StuB Nr. 14 vom Seite 550

Berechnung der Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten

Das FA kann gem. § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG auf Antrag gestatten, dass ein Unternehmer, dessen Gesamtumsatz (§ 19 Abs. 3 UStG) im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 250.000 € betragen hat, die Umsatzsteuer nicht nach vereinbarten Entgelten (§ 16 Abs. 1 Satz 1 UStG), sondern nach vereinnahmten Entgelten berechnet ( Istversteuerung). Durch Art. 8 des Gesetzes zur verbesserten steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen ( Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung) i. d. F. des Gesetzesbeschlusses des Deutschen Bundestags vom soll § 20 UStG dahingehend geändert werden, dass vom bis zum an die Stelle des Betrags von 250.000 € der Betrag von 500.000 € tritt. Die bisher nur in den neuen Bundesländern geltende Umsatzgrenze gilt damit im gesamten Bundesgebiet. Die Änderung wird rückwirkend zum in Kraft treten. Der Bundesrat hat dem Gesetz am zugestimmt. Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt hierzu Folgendes:

Anträgen auf Gestattung der Berechnung der Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten gem. § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG kann im Vorgriff auf die zu erwartende Verkündung im Bundesgesetzblatt bereits vor dem Inkrafttreten der maßgeblichen Änderungsnorm entsprochen werden. Die Genehmigung der Istversteuerung kann jedoch nur für Umsätze erteilt werden, die nach dem ausgeführt werden (§ 27 Abs. 1 Satz 1 UStG). Abschn. 254 Abs. 1 Satz 4 UStR ist in diesen Fällen nicht anzuwenden. Ein rückwirkender Wechsel für Voranmeldungszeiträume, die vor dem enden, ist nicht möglich.

Hinsichtlich des maßgeblichen Gesamtumsatzes ist ausschließlich auf den Umsatz des Kalenderjahres 2008 abzustellen, der für eine Genehmigung der Istversteuerung nach der Neuregelung nicht mehr als 500.000 € betragen darf. Der im ersten Halbjahr des Kalenderjahres 2009 erzielte Gesamtumsatz bleibt außer Betracht. Für Umsätze, die vor dem Wechsel zur Istversteuerung ausgeführt wurden, wird auf Abschn. 182 Abs. 3 Satz 4 UStR hingewiesen.

Fundstelle(n):
StuB 14/2009 Seite 550
NWB RAAAD-24940