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BVerfG 18.05.2009 2 BvR 2233/07 , NWB 32/2009 S. 2465

Strafrecht | Keine Strafbarkeit von Softwareentwicklern

Das Anbieten von Dienstleistungen im Bereich der Sicherheit von Informations- und Kommunikationstechnologie, das vom Unternehmen autorisierte Zugriffsversuche auf das Netzwerk des Kunden simuliert sowie die Entwicklung und der berechtigte Einsatz von Programmkomponenten (dual use tools), die zur Begehung von Computerstraftaten geeignet sind, sind nicht mit Strafe bedroht. Das Bundesverfassungsgericht hat daher drei Verfassungsbeschwerden gegen § 202c Abs. 1 StGB nicht zur Entscheidung angenommen. Die Beschwerdeführer seien von dieser Vorschrift nicht unmittelbar betroffen. Die Norm stellt das Vorbereiten des Ausspähens und Abfangens von Daten unter Strafe. Aber nur wer Computerprogramme dazu vorsätzlich herstellt oder sie sich oder anderen verschafft und dadurch ein Risiko schafft macht sich strafbar.

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