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Mietrecht | Kündigung wegen Unzumutbarkeit auch ohne Begründung und Abmahnung des Vermieters
Eine fristlose Kündigung des Mieters (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB) erfordert nicht, dass der Mieter darlegt, warum ihm die Fortsetzung des Mietverhältnisses unzumutbar ist. Für die Wirksamkeit seiner Kündigung genügt es grundsätzlich, wenn der gesetzliche Tatbestand erfüllt ist, ihm also „der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache ganz oder zum Teil nicht rechtzeitig gewährt oder wieder entzogen” wurde. Im Streitfall war die Wohnung deutlich kleiner als vertraglich zugesichert. Hier mache, so der BGH, eine Abmahnung keinen Sinn, da der Vermieter den Mangel nicht beseitigen könne. Nach der Begründung des Gerichts gilt dies nicht nur bei sog. Minderflächen zugunsten des Mieters, sondern auch für die Gründe der außerordentlichen Kündigung zugunsten des Vermieters (etwa, wenn die Miete wiederholt nicht gezahlt wird, der ...