Folge einer Sperrzeit – vor.