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Umsatzsteuer | Ermäßigter Steuersatz bei Verkauf von „Fingerfood” im Kino
Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Die Aufbereitung von Lebensmitteln zu einem bestimmten Zeitpunkt in einen verzehrfertigen Gegenstand ist nicht notwendig mit ihrer Vermarktung verbunden und deshalb bei der für die Abgrenzung von Dienstleistungen und Lieferungen erforderlichen Gesamtbetrachtung dem Dienstleistungsbereich zuzurechnen. (2) Ein qualitatives Überwiegen der Dienstleistungen setzt über die Aufbereitung von Lebensmitteln hinaus wenigstens ein weiteres Dienstleistungselement – wie z. B. das Zurverfügungstellen von Verzehrmöglichkeiten – voraus.
Im Streitfall hat der BFH einem Kinobetreiber den ermäßigten Umsatzsteuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG für die Abgabe von Popcorn, Nachos, Süßigkeiten und Hot Dogs über Verkaufstheken trotz verzehrfertiger Zuberei...