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Sozialrecht | Kein Kurzarbeitergeld für Leiharbeitnehmer
Für Unternehmen gewerbsmäßiger Arbeitnehmerüberlassung (Zeitarbeitsfirmen) besteht für Zeiten temporären Arbeitsausfalls kein Anspruch auf Kurzarbeitergeld (§ 11 Abs. 4 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz – AÜG). Insoweit besteht ein grundsätzlicher Ausschluss für die Gewährung [i]Hold, Brennpunkt Kurzarbeit – Ein Leitfaden für Berater und Arbeitgeber, Herne 2009von Kurzarbeitergeld (§ 170 Abs. 4 SGB III). Nach Ansicht des BSG ist Arbeitsausfall in Zeitarbeitsunternehmen grundsätzlich branchentypisch und damit vermeidbar i. S. des § 170 Abs. 4 Nr. 1 SGB III. Das gelte auch für konjunkturell bedingte, vorübergehende Auftragsnachfragerückgänge (hier: 2005). Dieses Risiko trage der Arbeitgeber.
Rechtlich mag diese Entscheidung überzeugen. Die praktischen Folgen werden aber in kürzester Frist die Beschäftigten (Leiharbeitnehmer) treffen. Die Arbeitgeber (Verleihunternehmen) werden betriebsbedingte Kündigungen aus...