Gesetzgebungsübersicht 2008
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Das Jahr 2008 war geprägt von zahlreichen Änderungen des Steuerrechts. Besonders hervorzuheben sind dabei die folgenden Gesetze:
Gesetz zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts
Jahressteuergesetz 2009
Gesetz zur Modernisierung und Entbürokratisierung des Steuerverfahrens
Gesetz zur Umsetzung steuerrechtlicher Regelungen des Maßnahmenpakets „Beschäftigungssicherung durch Wachstumsstärkung”
Im ersten Abschnitt werden zunächst die in 2008 verkündeten Änderungsgesetze in chronologischer Reihenfolge aufgelistet; die Neuregelungen innerhalb der verschiedenen Steuerarten werden anschließend ebenfalls tabellarisch dargestellt.
Diese Übersicht berücksichtigt folgende, in 2008 verkündete Änderungsgesetze mit steuerlichen Inhalten:
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lfd-Nr. | Gesetz | Parlamentsmaterialien | |
1 | Achtes Gesetz
zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes vom Fundstelle: BGBl I 2008 S. 666 Tag der Verkündung: | Gesetzentwurf der Bundesregierung | BT-Drs. 16/7077 |
Stellungnahme des
Bundesrates zum Gesetzentwurf der Bundesregierung | BT-Drs. 16/7077 | ||
Gegenäußerung der
Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrates | BT-Drs. 16/7485 | ||
Bericht und
Beschlussempfehlung des federführenden Ausschusses (Finanzausschuss) des
Deutschen Bundestages | BT-Drs. 16/7867 | ||
Gesetzesbeschluss des Deutschen
Bundestages | BR-Drs.
57/08 | ||
Zustimmung des Bundesrates | BR-Drs. 57/08 (Beschluss) | ||
2 | Gesetz zur Änderung
seeverkehrsrechtlicher, verkehrsrechtlicher und anderer Vorschriften mit Bezug
zum Seerecht vom Fundstelle: BGBl I 2008 S. 706 Tag der Verkündung: | Gesetzentwurf der Bundesregierung | BT-Drs. 16/7415 |
Stellungnahme des
Bundesrates zum Gesetzentwurf der Bundesregierung | |||
Gegenäußerung
der Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrates | |||
Bericht und
Beschlussempfehlung des federführenden Ausschusses (Verkehrsausschuss) des
Deutschen Bundestages | BT-Drs. 16/7843 | ||
Gesetzesbeschluss des Deutschen
Bundestages | BR-Drs.
67/08 | ||
Zustimmung des Bundesrates | BR-Drs. 67/08 (Beschluss) | ||
3 | Gesetz zur Förderung
von Jugendfreiwilligendiensten vom
Fundstelle: BGBl I 2008 S. 842 Tag der Verkündung: 26. Mai 2008 | Gesetzentwurf der Bundesregierung | BT-Drs. 16/6519 |
Stellungnahme
des Bundesrates zum Gesetzentwurf der Bundesregierung | BT-Drs.
16/6967 | ||
Gegenäußerung der Bundesregierung zur Stellungnahme des
Bundesrates | |||
Bericht und Beschlussempfehlung des
federführenden Ausschusses (Familienausschuss) des Deutschen Bundestages
| BT-Drs.
16/8256 | ||
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages | BR-Drs. 209/08 | ||
Zustimmung des
Bundesrates | BR-Drs.
209/08 (Beschluss) | ||
4 | Gesetz zur Neuregelung des Verbots der Vereinbarung
von Erfolgshonoraren vom Fundstelle: BGBl I 2008 S. 1000 Tag der Verkündung: | Gesetzentwurf der Bundesregierung | BT-Drs. 16/8384 |
Stellungnahme des
Bundesrates zum Gesetzentwurf der Bundesregierung | |||
Gegenäußerung
der Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrates | |||
Bericht und
Beschlussempfehlung des federführenden Ausschusses (Rechtsausschuss) des
Deutschen Bundestages | BT-Drs. 16/8916 | ||
Gesetzesbeschluss des Deutschen
Bundestages | BR-Drs.
280/08 | ||
Zustimmung des Bundesrates | BR-Drs. 280/08 (Beschluss) | ||
5 | Gesetz zur
verbesserten Einbeziehung der selbstgenutzten Wohnimmobilie in die
geförderte Altersvorsorge vom Fundstelle: BGBl I 2008 S. 1509 Tag der Verkündung: | Gesetzentwurf der Bundesregierung | BT-Drs. 16/9274 |
Stellungnahme des
Bundesrates zum Gesetzentwurf der Bundesregierung | |||
Gegenäußerung
der Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrates | BT-Drs. 16/9449 | ||
Bericht und
Beschlussempfehlung des federführenden Ausschusses (Finanzausschuss) des
Deutschen Bundestages | BT-Drs. 16/9641 BT-Drs. 16/9642 | ||
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages | BR-Drs. 438/08 | ||
Zustimmung des
Bundesrates | BR-Drs.
438/08 (Beschluss) | ||
6 | Gesetz zur Modernisierung der Rahmenbedingungen
für Kapitalbeteiligungen vom Fundstelle: BGBl I 2008 S. 1672 Tag der Verkündung: | Gesetzentwurf der Bundesregierung | BT-Drs.
16/6311 |
Stellungnahme des Bundesrates zum Gesetzentwurf der
Bundesregierung | BT-Drs. 16/6648 | ||
Gegenäußerung der
Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrates | |||
Bericht und
Beschlussempfehlung des federführenden Ausschusses (Finanzausschuss) des
Deutschen Bundestages | BT-Drs. 16/9777 BT-Drs. 16/9829 | ||
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages | BR-Drs. 448/08 | ||
Zustimmung des
Bundesrates | BR-Drs.
448/08 (Beschluss) | ||
7 | Gesetz zur Ergänzung der Bekämpfung der
Geldwäsche und der Terrorfinanzierung vom
Fundstelle: BGBl I 2008 S. 1690 Tag der Verkündung: | Gesetzentwurf der Bundesregierung | BT-Drs. 16/9038 |
Stellungnahme
des Bundesrates zum Gesetzentwurf der Bundesregierung | |||
Gegenäußerung der Bundesregierung zur Stellungnahme des
Bundesrates | BT-Drs.
16/9080 | ||
Bericht und Beschlussempfehlung des federführenden
Ausschusses (Innenausschuss) des Deutschen Bundestages | BT-Drs. 16/9631 | ||
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages | BR-Drs. 439/08 | ||
Zustimmung des
Bundesrates | BR-Drs.
439/08 (Beschluss) | ||
8 | Gesetz zur Neuregelung des Wohngeldrechts und zur
Änderung des Sozialgesetzbuches vom Fundstelle: BGBl I 2008 S. 1856 Tag der Verkündung: | Gesetzentwurf der Bundesregierung | BT-Drs. 16/6543 |
Stellungnahme
des Bundesrates zum Gesetzentwurf der Bundesregierung | |||
Stellungnahme
des Bundesrates zum Gesetzentwurf der Bundesregierung | |||
Bericht und
Beschlussempfehlung des federführenden Ausschusses (Verkehrsausschuss) des
Deutschen Bundestages | BT-Drs. 16/8918 | ||
Gesetzesbeschluss des Deutschen
Bundestages | BR-Drs.
284/08 | ||
Vermittlungsvorschlag Vermittlungsausschuss | BT-Drs. 16/9627 | ||
Zustimmung
Bundesrat | BR-Drs.
435/08 | ||
9 | Gesetz zur Änderung des Fünften
Vermögensbildungsgesetzes vom Fundstelle: BGBl I 2008 S. 2373 Tag der Verkündung: | Gesetzentwurf der Bundesregierung | BT-Drs. 16/9560 |
Stellungnahme
des Bundesrates zum Gesetzentwurf der Bundesregierung | |||
Gegenäußerung der Bundesregierung zur Stellungnahme des
Bundesrates | |||
Bericht und Beschlussempfehlung des
federführenden Ausschusses (Wirtschaftsausschuss) des Deutschen
Bundestages | BT-Drs.
16/10604 | ||
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages | BR-Drs. 741/08 | ||
Zustimmung
Bundesrat | BR-Drs.
741/08 (Beschluss) | ||
10 | Gesetz zur Förderung von Kindern unter drei
Jahren in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege vom Fundstelle: BGBl I 2008 S. 2403 Tag der Verkündung: | Gesetzentwurf der Bundesregierung | BT-Drs. 16/10173 |
Stellungnahme des Bundesrates zum
Gesetzentwurf der Bundesregierung | |||
Gegenäußerung der
Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrates | |||
Bericht und
Beschlussempfehlung des federführenden Ausschusses (Familienausschuss) des
Deutschen Bundestages | BT-Drs. 16/10357 | ||
Gesetzesbeschluss des Deutschen
Bundestages | BR-Drs.
730/08 | ||
Zustimmung des Bundesrates | BR-Drs. 730/08 (Beschluss) | ||
11 | Viertes Gesetz
zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften vom 11.
Dezember 2008 Fundstelle: BGBl I 2008 S. 2418 Tag der Verkündung: | Gesetzentwurf der Bundesregierung | BT-Drs. 16/10493 |
Stellungnahme des Bundesrates zum
Gesetzentwurf der Bundesregierung | |||
Bericht und Beschlussempfehlung des
federführenden Ausschusses (Innenausschuss) des Deutschen
Bundestages | BT-Drs.
16/10844 | ||
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages | BR-Drs. 862/08 | ||
Zustimmung des
Bundesrates | BR-Drs.
862/08 (Beschluss) | ||
12 | Jahressteuergesetz 2009 vom Fundstelle: BGBl I 2008 S. 2794 Tag der Verkündung: | Gesetzentwurf der Bundesregierung | BT-Drs.
16/10189 |
Stellungnahme des Bundesrates zum Gesetzentwurf der
Bundesregierung | BT-Drs. 16/10494 | ||
Gegenäußerung der
Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrates | |||
Bericht und
Beschlussempfehlung des federführenden Ausschusses (Finanzausschuss) des
Deutschen Bundestages | BT-Drs. 16/11055 BT-Drs. 16/11108 | ||
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages | BR-Drs. 896/08 | ||
Zustimmung des
Bundesrates | BR-Drs.
896/08 (Beschluss) | ||
13 | Gesetz zur Modernisierung und
Entbürokratisierung des Steuerverfahrens vom Fundstelle: BGBl I 2008 S. 2850 Tag der Verkündung: | Gesetzentwurf der Bundesregierung | BT-Drs.
16/10188 |
Stellungnahme des Bundesrates zum Gesetzentwurf der
Bundesregierung | BT-Drs. 16/10579 | ||
Gegenäußerung der
Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrates | |||
Bericht und
Beschlussempfehlung des federführenden Ausschusses (Finanzausschuss) des
Deutschen Bundestages | BT-Drs. 16/10910 BT-Drs. 16/10940 | ||
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages | BR-Drs. 897/08 | ||
Zustimmung des
Bundesrates | BR-Drs.
897/08 (Beschluss) | ||
14 | Gesetz zur Umsetzung steuerrechtlicher Regelungen des
Maßnahmenpakets "Beschäftigungssicherung durch
Wachstumsstärkung" vom Fundstelle: BGBl I 2008 S. 2896 Tag der Verkündung: | Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen | BT-Drs.
16/10930 |
Bericht und Beschlussempfehlung des federführenden
Ausschusses (Finanzausschuss) des Deutschen Bundestages | BT-Drs. 16/11171 BT-Drs. 16/11190 | ||
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages | BR-Drs. 923/08 | ||
Zustimmung des
Bundesrates | BR-Drs.
923/08 (Beschluss) | ||
15 | Gesetz zur Förderung von Familien und
haushaltsnahen Dienstleistungen vom Fundstelle: BGBl I 2008 S. 2955 Tag der Verkündung: | Gesetzentwurf der Bundesregierung | BT-Drs. 16/10809 |
Stellungnahme des Bundesrates zum
Gesetzentwurf der Bundesregierung | |||
Gegenäußerung der
Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrates | BT-Drs. 16/11001 | ||
Bericht und Beschlussempfehlung des
federführenden Ausschusses (Finanzausschuss) des Deutschen
Bundestages | BT-Drs.
16/11172 BT-Drs. 16/11191 | ||
Gesetzesbeschluss des
Deutschen Bundestages | BR-Drs. 924/08 | ||
Vermittlungsvorschlag
Vermittlungsausschuss | BT-Drs. 16/11392 | ||
Zustimmung des Bundesrates | BR-Drs.
972/08 | ||
16 | Gesetz zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts vom
Fundstelle: BGBl I 2008 S. 3018 Tag der Verkündung: | Gesetzentwurf der Bundesregierung | BT-Drs.
16/7918 |
Stellungnahme des Bundesrates zum Gesetzentwurf der
Bundesregierung | BT-Drs. 16/8547 | ||
Gegenäußerung der
Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrates | |||
Bericht und
Beschlussempfehlung des federführenden Ausschusses (Finanzausschuss) des
Deutschen Bundestages | BT-Drs. 16/11075 BT-Drs. 16/11107 | ||
Zustimmung des
Bundesrates | BR-Drs.
888/08 (Beschluss) |
Einkommensteuergesetz
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Paragraf | Gesetz | Inhalt | Anwendung/Inkrafttreten |
Inhaltsübersicht § 2a | 12 | Notwendige Anpassung der Inhaltsübersicht wegen
Anpassung der Vorschrift des § 2a. | Tag nach Verkündung |
Inhaltsübersicht
§ 4f | 15 | Anpassung der Inhaltsübersicht wegen Aufhebung der
Vorschrift. | |
Inhaltsübersicht
§ 5b | 13 | Notwendige Anpassung der Inhaltsübersicht wegen
Einfügung des § 5b. | |
Inhaltsübersicht
§ 35a | 15 | Anpassung der Inhaltsübersicht wegen Änderung der
Überschrift der Vorschrift. | |
Inhaltsübersicht
§ 39f | 12 | Notwendige Anpassung der Inhaltsübersicht wegen
Einfügung der Vorschrift des § 39f. | Tag nach Verkündung |
Inhaltsübersicht § 92a | 5 | Änderung der Inhaltsübersicht wegen
Änderung der Überschrift der Vorschrift. | Tag nach Verkündung |
Inhaltsübersicht § 92b | 5 | Änderung der Inhaltsübersicht wegen
Änderung der Überschrift der Vorschrift. | Tag nach Verkündung |
§ 2 Abs. 6 Satz 2 und 3 | 13 | Die einmalig erhöhte Grundzulage für alle
Förderberechtigten, die zu Beginn des Veranlagungszeitraums das
25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wird nicht bei der nach
§ 10a Abs. 2
EStG vorzunehmenden Günstigerprüfung
berücksichtigt. | ; erstmals für den VZ 2008 anzuwenden
(§ 52 Abs. 1
EStG) |
Überschrift zu
§ 2a | 12 | Anpassung der Überschrift wegen Änderung des materiellen
Regelungsinhaltes. | Tag nach Verkündung |
§ 2a Abs. 1
Satz 1 | 12 | Beschränkung der Verlustausgleichs- und
Verlustabzugsbeschränkung des
§ 2a EStG
auf Tatbestände, die außerhalb von Mitgliedstaaten der
Europäischen Union bzw. Staaten, auf die das
Abkommen über den Europäischen
Wirtschaftsraum anwendbar ist. | Tag nach Verkündung; § 2a
Abs. 1 bis 2a in der geänderten Fassung ist bereits in
allen Fällen anzuwenden, in denen die Steuer noch nicht
bestandskräftig festgesetzt ist. Für negative Einkünfte
i. S. des § 2a Abs. 1 und
2 EStG, die nach
altem Recht nach
§ 2a Abs. 1
Satz 5 EStG bestandskräftig gesondert
festgestellt wurden, ist § 2a Abs. 1
Satz 3 bis 5 EStG in der alten
Fassung weiter anzuwenden (§ 52 Abs. 3 Satz 2 und 3 EStG). |
§ 2a Abs. 2
Satz 1 | 12 | Redaktionelle Folgeänderung zur Änderung
§ 2a Abs. 1
Satz 1 EStG. | |
§ 2a
Abs. 2a | 12 | Definition der Staaten, welche bei Anwendung des
§ 2a EStG
als Drittstaaten bzw. welche Körperschaften oder Kapitalgesellschaften als
Drittstaaten-Körperschaften oder Drittstaatenkapitalgesellschaften
anzusehen sind. | |
§ 3 Nr. 9 | 10 | Steuerfreistellung der Erstattungen nach
§ 23 Abs. 2
Satz 1 Nr. 3 und 4 SGB VIII (Erstattung der
Hälfte der nachgewiesenen Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und
Pflegeversicherung an Tagespflegepersonen) und
§ 39 Abs. 4
Satz 2 SGB VIII (Erstattungen für die
Beiträge zur Alterssicherung und Unfallversicherung). | Tag nach Verkündung; erstmals
für VZ 2008 anzuwenden (§ 52
Abs. 1 EStG). |
§ 3
Nr. 10 | 12 | Steuerfreistellung der Einnahmen einer Gastfamilie für die
Aufnahme eines behinderten oder von Behinderten bedrohten Menschen nach
§ 2 Abs. 1 SGB
IX zur Pflege, Betreuung, Unterbringung und Verpflegung,
die auf die Leistungen eines Leistungsträgers der Sozialversicherung nach
dem SGB beruhen. | Tag
nach Verkündung; erstmals ab VZ 2008 anzuwenden (§ 52 Abs. 1
EStG). |
§ 3 Nr. 14 | 12 | Klarstellung, dass auch bei in der gesetzlichen
Krankenversicherung pflichtversicherten Rentnern die Beitragsanteile, die der
Träger der gesetzlichen Rentenversicherung trägt, unter die
Steuerbefreiungsvorschrift fallen. | Tag nach Verkündung; erstmals ab VZ 2008 anzuwenden
(§ 52 Abs. 1
EStG). |
§ 3 Nr. 26
Satz 1 | 12 | Der
Freibetrag wird grundsätzlich auch dann gewährt, wenn eine Person im
Dienst oder im Auftrag einer Körperschaft des öffentlichen Rechts,
die in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder in einem Staat des
EWR-Raums belegen ist, nebenberuflich eine
ausbildende oder andere nach der Vorschrift begünstigte Tätigkeiten
ausübt. | Tag nach
Verkündung; bereits in allen Fällen anzuwenden, in denen die Steuer
noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist (§ 52 Abs. 4b
EStG). |
§ 3 Nr. 26a
Satz 1 | 12 | Der
Freibetrag wird grundsätzlich auch dann gewährt, wenn eine Person im
Dienst oder im Auftrag einer Körperschaft des öffentlichen Rechts,
die in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder in einem Staat des
EWR-Raums belegen ist, nebenberuflich zur
Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke
tätig wird. | Tag
nach Verkündung; bereits in allen Fällen anzuwenden, in denen die
Steuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist (§ 52 Abs. 4b
EStG). |
§ 3 Nr. 34 | 12 | Steuerbefreiung von bestimmten Arbeitgeberleistungen
zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustandes und der betrieblichen
Gesundheitsförderung, soweit sie 500 € im Kalenderjahr nicht
übersteigen. | Tag
nach Verkündung; erstmals auf Leistungen des Arbeitgebers im Kalenderjahr
2008 anzuwenden (§ 52 Abs. 4c
EStG). |
§ 3 Nr. 40a | 6 | Die Einkünfte, die ein Beteiligter
an einer vermögensverwaltenden Gesellschaft oder Gemeinschaft, deren Zweck
im Erwerb, Halten und in der Veräußerung von Anteilen an
Kapitalgesellschaften besteht, als Vergütung für Leistungen zur
Förderung des Gesellschafts- oder Gemeinschaftszwecks erzielt,
gehören gem.
§ 18 Abs. 1 Nr. 4
EStG zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit,
wenn der Anspruch auf die Vergütung unter der Voraussetzung
eingeräumt worden ist, dass die Gesellschafter oder Gemeinschafter ihr
eingezahltes Kapital vollständig zurückerhalten
haben. Diese bisher hälftige Besteuerung der Vergütungen i. S. des § 18 Abs. 1 Nr. 4 EStG wird auf 60 % angehoben, so dass künftig 40 % steuerbefreit sind. | Tag nach Verkündung; die alte Fassung des § 3
Nr. 40a ist anzuwenden, wenn die vermögensverwaltende Gesellschaft
oder Gemeinschaft nach dem und vor dem
gegründet worden ist oder soweit die Vergütungen
in Zusammenhang mit der Veräußerung von Anteilen an
Kapitalgesellschaften stehen, die nach dem und vor dem
erworben worden sind. Die Neufassung des § 3 Nr. 40a ist erstmals auf Vergütungen i. S. des § 18 Abs. 1 Nr. 4 anzuwenden, wenn die vermögensverwaltende Gesellschaft oder Gemeinschaft nach dem gegründet worden ist (§ 52 Abs. 4e Satz 1 und 2 EStG). |
§ 3 Nr. 53 | 12 | Steuerliche Freistellung der Übertragung von
Guthaben aus Zeitwertkonten auf die Deutsche Rentenversicherung Bund. | ;
erstmals auf laufenden Arbeitslohn anzuwenden, der für einen nach dem
endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf
sonstige Bezüge, die nach dem zufließen
(§ 52 Abs. 1
EStG). |
§ 3 Nr. 58 | 8 | Streichung eines überholten Verweises auf das
Wohngeldsondergesetz. | ; letztmals für
den VZ 2008 anzuwenden (§ 52
Abs. 1 EStG). |
§ 3 Nr. 62
Satz 1 | 12 | ; erstmals auf laufenden Arbeitslohn
anzuwenden, der für einen nach dem endenden
Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die nach dem
zufließen (§ 52 Abs. 1
EStG). | |
§ 3c Abs. 2 Satz 1
erster Halbsatz | 6 | Klarstellung, dass die Systematik des
Teileinkünfteverfahrens, wonach die Aufwendungen, die mit steuerfreien
Einnahmen im Zusammenhang stehen, nur in Höhe des gleichen Prozentsatzes
abgezogen werden dürfen, ebenfalls bei den nach
§ 3 Nr. 40a
EStG steuerfreien Einnahmen anzuwenden ist, und zwar auch
insoweit, als die mit den anteilig steuerfreien Einnahmen im Zusammenhang
stehenden Aufwendungen nicht im selben VZ anfallen wie die Einnahmen. | Tag nach Verkündung;
erstmals ab VZ 2008 anzuwenden (§ 52 Abs. 1
EStG). |
§ 4d Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 Satz 1 Buchst. b Satz 1 | 12 | Anpassung der in der Vorschrift genannten Altersgrenze
an die durch das RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz erfolgte Heraufsetzung der
Altersgrenzen in der gesetzlichen Rentenversicherung. | Tag nach Verkündung;
erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem
enden (§ 52 Abs. 12a Satz 1
EStG). |
§ 4f | 15 | Aufhebung der Vorschrift (Berücksichtigung von
Kinderbetreuungskosten wie Betriebsausgaben) wegen Integration des
Regelungsinhaltes in
§ 9c
EStG. | ; letztmals für den VZ 2008 anzuwenden
(§ 52 Abs. 1
EStG). |
§ 4h Abs. 5
Satz 3 | 12 | Einschränkung eines Gestaltungsmodells, bei dem der Untergang
des Zinsvortrags vermieden werden konnte. | Tag nach Verkündung; erstmals auf schädliche
Beteiligungserwerbe nach dem (Tag der 3. Lesung)
anzuwenden, deren sämtliche Erwerbe und gleichgestellte Rechtsakte nach
dem (Tag der 3. Lesung) stattfinden (§ 52 Abs. 12d Satz 2
EStG). |
§ 5a Abs. 2
Satz 5 | 12 | Für Seeschiffe, die zur Vermessung von
Energielagerstätten eingesetzt werden, findet die Gewinnermittlung nach
§ 5a EStG
(„Tonnagegewinnbesteuerung”) keine Anwendung. | Tag nach Verkündung; erstmals ab VZ
2008 anzuwenden (§ 52 Abs. 1
EStG). |
§ 5b | 13 | Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung von
Bilanzen sowie von Gewinn- und Verlustrechnungen; auf Antrag kann die
Finanzbehörde Ausnahmen hiervon zulassen. | ; erstmals für
Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem beginnen
(§ 52 Abs. 15a
EStG). |
§ 6 Abs. 1 Nr. 4
Satz 6 und 7 | 12 | Das
Buchwertprivileg des
§ 6
Abs. 1 Nr. 4 Satz 5 EStG gilt weiterhin
auch für Zuwendungen zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke
i. S. der §§ 52 bis 54 AO. | Tag nach Verkündung; § 6 Abs. 1
Nr. 4 Satz 6 in der bisher geltenden Fassung ist letztmalig für
die Wirtschaftsjahre anzuwenden, die vor dem enden.
§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 6 in der neuen Fassung ist
erstmals für Wirtschaftsjahre, die nach dem
beginnen, anzuwenden (§ 52
Abs. 1 EStG). |
§ 7 Abs. 2 und
3 | 14 | Wiedereinführung der
degressiven AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter des
Anlagevermögens, die nach dem und vor dem
angeschafft oder hergestellt werden, in Höhe des
2,5fachen des Prozentsatzes der linearen AfA, höchstens 25 %. | |
§ 7g Abs. 5 | 14 | Folgeänderung zur
Wiedereinführung der degressiven AfA für bewegliche
Wirtschaftsgüter; die Sonderabschreibung nach
§ 7g Abs. 5
EStG ist auch neben der degressiven AfA
möglich. | ; erstmals für den VZ 2009 anzuwenden
(§ 52 Abs. 1
EStG). |
§ 9 Abs. 5
Satz 1 | 15 | Folgeänderung zur Aufhebung des § 4f und der
Integration seines Regelungsinhaltes in
§ 9c
EStG. | ; erstmals für den VZ 2009 anzuwenden
(§ 52 Abs. 1
EStG). |
§ 9c | 15 | Zusammenfassung der einkommensteuerlichen Regelungen
zur Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten in dieser Vorschrift ohne
materiell-rechtliche Änderungen. | ; erstmals für den VZ 2009
anzuwenden (§ 52 Abs. 1
EStG). |
§ 10 Abs. 1 Nr. 5 und
8 | 15 | Aufhebung der Vorschriften
(Sonderausgabenabzug von Kinderbetreuungskosten) wegen Integration des
Regelungsinhaltes in
§ 9c
EStG. | ; letztmals für den VZ 2008 anzuwenden
(§ 52 Abs. 1
EStG). |
§ 10 Abs. 1
Nr. 9 | 12 | Neuregelung des
Sonderausgabenabzugs von Schulgeldzahlungen; begünstigt sind 30 % der
Schulgeldzahlungen, max. 5 000 € je Kind; Ausdehnung des
Anwendungsbereichs auf Einrichtungen im EU/EWR-Ausland. | ; erstmals für
den VZ 2008 anzuwenden (§ 52 Abs. 24b
EStG). |
§ 10 Abs. 2 | 12 | Beiträge zugunsten von
Basisrentenverträgen (§ 10
Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG) werden in den nach
dem beginnenden Veranlagungszeiträumen nur noch
anerkannt, wenn das dem Vertrag zugrunde liegende Vertragsmuster zertifiziert
wurde. Außerdem wird geregelt, dass der Anbieter die für den
Sonderausgabenabzug erforderlichen Daten per Datensatz übermittelt, sofern
eine Einwilligung des Steuerpflichtigen vorliegt. | Tag nach Verkündung; siehe
Übergangsregelung für vor dem abgeschlossene Verträge
in
§ 52 Abs. 24
EStG. |
§ 10 Abs. 4
Satz 2 | 10 | Folgeänderung zur Einführung der
Steuerbefreiungsvorschrift des
§ 3 Nr. 9
EStG; zu einer Kürzung des Höchstbetrags
für den Abzug von sonstigen Vorsorgeaufwendungen kommt es auch in den
Fällen, in denen für die Krankenversicherung des Steuerpflichtigen
Leistungen nach
§ 3 Nr. 9
EStG erbracht wurden. | Tag nach Verkündung; erstmals für den VZ
2008 anzuwenden (§ 52 Abs. 1
EStG). |
§ 10a Abs. 1
Satz 4 | 12 | Auch
Personen, die eine Rente wegen voller Erwerbsminderung oder
Erwerbsunfähigkeit aus der Altersicherung der Landwirte beziehen,
können förderberechtigt sein. | ; erstmals für den VZ 2008
anzuwenden (§ 52
Abs. 24c Satz 1 EStG). |
§ 10a Abs. 1 Satz 4, Abs. 1a
Satz 2 | 5 | Erweiterung des Kreises der
Förderberechtigten um Steuerpflichtige, die eine Rente wegen voller
Erwerbsminderung oder Erwerbsunfähigkeit oder eine Versorgung wegen
Dienstunfähigkeit beziehen, wenn sie unmittelbar vor dem Bezug der
entsprechenden Leistungen pflichtversichert oder vor dem Bezug der Versorgung
Empfänger von Besoldung oder Amtsbezügen waren. | Tag nach Verkündung; erstmals
für den VZ 2008 anzuwenden (§ 52 Abs. 24c Satz 1
EStG). |
§ 10a Abs. 1
Satz 5 | 13 | Die
einmalig erhöhte Grundzulage für alle Förderberechtigten, die zu
Beginn des Veranlagungszeitraums das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
wird nicht bei der nach
§ 10a Abs. 2
EStG vorzunehmenden Günstigerprüfung
berücksichtigt. | ; erstmals für den VZ 2008 anzuwenden
(§ 52 Abs. 1
EStG). |
§ 10a Abs. 2a, Abs. 4
Satz 5, Abs. 5 Satz 3 | 13 | Der Sonderausgabenabzug setzt künftig voraus,
dass der Steuerpflichtige zuvor gegenüber dem Anbieter schriftlich
eingewilligt hat, dass dieser die im Beitragsjahr zu berücksichtigenden
Altersvorsorgebeiträge unter Angabe der Identifikationsnummer an die
zentrale Stelle übermittelt. Der Anbieter hat die Daten nach Ablauf des
Beitragsjahres bis zum 28.2. des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres zu
übermitteln. Über die vom Anbieter an die zentrale Stelle gesandten
Daten wird der Steuerpflichtige im Rahmen der gem.
§ 92 EStG
zu erstellenden Bescheinigung informiert. | ; gilt für den
Sonderausgabenabzug für nach dem beginnende
Veranlagungszeiträume (§ 10a Abs. 2a Satz 1
EStG). |
§ 10b Abs. 1 Satz 2
| 12 | Klarstellung, dass
Mitgliedsbeiträge an gemeinnützige Körperschaften, die Kunst und
Kultur fördern (sog. Kulturfördervereine), auch dann steuerlich
begünstigt sind, wenn den Mitgliedern Vergünstigungen (z. B.
Jahresgaben, verbilligter Eintritt, Veranstaltungen der Mitglieder)
gewährt werden. | ; erstmals auf Mitgliedsbeiträge
anzuwenden, die nach dem geleistet werden
(§ 52 Abs. 24e
Satz 4 EStG). |
§ 10b Abs. 3
Satz 3 | 12 | Ansatz des übertragenen Wirtschaftsgutes mit dem gemeinen
Wert nur noch dann, wenn die Veräußerung im Zeitpunkt der Zuwendung
keinen Veräußerungstatbestand erfüllen würde; in allen
übrigen Fällen dürfen die fortgeführten Anschaffungs- oder
Herstellungskosten nur überschritten werden, soweit eine
Gewinnrealisierung stattgefunden hat. | ; erstmals für den VZ 2009
anzuwenden (§ 52 Abs. 1
EStG). |
§ 10b Abs. 4
Satz 3 bis 5 | 12 | Die Reihenfolge der Inanspruchnahme der
Gesamtschuldner wird gesetzlich festgelegt. Vorrangig haftet der
Zuwendungsempfänger (z. B. der Verein). Die handelnde Person wird nur
in Anspruch genommen, wenn die Inanspruchnahme des Vereins erfolglos
ist. Außerdem Einführung einer Ablaufhemmung der Festsetzungsfrist für Spendenhaftungsbescheide. | ; erstmals für
den VZ 2009 anzuwenden (§ 52
Abs. 1 EStG). |
§ 10c Abs. 1;
§ 12 | 15 | Notwendige Folgeänderungen zur Zusammenfassung der Regelungen
zur einkommensteuerlichen Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten in
§ 9c
EStG. | ; erstmals für den VZ 2009 anzuwenden
(§ 52 Abs. 1
EStG). |
§ 15a Abs. 1a | 12 | Die Vorschrift stellt sicher, dass bei
einem negativen Kapitalkonto Einlagen nur noch insoweit zu einem
Verlustausgleichsvolumen führen, als es sich um Verluste des
Wirtschaftsjahres der Einlage handelt. | Tag nach Verkündung; die
Änderungen sind erstmals auf Einlagen anzuwenden, die nach dem Tag der
Verkündung getätigt werden (§ 52 Abs. 33 Satz 6
EStG). |
§ 15a Abs. 2 | 12 | Redaktionelle Folgeänderung wegen
der Einfügung des
§ 15a Abs. 1a
EStG sowie Festschreibung der bisher geltenden
Verwaltungsauffassung der
R 15a Abs. 4
EStR. | |
§ 15a Abs. 5 Satzteil vor
Nr. 1 | 12 | Redaktionelle
Folgeänderung wegen der Einfügung des
§ 15a Abs. 1a
EStG. | |
§ 20 Abs. 1 Nr. 6
Satz 5 | 12 | Ausnahme von vermögensverwaltenden
Versicherungsverträgen von den allgemeinen Besteuerungsregelungen für
Lebensversicherungsverträge. Stattdessen transparente Besteuerung dieser
Verträge. | ; erstmals auf alle Kapitalerträge
anzuwenden, die dem Versicherungsunternehmen nach dem
zufließen (§ 52 Abs. 36 Satz 10
EStG). |
§ 20 Abs. 1 Nr. 6
Satz 6 | 12 | Es
werden neue steuerliche Mindeststandards für die Anforderungen an die
Risikoleistung aus einer Kapitallebensversicherung gesetzt. | ; erstmals für
alle Versicherungsverträge anzuwenden, die nach dem
abgeschlossen werden oder bei denen die erstmalige Beitragsleistung nach dem
erfolgt (§ 52 Abs. 36 Satz 11
EStG). |
§ 20 Abs. 1 Nr. 10
Buchst. b Satz 3 | Redaktionelle Folgeänderung wegen der Einfügung eines
neuen Satzes 2 in
§ 8 Abs. 1
KStG. | ; erstmals für VZ 2009 anzuwenden
(§ 52 Abs. 37a
Satz 8 EStG). | |
§ 20
Abs. 4a | 12 | Abgeltungsteuer; Regeln für die Besteuerung von
Kapitalmaßnahmen, bei denen die Erträge nicht als Geldzahlungen,
sondern insbesondere in Form von Anteilen an Kapitalgesellschaften
zufließen. | Tag
nach Verkündung; erstmals auf nach dem
zufließende Kapitalerträge anzuwenden (§ 52a Abs. 10 Satz 10
EStG). |
§ 20 Abs. 8 | 12 | Abgeltungsteuer; die Sonderregelung des
§ 20 Abs. 4a
EStG ist allein in den Fällen anzuwenden, in denen
die Anteile im Privatvermögen gehalten werden und der Anteilseigner nicht
zu mindestens 1 % i. S. des
§ 17 EStG
beteiligt ist. | Tag
nach Verkündung; erstmals auf nach dem
zufließende Kapitalerträge anzuwenden (§ 52a Abs. 10 Satz 10
EStG). |
§ 20 Abs. 9
Satz 4 | 12 | Abgeltungsteuer; redaktionelle Bereinigung der Vorschrift. Der
Fall einer abzuziehenden ausländischen Steuer kann nicht
vorkommen. | Tag nach
Verkündung; erstmals auf nach dem zufließende
Kapitalerträge anzuwenden (§ 52a Abs. 10 Satz 10
EStG). |
§ 22 Nr. 1 Satz 2
erster Halbsatz | 12 | Ausschluss der Besteuerung wiederkehrender Bezüge; die
Regelung gilt künftig auch dann, wenn der Geber nicht unbeschränkt
steuerpflichtig ist. | Tag nach Verkündung; erstmals ab VZ 2008 anzuwenden
(§ 52 Abs. 1
EStG). |
§ 22 Nr. 1 Satz 2
zweiter Halbsatz Buchst. a | 12 | Wegen
des Wegfalls der Voraussetzung der unbeschränkten Steuerpflicht in
§ 22 Nr.1 Satz 2 erster Halbsatz EStG
entfällt das Kriterium der unbeschränkten
Körperschaft-steuerpflicht in dieser Ausnahmeregelung. | |
§ 22 Nr. 3
Satz 5 und 6 | 12 | Altverluste aus Stillhaltergeschäften können
übergangsweise – für fünf Jahre – mit
Einkünften aus Stillhaltergeschäften i. S. des
§ 20 Abs. 1 Nr. 11
EStG verrechnet werden. | Tag nach Verkündung; letztmals für den VZ
2013 anzuwenden (§ 52a
Abs. 10a EStG). |
§ 22 Nr. 4 | 12 | Wegen des Inkrafttretens des neuen Abgeordnetenstatus
für Europaabgeordnete wird die Vorschrift hinsichtlich der Besteuerung der
Einkünfte, die Abgeordnete und ehemalige Abgeordnete sowie ihre
Hinterbliebenen aus dem Haushalt der EU beziehen, angepasst und die Anrechnung
der von der EU auf diese Einkünfte erhobenen Gemeinschaftsteuer
geregelt. | Tag nach
Verkündung; erstmals für den VZ 2008 anzuwenden (§ 52 Abs. 1
EStG). |
§ 22 Nr. 5
Satz 2 | 5 | Wohn-Riester: Klarstellung,
dass auch die Leistungen aus Zahlungen in einen Altersvorsorgevertrag zur
Verminderung des Wohnförderkontos oder zur Vermeidung der sofortigen
Besteuerung bei Aufgabe der Selbstnutzung der Wohnimmobilie voll nachgelagert
besteuert werden. | Tag
nach Verkündung; erstmals für den VZ 2008 anzuwenden
(§ 52 Abs. 1
EStG). |
§ 22 Nr. 5
Satz 4 | 5 | Wohn-Riester: Erfassung des
sog. Verminderungsbetrags und des Auflösungsbetrags des
Wohnförderkontos als steuerpflichtige sonstige Leistung. | Tag nach Verkündung;
erstmals für den VZ 2008 anzuwenden (§ 52 Abs. 1
EStG). |
§ 22 Nr. 5
Satz 5 | 5 | Wohn-Riester: Anstelle der
jährlichen sukzessiven Besteuerung kann der Zulageberechtigte zu Beginn
der Auszahlungsphase die Auflösung des Wohnförderkontos verlangen. In
diesem Fall wird der Auflösungsbetrag zu 70 % als Leistung erfasst
und im Jahr der Auflösung mit dem individuellen Steuersatz
besteuert. | Tag nach
Verkündung; erstmals für den VZ 2008 anzuwenden (§ 52 Abs. 1
EStG). |
§ 22 Nr. 5
Satz 6 | 5 | Wohn-Riester: Regelungen
für die Besteuerung im Falle der förderschädlichen Verwendung
nach erfolgter begünstigter Einmalbesteuerung. | Tag nach Verkündung; erstmals
für den VZ 2008 anzuwenden (§ 52 Abs. 1
EStG). |
§ 22 Nr. 5
Satz 7 | 5 | Wohn-Riester: redaktionelle
Korrektur einer Verweisung. | |
§ 22 Nr. 5
Satz 8 | 5 | Wohn-Riester:
Folgeänderung zur Weiterführung des sog. Wohnförderkontos durch
die zentrale Stelle. | Tag nach Verkündung; erstmals für den VZ 2008 anzuwenden
(§ 52 Abs. 1
EStG). |
§ 22 Nr. 5
Satz 9 | 12 | Werden dem Steuerpflichtigen Abschluss- und Vertriebskosten eines
Altersvorsorgevertrags erstattet, gilt der Erstattungsbetrag als
steuerpflichtige sonstige Leistung i. S. des
§ 22 Nr. 5 Satz 1
EStG. | Tag nach Verkündung; erstmals für den VZ 2008 anzuwenden
(§ 52 Abs. 1
EStG). |
§ 22a Abs. 4 | 12 | Die zentrale Stelle kann bei den
Mitteilungspflichtigen prüfen, ob sie die Rentenbezugsmitteilungen richtig
übermittelt haben. | ; erstmals für den VZ 2009 anzuwenden
(§ 52 Abs. 1
EStG). |
§ 23 Abs. 3
Satz 4 | 12 | Auch
bei sonstigen Einkünften i. S. des
§ 22 Nr. 3
EStG sind bei der Gewinnermittlung die geltend gemachten
AfA-Beträge gewinnerhöhend hinzuzurechnen. | ; erstmals für
Anschaffungsvorgänge ab anzuwenden
(§ 52a Abs. 11
Satz 8 EStG). |
§ 25
Abs. 4 | 13 | Die
Einkommensteuererklärung ist elektronisch zu übermitteln, wenn der
Steuerpflichtige Einkünfte nach
§ 2 Abs. 1
Nr. 1 bis 3 EStG erzielt und es sich nicht
um Veranlagungsfälle nach
§ 46 Abs. 2
Nr. 2 bis 8 EStG handelt. | ;
erstmals für Einkommensteuererklärungen anzuwenden, die für den
VZ 2011 abzugeben sind (§ 52
Abs. 39 EStG). |
§ 26a Abs. 2
Satz 1 | 15 | Notwendige Folgeänderung zur Zusammenfassung der Regelungen
zur einkommensteuerlichen Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten in
§ 9c
EStG. | ; erstmals für den VZ 2009 anzuwenden
(§ 52 Abs. 1
EStG). |
§ 32 Abs. 4 Satz 1
Nr. 2 Buchst. d | 3 | Anpassung infolge der Aufnahme des freiwilligen sozialen bzw. des
freiwilligen ökologischen Jahres unter Umbenennung in Dienste in das
Gesetz zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten sowie der
Ablösung des gemeinschaftlichen Aktionsprogramms „Jugend” ab
2007 durch das Programm „Jugend in Aktion”. | ; nach § 52
Abs. 40 Satz 4
und
5 EStG sind
Übergangsregelungen für das alte Recht vorgesehen. |
§ 32 Abs. 6 Satz 1 | 15 | Anhebung des Kinderfreibetrags von 1 824 €
auf 1 932 €. | ; erstmals für den VZ 2009 anzuwenden
(§ 52 Abs. 1
EStG). |
§ 32b Abs. 1 | 12 | Anpassungen der Verweise in den
Vorschriften an die geänderte Fassung des
§ 50
EStG. | ; erstmals ab VZ 2009 anzuwenden
(§ 52 Abs. 1
EStG). |
§ 32b Abs. 1 Satz 1
Nr. 5 | 12 | ||
§ 32b Abs. 1 Satz 2 und 3 | 12 | Folgeänderung zur Änderung des
§ 2a EStG;
der negative und positive Progressionsvorbehalt werden bei bestimmten innerhalb
der Mitgliedstaaten der EU bzw. des
EWR-Abkommens verwirklichten Tatbestände,
in denen Einkünfte nach einem Doppelbesteuerungsabkommen freigestellt
sind, ausgeschlossen. | ; erstmals für den VZ 2008 anzuwenden
(§ 52 Abs. 43a
Satz 2 EStG). |
§ 32d
Abs. 5 | 12 | Abgeltungsteuer; redaktionelle Klarstellung dahingehend, dass die
sog. „per-country-limitation” im Rahmen der Abgeltungsteuer nicht
zur Anwendung kommt. | Tag nach Verkündung; erstmals für den VZ 2009 anzuwenden
(§ 52a Abs. 15
EStG). |
§ 32d Abs. 6
Satz 1 | 12 | Abgeltungsteuer; redaktionelle Anpassung an die Änderungen
des
§ 32d Abs. 5
EStG. | |
§ 32d Abs. 6
Satz 2 | 12 | Abgeltungsteuer; die Anrechnungsmethode des
§ 32d Abs. 5
EStG ist auch in den Fällen der
Günstigerprüfung anwendbar. | |
§ 33 Abs. 2
Satz 2 | 15 | Notwendige Folgeänderungen zur Zusammenfassung der Regelungen
zur einkommensteuerlichen Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten in
§ 9c
EStG. | ; erstmals für den VZ 2009 anzuwenden
(§ 52 Abs. 1
EStG). |
§ 33a Abs. 3 | 15 | Aufhebung der Regelung zur
Berücksichtigung der Aufwendungen für eine Haushaltshilfe oder zur
Unterbringung in einem Heim. | ; letztmals für den VZ 2008 anzuwenden
(§ 52 Abs. 1
EStG). |
§ 33a Abs. 4 und 5 | 15 | Folgeänderungen zur Aufhebung des
§ 33a Abs. 3
EStG. | ; erstmals ab VZ 2009 anzuwenden
(§ 52 Abs. 1
EStG). |
§ 34a Abs. 1 Satz 4
zweiter Halbsatz und Satz 5 | 12 | Thesaurierungsbegünstigung; die Regelung ermöglicht die
Änderung eines bereits bestandskräftigen Einkommensteuerbescheids;
durch eine besondere Ablaufhemmung der Festsetzungsfrist wird
gewährleistet, dass keine Verjährung eintritt, solange das Wahlrecht
zur Antragsrücknahme noch zulässigerweise ausgeübt werden
kann. | Tag nach
Verkündung; erstmals für den VZ 2008 anzuwenden (§ 52 Abs. 48
EStG). |
§ 34a Abs. 10 | 12 | Thesaurierungsbegünstigung; sowohl
bei einheitlichen und gesonderten Feststellungen nach
§ 180 Abs. 1 Nr. 2
Buchst. a AO als auch bei gesonderten Feststellungen nach
§ 180 Abs. 1 Nr. 2
Buchst. b AO können die für die Ermittlung des
§ 34a EStG
erforderlichen Werte gesondert festgestellt werden. Die Feststellungsfrist für die Feststellung nach dieser Norm läuft nicht vor der Feststellungsfrist für die Feststellung nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 AO ab. | |
§ 34a Abs. 11 | 12 | Thesaurierungsbegünstigung;
Sicherstellung, dass bei einer Antragstellung nach
§ 34a Abs. 1
Satz 1 EStG und einer späteren anderweitigen
Ausübung des Wahlrechts die erforderliche Anpassung des
nachversteuerungspflichtigen Betrages möglich ist. | |
§ 34c Abs. 1 Satz 1 bis 3 | 12 | Abgeltungsteuer; Ausnahme der
ausländischen Einkünfte aus Kapitalvermögen, die der
Abgeltungsteuer unterliegen, aus dem Anwendungsbereich des Anrechnungs- und
Abzugsverfahrens des
§ 34c
EStG. | Tag nach Verkündung; erstmals für den VZ 2009 anzuwenden
(§ 52 Abs. 49
EStG). |
§ 34c Abs. 6
Satz 2 | 12 | ||
§ 35 Abs. 1 Satz 1 | 12 | Klarstellung, dass die Steuerermäßigung
nach
§ 35 EStG
in der Berechnungsreihenfolge vor der Steuerermäßigung nach
§ 35a EStG
berücksichtigt wird. | Tag nach Verkündung; erstmals für den VZ 2008 anzuwenden
(§ 52 Abs. 50a
Satz 1 EStG); Gewerbesteuer-Messbeträge, die
Erhebungszeiträumen zuzuordnen sind, die vor dem enden, sind nur
mit dem 1,8fachen des Gewerbesteuer-Messbetrags zu
berücksichtigen. |
§ 35a | 15 | Neufassung der Vorschrift u.a. mit folgenden
Änderungen: - Vereinheitlichung der Fördersätze auf 20 % der Aufwendungen. - Für Beschäftigungsverhältnisse, die keine geringfügige Beschäftigung i. S. des § 8a SGB IV sind, oder für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen, die keine Handwerkerleistungen sind, sieht das Gesetz eine Steuerermäßigung i. H. von 20 % der Aufwendungen, höchstens 4 000 € jährlich, vor. Diese Steuerermäßigung wird auch gewährt für die Inanspruchnahme von Pflege- und Betreuungsleistungen sowie für Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen wegen der Unterbringung in einem Heim oder zur dauernden Pflege erwachsen, soweit darin Kosten für Dienstleistungen enthalten sind, die mit denen einer Hilfe im Haushalt vergleichbar sind. Die bisherige Verdopplungsregelung für die Inanspruchnahme von bestimmten Pflege- und Betreuungsleistungen ist im Zuge der Erhöhung der Förderhöchstbeträge entfallen. - Entfallen ist im Zuge der Neuregelung die bisherige Regelung, wonach bei der Inanspruchnahme von haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen eine zeitanteilige Kürzung des Höchstbetrags erfolgte, wenn die Voraussetzungen für den Abzug dem Grunde nach in einem Monat nicht vorlagen. - Die Steuerermäßigung für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen beträgt künftig 20 % der Aufwendungen, maximal 1 200 €. | ; erstmals für im VZ 2009 geleistete
Aufwendungen anzuwenden, soweit die den Aufwendungen zu Grunde liegenden
Leistungen nach dem erbracht worden sind
(§ 52 Abs. 50b
Satz 5 EStG). |
§ 35a Abs. 2
Satz 2 | 14 | Anhebung des Höchstbetrags der Steuerermäßigung
für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen auf
1 200 €. | Tag nach Verkündung; erstmals bei Aufwendungen anzuwenden,
die im VZ 2009 geleistet werden und deren zu Grunde liegenden Leistungen nach
dem erbracht worden sind (§ 52 Abs. 50b Satz 4
EStG). |
§ 35b | 16 | Steuerermäßigung bei Belastung
von Einkünften mit Erbschaftsteuer. | ; erstmals für den VZ 2009
anzuwenden, wenn der Erbfall nach dem eingetreten ist
(§ 52 Abs. 50c
EStG). |
§ 37 Abs. 2 | 12 | Aufhebung der Regelung mangels
praktischer Bedeutung. | Tag nach Verkündung; letztmals für den VZ 2007
anzuwenden (§ 52 Abs. 1
EStG). |
§ 37 Abs. 3
Satz 2 | 12 | Anpassung der Vorschrift an die Aufhebung des
§ 36 Abs. 2 Nr. 3
EStG (Anrechnung von Körperschaftsteuer) durch das
Steuersenkungsgesetz. | Tag nach Verkündung; erstmals für den VZ 2008 anzuwenden
(§ 52 Abs. 1
EStG). |
§ 37 Abs. 3
Satz 4 | 15 | Notwendige Folgeänderungen zur Zusammenfassung der Regelungen
zur einkommensteuerlichen Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten in
§ 9c
EStG. | ; erstmals für den VZ 2009 anzuwenden
(§ 52 Abs. 1
EStG). |
§ 37 Abs. 5 Satz 1
und 2 | 12 | Anhebung der Schwellenwerte
für die Festsetzung von Einkommensteuer-Vorauszahlungen auf 200 € im
Kalenderjahr und 50 € im Vorauszahlungszeitpunkt sowie für
Erhöhungen auf 50 € und für nachträgliche Erhöhungen
auf 2 500 €. | ; erstmals für den VZ 2009 anzuwenden
(§ 52 Abs. 1
EStG). |
§ 38 Abs. 3
Satz 3 | 12 | Folgeänderung zur Steuerfreistellung von Wertguthaben an die
Deutsche Rentenversicherung Bund für die Abführung von
Lohnsteuer. | ; erstmals auf laufenden Arbeitslohn
anzuwenden, der für einen nach dem endenden
Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die nach dem
zufließen (§ 52 Abs. 1
EStG). |
§ 39a Abs. 1 Nr. 2,
Abs. 2 Satz 4 und Abs. 3 Satz 2 | 15 | Notwendige Folgeänderungen zur Zusammenfassung
der Regelungen zur einkommensteuerlichen Berücksichtigung von
Kinderbetreuungskosten in
§ 9c
EStG. | ; erstmals für den VZ 2009 anzuwenden
(§ 52 Abs. 1
EStG). |
§ 39d Abs. 2 Satz 1
vor Nr. 1 | 12 | Redaktionelle Anpassung der Regelung wegen der Neufassung des
§ 50
EStG. | ; erstmals für den VZ 2009 anzuwenden
(§ 52 Abs. 1
EStG). |
§ 39d Abs. 3
Satz 5 | 12 | Anpassung der Regelung wegen der Neufassung des
§ 50 EStG;
für alle beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmer gilt der Grundsatz
der Bescheinigungspflicht nach
§ 41b
EStG. | |
§ 39e Abs. 1 | 12 | Folgeänderungen zur Einführung
des Faktorverfahrens; - das Finanzamt muss den von ihm festzustellenden Faktor neben den weiteren Lohnsteuerabzugsmerkmalen dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) mitteilen - das BZSt speichert auch den mitgeteilten Faktor - das BZSt stellt den gespeicherten Faktor zum Abruf bereit | Tag nach Verkündung; erstmals auf
laufenden Arbeitslohn anzuwenden, der für einen nach dem
endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf
sonstige Bezüge, die nach dem zufließen
(§ 52 Abs. 1
EStG). |
§ 39e Abs. 2 Satz 1
Nr. 4 | 12 | ||
§ 39e Abs. 3 Satz 1 | 12 | ||
§ 39e Abs. 2 und 9 | 13 | Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale; Anpassungen an
zwischenzeitliche rechtliche und technische Änderungen. | ;
erstmals für den VZ 2009 anzuwenden (§ 52 Abs. 1
EStG). |
§ 39e Abs. 11 | 13 | Die beim Bundeszentralamt für
Steuern nach
§ 39e Abs. 2
EStG gespeicherten Daten können auch zur Prüfung
und Durchführung der Einkommensbesteuerung des Steuerpflichtigen für
Veranlagungszeiträume ab 2005 verwendet werden. | ; erstmals für
den VZ 2009 anzuwenden (§ 52
Abs. 1 EStG). |
§ 39f | 12 | Einführung eines Faktorverfahrens
anstelle der Steuerklassenkombination III/V für den Lohnsteuerabzug bei
Ehegatten. | Tag nach
Verkündung; erstmals für den Lohnsteuerabzug 2010 anzuwenden
(§ 52 Abs. 52
EStG). |
§ 41a Abs. 1 Satz 2
und 3 | 13 | Sprachliche Anpassung der
Vorschrift zur elektronischen Übermittlung der Lohnsteuer-Anmeldung.
| ; erstmals für den Lohnsteuerabzug 2009
anzuwenden (§ 52 Abs. 1
EStG). |
§ 41a Abs. 2
Satz 2 | 13 | Anhebung der Schwellenwerte für die Abgabe der
Lohnsteuer-Anmeldungen; das Kalendervierteljahr ist
Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum, wenn die abzuführende Lohnsteuer für
das vorangegangene Kalenderjahr mehr als 1 000 €, aber nicht mehr als
4 000 € betragen hat. Beträgt die abzuführende
Lohnsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr weniger als 1 000
€, dann ist das Kalenderjahr der Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum. | ;
erstmals für den Lohnsteuerabzug 2009 anzuwenden (§ 52 Abs. 1
EStG). |
§ 42b Abs. 1 Satz 4
Nr. 3b | 12 | Ausschluss des Lohnsteuer-Jahresausgleichs des Arbeitgebers, wenn
das Faktorverfahren angewendet wurde. | Tag nach Verkündung; erstmals auf laufenden
Arbeitslohn anzuwenden, der für einen nach dem
endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die
nach dem zufließen (§ 52 Abs. 1
EStG). |
§ 42f Abs. 4 | 13 | Auf Verlangen des Arbeitgebers
können die Lohnsteueraußenprüfung und die Prüfungen durch
die Träger der Rentenversicherung zur gleichen Zeit durchgeführt
werden. | ; erstmals für den VZ 2010 anzuwenden
(§ 52 Abs. 1
EStG). |
§ 43 Abs. 1 Satz 7
und Abs. 1a | 12 | Abgeltungsteuer; gesetzgeberische Klarstellung zur Anwendung der
Abgeltungsteuer im Zusammenhang mit Kapitalmaßnahmen im Sinn des
Umwandlungssteuergesetzes. | Tag nach Verkündung; erstmals für
Kapitalertragsteuerabzug auf Kapitalerträge, die dem Gläubiger nach
dem zufließen, anzuwenden (§ 52a Abs. 1
EStG). |
§ 43 Abs. 2
Satz 2 | 12 | Kein
Steuerabzug, wenn Gläubiger der Kapitalerträge eine inländische
Kapitalanlagegesellschaft ist. | Tag nach Verkündung; erstmals für
Kapitalertragsteuerabzug auf Kapitalerträge, die dem Gläubiger nach
dem zufließen, anzuwenden (§ 52a Abs. 1
EStG). |
§ 43 Abs. 2 Satz 3
ff. | 12 | Abgeltungsteuer; Ausweitung
der Abstandnahme vom Kapitalertragsteuerabzug, wenn die Kapitalerträge
Betriebseinnahmen sind und auf Kapitalerträge aus Options- und
Termingeschäften, die zu den Einkünften aus Vermietung und
Verpachtung gehören, mit entsprechenden Verfahrensregelungen. | Tag nach Verkündung;
erstmals für Kapitalertragsteuerabzug auf Kapitalerträge, die dem
Gläubiger nach dem zufließen, anzuwenden
(§ 52a Abs. 1
EStG). |
§ 43 Abs. 3
Satz 1 | 12 | Abgeltungsteuer; Ausweitung der Verpflichtung zum Einbehalt von
Kapitalertragsteuer auf inländische Niederlassungen von ausländischen
Versicherungsunternehmen. | Tag nach Verkündung; erstmals auf Kapitalerträge
anzuwenden, die dem Gläubiger nach dem
zufließen (§ 52a
Abs. 16 Satz 1 EStG). |
§ 43a Abs. 2 Satz 2 | 12 | Abgeltungsteuer; die zum Steuerabzug Verpflichteten
haben auch im Steuerabzug die Sonderregelungen des
§ 20 Abs. 4a
EStG zu beachten. | Tag nach Verkündung; erstmals auf
Kapitalerträge anzuwenden, die dem Gläubiger nach dem
zufließen (§ 52a Abs. 1
EStG). |
§ 43a Abs. 2
Satz 5 | 12 | Abgeltungsteuer; Erweiterung der Vorschrift (Mitlieferung der
Anschaffungsdaten von depotverwahrten Wirtschaftsgütern bei einem
Depotwechsel an die neue depotführende Stelle) auf Staaten mit denen die
EU Abkommen über vergleichbare Regelungen zur Zinsrichtlinie getroffen
hat. | Tag nach
Verkündung; erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden, die dem
Gläubiger nach dem zufließen
(§ 52a Abs. 1
EStG). |
§ 43a Abs. 2 Satz 8
und 11 | 12 | Abgeltungsteuer; durch die
Änderung wird der Depotübertrag mit Gläubigerwechsel, bei dem
von einem entgeltlichen Geschäft und damit von einer
Veräußerung ausgegangen wird, auch hinsichtlich der gezahlten und
erhaltenen Stückzinsen bei nicht flat gehandelten Schuldverschreibungen
einer „echten” Veräußerung gleichgestellt. | Tag nach Verkündung;
erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden, die dem Gläubiger nach dem
zufließen (§ 52a Abs. 1
EStG). |
§ 43a Abs. 3
Satz 2 | 12 | Abgeltungsteuer; Einführung einer
ehegattenübergreifenden Verlustverrechnung ab 2010. | Tag nach Verkündung; erstmals auf
Kapitalerträge anzuwenden, die dem Gläubiger nach dem
zufließen (§ 52a Abs. 16 Satz 2
EStG). |
§ 43a Abs. 3
Satz 7 | 12 | Abgeltungsteuer; keine Anwendung der Bestimmungen des
§ 43a Abs.3
EStG in den Fällen des § 43 Abs. 2
Satz 3 bis 10 EStG. | Tag nach Verkündung;
erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden, die dem Gläubiger nach dem
zufließen (§ 52a Abs. 1
EStG). |
§ 43a Abs. 4 | 12 | Abgeltungsteuer; der neue Absatz 4
berücksichtigt, dass bestimmte Bundeswertpapiere inzwischen unmittelbar
von der Bundesrepublik Deutschland Finanzagentur GmbH erworben werden
können. | Tag nach
Verkündung; erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden, die dem
Gläubiger nach dem zufließen
(§ 52a Abs. 1
EStG). |
§ 44 Abs. 1
Satz 3 | 12 | Abgeltungsteuer; bei der Veräußerung von
Dividendenscheinen unter Einschaltung eines Kreditinstitutes hat die den
Verkaufsauftrag ausführende Stelle den Steuereinbehalt
vorzunehmen. | Tag nach
Verkündung; erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden, die dem
Gläubiger nach dem zufließen
(§ 52a Abs. 1
EStG). |
§ 44 Abs. 1 Satz 4
Nr. 1 Buchst. a Doppelbuchst. bb | 12 | Abgeltungsteuer; bei Termingeschäften
(§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 i.V.m.
§ 43 Abs. 1
Satz 1 Nr. 11 EStG) hat das Kreditinstitut,
welches die Erträge aus diesem Geschäft auszahlt oder gutschreibt,
den Steuereinbehalt vorzunehmen. | Tag nach Verkündung; erstmals auf Kapitalerträge
anzuwenden, die dem Gläubiger nach dem
zufließen (§ 52a Abs. 1
EStG). |
§ 44a Abs. 1
Nr. 2 | 12 | Abgeltungsteuer; eine
Abstandnahme erfolgt künftig nur, wenn anzunehmen ist, dass auch im Falle
der Günstigerprüfung nach
§ 32d Abs. 6
EStG keine Steuer entsteht. | Tag nach Verkündung; erstmals auf
Kapitalerträge anzuwenden, die dem Gläubiger nach dem
zufließen (§ 52a Abs. 1
EStG). |
§ 44a Abs. 5 | 12 | Durch die Änderung behalten die
Versicherungsunternehmen auch in den Fällen der Organschaft die
Möglichkeit, eine Dauerüberzahlerbescheinigung zu erhalten. | Tag nach Verkündung;
erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden, die dem Gläubiger nach dem
zufließen (§ 52a Abs. 1
EStG). |
§ 44a Abs. 8
Satz 2 | 12 | Abgeltungsteuer; Beseitigung eines Redaktionsversehens. | Tag nach Verkündung;
erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden, die dem Gläubiger nach dem
zufließen (§ 52a Abs. 16 Satz 4
EStG). |
§ 44a Abs. 9
Satz 2 | 12 | Abgeltungsteuer; auch die Vorschriften des § 50d
Abs. 3 und
4 EStG sollen im
Rahmen des
§ 44 Abs. 9
EStG angewandt werden. | Tag nach Verkündung; erstmals auf
Kapitalerträge anzuwenden, die dem Gläubiger nach dem
zufließen (§ 52a Abs. 16 Satz 5
EStG). |
§ 44b Abs. 1
Satz 1 | 12 | Abgeltungsteuer; keine Durchführung eines
Erstattungsverfahrens in Fällen eines erteilten
Freistellungsauftrags. | Tag nach Verkündung; erstmals auf Kapitalerträge
anzuwenden, die dem Gläubiger nach dem
zufließen (§ 52a
Abs. 16 Satz 6 EStG). |
§ 45b Abs. 1 Satz 1 | 12 | Abgeltungsteuer; Abschaffung des
Sammelantragsverfahrens in den Fällen eines erteilten
Freistellungsauftrags. | Tag nach Verkündung; erstmals auf Kapitalerträge
anzuwenden, die dem Gläubiger nach dem
zufließen (§ 52a
Abs. 16 Satz 7 EStG). |
§ 45d Abs. 3 | 12 | Abgeltungsteuer; Mitteilungsverpflichtung für
inländische Versicherungsvermittler bei der erfolgreichen Vermittlung
eines kapitalbildenden Lebensversicherungsvertrages mit einem
ausländischen Versicherungsunternehmen mit Ausnahmeregelungen. | Tag nach Verkündung;
erstmals auf Versicherungsverträge anzuwenden, die nach dem
abgeschlossen werden; die erstmalige Übermittlung
hat bis zum zu erfolgen (§ 52a Abs. 16 Satz 8
EStG). |
§ 46 Abs. 2
Nr. 3a | 12 | Einführung einer Pflichtveranlagung für Fälle, in
denen das Faktorverfahren zur Anwendung gekommen ist. | Tag nach Verkündung;
erstmals für VZ 2008 anzuwenden (§ 52 Abs. 1
EStG). |
§ 49 Abs. 1 Nr. 2
Buchst. d | 12 | Anpassung der Regelung an die bestehenden Abkommen zur Vermeidung
der Doppelbesteuerung durch Aufnahme von unterhaltenden Darbietungen. | ;
erstmals für VZ 2009 anzuwenden (§ 52 Abs. 1
EStG). |
§ 49 Abs. 1 Nr. 2
Buchst. f | 12 | Die
einer gewerblichen Tätigkeit des beschränkt Steuerpflichtigen
zuzuordnenden Einkünfte aus der zeitlich begrenzten Überlassung von
Grundbesitz und Rechten werden künftig unabhängig von einer
inländischen Betriebsstätte oder einem ständigen Vertreter im
Inland als gewerbliche Einkünfte besteuert. | ; erstmals für
VZ 2009 anzuwenden (§ 52
Abs. 1 EStG). |
§ 49 Abs. 1
Nr. 5 Buchst. d | 12 | Abgeltungsteuer; die Veräußerung von Wertpapieren
unterliegt künftig der beschränkten Steuerpflicht, wenn im Rahmen
eines Tafelgeschäfts die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2
Satz 1 Nr. 1 (z. B. Aktie), Nr. 2 Buchst. b (Zinsscheine)
und Nr. 7 (Anleihen) erfüllt sind. | ; erstmals für VZ 2009
anzuwenden (§ 52 Abs. 1
EStG). |
§ 49 Abs. 1
Nr. 6 | 12 | Einführung einer
Subsidiaritätsregelung wegen der Erweiterung des
§ 49 Abs. 1 Nr. 2
Buchst. f EStG. | ; erstmals für VZ 2009
anzuwenden (§ 52 Abs. 1
EStG). |
§ 49 Abs. 1
Nr. 9 | 12 | Anpassung der Regelung an die
bestehenden Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung; auch solche
Einkünfte mit unterhaltendem Charakter unterliegen der beschränkten
Steuerpflicht, wenn die Einkünfte nicht für eine
eigenschöpferische Leistung gewährt werden oder der Empfänger
kein Künstler ist. | ; erstmals für VZ 2009 anzuwenden
(§ 52 Abs. 1
EStG). |
§ 49 Abs. 1
Nr. 10 | 12 | Leistungen aus Pensionsfonds, Pensionskassen und
Direktversicherungen i. S. des
§ 22 Nr. 5 Satz 1
EStG unterliegen der beschränkten Steuerpflicht,
soweit sie auf im Inland steuerfrei gestellten Beiträgen oder Zuwendungen
beruhen. | ; erstmals für VZ 2009 anzuwenden
(§ 52 Abs. 1
EStG). |
§ 50 | 12 | Neufassung der Vorschrift wegen europarechtlicher
Bedenken; Änderung u. a. Einkommensteuer für beschränkt
Steuerpflichtige bemisst sich durchgängig nach dem Tarif für
unbeschränkt Steuerpflichtige. | ; § 50 ist erstmals
für VZ 2009 anzuwenden (§ 52
Abs. 1 EStG). |
§ 50 Abs. 1
Satz 3 | 15 | Notwendige Folgeänderungen zur Zusammenfassung der Regelungen
zur einkommensteuerlichen Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten in
§ 9c
EStG. | ; erstmals für den VZ 2009 anzuwenden
(§ 52 Abs. 1
EStG). |
§ 50a | 12 | Neufassung der Vorschrift wegen
europarechtlicher Bedenken; Änderung u. a. Einkünfte aus der
inländischen Verwertung ausländischer Darbietungen sollen
künftig nicht mehr dem Steuerabzug unterliegen, da für diese nach den
DBA regelmäßig kein Besteuerungsrecht des Quellenstaates besteht.
Der Steuerabzug wird von 20 % auf 15 % der gesamten Einnahmen
gesenkt. | § 50a ist erstmals auf Vergütungen anzuwenden, die
dem Steuerpflichtigen nach dem zufließen
(§ 52 Abs. 58a
EStG). |
§ 50d Abs. 1
Satz 1 | 12 | Die
Änderung stellt klar, dass nur bei Vorliegen einer
Freistellungsbescheinigung vom Steuerabzug abgesehen werden kann. | ;
erstmals auf Vergütungen anzuwenden, die nach dem
zufließen (§ 52
Abs. 59a Satz 7 EStG). |
§ 50d Abs. 1a Satz 8 | 12 | Redaktionelle Anpassung an die
Änderung des
§ 50
EStG. | |
§ 50d Abs. 2 Satz 1
erster Halbsatz und Satz 3 | 12 | Redaktionelle Anpassung an die Änderung des
§ 50a
EStG. | |
§ 50d Abs. 5 | 12 | ||
§ 50d Abs. 10 | 12 | Schaffung einer DBA-Anwendungsregelung, die anordnet,
dass Vergütungen, die der Gesellschafter von der Gesellschaft für
seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder für die Hingabe von
Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern
erhält, für Zwecke der DBA-Anwendung den Unternehmensgewinnen
zuzuordnen sind. | ; bereits in allen Fällen anzuwenden, in
denen die Einkommen- oder Körperschaftsteuer noch nicht
bestandskräftig festgesetzt ist (§ 52 Abs. 59a Satz 8
EStG). |
§ 50e Abs. 1
Satz 1 | 12 | Eine
Verletzung der neuen Mitteilungsverpflichtung nach
§ 45d Abs. 3
EStG für Versicherungsvermittler kann künftig
als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. | Tag nach Verkündung; erstmals für den VZ
2008 anzuwenden (§ 52 Abs. 1
EStG). |
§ 51 Abs. 4 Buchst.
b | 12 | Folgeänderungen zur
Einführung eines Faktorverfahrens beim Lohnsteuerabzug; in die Vordrucke
zum Lohnsteuerermäßigungsverfahren soll auch der Antrag für die
Anwendung des Faktorverfahrens einbezogen werden. | ; erstmals für
VZ 2009 anzuwenden (§ 52
Abs. 1 EStG). |
§ 51 Abs. 4
Buchst. c | 12 | ||
§ 51 Abs. 4 Buchst. i | 12 | Wegen des Wegfalls des
Steuererstattungsverfahrens nach dem bisherigen
§ 50 Abs. 5
Satz 2 Nr. 3 EStG ist keine Ermächtigung
des Bundesministeriums der Finanzen zur Erstellung des Musters für einen
solchen Antrag erforderlich. | ; erstmals für VZ 2009 anzuwenden
(§ 52 Abs. 1
EStG). |
§ 51 Abs. 4
Nr. 1b | 13 | Das
Bundesministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit den obersten
Finanzbehörden der Länder den Mindestumfang der nach
§ 5b EStG
elektronisch zu übermittelnden Bilanz und GuV-Rechnungen
bestimmen. | ; erstmals für den VZ 2009 anzuwenden
(§ 52 Abs. 1
EStG). |
§ 51 Abs. 4
Nr. 1c | 13 | Das
Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates Vorschriften über einen von dem vorgesehenen erstmaligen
Anwendungszeitpunkt gem.
§ 52 Abs. 15a
EStG abweichenden späteren Anwendungszeitpunkt
erlassen, wenn bis zum erkennbar ist, dass die
technischen und organisatorischen Voraussetzungen für eine elektronische
Übermittlung von Bilanzen und GuV-Rechnungen nicht vorliegen. | ;
erstmals für den VZ 2009 anzuwenden (§ 52 Abs. 1
EStG). |
§ 51a Abs. 2a | 12 | Folgeänderung zur Einführung
eines Faktorverfahrens beim Lohnsteuerabzug. | Tag nach Verkündung; erstmals für VZ 2008
anzuwenden (§ 52 Abs. 1
EStG). |
§ 51a Abs. 2a
Satz 1 | 15 | Folgeänderung zur Anhebung des Kinderfreibetrags. | ;
erstmals für den VZ 2009 anzuwenden (§ 52 Abs. 1
EStG). |
§ 51a Abs. 2c
Satz 1 | 12 | Abgeltungsteuer; redaktionelle Änderung; die Kirchensteuer
wird auf Antrag im Abzugsverfahren nicht auf Kapitalerträge erhoben,
sondern als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer. | ; erstmals für den VZ 2009
anzuwenden (§ 52 Abs. 1
EStG). |
§ 51a Abs. 2d
Satz 1 | 12 | ||
§ 52 Abs. 1 | 12 | Fortschreibung der allgemeinen Anwendungsregelung auf
den VZ 2009. | |
§ 52 Abs. 3
Satz 5 | 12 | Redaktionelle Folgeänderung wegen der Einfügung der
neuen Sätze 2 und 3 | Tag nach Verkündung |
§ 52 Abs. 4a
Satz 2 | 12 | In
die Übergangsregelung zum Auslaufen der Steuerbefreiung des
§ 3 Nr. 9
EStG (Abfindungen beim Ausscheiden aus einem
Arbeitsverhältnis) werden auch Abfindungen auf Grund eines vor dem
abgeschlossenen Sozialplans einbezogen, wenn die
Arbeitnehmer in dem zugrunde liegenden und vor dem
vereinbarten Interessenausgleich namentlich benannt worden sind. Für
bereits ergangene Steuerbescheide sieht die Vorschrift eine
Änderungsmöglichkeit auf Antrag des Arbeitnehmers vor. | |
§ 52 Abs. 4a
Satz 3 | 12 | Erweiterung der Übergangsregelung für die Steuerfreiheit
von Übergangsbeihilfen nach
§ 3 Nr. 10
EStG a.F.; die Regelung gilt nunmehr für
sämtliche Soldatinnen und Soldaten auf Zeit, deren Dienstverhältnis
vor dem begründet wurde. Auf den Zufluss der
Übergangsbeihilfen vor dem kommt es nicht mehr
an. | |
§ 52 Abs. 4d | 12 | Notwendige redaktionelle Änderungen
der Absatzbezeichnungen. | Tag nach Verkündung |
§ 52 Abs. 4e | 12 | ||
§ 52 Abs. 4f | 12 | ||
§ 52 Abs. 12a
Satz 2 | 12 | Notwendige redaktionelle Änderung wegen Einfügung eines
Satzes 1. | Tag nach
Verkündung |
§ 52 Abs. 12c | 15 | Folgeänderung zur Zusammenfassung
der Regelungen zu Kinderbetreuungskosten in
§ 9c
EStG. | |
§ 52 Abs. 23 Satz 5
und 6 | 14 | Für Wirtschaftsjahre,
die nach dem und vor dem enden,
werden die Betriebsgrößengrenzen im Hinblick auf die Inanspruchnahme
des Investitionsabzugsbetrags (§ 7g
EStG) wie folgt angehoben: - für Gewerbebetriebe oder der selbständigen Arbeit dienenden Betrieben, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 1 EStG oder § 5 EStG ermitteln, ist eine Betriebsvermögensgrenze von 335 000 € maßgebend. - Bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft darf im maßgeblichen Zeitraum ein Wirtschaftswert oder Ersatzwirtschaftswert von 175 000 € nicht überschritten werden. - Für Betriebe, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln, darf der Gewinn ohne Berücksichtigung des Investitionsabzugsbetrags maximal 200 000 € betragen. Bezüglich der Inanspruchnahme der Sonderabschreibungen nach § 7g Abs. 5 EStG wird geregelt, dass bei Wirtschaftsgütern, die nach dem und vor dem angeschafft oder hergestellt werden, die geänderten Betriebsgrößen- und Gewinngrenzen mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass der Betrieb zum Schluss des Wirtschaftsjahres, das der Anschaffung oder Herstellung vorausgeht, die o.g. geänderten Größenmerkmale nicht überschreitet. | |
§ 52 Abs. 23c
Satz 3 | 15 | Folgeänderung zur Zusammenfassung der Regelungen zu
Kinderbetreuungskosten in
§ 9c
EStG. | |
§ 52 Abs. 23f | 15 | Kinderbetreuungskosten können auch
weiterhin steuerlich geltend gemacht werden, für behinderte Kinder, bei
denen die Behinderung vor dem in der Zeit ab Vollendung
des 25. Lebensjahres und vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten
ist. | |
§ 52 Abs. 23f | 12 | Notwendige redaktionelle Korrektur einer
Absatzbezeichnung. | Tag nach Verkündung |
§ 52 Abs. 24
Satz 2 | 12 | Übergangsregelung für die Übermittlung von
Vertragsdaten von Verträgen i. S. des
§ 10 Abs. 1 Nr. 2
Buchst. b EStG, die vor dem
abgeschlossen worden sind. | Tag nach Verkündung |
§ 52 Abs. 24a | 15 | Folgeänderung zur Zusammenfassung
der Regelungen zu Kinderbetreuungskosten in
§ 9c
EStG. | |
§ 52 Abs. 24b | 12 | Übergangsregelung für den
Sonderausgabenabzug von Schulgeldzahlungen; für Schulgeldzahlungen an
Schulen in freier Trägerschaft oder an überwiegend privat finanzierte
Schulen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in
einem Staat belegen sind, auf den das
Abkommen über den Europäischen
Wirtschaftsraum Anwendung findet, und die zu einem von dem
zuständigen inländischen Ministerium eines Landes, von der
Kultusministerkonferenz der Länder oder von einer inländischen
Zeugnisanerkennungsstelle anerkannten oder einem inländischen Abschluss an
einer öffentlichen Schule als gleichwertig anerkannten allgemein bildenden
oder berufsbildenden Schul-, Jahrgangs- oder Berufsabschluss führen, gilt
§ 10 Abs. 1 Nr. 9 in der Fassung des Artikels 1 Nr. 7
Buchst. a Doppelbuchst. cc des Gesetzes vom
(BGBl I S. 2878) für noch nicht
bestandskräftige Steuerfestsetzungen der Veranlagungszeiträume vor
2008 mit der Maßgabe, dass es sich nicht um eine gem.
Artikel 7 Abs. 4 des
Grundgesetzes staatlich genehmigte oder nach Landesrecht
erlaubte Ersatzschule oder eine nach Landesrecht anerkannte allgemein bildende
Ergänzungsschule handeln muss. | bzw. Tag nach
Verkündung |
§ 52 Abs. 24c bis 24e | 12 | Notwendige Absatzneunummerierung wegen
Einfügung von Absätzen. | Tag nach Verkündung |
§ 52 Abs. 40 Satz 4
und 5 | 3 | Durch die Anwendungsregelung
wird sichergestellt, dass das Programm „Jugend in Aktion” bereits
ab 2007 als anspruchsbegründender Dienst i. S. des
§ 32 Abs. 4
Satz 1 Nr. 2 Buchst. d EStG berücksichtigt
wird. Im Hinblick auf die Ableistung eines freiwilligen sozialen bzw.
freiwilligen ökologischen Jahres im Sinne des Gesetzes zur Förderung
eines freiwilligen sozialen Jahres bzw. des Gesetzes zur Förderung eines
freiwilligen ökologischen Jahres wird durch die Anwendungsregelung
sichergestellt, dass die Jugendlichen, die die vorstehend genannten
freiwilligen Jahre vor dem begonnen, aber noch nicht
abgeschlossen haben, weiterhin nach der bisherigen Regelung berücksichtigt
werden. Außerdem wird ein Umstellen der bereits laufenden Verträge
im Sinne des Gesetzes zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten
ermöglicht. | |
§ 52 Abs. 43a | 13 | Den Trägern von Sozialleistungen
nach
§ 32b Abs. 1 Nr. 1
EStG wird zum Zeitpunkt der erstmaligen Übermittlung
von dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Leistungen ermöglicht, die
Identifikationsnummern der Leistungsempfänger, die bereits Leistungen
erhalten, ausnahmsweise vom Bundeszentralamt für Steuern zu
erhalten. | ; erstmals für den VZ 2009 anzuwenden
(§ 52 Abs. 1
EStG). |
§ 52 Abs. 49 Satz 2
| 12 | § 34c
Abs. 1 Satz 2 EStG ist für den VZ 2008 in
folgender Fassung anzuwenden: „Die auf diese ausländischen
Einkünfte entfallende deutsche Einkommensteuer ist in der Weise zu
ermitteln, dass die sich bei der Veranlagung des zu versteuernden Einkommens,
einschließlich der ausländischen Einkünfte, nach den
§§ 32a, 32b, 34, 34a und 34b ergebende deutsche Einkommensteuer
im Verhältnis dieser ausländischen Einkünfte zur Summe der
Einkünfte aufgeteilt wird.” | Tag nach Verkündung |
§ 52a Abs. 10
Satz 7 | 12 | Abgeltungsteuer; ab 2009 kommt es für die steuerrechtliche
Behandlung eines Finanzprodukts ausschließlich darauf an, dass es unter
den Wortlaut des
§ 20 Abs. 2
Satz 1 Nr. 4 EStG a. F. fällt. | |
§ 66 Abs. 1 | 15 | Das Kindergeld beträgt monatlich
für erste und zweite Kinder jeweils 164 €, für dritte Kinder 170
€ und für das vierte und jedes weitere Kind jeweils 195
€. | ; erstmals ab VZ 2009 abzuwenden
(§ 52 Abs. 1
EStG). |
§ 68 Abs. 2 | 12 | Aufhebung der Regelung, wonach der
Arbeitgeber eine Bescheinigung über den Arbeitslohn, einbehaltene Steuern
und Sozialabgaben sowie den auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen Freibetrag
auszustellen hatte. | ; letztmals für den VZ 2008 anzuwenden
(§ 52 Abs. 1
EStG). |
§ 70 Abs. 2
Satz 2 | 15 | Einführung einer Verwaltungsvereinfachung; kein
Änderungsbescheid bei einer Kindergeldanhebung. | ;
erstmals für den VZ 2009 anzuwenden (§ 52 Abs. 1
EStG). |
§ 81a Satz 1
Nr. 5 | 5 | Riester-Rente:
Folgeänderung zur Erweiterung des Kreises der Förderberechtigten um
die Empfänger einer Versorgung wegen Dienstunfähigkeit. | Tag nach Verkündung;
erstmals für den VZ 2008 anzuwenden (§ 52 Abs. 24c Satz 1
EStG). |
§ 82 Abs. 1
Satz 1 | 5 | Wohn-Riester: Zu den
Altersvorsorgebeiträgen gehören künftig auch die bis zu Beginn
der Auszahlungsphase erbrachten Tilgungsleistungen, die der
Förderberechtigte zur Tilgung eines Darlehens im Rahmen eines
zertifizierten Vertrages leistet. | Tag nach Verkündung; erstmals für den VZ 2008 anzuwenden
(§ 52 Abs. 1
EStG). |
§ 82 Abs. 1 Satz 3
und 4 | 5 | Wohn-Riester: Definition der
begünstigten Tilgungsleistungen i. S. des
§ 82 Abs. 1
Satz 1 EStG. | Tag nach Verkündung; erstmals
für den VZ 2008 anzuwenden (§ 52 Abs. 1
EStG). |
§ 82 Abs. 4
Nr. 2 | 5 | Anpassung eines Verweises
wegen Änderung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes. | Tag nach Verkündung; erstmals
für den VZ 2008 anzuwenden (§ 52 Abs. 1
EStG). |
§ 82 Abs. 4
Nr. 4 | 5 | Wohn-Riester: Zahlungen, die
der Zulageberechtigte erbringt, um die Folgen der Aufgabe der Selbstnutzung der
geförderten Wohnung nicht eintreten zu lassen, dürfen nicht erneut
als Altersvorsorgebeitrag berücksichtigt werden. | Tag nach Verkündung;
erstmals für den VZ 2008 anzuwenden (§ 52 Abs. 1
EStG). |
§ 84 | 5 | Riester-Rente: Einführung eines einmaligen
Berufseinsteiger-Bonus i. H. von 200 € für
Zulageberechtigte unter 25 Jahren. | Tag nach Verkündung; gilt für das erste nach dem
beginnende Beitragsjahr, für das eine
Altersvorsorgezulage gewährt wird (§ 84 Satz 3
EStG). |
§ 86 Abs. 1 Satz 2
Nr. 4 | 5 | Riester-Rente: Bei
Zulageberechtigten i. S. des
§ 10a Abs. 1
Satz 4 EStG ist bei der Ermittlung des
Mindesteigenbeitrags auf die eine Zulageberechtigung
begründende (Brutto-)Rente wegen voller Erwerbsminderung oder Erwerbsunfähigkeit oder auf die Versorgung wegen Dienstunfähigkeit abzustellen. | Tag nach Verkündung; erstmals für den VZ
2008 anzuwenden (§ 52
Abs. 24c Satz 1 EStG). |
§ 91 Abs. 1 Satz 1 | 5 | Riester-Rente: Übermittlung der Höhe der
Rente wegen voller Erwerbsminderung oder Erwerbsunfähigkeit an die
zentrale Stelle; damit wird Angabe der Rentenhöhe im Zulageantrag
entbehrlich. | Tag nach
Verkündung; erstmals für den VZ 2008 anzuwenden (§ 52 Abs. 1
EStG). |
§ 91 Abs. 1
Satz 1 | 12 | Folgeänderung zur Erweiterung des Kreises der
Zulageberechtigten auf Bezieher von Erwerbsminderungsrenten nach dem Gesetz
über die Alterssicherung der Landwirte; Schaffung einer
Abfragemöglichkeit der Zentralen Stelle beim zuständigen
Sozialversicherungsträger. | Tag nach Verkündung; erstmals für den VZ 2008 anzuwenden
(§ 52 Abs. 1
EStG). |
§ 92 Satz 1 Nr. 1, 4
und 6 | 5 | Wohn-Riester: Verpflichtung
des Anbieters, in der jährlich zu erteilenden Bescheinigung den
Zulageberechtigten auch über die Tilgungsleistungen und den aktuellen
Stand des Wohnförderkontos nach
§ 92a Abs. 2
Satz 1 EStG zu informieren. | Tag nach Verkündung;
erstmals für den VZ 2008 anzuwenden (§ 52 Abs. 1
EStG). |
§ 92 Satz 2 | 5 | Wohn-Riester: Befreiung des Anbieters von
der jährlichen Bescheinigung, u. a. wenn im abgelaufenen Beitragsjahr
keine Beiträge vom Zulageberechtigten geleistet wurden. | Tag nach Verkündung;
erstmals für den VZ 2008 anzuwenden (§ 52 Abs. 1
EStG). |
§ 92 Satz 1 Nr. 5, 7
und Satz 3 | 13 | Der
Sonderausgabenabzug setzt künftig voraus, dass der Steuerpflichtige zuvor
gegenüber dem Anbieter schriftlich eingewilligt hat, dass dieser die im
Beitragsjahr zu berücksichtigenden Altersvorsorgebeiträge unter
Angabe der Identifikationsnummer an die zentrale Stelle übermittelt. Der
Anbieter hat die Daten nach Ablauf des Beitragsjahres bis zum 28.2. des dem
Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres zu übermitteln. Über die vom
Anbieter an die zentrale Stelle gesandten Daten wird der Steuerpflichtige im
Rahmen der gem.
§ 92 EStG
zu erstellenden Bescheinigung informiert. | ; gilt für den
Sonderausgabenabzug für nach dem beginnende
Veranlagungszeiträume (§ 10a Abs. 2a Satz 1
EStG). |
§ 92a | 5 | Wohn-Riester: Neufassung der Vorschrift zur Verwendung
des in einem Altersvorsorgevertrag gebildeten und geförderten Kapitals
für eine selbst genutzte Wohnung; dabei Verwendung des Kapitals bis zu
75 % oder zu 100 % möglich für: - unmittelbar für die Anschaffung oder Herstellung einer Wohnung bis zum Beginn der Auszahlungsphase - zur Entschuldung einer Wohnung zu Beginn der Auszahlungsphase - für den Erwerb von Geschäftsanteilen (Pflichtanteilen) an einer eingetragenen Genossenschaft für die Selbstnutzung einer Genossenschaftswohnung. | Tag nach Verkündung; erstmals
für den VZ 2008 anzuwenden (§ 52 Abs. 24c Satz 1
EStG). |
§ 92a Abs. 1
Satz 2 | 13 | Wohn-Riester: Es ist die Wohnung begünstigt, welche die
melderechtliche Hauptwohnung darstellt. Wenn die Hauptwohnung und der
Mittelpunkt der Lebensinteressen auf Grund der Besonderheiten des Melderechts
voneinander abweichen, dann soll der Zulageberechtigte die Möglichkeit
erhalten, die Begünstigung für eine Wohnung in Anspruch zu nehmen,
die den Mittelpunkt der Lebensinteressen bildet. | ; erstmals für
den VZ 2009 anzuwenden (§ 52
Abs. 1 EStG). |
§ 92a Abs. 3
Satz 1 | 13 | Wohn-Riester: In den Fällen, in denen das Eigentum an der
Wohnung auf einen Dritten übergeht, wird das in der Wohnung gebundene
steuerlich geförderte Kapital insoweit schädlich verwendet. Dies gilt
auch dann, wenn der Zulageberechtigte weiterhin in der Wohnung wohnt. | ;
erstmals für den VZ 2009 anzuwenden (§ 52 Abs. 1
EStG). |
§ 92a Abs. 3
Satz 9 | 12 | Wohn-Riester: Folgeänderung zur Einbeziehung der selbst
genutzten Immobilie in die Riester-Förderung; Sicherstellung, dass es bei
einer krankheits- oder pflegebedingten Abwesenheit des Zulageberechtigten nicht
zu einer sofortigen Besteuerung kommt. | Tag nach Verkündung; erstmals
für den VZ 2008 anzuwenden (§ 52 Abs. 1
EStG). |
§ 92b | 5 | Wohn-Riester: Verfahrensvorschriften bei der
Verwendung des Altersvorsorgekapitals für eine selbst genutzte
Wohnung. | Tag nach
Verkündung; erstmals für den VZ 2008 anzuwenden (§ 52 Abs. 1
EStG). |
§ 93 Abs. 1
Satz 2 | 5 | Redaktionelle Klarstellung
eines Verweises. | Tag
nach Verkündung; erstmals für den VZ 2008 anzuwenden
(§ 52 Abs. 1
EStG). |
§ 93 Abs. 1 Satz 3
| 5 | Wohn-Riester: Das auf den
Zahlungen, die zur Rückführung des Wohnförderkontos geleistet
werden, beruhende Altersvorsorgevermögen stellt gefördertes
Altersvorsorgevermögen dar. | Tag nach Verkündung; erstmals für den VZ 2008 anzuwenden
(§ 52 Abs. 1
EStG). |
§ 93 Abs. 1 Satz 4
Buchst. c | 5 | Wohn-Riester: Die im Altersvorsorge-Eigenheimbetrag enthaltenen
Zulagen und der darauf entfallende Steuerermäßigungsbetrag
müssen im Falle der schädlichen Verwendung nicht zusätzlich
zurück gezahlt werden, da eine Abwicklung über die Auflösung des
Wohnförderkontos erfolgt. | Tag nach Verkündung; erstmals für den VZ 2008 anzuwenden
(§ 52 Abs. 1
EStG). |
§ 99 | 5 | Wohn-Riester: Redaktionelle
Folgeänderung. | Tag nach Verkündung; erstmals für den VZ 2008 anzuwenden
(§ 52 Abs. 1
EStG). |
Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
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Paragraf | Gesetz | Inhalt | Anwendung/Inkrafttreten |
Inhaltsübersicht
§§ 73d und 73e | 12 | Änderung der Angaben in der Inhaltsübersicht wegen
Änderung der Überschriften der Paragrafen. | |
§ 50
Abs. 1a | 13 | Die
Zuwendungsbestätigung kann auch elektronisch an die Finanzbehörde
übermittelt werden. Zu diesem Zweck hat der Zuwendende dem
Zuwendungsempfänger seine Identifikationsnummer mitzuteilen. Der
Zuwendungsempfänger hat dem Zuwendenden die übermittelten Daten
elektronisch oder auf dessen Wunsch hin als Ausdruck zur Verfügung zu
stellen. | ; erstmals für den VZ 2009 anzuwenden
(§ 84 Abs. 1
EStDV). |
§ 60 Abs. 1 Satz 1 | 13 | Folgeänderung zur elektronischen
Übermittlung der Bilanz und der GuV-Rechnung für
Härtefälle, in denen auf eine elektronische Übermittlung
verzichtet wird. | ; erstmals für Wirtschaftsjahre
(Gewinnermittlungszeiträume) anzuwenden, die nach dem
beginnen (§ 84 Abs. 3d
EStDV). |
§ 60 Abs. 4 | 13 | Die Einnahmenüberschussrechnung ist künftig
auf elektronischem Weg zu übermitteln. | |
§ 73a | 12 | Anpassung der Vorschrift wegen
Änderung des
§ 50a Abs. 1
EStG. | ; erstmals auf Vergütungen anzuwenden,
die nach dem zufließen (§ 84 Abs. 3h Satz 1
EStDV). § 73e Satz 4 und 5 EStDV ist davon abweichend erstmals auf Vergütungen anzuwenden, die nach dem zufließen. § 73e Satz 4 EStDV in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl I S. 717) ist letztmals auf Vergütungen anzuwenden, die vor dem zufließen. |
§ 73c | 12 | Redaktionelle Anpassung der Vorschrift an
die Änderungen des
§ 50a
EStG. | |
§ 73d | 12 | Anpassung der Überschrift wegen Aufnahme
Aufbewahrungspflichten. | |
§ 73d Abs. 1 | 12 | Anpassung der Aufzeichnungspflichten des
Vergütungsschuldners an die Änderungen des
§ 50a EStG;
der Schuldner der Vergütung wird verpflichtet, über die abgezogenen
Betriebsausgaben oder Werbungskosten Aufzeichnungen zu führen; die
abgezogenen Betriebsausgaben oder Werbungskosten und die
Staatsangehörigkeit des beschränkt Steuerpflichtigen ist entsprechend
zu dokumentieren. | |
§ 73e | 12 | Anpassung der Vorschrift wegen der Neufassung des
§ 50a EStG;
u. a. Aufnahme einer Verpflichtung des Vergütungsschuldners dem
Finanzamt die Höhe und Art der von ihm nach
§ 50a Abs. 3
EStG abgezogenen Betriebsausgaben oder Werbungskosten
mitzuteilen. | |
§ 73f Satz 1 | 12 | Redaktionelle Anpassung der Vorschrift an die
Neufassung des
§ 50a
EStG. |
Körperschaftsteuergesetz
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Paragraf | Gesetz | Inhalt | Anwendung/Inkrafttreten |
Inhaltsübersicht
§ 32 | 12 | Anpassung der Inhaltsübersicht wegen
Änderung der Überschrift des
§ 32
KStG. | Tag
nach Verkündung |
§ 4 Abs. 6 | 12 | Die bisherigen
Verwaltungsgrundsätze bei der Zusammenfassung von Betrieben gewerblicher
Art werden vollumfänglich im Gesetz verankert. | Tag nach Verkündung; erstmals
für den VZ 2009 anzuwenden (§ 34 Abs. 1
KStG). |
§ 5 Abs. 1 Nr. 2 | 12 | Änderung der Steuerbefreiungsvorschriften wegen
Neugründung oder Formwechsels von steuerbefreiten
Körperschaften. | Tag nach
Verkündung; beachte Anwendungsvorschriften in
§ 34 Abs. 3
KStG. |
§ 5 Abs. 2 Nr. 2 | 12 | Ausländische steuerbegünstigte Körperschaften, die
in der EU oder in Teilen des
EWR-Raums ansässig sind und die die
Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach
§ 5 Abs. 1 Nr. 9
KStG erfüllen
(„Gemeinnützigkeit”), werden inländischen
steuerbegünstigten Körperschaften gleichgestellt. | Tag nach Verkündung; bereits für
Veranlagungszeiträume vor 2009 anzuwenden (§ 34 Abs. 5a
KStG). |
§ 5 Abs. 2 Nr. 3 | 12 | Redaktionelle Änderung der Vorschrift. | Tag nach Verkündung; erstmals für den VZ
2009 anzuwenden (§ 34 Abs. 1
KStG). |
§ 8 Abs. 1 Satz 2 | 12 | Die
Vorschrift stellt klar, dass auch für einen Betrieb gewerblicher Art, der
nicht mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird oder dem es an der Beteiligung
am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr fehlt, ein Einkommen zu ermitteln
ist. | Tag nach Verkündung;
bereits für Veranlagungszeiträume vor 2009 anzuwenden
(§ 34 Abs. 6
Satz 1 KStG). |
§ 8 Abs. 7 | 12 | Festschreibung der bisherigen Verwaltungsgrundsätze bei der
steuerlichen Behandlung dauerdefizitärer Tätigkeiten der
öffentlichen Hand mittels Betrieben gewerblicher Art oder
Eigengesellschaften. | Tag nach
Verkündung; bereits für Veranlagungszeiträume vor 2009
anzuwenden (§ 34
Abs. 6 Satz 4 KStG). Ist im Einzelfall vor dem
bei der Einkommensermittlung nach anderen
Grundsätzen als nach § 8 Abs. 7 in der geänderten
Fassung verfahren worden, so sind diese Grundsätze insoweit letztmals
für den VZ 2011 maßgebend. Entfällt nach dem
erstmals die Mehrheit der Stimmrechte nicht mehr
unmittelbar oder mittelbar auf juristische Personen des öffentlichen
Rechts oder tragen trotz Bestehens des Stimmrechtserfordernisses nach diesem
Tag erstmals auch andere als diese Gesellschafter die Verluste aus den
Dauerverlustgeschäften, ist
§ 34 Abs. 6
Satz 5 KStG für Veranlagungszeiträume vor
2012 nicht mehr anzuwenden (§ 34 Abs. 6
Satz 5
und
6
KStG). |
§ 8 Abs. 8 | 12 | Folgeänderung
zur Änderung des
§ 8 Abs. 7
KStG; die Regelung legt fest, dass in einem bestimmten
Betrieb gewerblicher Art entstandene Verluste nur in diesem Betrieb genutzt
werden können. | Tag nach
Verkündung; erstmals für den VZ 2009 anzuwenden (§ 34 Abs. 6 Satz 7
KStG). Der zum für einen Betrieb gewerblicher Art, der durch eine Zusammenfassung entstanden war, festgestellte Verlustvortrag, gilt als in diesem Betrieb gewerblicher Art entstanden. |
§ 8 Abs. 9 | 12 | Folgeänderung
zur Änderung des
§ 8 Abs. 7
KStG; für Zwecke des Verlustabzugs nach
§ 10d EStG
ist die Gesellschaft in Sparten aufzuteilen, für die ein gesonderter
Gesamtbetrag der Einkünfte zu ermitteln ist. | Tag nach Verkündung; erstmals für den VZ
2009 anzuwenden (§ 34 Abs. 6 Satz 10 KStG). Ein
auf den Schluss des VZ 2008 festgestellter Verlustvortrag ist sachgerecht nach
Maßgabe des
§ 8 Abs. 9
KStG aufzuteilen, die sich hiernach ergebenden jeweiligen
Beträge gelten als Ausgangsbetrag bei der Anwendung des
§ 10d EStG
in dem folgenden VZ. Für den Verlustrücktrag nach Maßgabe des
§ 10d EStG
in den VZ 2008 ist die Summe der sich im VZ 2009 ergebenden Beträge aus
den einzelnen Sparten maßgebend (§ 34 Abs. 6
Satz 10
und
11
KStG). |
§ 8 Abs. 10 | 12 | Abgeltungsteuer;
die Regelung stellt zum einen klar, dass für Zwecke der Ermittlung des
körperschaftsteuerlichen Einkommens Einkünfte aus
Kapitalvermögen, die nach
§ 2 Abs. 2
EStG zu ermitteln sind, einzubeziehen
sind. Zum anderen wird geregelt, dass für Einkünfte i. S. des § 32d Abs. 2 EStG, für die die Verlustverrechnungsbeschränkung des § 20 Abs. 6 EStG und die Regelung des Sparer-Pauschbetrags nach § 20 Abs. 9 EStG nicht gelten, entsprechendes auch bei der Einkünfteermittlung von Körperschaften mit Einkünften aus Kapitalvermögen gilt. | Tag
nach Verkündung; erstmals für den VZ 2009 anzuwenden
(§ 34 Abs. 1
KStG). |
§ 8b Abs. 10 | 12 | Einschränkungen von Gestaltungen bei der Wertpapierleihe; von
der Regelung werden jetzt auch Fälle erfasst, in denen Investmentanteile
Gegenstand der Wertpapierleihe sind. | Tag nach Verkündung; erstmals für den VZ 2009 anzuwenden
(§ 34 Abs. 1
KStG). |
§ 8c Abs. 2 | 6 | Verlustabzug bei
Körperschaften; nach der Vorschrift kann ein nach
§ 8c Abs. 1
KStG nicht abziehbarer Verlust im Falle eines
unmittelbaren schädlichen Beteiligungserwerbs an einer Zielgesellschaft i.
S. des § 2 Abs. 3 WKBG durch eine
Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft anteilig abgezogen werden, soweit er auf
stille Reserven des steuerpflichtigen inländischen Betriebsvermögens
der Zielgesellschaft entfällt. Dieser abziehbare Verlust kann dann im Jahr
des schädlichen Beteiligungserwerbs zu 20 % im Rahmen des
Verlustabzugs nach
§ 10d EStG
abgezogen werden. Dieser Betrag erhöht sich in den folgenden vier Jahren
um jeweils weitere 20 %, so dass der Zielgesellschaft nach fünf
Jahren das volle Verlustabzugsvolumen zur Verfügung steht. | Tag nach Verkündung; diese Regelungen
sind erstmals für den VZ 2008 und auf Anteilsübertragungen nach dem
anzuwenden. In den Fällen, in denen mit der
Anteilsübertragung durch eine Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft vor
dem begonnen und bis zum die
schädliche Grenze von 50 % überschritten sowie überwiegend
neues Betriebsvermögen zugeführt wird und keine Sanierung
i. S. des
§ 8
Abs. 4 Satz 3 KStG a. F. vorliegt,
unterliegen diese Verluste dann insoweit nicht dem Abzugsverbot, als in der
Zielgesellschaft stille Reserven aus inländischem steuerpflichtigen
Betriebsvermögen ruhen (§ 34 Abs. 7b und Abs. 6
Satz 4 bis 7 KStG). Die Vorschrift ist noch nicht in Kraft getreten, da die erforderliche Genehmigung noch aussteht. |
§ 9
Abs. 3 Satz 2 und 3 | 12 | Folgeänderung
zur Veranlasserhaftung bei der Ausstellung von Spendenbescheinigungen in
§ 10b Abs. 4
EStG. | Tag
nach Verkündung; erstmals für den VZ 2009 anzuwenden
(§ 34 Abs. 1
KStG). |
§ 14 Abs. 2 | 12 | Das bestehende
Organschaftsverbot für Lebens- und Krankenversicherungen wird
aufgehoben. | Tag nach
Verkündung; erstmals für den VZ 2009 anzuwenden (§ 34 Abs. 1
KStG). |
§ 15 Satz 1 Nr. 2 Satz 3 | 12 | Berücksichtigung von Steuerbefreiungen für
Beteiligungserträge nach
§ 8b KStG
und
§ 3 Nr. 40
EStG auf Ebene der Organträgers; die Regelung wird
klarer gefasst, ohne dass damit eine Änderung der Rechtslage verbunden
wäre. | Tag nach
Verkündung; erstmals für den VZ 2009 anzuwenden (§ 34 Abs. 1
KStG). |
§ 15 Satz 1 Nr. 4 | 12 | Einschränkung der Möglichkeiten einer
Ergebnisverrechnung bei einer Eigengesellschaft, wenn die Tätigkeiten
über mehrere Eigengesellschaften verteilt sind, deren Ergebnis über
Organschaften zusammengefasst werden. | Tag nach Verkündung; bereits für
Veranlagungszeiträume vor 2009 anzuwenden (§ 34 Abs. 10 Satz 4
KStG). |
§ 15 Satz 1 Nr. 5 | 12 | Die
Regelung enthält Anwendungs- bzw. Nichtanwendungsbestimmungen zur
Vorschrift des
§ 8 Abs. 9
KStG in Fällen der Organschaft. | Tag nach Verkündung; erstmals für den VZ
2009 anzuwenden (§ 34
Abs. 10 Satz 5 KStG). |
§ 21 Abs. 1 Nr. 1
Satz 1 | 12 | Folgeänderung zur Aufhebung des
Organschaftsverbotes für Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen;
steuerfreie Erträge sind bei der Ermittlung der steuerlich anerkannten
Beitragsrückerstattung grundsätzlich auszuscheiden. | Tag nach Verkündung; erstmals
für den VZ 2009 anzuwenden (§ 34 Abs. 10b Satz 1
KStG). In den Fällen des § 34 Abs. 9 Satz 1 Nr. 6 Satz 2 KStG ist § 21 in der geänderten Fassung erstmals für den VZ 2008 anzuwenden (§ 34 Abs. 10b Satz 2 KStG). |
§ 31 Abs. 1a | 13 | Die
Körperschaftsteuererklärung und die Erklärung zur gesonderten
Feststellung von Besteuerungsgrundlagen sind nach amtlich vorgeschriebenem
Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln. In
Ausnahmefällen kann darauf verzichtet werden. | ; erstmals für den VZ 2011
anzuwenden (§ 34
Abs. 13a Satz 2 KStG). |
§ 32 | 12 | Tag nach Verkündung; erstmals
für den VZ 2009 anzuwenden (§ 34 Abs. 1
KStG). | |
§ 34 Abs. 1 | 12 | Fortschreibung der
allgemeinen Anwendungsregelung auf den VZ 2009. | Tag nach Verkündung |
§ 34 Abs. 9 Satz 1 Nr. 6 | 12 | Folgeänderung zur Aufhebung des Organschaftsverbotes für
Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen; auf Antrag kommt eine steuerliche
Organschaft mit Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen auch bereits
für den VZ 2008 in Betracht. | Tag nach Verkündung |
§ 34 Abs. 13d Satz 3 und 4 | 12 | Beseitigung eines Redaktionsversehens. | Tag nach Verkündung |
§ 34 Abs. 13e
Satzeinfügung | 12 | Redaktionelle Folgeänderung aus den
Änderungen des
§ 34 Abs. 13d
KStG. | Tag
nach Verkündung |
§ 37 Abs. 5 Satz 5 und 7 und Abs. 6
Satz 1 | 13 | Auszahlung des Körperschaftsteuerguthabens; zur
Verfahrenserleichterung wird eine Regelung geschaffen, die es ermöglicht,
dass Auszahlungsansprüche in einer Summe ausgezahlt werden, wenn der
festgesetzte Betrag nicht größer als 1 000 € ist. | ; erstmals im
Kalenderjahr 2008 anzuwenden (§ 34 Abs. 13d Satz 3
KStG). |
Gewerbesteuergesetz
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Paragraf | Gesetz | Inhalt | Anwendung/Inkrafttreten |
§ 3 Nr. 2 | 12 | Änderung der Steuerbefreiungsvorschriften wegen
Neugründung oder Formwechsels von steuerbefreiten
Körperschaften. | Tag nach
Verkündung; beachte Anwendungsvorschriften in
§ 36 Abs. 3
KStG. |
§ 3 Nr. 17 | 12 | Übertragung
der Körperschaftsteuerbefreiung des
§ 5 Abs. 1 Nr. 12
KStG (Körperschaftsteuerbefreiung für
Siedlungsunternehmen) auf die entsprechende Steuerbefreiung des
§ 3 Nr. 17
GewStG. | Tag
nach Verkündung; erstmals für den Erhebungszeitraum 2008 anzuwenden
(§ 36 Abs. 3a
GewStG). |
§ 3 Nr. 23 | 6 | Folgeänderung
zur Einfügung eines neuen Absatzes in § 1a UBGG. | Tag nach Verkündung; erstmals für den
Erhebungszeitraum 2009 anzuwenden (§ 36 Abs. 3c
GewStG). |
§ 7 Satz 3 | 12 | Redaktionelle
Folgeänderung aus der Einfügung eines neuen Satzes 2 in
§ 8 Abs. 1
KStG. | Tag
nach Verkündung; erstmals für den Erhebungszeitraum 2009 anzuwenden
(§ 36 Abs. 5
Satz 1 GewStG). |
§ 7 Satz 5 | 12 | Die
Änderung überträgt die Grundsätze der Spartenrechnung aus
§ 8 Abs. 9
KStG auf die Ermittlung des Gewerbeertrags der
Eigengesellschaft. | Tag nach
Verkündung; erstmals für den Erhebungszeitraum 2009 anzuwenden
(§ 36 Abs. 5
Satz 1 GewStG). |
§ 7 Satz 6 | 12 | Die
Regelung stellt sicher, dass
§ 50d Abs. 10
EStG bei der Ermittlung des Gewerbeertrags
berücksichtigt wird. | Tag nach
Verkündung; die Änderung ist auch bereits für
Erhebungszeiträume vor 2009 anzuwenden (§ 36 Abs. 5 Satz 2
GewStG). |
§ 9 Nr. 1 Satz 5 Nr. 1a | 12 | Mit der Regelung werden steuerliche Gestaltungen im Zusammenhang
mit der erweiterten Kürzung für Grundstücksunternehmen in der
Rechtsform der Personengesellschaft verhindert, nach denen Erträge, die
die Gesellschaft gewerbesteuerpflichtigen Dritten für erbrachte Leistungen
zahlt, in den Kürzungsumfang einbezogen werden, weil der Dritte
Gesellschafter der Gesellschaft ist. | Tag nach Verkündung; erstmals auf Vergütungen
anzuwenden, die nach dem erstmals vereinbart worden sind;
eine wesentliche Änderung einer vor diesem Zeitpunkt getroffenen
Vereinbarung über die Vergütungen gilt als neue Vereinbarung
(§ 36 Abs. 6a
Satz 2 GewStG). |
§ 9 Nr. 2a Satz 1 | 12 | Unternehmen, die Ausschüttungen von
öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmen erhalten, können
diese bei der Ermittlung des Gewerbeertrags kürzen, wenn es sich um eine
Schachtelbeteiligung an der Versicherungsanstalt handelt. | Tag nach Verkündung; erstmals für den
Erhebungszeitraum 2008 anzuwenden (§ 36 Abs. 8 Satz 7
GewStG). |
§ 9 Nr. 5 Satz 7 und 8 | 12 | Folgeänderung zur Veranlasserhaftung bei der Ausstellung von
Spendenbescheinigungen in
§ 10b Abs. 4
EStG. | Tag
nach Verkündung; erstmals für den Erhebungszeitraum 2009 anzuwenden
(§ 36 Abs. 1
GewStG). |
§ 10a Satz 9 | 12 | Die
Änderung überträgt die Grundsätze der Spartenrechnung und
die insoweit anzuwendenden Verlustabzugsregelungen auf den Gewerbeverlust nach
§ 10a
GewStG. | Tag
nach Verkündung; erstmals für den Erhebungszeitraum 2009 anzuwenden
(§ 36 Abs. 9
Satz 8 GewStG). |
§ 10a Satz 10 | 12 | Verhinderungen von Gestaltungen, die darauf abzielen, durch
Einschaltung von Personengesellschaften die Wirkungen des
§ 8c KStG
bei der Gewerbesteuer zu umgehen. | Tag nach Verkündung; erstmals auf schädliche
Beteiligungserwerbe nach dem anzuwenden, deren
sämtliche Erwerbe und gleichgestellte Rechtsakte nach dem
stattfinden (§ 36 Abs. 9 Satz 8
GewStG). |
§ 14a | 13 | Die Erklärung
zur Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags und die Zerlegungserklärung
sind nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu
übermitteln. | ; erstmals für den Erhebungszeitraum 2009
anzuwenden (§ 36 Abs. 9b
GewStG). |
§ 16 Abs. 4 Satz 4 | 12 | Fortgeltung der Zerlegungsregelungen der
§§ 28 ff. GewStG in den Fällen
der Zusammenlegung von Gemeinden. | Tag nach Verkündung; erstmals für den Erhebungszeitraum
2009 anzuwenden (§ 36 Abs. 1
GewStG). |
§ 29 Abs. 1 | 12 | Für
Windkraftanlagen wird ergänzend zum Zerlegungsmaßstab
Arbeitslöhne der Zerlegungsmaßstab eingeführt, der sich
grundsätzlich am steuerlichen Sachanlagevermögen ausrichtet. | Tag nach Verkündung; erstmals
für den Erhebungszeitraum 2009 anzuwenden (§ 36 Abs. 1
GewStG). |
§ 35c Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f | 12 | Änderung der Ermächtigungsnorm wegen der Erweiterung der
Vergünstigung bei der Ausnahme von der Hinzurechnung von Zinsen nach
§ 8 Nr. 1 Buchst. a
GewStG in
§ 19 Abs. 1 Nr. 4
GewStDV. | Tag
nach Verkündung; erstmals für den Erhebungszeitraum 2008 anzuwenden
(§ 36
Abs. 10a Satz 2 GewStG). |
§ 36 Abs. 1 | 12 | Fortschreibung der
allgemeinen Anwendungsregelung auf den VZ 2009. | Tag nach Verkündung |
§ 36 Abs. 8b und 8c | 12 | Redaktionelle
Korrekturen wegen Mehrfachnennung der Absatzbezeichnungen. | Tag nach Verkündung |
§ 36 Abs. 9
Satz 2 bis 5 | 6 | Übertragung
der zeitlichen Anwendung der Neuregelungen des
§ 8
Abs. 4 und
§ 8c KStG
nach § 34 Abs. 6 und Abs. 7b KStG auf die Gewerbesteuer. | Tag nach
Verkündung |
Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung
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Paragraf | Gesetz | Inhalt | Anwendung/Inkrafttreten |
§ 2 Abs. 1
Satz 1 | 12 | Klarstellende Regelung bezüglich der Frage, ob
ein Unternehmen einer juristischen Person des öffentlichen Rechts
vorliegt, die Zusammenfassungsgrundsätze des
§ 4
Abs. 6 Satz 1 KStG entsprechend anzuwenden
sind. | Tag nach Verkündung;
auch für Erhebungszeiträume vor 2009 anzuwenden (§ 36 Abs. 2
GewStDV). |
§ 19 | 12 | Aufnahme von
Leasing- und Factoringunternehmen in den Anwendungsbereich der Vorschrift,
soweit sie nachweislich ausschließlich beaufsichtigte Geschäfte
betreiben. Leasing- und Factoringunternehmen unterfallen künftig einer
eingeschränkten Aufsicht nach Maßgabe des Gesetzes über das
Kreditwesen (KWG). | Tag nach Verkündung; erstmals
für den Erhebungszeitraum 2008 anzuwenden (§ 36 Abs. 3
Satz 1 GewStDV). Weist das Unternehmen i. S. des § 64j Abs. 2 KWG nicht spätestens mit der Abgabe der Erklärung zur Festsetzung des Steuermessbetrags für den Erhebungszeitraum 2009 nach, dass die Anzeige nach § 64j Abs. 2 KWG bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vorliegt, ist § 19 auf das Unternehmen ab dem Erhebungszeitraum 2008 nicht anzuwenden; das Nichterbringen des Nachweises gilt als rückwirkendes Ereignis i. S. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO (§ 36 Abs. 3 Satz 2 GewStDV). |
Umwandlungssteuergesetz
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Paragraf | Gesetz | Inhalt | Anwendung/Inkrafttreten |
§ 2 Abs. 4 | 12 | Die Regelung verhindert, dass es auf Grund der steuerlichen
Rückwirkungsfiktion in § 2 Abs. 1 und
2 UmwStG
gestalterisch zu einer Verlustnutzung oder einem Erhalt des Zinsvortrags kommen
kann, obwohl der Verlust oder Zinsvortrag nach
§ 8c KStG
bereits untergegangen ist. | Tag
nach Verkündung; § 2 Abs. 4 und § 20 Abs. 6
Satz 4 sind erstmals auf Umwandlungen und Einbringungen anzuwenden, bei
denen der schädliche Beteiligungserwerb oder ein anderes die
Verlustnutzung ausschließendes Ereignis nach dem
eintritt. § 2 Abs. 4 und § 20 Abs. 6 Satz 4 gelten nicht, wenn sich der Veräußerer und der Erwerber am über den später vollzogenen schädlichen Beteiligungserwerb oder ein anderes die Verlustnutzung ausschließendes Ereignis einig sind, der übernehmende Rechtsträger dies anhand schriftlicher Unterlagen nachweist und die Anmeldung zur Eintragung in das für die Wirksamkeit des Vorgangs maßgebende öffentliche Register bzw. bei Einbringungen der Übergang des wirtschaftlichen Eigentums bis zum erfolgt (§ 27 Abs. 9 UmwStG). |
§ 4 Abs. 6 Satz 4 | 12 | Die
Berücksichtigung des Übernahmeverlustes in
§ 4 Abs. 6
UmwStG wird an den Übergang vom
Halbeinkünfteverfahren zum Teileinkünfteverfahren nach dem
Unternehmensteuerreformgesetz 2008 angepasst. | Tag nach Verkündung; § 4 Abs. 6
Satz 4 bis 6 sowie § 4 Abs. 7 Satz 2 sind
erstmals auf Umwandlungen anzuwenden, bei denen
§ 3 Nr. 40
EStG in der Fassung des Unternehmensteuerreformgesetzes
2008 für die Bezüge i. S. des § 7 anzuwenden ist
(§ 27 Abs. 8
UmwStG). |
§ 4 Abs. 6 Satz 5 | 12 | Die
Regelung stellt sicher, dass eine Berücksichtigung des
Übernahmeverlustes in voller Höhe des Betrags der Bezüge
i. S. des
§ 7 UmwStG
erfolgen kann, soweit er auf Anteile entfällt, die bei Kredit- und
Finanzdienstleistungsinstituten dem Handelsbuch zuzurechnen sind oder bei
Finanzunternehmen im Sinne des Gesetzes über das Kreditwesen mit dem Ziel
des kurzfristigen Eigenhandelserfolgs erworben worden sind. | |
§ 4 Abs. 6
Satz 6 | 12 | Redaktionelle Korrektur eines
Satzverweises. | |
§ 4 Abs. 7 Satz 2 | 12 | Mit
der Änderung wird klargestellt, dass bei Anteilen, die bei Kredit- und
Finanzdienstleistungsinstituten dem Handelsbuch zuzurechnen sind oder bei
Finanzunternehmen im Sinne des
KWG mit dem Ziel des kurzfristigen
Eigenhandelserfolgs erworben worden sind (§ 3 Nr. 40
Satz 3 und
4 EStG),
korrespondierend zur vollen Berücksichtigung des Übernahmeverlusts in
Höhe der Bezüge nach
§ 7 UmwStG,
eine volle Besteuerung des Übernahmegewinns erfolgt. | |
§ 20 Abs. 6
Satz 4 | 12 | Redaktionelle Folgeänderung wegen Einfügung
des Absatzes 4 in
§ 2
UmwStG. | Tag
nach Verkündung; siehe Anwendungsregelung zu § 2
Abs. 4. |
§ 22 Abs. 2 Satz 1 | Klarstellung, dass es immer dann zu einer Besteuerung des
Einbringungsgewinns II kommt, wenn der Einbringende für die eingebrachten
Anteile im Einbringungszeitpunkt die Steuerbefreiung nach
§ 8b Abs. 2
KStG nicht hätte in Anspruch nehmen
können. | Tag nach
Verkündung. | |
§ 23 Abs. 1 Satz 1 | Es wird klargestellt, dass von der Vorschrift auch die Fälle
des Anteilstauschs erfasst werden. | Tag nach Verkündung. | |
§ 27 Abs. 6 und 7 | 12 | Redaktionelle
Korrektur von Absatzbezeichnungen. | Tag nach Verkündung. |
Abgabenordnung
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Paragraf | Gesetz | Inhalt | Anwendung/Inkrafttreten |
Inhaltsübersicht
§ 62 | 12 | Notwendige Anpassung der
Inhaltsübersicht wegen Aufhebung des
§ 62
AO. | |
Inhaltsübersicht § 376 | 12 | Notwendige Anpassung der Inhaltsübersicht wegen Änderung
des
§ 376
AO. | Tag nach
Verkündung. |
Inhaltsübersicht Anlage zur
AO (Anlage 1 zu § 60) | 12 | Notwendige Anpassung der Inhaltsübersicht wegen
Einfügung der Anlage 1 zur
AO. | |
§ 3 Abs. 4 | 12 | Erweiterung des
Begriffs der steuerlichen Nebenleistungen um das Verzögerungsgeld nach
§ 146 Abs. 2b
AO. | Tag nach
Verkündung. |
§ 18 Abs. 1 Nr. 3 und 4 | 13 | ||
§ 19 Abs. 6 | 12 | Möglichkeit
der Schaffung einer bundesweit zentralen Stelle für die Besteuerung von
Auslandsrentnern; Erweiterung des Anwendungsbereichs des
§ 19 Abs. 6
AO um die Renten i. S. des
§ 49 Abs. 1 Nr. 10
EStG. | |
§ 31b | 7 | Regelungen für
die Mitteilungen zur Bekämpfung der Geldwäsche und
Terrorismusfinanzierung. | Tag nach
Verkündung. |
§ 51 | 12 | In
§ 51 Abs. 2
AO wird als Reaktion auf die Rechtsprechung des EuGH ein
Inlandsbezug bei der Anerkennung der Gemeinnützigkeit gesetzlich
festgeschrieben. Werden die steuerbegünstigten Zwecke im Ausland
verwirklicht, dann setzt die Steuervergünstigung künftig voraus, dass
natürliche Personen, die ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen
Aufenthalt in Deutschland haben, gefördert werden oder aber die
Tätigkeit der Körperschaft neben der Verwirklichung der
steuerbegünstigten Zwecke auch zum Ansehen der Bundesrepublik Deutschland
im Ausland beitragen kann. Im neuen § 51 Abs. 3 AO wird für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit vorausgesetzt, dass die Körperschaft nach ihrer Satzung und bei ihrer tatsächlichen Geschäftsführung keine Bestrebungen i. S. des § 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes fördert und dem Gedanken der Völkerverständigung nicht zuwiderhandelt. | ; erstmals ab dem
anzuwenden (Art. 97
§ 1d Abs. 2 EGAO). |
§ 60 Abs. 1 Satz 2 | 12 | In die
Abgabenordnung wird eine Mustersatzung
für gemeinnützige Körperschafen aufgenommen. | ; erstmals anzuwenden auf
Körperschaften, die nach dem gegründet werden,
sowie auf Satzungsänderungen bestehender Körperschaften, die nach dem
wirksam werden (Art. 97 § 1f Abs. 2
EGAO). |
§ 62 | 12 | Aufhebung der
Vorschrift wegen Einbeziehung aller in der EU bzw. im
EWR-Raum ansässiger und in Deutschland
beschränkt steuerpflichtiger gemeinnütziger Körperschaften in
die Körperschaftsteuerbefreiung. | ; die Vorschrift ist letztmals anzuwenden auf
Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts,
bei denen von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verwalteten
unselbständigen Stiftungen und bei geistlichen Genossenschaften, die vor
dem errichtet wurden (Art. 97 § 1f Abs. 1
EGAO). |
§ 80 Abs. 7 und 8 | 1 | Anpassung der
Vorschriften wegen der Neuregelung der Befugnis zur vorübergehenden
geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen im Inland gem.
§ 3a
StBerG. | Tag
nach Verkündung. |
§ 88 Abs. 3 | 13 | Das
Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Sicherstellung einer
gleichmäßigen und gesetzmäßigen Festsetzung und Erhebung
der Steuern durch eine Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates
bedarf, die Art und den Umfang der Ermittlungen beim Einsatz automatisierter
Einrichtungen zu bestimmen. | |
§ 93a Abs. 1 Satz 1 vor Nr. 1,
Satz 2 erster Halbsatz; Satz 3, Abs. 2 | 12 | Für eine Mitteilungspflicht nach
§ 93a AO in
Verbindung mit der Mitteilungsverordnung ist es künftig unerheblich, ob
eine öffentliche Stelle Aufgaben der öffentlichen Verwaltung oder
andere öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnimmt. Andere öffentliche
Stellen in diesem Sinne sind insbesondere auch die Organe der Rechtspflege.
Öffentliche Beteiligungsunternehmen ohne Hoheitsbefugnisse werden von der
Mitteilungspflicht ausgenommen. | Tag nach Verkündung. |
§ 138 Abs. 1b | 13 | Das
Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung
des Bundesrates bedarf, bestimmen, dass Unternehmer i. S. des
§ 2 UStG
anlässlich der Aufnahme der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit
der Finanzbehörde zusätzlich zu den Anzeigen nach § 138
Abs. 1 und
1a AO auch Auskunft
über die für die Besteuerung erheblichen rechtlichen und
tatsächlichen Verhältnisse nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz
durch Datenfernübertragung zu erteilen haben. | |
§ 146 Abs. 2a | 12 | Verlagerung der EDV-gestützten Buchhaltung in das Ausland;
die zuständige Finanzbehörde kann auf schriftlichen Antrag des
Steuerpflichtigen bewilligen, dass elektronische Bücher und sonstige
erforderliche elektronische Aufzeichnungen in einem EU- oder
EWR-Mitgliedstaat geführt und aufbewahrt
werden. Als Voraussetzungen für die Einwilligung muss - der Stpfl. die Zustimmung zur Durchführung eines Zugriffs auf elektronische Bücher und sonstige erforderliche elektronische Aufzeichnungen der zuständigen Stelle des Staates, in den die elektronischen Bücher und Aufzeichnungen verlagert werden sollen, vorlegen; - der Stpfl. der zuständigen Finanzbehörde den Standort des Datenverarbeitungssystems und bei Beauftragung eines Dritten dessen Namen und Anschrift mitteilen; - der Stpfl. seinen sich aus den §§ 90, 93, 97, 140 bis 147 und § 200 Abs. 1 und 2 AO ergebenden Pflichten ordnungsgemäß nachgekommen und - der Datenzugriff nach § 147 Abs. 6 AO in vollem Umfang möglich sein. | Tag nach Verkündung. |
§ 146 Abs. 2b | 12 | Verlagerung der EDV-gestützten Buchhaltung in das Ausland;
als Sanktionsmaßnahmen sieht der
§ 146 Abs. 2b
AO die Möglichkeit der Festsetzung eines sog.
„Verzögerungsgeldes” von 2 500
€ bis 250 000 € vor. Dieses kann festgesetzt werden,
wenn der Stpfl. 1. der Aufforderung zur Rückverlagerung seiner elektronischen Buchführung oder 2. seinen Pflichten nach § 146 Abs. 2a Satz 4 AO, zur Einräumung des Datenzugriffs nach § 146 Abs. 6 AO, zur Erteilung von Auskünften oder zur Vorlage angeforderter Unterlagen i. S. des § 200 Abs. 1 AO im Rahmen einer Außenprüfung innerhalb einer ihm bestimmten angemessen Frist nicht nachgekommen ist, oder 3. wenn er seine elektronische Buchführung ohne Bewilligung der zuständigen Finanzbehörde in das Ausland verlagert hat. | Tag nach Verkündung. |
§ 150 Abs. 7 | 13 | In den
Fällen, in denen der Steuerpflichtige die Steuererklärung bzw. denen
gleichgestellte Erklärungen nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch
Datenfernübertragung zu übermitteln hat, ist der Datensatz mit einer
qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz zu versehen.
Weiteres regelt eine Rechtsverordnung. | ; erstmals für Besteuerungszeiträume
anzuwenden, die nach dem beginnen (Art. 97 § 10a Abs. 1
EGAO). |
§ 150 Abs. 8 | 13 | Die
Vorschrift bestimmt, wann die Finanzbehörde auf eine elektronische
Übermittlung von Steuererklärungen bzw. Gewinnermittlungen verzichten
kann. | |
§ 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4; Abs. 2
Satz 2 | 13 | Eine vorläufige Steuerfestsetzung ist
künftig auch dann möglich, wenn die „Auslegung eines
Steuergesetzes Gegenstand eines Verfahrens beim Bundesfinanzhof
ist”. | |
§ 181 Abs. 2a | 13 | Verpflichtung zur
elektronischen Übermittlung der Erklärungen zur gesonderten
Feststellung nach
§ 180 Abs. 1 Nr. 2
AO. | ; erstmals für
Feststellungszeiträume anzuwenden, die nach dem
beginnen (Art. 97 § 10a Abs. 2
EGAO). |
§ 278 Abs. 2 Satz 1 | 12 | Beschränkung der Vollstreckung; Anpassung der Vorschrift an
§ 3 Abs. 1
AnfG; Herbeiführung einer zeitlichen Begrenzung der
Inanspruchnahme des Zuwendungsempfängers. | Tag nach Verkündung. |
§ 285 Abs. 2; § 289 Abs. 1 und 2;
§ 291 Abs. 4 | 12 | Einführung
einer IT-gestützten Bearbeitung von Vollstreckungsfällen durch die
Zollverwaltung. | |
§ 348 Nr. 4 und 5 | 1 | Einspruch gegen
Entscheidungen im Zusammenhang mit der Steuerberaterprüfung;
Folgeänderung zur Übertragung der Steuerberaterprüfung auf die
Steuerberaterkammern. | Tag nach
Verkündung. |
§ 363 Abs. 2 Satz 2 | 13 | Kein
Ruhen des Einspruchsverfahrens in den Fällen des
§ 165
Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 AO. | |
§ 376 | 12 | Verlängerung
der Verfolgungsverjährung bei Steuerhinterziehung; in den in
§ 370
Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 bis 5 AO
genannten Fällen besonders schwerer Steuerhinterziehung beträgt die
Verjährungsfrist 10 Jahre. | Tag nach Verkündung; die Neuregelung gilt für alle bei
Inkrafttreten des
JStG 2009 noch nicht
abgelaufenen Verjährungsfristen. |
Anlage 1 (zu § 60) | 12 | Mustersatzung
für gemeinnützige Körperschaften. |
Außensteuergesetz
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Paragraf | Gesetz | Inhalt | Anwendung/Inkrafttreten |
§ 2 Abs. 1 Satz 1
Nr. 2 und Satz 2 | 12 | In Fällen, in
denen gewerbliche Einkünfte eines erweitert beschränkt
Steuerpflichtigen funktional keiner konkreten ausländischen
Betriebsstätte bzw. keinem im Ausland tätigen ständigen
Vertreter zuzurechnen sind, wird für diese Einkünfte im Inland eine
Geschäftsleitungsbetriebsstätte fingiert, so dass sie der erweitert
beschränkten Steuerpflicht unterliegen. | ; erstmals für die Einkommen- und
Körperschaftsteuer für den VZ 2009 anzuwenden (§ 21 Abs. 18 Satz 1
AStG). |
§ 2 Abs. 5 Satz 2 und 3 | 12 | Anpassung der Vorschrift an die Änderungen des
§ 50
EStG. | ; erstmals für die Einkommen- und
Körperschaftsteuer für den VZ 2009 anzuwenden (§ 21 Abs. 18 Satz 1
AStG). |
§ 6 Abs. 5 Satz 1 | 12 | Redaktionelle Änderung der Vorschrift ohne inhaltliche
Änderungen. | Tag nach
Verkündung. |
§ 11 Abs. 1 | 12 | Die Ausnahme
für Veräußerungsgewinne aus dem Hinzurechnungsbetrag wird auf
Gewinne aus der Veräußerung eines Anteils an einer Gesellschaft
i. S. des
§ 16 REITG
erweitert. | Tag nach
Verkündung. |
§ 15 Abs. 6 | 12 | Zurechnung des
Einkommens bei Stiftungen; die Zurechnung wird ausgeschlossen, wenn die
Stiftung ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung in einem EU- oder
EWR-Staat hat, sofern die Personen, denen das
Einkommen der Stiftung zuzurechnen ist, den Nachweis erbringen, dass ihnen
selbst oder anderen Personen die Verfügungsmacht über das
Stiftungsvermögen rechtlich oder tatsächlich entzogen ist. | Tag nach Verkündung; erstmals
für die Einkommen- und Körperschaftsteuer für den VZ 2009
anzuwenden (§ 21
Abs. 18 Satz 1 AStG). |
§ 15 Abs. 7 | 12 | Zurechnung des
Einkommens bei Stiftungen; für die Ermittlung des Einkommens, das dem
Stifter oder den Begünstigten zuzurechnen ist, gelten die Grundsätze
des deutschen Steuerrechts. Negative Beträge sind nicht zuzurechnen;
Verluste sind in entsprechender Anwendung des
§ 10d EStG
abzuziehen. | Tag nach
Verkündung; bereits in allen Fällen anzuwenden, in denen die
Einkommen- und Körperschaftsteuer noch nicht bestandskräftig
festgesetzt ist (§ 21
Abs. 18 Satz 2 AStG). |
§ 21 Abs. 15 | 12 | Anpassung der Anwendungsregelung wegen Erweiterung des
Anwendungsbereichs des
§ 11 Abs. 1
AStG. | Tag
nach Verkündung. |
§ 21 Abs. 17 Satz 1 und 5 | 12 | Klarstellung der Anwendungsregelung, da unzutreffend auf die
Hinzurechnung der Zwischeneinkünfte abgestellt wurde. | Tag nach Verkündung. |
Investmentsteuergesetz
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Paragraf | Gesetz | Inhalt | Anwendung/Inkrafttreten |
§ 1 Abs. 3 | 12 | Überarbeitung der Definition der
„ausschüttungsgleichen Erträge”. | Tag nach Verkündung; erstmals auf Erträge
anzuwenden, die dem Investmentvermögen nach dem
zufließen oder als zugeflossen gelten. Dies gilt nicht für
Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen im Sinne der nach dem
anzuwendenden Fassung des
§ 20 Abs. 1 Nr. 7
EStG, die nicht sonstige Kapitalforderungen
i. S. der vor dem anzuwendenden Fassung des
§ 20 Abs. 1 Nr. 7
EStG sind (§ 18 Abs. 12
Satz 1
und
2
InvStG). |
§ 1 Abs. 4 | 12 | Anpassung des
Zwischengewinns an die Neuregelung bei den ausschüttungsgleichen
Erträgen. | |
§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 | 12 | Präzisierung der Vorschrift zur periodengerechten Abgrenzung
der Investmenterträge. | Tag
nach Verkündung; erstmals auf Erträge anzuwenden, die dem
Investmentvermögen nach dem als zugeflossen gelten;
für die Anwendung des
§ 3 Abs. 2
Satz 1 Nr. 2 InvStG gelten die sonstigen
Kapitalforderungen, die vor dem angeschafft wurden und bei
denen nach
§ 3 Abs. 2
Satz 1 Nr. 2 InvStG in der bis zum
geltenden Fassung keine Zinsabgrenzung vorzunehmen war,
als zum angeschafft (§ 18 Abs. 12 Satz 3
InvStG). |
§ 4 Abs. 2 Satz 8 | 12 | Eine
Anrechnung der ausländischen Steuer soll schon beim Steuerabzug erfolgen,
wenn Erträge aus Investmentanteilen zu den Einkünften aus
Kapitalvermögen zählen. | Tag nach Verkündung; erstmals beim Steuerabzug nach dem
anzuwenden (§ 18 Abs. 13
InvStG). |
§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a und c
und Nr. 2 | 12 | Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen;
redaktionelle Berichtigung. | Tag
nach Verkündung; erstmals für Geschäftsjahre anzuwenden, die
nach dem Inkrafttreten des
JStG 2009 enden
(§ 18 Abs. 14
InvStG). |
§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 1
erster Halbsatz und Satz 2 | 12 | Die
Investmentgesellschaft hat den Anlegern die Besteuerungsgrundlagen
grundsätzlich innerhalb von 4 Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres
bekannt zu machen. Fasst die Investmentgesellschaft innerhalb von 4 Monaten
nach Ablauf des Geschäftsjahres einen Ausschüttungsbeschluss für
das abgelaufene Geschäftsjahr, dann sind die Angaben erst spätestens
4 Monate nach dem Tag des Beschlusses bekannt zu machen. | |
§ 7 Abs. 1 Satz 1
Nr. 3 Satz 2 | 12 | Beschränkung der Bemessungsgrundlage
für den „nachholenden Steuerabzug” auf die während der
Besitzzeit angefallenen, als zugeflossen geltenden und nicht dem Steuerabzug
unterworfenen Erträge wegen Verbesserung der Datenbasis im Rahmen der
Zinsinformationsrichtlinie. | Tag
nach Verkündung; erstmals beim Steuerabzug nach dem
anzuwenden (§ 18
Abs. 13 InvStG). |
§ 7 Abs. 1
Satz 3 | 12 | Anpassung des Kapitalertragsteuerabzugs bei
Investmentvermögen an die Vorgaben der Abgeltungsteuer. | |
§ 7 Abs. 4
Satz 5 | 12 | Ausdehnung der in
§ 45a Abs. 1
EStG enthaltenen Pflicht zur elektronischen Abgabe der
Steueranmeldung auf Investmentgesellschaften, beginnend ab dem Kalenderjahr
2010. | Tag nach Verkündung;
auf alle Steueranmeldungen anzuwenden, die nach dem
abzugeben sind (§ 18
Abs. 15 InvStG). |
§ 8 Abs. 5 Satz 1
erster Halbsatz | 12 | Bei staatlich
geförderten Altersvorsorgeverträgen ist kein Gewinn aus der
Rückgabe der Investmentanteile zu versteuern. | Tag nach Verkündung; erstmals anzuwenden auf
Gewinne aus der Rückgabe oder Veräußerung von
Investmentanteilen nach dem (§ 18 Abs. 2 Satz 2
InvStG). |
§ 8 Abs. 5 Satz 3 | 12 | Regelungen zur Ermittlung des Veräußerungs- oder
Rückgabegewinns bei thesaurierenden Fonds. | Tag nach Verkündung; vorbehaltlich § 18
Abs. 2a
und
2b InvStG erstmals
auf die Rückgabe oder Veräußerung von Investmentanteilen
anzuwenden, die nach dem erworben werden
(§ 18 Abs. 2
Satz 2 InvStG). |
§ 8 Abs. 5 Satz 4 | 12 | Die Regelung wurde – unabhängig von dem nach
§ 2 Abs. 1
Satz 2 InvStG fingierten Zufluss – auf
sämtliche ausschüttungsgleichen Erträge aus vorangegangenen
Geschäftsjahren erweitert, die während der Besitzzeit des
Investmentanteils ausgeschüttet werden, sodass auch
ausschüttungsgleiche Erträge aus Geschäftsjahren vor der
Besitzzeit erfasst werden. | |
§ 8 Abs. 6 Satz 3 | 12 | Folgeänderungen zu den Änderungen in § 43
Abs. 2 Satz 3 bis 9 EStG betreffend das
Absehen vom Steuerabzug bei den durch die Abgeltungsteuer neu eingeführten
Abzugstatbeständen bei Zugehörigkeit der Kapitalerträge zum
Einkommen einer unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaft oder zu
anderen Einkunftsarten als den Einkünften aus
Kapitalvermögen. | |
§ 13 Abs. 2 Satz 1 und 2 | 12 | Die
Investmentgesellschaft hat spätestens 4 Monate nach Ablauf des
Geschäftsjahres eine Erklärung zur gesonderten Feststellung der
Besteuerungsgrundlagen abzugeben. Wird innerhalb von 4 Monaten nach Ablauf des
Geschäftsjahres ein Beschluss über eine Ausschüttung gefasst,
ist die Erklärung spätestens 4 Monate nach dem Tag des Beschlusses
abzugeben. | Tag nach
Verkündung; erstmals für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem
Inkrafttreten des
JStG 2009 enden
(§ 18 Abs. 14
InvStG). |
§ 17a | 12 | Regelungen
für den Nachweis von Vorgaben bei der Verschmelzung gegenüber dem
Bundeszentralamt für Steuern. | Tag nach Verkündung; erstmals auf Übertragungen
anzuwenden, bei denen der Vermögensübergang nach dem Inkrafttreten
des
JStG 2009 wirksam wird
(§ 18 Abs. 16
InvStG). |
§ 18 Abs. 2b | 12 | Die
Regelung sieht vor, dass für Anteile an Geldmarktfonds, die höhere
außerordentliche als ordentliche Erträge aus Kapitalvermögen
haben und nach dem erworben werden, bereits die zeitlich
unbeschränkte Steuerverhaftung sämtlicher Wertzuwächse
gilt. Für vor diesem Zeitpunkt erworbene Anteile an solchen Investmentvermögen, die – abweichend von der bisherigen Haltedauer – über den gehalten werden, wird ausschließlich für Zwecke des § 8 Abs. 5 InvStG eine Veräußerung und ein Erwerb am fingiert und lediglich der Wertzuwachs nach dem 10. 1. 2011 bei der Rückgabe oder Veräußerung besteuert. | Tag nach Verkündung. |
§ 18 Abs. 5
Satz 1 bis 3 | 12 | Auf Bezüge
aus der Beteiligung an einer anderen REIT-Körperschaft,
-Personenvereinigung oder -Vermögensmasse findet die volle Besteuerung
beim Anteilseigner bei der Direktanlage nach
§ 19 REITG
aus Vertrauensschutzgründen erst Anwendung, wenn diese Bezüge nach
dem zufließen. Aus Gründen der
Gleichbehandlung und des Vertrauensschutzes werden Investmentvermögen in
diese Regelung einbezogen. | Tag
nach Verkündung. |
Finanzverwaltungsgesetz
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Paragraf | Gesetz | Inhalt | Anwendung/Inkrafttreten |
§ 5 Abs. 1 Nr. 8
Satz 2 | 12 | Bearbeitung von Anträgen auf Vergütung von
Vorsteuerbeträgen im Ausland ansässiger Unternehmer erfolgt
künftig ausschließlich durch das Bundeszentralamt für
Steuern. | |
§ 5 Abs. 1 Nr. 12 | 12 | Wegfall der Aufgabenzuweisung, weil das bisherige
Erstattungsverfahren nach
§ 50 Abs. 5
Satz 2 Nr. 3 EStG a.F. durch eine Veranlagung
beim Finanzamt ersetzt wird. | |
§ 5 Abs. 1 Nr. 18 Satz 1 | 12 | Dem Bundeszentralamt für Steuern wird die Aufgabe zugewiesen,
die Mitteilungspflichtigen nach
§ 22a Abs. 4
EStG zu prüfen und es wird eine Möglichkeit der
Delegation der Aufgabenwahrnehmung durch die zentrale Stelle bei der Deutschen
Rentenversicherung Bund vorgesehen. Außerdem Übertragung der Aufgabe
der Weiterleitung der Daten nach
§ 10 Abs. 2
Satz 3 EStG. | |
§ 5 Abs. 1 Nr. 18 | 13 | Neufassung der Vorschrift und dabei u.a. Erweiterung der
Zuständigkeit des Bundeszentralamtes für Steuern um die Aufgabe, die
für den Sonderausgabenabzug nach
§ 10 Abs. 2
EStG von den Anbietern übermittelten Daten
weiterzuleiten. | |
§ 5 Abs. 1 Nr. 34 | 12 | Das
Bundeszentralamt für Steuern hat ab die Aufgabe,
Altersvorsorgeverträge und Basisrentenverträge nach dem
Altersvorsorgeverträgezertifizierungsgesetz zu zertifizieren. | |
§ 5 Abs. 1
Nr. 35 | 12 | Die Vorschrift weist die Zuständigkeit für
die Vollständigkeits- und Zulässigkeitsprüfung und die
Entscheidung über die Weiterleitung eines nach
§ 18g UStG
auf elektronischem Weg eingereichten Antrags eines im Inland ansässigen
Unternehmers auf Vergütung von Vorsteuerbeträgen, der für einen
anderen Mitgliedstaat bestimmt ist, dem Bundeszentralamt für Steuern
zu. | |
§ 20 Abs. 2 | 12 | Zur Verrichtung
technischer Hilfstätigkeiten kann die Bundesfinanzverwaltung für die
in ihrer Zuständigkeit betriebenen automatisierten Verfahren
automatisierte Einrichtungen der Länder nutzen und umgekehrt. | Tag nach
Verkündung. |
Umsatzsteuergesetz
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Paragraf | Gesetz | Inhalt | Anwendung/Inkrafttreten |
Inhaltsübersicht
§ 18f | 12 | Notwendige
Anpassung der Inhaltsübersicht wegen Einfügung des
§ 18g. | |
§ 3a | 12 | Neufassung der
Vorschrift zur Bestimmung des Ortes der sonstigen Leistung; die Gesamtrevision
des Ortes der Dienstleistung sieht vor, dass Dienstleitungen an Unternehmer
künftig grundsätzlich am Ort des Leistungsempfängers bewirkt
werden. Damit sind die bisherigen Ortsregelungen für bestimmte
innergemeinschaftliche Dienstleistungen, bei denen es durch Verwendung einer
Ust-IdNr. durch den Leistungsempfänger zu einer Ortsverlagerung in
den Mitgliedstaat der verwendeten UstIdNr. kam, entbehrlich geworden. Wenn
eine Dienstleistung an einen Nichtunternehmer ausgeführt wird, dann bleibt
es grundsätzlich bei der Besteuerung am Ort des leistenden
Unternehmers. | |
§ 3b | 12 | Neufassung der
Vorschrift zur Bestimmung des Ortes der Beförderungsleistungen und der
damit zusammenhängenden sonstigen Leistungen. | |
§ 3e | 12 | Neufassung der
Vorschrift zur Bestimmung des Ortes der Lieferungen und Restaurationsleistungen
während einer Beförderung an Bord eines Schiffs, in einem
Luftfahrzeug oder in einer Eisenbahn; der Regelungsbereich der Vorschrift wurde
erweitert um sonstige Leistungen, die in der Abgabe von Speisen und
Getränken an Ort und Stelle in den genannten Beförderungsmitteln
bestehen. Der Leistungsort bestimmt sich auch in diesen Fällen
künftig nach dem Abgangsort des jeweiligen
Beförderungsmittels. | |
§ 4 Nr. 7 Satz 2, 3 und 5 | 12 | Redaktionelle Änderung eines Verweises. | Tag nach Verkündung. |
§ 4 Nr. 14 | 12 | Neufassung der Vorschrift betreffend die Steuerbefreiung der
Heilbehandlungen u.a. mit folgenden Änderungen: - Der Kreis der begünstigten Heilberufe ist grundsätzlich unverändert - eingeschränkt wird die Steuerfreiheit der Leistungen eines Arztes aus dem Betrieb eines Krankenhauses - Leistungen eines Tierarztes sind künftig steuerpflichtig - Die Steuerbefreiung für sog. Apparategemeinschaften wird generell ausgedehnt auf Pooling im Heilbehandlungssektor (gilt nur, wenn der Pool für seine Leistung nur Kostenersatz fordert). | |
§ 4 Nr. 16 | 12 | Neufassung der
Vorschrift betreffend die Steuerbefreiung für Betreuungs- und
Pflegeleistungen u.a. mit folgenden Änderungen: - Die Leistungen der Altenwohnheime sind nicht mehr generell steuerfrei. - Auch Einrichtungen, mit denen kein Vertrag mit einem Träger der Sozialversicherung besteht, können steuerfrei sein. | |
§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a | 12 | Lieferungen an unternehmerisch tätige Abnehmer in einer
Freizone sind dann nicht steuerbefreit, wenn diese die Gegenstände
für den Vorsteuerabzug ausschließende Ausgangsumsätze
verwenden. | Tag nach
Verkündung. |
§ 12 Abs. 2 Nr. 6 | 12 | Folgeänderung zur Änderung des
§ 4 Nr. 14
UStG. | |
§ 13b Abs. 4 Satz 1 | 12 | Auch
ein Unternehmer gilt hinsichtlich der Umsatzbesteuerung eines im Inland
ausgeführten Umsatzes als im Ausland ansässig, wenn er im Inland zwar
eine Betriebsstätte hat, diese Betriebsstätte aber tatsächlich
den Umsatz nicht ausgeführt hat. | |
§ 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 | 13 | Eine Rechnung muss dann nicht mehr ausgestellt werden, wenn der
Umsatz nach
§ 4 Nr. 8 bis 28
UStG steuerbefreit ist. | ; auf alle Rechnungen über Umsätze
anzuwenden, die nach dem ausgeführt werden
(§ 27 Abs. 15
UStG). |
§ 14 Abs. 3 Nr. 2 | 13 | Auf
die bisher obligatorische Übermittlung einer zusammenfassenden Rechnung
(Sammelrechnung) bei Übermittlung der Rechnungen über elektronischen
Datenaustausch (EDI) wird verzichtet. | |
§ 14a Abs. 1 | 12 | Der
leistende Unternehmer hat in der Rechnung auch die Ust-IdNr. des
Leistungsempfängers anzugeben, wenn er eine sonstige Leistung erbringt,
bei der sich der Leistungsort danach richtet, wo der Leistungsempfänger
seinen Sitz oder eine Betriebsstätte hat, an die die Leistung erbracht
wird, und der Leistungsempfänger die Steuer nach
§ 13b Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 und
Abs. 2 Satz 1
UStG
schuldet. | |
§ 14b Abs. 5 | 12 | Will
der Unternehmer die Rechnungen außerhalb des Gemeinschaftsgebietes
elektronisch aufbewahren, gilt
§ 146 Abs. 2a
AO. | Tag nach
Verkündung. |
§ 15 Abs. 4b | 12 | Anpassung eines Verweises wegen Änderung
§ 18 Abs. 9
UStG. | |
§ 16 Abs. 1a Satz 2 | 12 | Anpassung eines Verweises wegen Änderung
§ 3a
UStG. | |
§ 17 Abs. 2 Nr. 5 | 12 | Redaktionelle Anpassung eines Verweises. | Tag nach Verkündung. |
§ 18 Abs. 1 | 13 | Sprachliche Anpassung der Vorschrift zur elektronischen
Übermittlung der Umsatzsteuer-Anmeldung. | |
§ 18 Abs. 2 Satz 2 | 13 | Anhebung des Schwellenwertes für die monatliche Abgabe von
Umsatzsteuer-Voranmeldungen auf 7 500 €. | |
§ 18 Abs. 2 Satz 3 | 13 | Anhebung des Schwellenwertes für die vierteljährliche
Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen auf 1 000 €. | |
§ 18 Abs. 2a
Satz 1 | 13 | Anhebung des Schwellenwerts, ab dem der Unternehmer an
Stelle des Kalendervierteljahres den Kalendermonat als Voranmeldungszeitraum
wählen kann, auf 7 500 €. | |
§ 18 Abs. 4c Satz 1 und 3 und
Abs. 4d | 12 | Anpassung eines Verweises wegen
Änderung des
§ 3a
UStG. | |
§ 18 Abs. 9 | 12 | Regelungen zur
Ermächtigung für das Bundesministerium der Finanzen, im
Verordnungswege das Verfahren der Vorsteuer-Vergütung an im Ausland
ansässige Unternehmer zu regeln. | ; erstmals auf Anträge auf Vergütung
anzuwenden, die nach dem gestellt werden
(§ 27 Abs. 14
UStG). |
§ 18 Abs. 10 Nr. 2 Buchst. a Satz 2 und
Nr. 3 Buchst. a Satz 2 | 13 | Redaktionelle
Änderungen von Verweisen. | Tag
nach Verkündung. |
§ 18a Abs. 1 Satz 1 und 4 | 13 | Sprachliche Anpassung der Vorschrift zur elektronischen
Übermittlung der Umsatzsteuer-Anmeldung. | |
§ 18a Abs. 1 Satz 2 | 12 | Unternehmer müssen auch dann eine Zusammenfassende Meldung
abgeben, wenn sie steuerpflichtige sonstige Leistungen an in anderen
Mitgliedstaaten ansässige Leistungsempfänger erbracht haben, für
die diese Leistungsempfänger in dem Mitgliedstaat, in dem sie
ansässig sind, die Steuer schulden. | |
§ 18a Abs. 4 Satz 1
Nr. 3 | 12 | Für steuerpflichtige sonstige Leistungen an in
anderen Mitgliedstaaten ansässige Leistungsempfänger, für die
diese Leistungsempfänger in dem Mitgliedstaat, in dem sie ansässig
sind, die Steuer schulden, ist in der Zusammenfassenden Meldung die
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer jedes einzelnen Leistungsempfängers aus
einem anderen Mitgliedstaat und die Summe der Bemessungsgrundlage der an ihn
erbrachten steuerpflichtigen sonstigen Leistungen anzugeben. | |
§ 18a Abs. 4 Satz 1
Nr. 4 | 12 | Anpassung der Nummernreihenfolge wegen Einfügung
von § 18a Abs. 4 Satz 1 Nr. 3. | |
§ 18a Abs. 5 Satz 1 | 12 | Ausdehnung der Regelung, in welchem Meldezeitraum die Angaben in
der Zusammenfassenden Meldung zu machen sind, auf die erbrachten
steuerpflichtigen sonstigen Leistungen an in anderen Mitgliedstaaten
ansässige Leistungsempfänger, für die diese in dem
Ansässigkeitsmitgliedstaat die Steuer schulden. | |
§ 18a Abs. 6 Satz 1 | 12 | Erweiterung der Regelung um die im Gemeinschaftsgebiet
ausgeführten steuerpflichtigen sonstigen Leistungen, für die der in
einem anderen Mitgliedstaat ansässige Leistungsempfänger die Steuer
dort schuldet. | |
§ 18a Abs. 8 | 12 | Ergänzung der Regelung über die Berechnung der Höhe
des Verspätungszuschlags um die Einbeziehung der Summe der zu meldenden
Bemessungsgrundlagen für die im übrigen Gemeinschaftsgebiet
ausgeführten steuerpflichtigen sonstigen Leistungen, für die der in
einem anderen Mitgliedstaat ansässige Leistungsempfänger die Steuer
dort schuldet. | |
§ 18b | 12 | Unternehmer
müssen in der Umsatzsteuer-Voranmeldung und in ihrer
Umsatzsteuererklärung nunmehr auch die im übrigen Gemeinschaftsgebiet
ausgeführten steuerpflichtigen sonstigen Leistungen gesondert anmelden,
für die die Leistungsempfänger in dem Mitgliedstaat, in dem sie
ansässig sind, die Steuer schulden (die Angabe hat im
Voranmeldungszeitraum der Rechnungsstellung, spätestens in dem auf den
Monat der Leistungsausführung folgenden Monat zu erfolgen). | |
§ 18g | 12 | Anträge auf Vorsteuervergütung sind von im Inland
ansässigen Unternehmern auf elektronischem Weg an die zentrale
Erstattungsbehörde in einem anderen Mitgliedstaat abzugeben. Die
Anträge sind über ein elektronisches Portal zunächst dem
Bundeszentralamt für Steuern zur Vollständigkeits- und
Zulässigkeitsprüfung zu übermitteln. | ; erstmals auf
Anträge auf Vergütung anzuwenden, die nach dem
gestellt werden (§ 27 Abs. 14
UStG). |
§ 22 Abs. 4b | 12 | Redaktionelle Folgeänderung eines Verweises wegen
Änderung des
§ 3a
UStG. | |
§ 26 Abs. 1 Nr. 5 | 12 | Eine
Ordnungswidrigkeit liegt auch dann vor, wenn der Unternehmer eine
Zusammenfassende Meldung hinsichtlich der Angaben zu meldepflichtigen sonstigen
Leistungen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
abgibt. | |
Inhaltsübersicht § 61 | 12 | Anpassung der Inhaltsübersicht wegen Änderung der
Überschrift der Vorschrift. |
Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Paragraf | Gesetz | Inhalt | Anwendung/Inkrafttreten |
Inhaltsübersicht § 61
| 12 | Anpassung der Inhaltsübersicht wegen
Änderung der Überschrift der Vorschrift. | |
Inhaltsübersicht § 61a | 12 | Anpassung der Inhaltsübersicht wegen Einfügung der
Vorschrift des § 61a. | |
Inhaltsübersicht § 74a | 12 | Anpassung der Inhaltsübersicht wegen Einfügung der
Vorschrift des § 74a. | |
§ 1 | 12 | Streichung der
Vorschrift wegen Übernahme des Regelungsinhaltes in § 3a
Abs. 6 und
7 UStG. | |
§ 17c Abs. 2 Nr. 4 und
5 | 12 | Redaktionelle Anpassung der Vorschriften an die
Entwicklung des Rechts. | Tag nach
Verkündung. |
§ 20 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und
§ 21 Satz 1 | 12 | Redaktionelle
Änderungen von Klammerzitaten. | Tag nach Verkündung. |
§ 48 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2
Satz 2 | 13 | Anträge auf Dauerfristverlängerung sind ab
2011 nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung
nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung zu
übermitteln. Auch hier kann das Finanzamt auf Antrag des Steuerpflichtigen
zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung
verzichten. In diesem Fall hat der Unternehmer dann einen Antrag nach amtlich
vorgeschriebenem Vordruck zu stellen. | |
§ 59 | 12 | Vorsteuer-Vergütungsverfahren; in der Vorschrift wird nunmehr
der im Ausland ansässige Unternehmer definiert. | ; erstmals auf Anträge auf
Vergütung von Vorsteuerbeträgen anzuwenden, die nach dem
gestellt werden (§ 74a UStDV). |
§ 61 | 12 | Vorsteuer-Vergütungsverfahren für Antragsteller, die in
einem anderen EU-Mitgliedstaat ansässig sind: - In einem anderen Mitgliedstaat ansässige Unternehmer müssen ihren Vergütungsantrag über das in ihrem Mitgliedstaat eingerichtete elektronische Portal beim Bundeszentralamt für Steuern einreichen. - Der Antrag muss spätestens 9 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, auf das er sich bezieht, übermittelt werden. - Rechnungen und Belege sind in Kopie einzureichen, wenn die darin ausgewiesene Bemessungsgrundlage bestimmte Grenzen überschreitet; im Einzelfall kann die Finanzbehörde die Vorlage von Rechnungen und Einfuhrbelegen im Original anfordern. - Für einen Vierteljahresantrag muss die Antragssumme mindestens 400 € betragen; bei Jahresanträgen oder Anträgen für den letzten Zeitraum eines Kalenderjahres beträgt die Antragssumme mindestens 50 €. - Die Erteilung und Bekanntgabe des Vergütungsbescheids erfolgt regelmäßig per E-Mail. - Eine Verzinsung erfolgt, wenn die Auszahlung erst nach 4 Monaten und 10 Tagen erfolgt; evtl. wird die Verzinsung hinausgeschoben. | |
§ 61a | 12 | Vorsteuer-Vergütung für nicht im Gemeinschaftsgebiet
ansässige Unternehmer; Anhebung der Wertgrenzen, die für eine
Antragstellung überschritten sein müssen. Für einen
Vierteljahresantrag muss die Antragssumme mindestens 1 000 €
betragen, bei Jahresanträgen oder Anträgen für den letzten
Zeitraum eines Kalenderjahres muss die Antragssumme mindestens 500 €
betragen. | |
REIT-Gesetz
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Paragraf | Gesetz | Inhalt | Anwendung/Inkrafttreten |
§ 1 Abs. 4
Satz 1 | 12 | Redaktionelle Änderung. | Tag nach Verkündung. |
§ 1 Abs. 4 Satz 3 | 12 | Die Prüfungspflichten des Abschlussprüfers werden
hinsichtlich des Umfangs der steuerlichen Vorbelastung und der Zusammensetzung
der Erträge erweitert. | Tag
nach Verkündung. |
§ 11 Abs. 5 | 12 | Anpassung der
Vorschrift an Änderungen durch das
Transparenzrichtlinien-Umsetzungsgesetz. | Tag nach Verkündung. |
§ 13 Abs. 1 Satz 1 | 12 | Hinsichtlich der bereits nach bisher geltendem Recht vorgesehenen
Ausschüttungsverpflichtung wird verdeutlicht, dass von dem durch die
REIT-AG ermittelten Bilanzgewinn ein Betrag verpflichtend auszuschütten
ist, der 90 % des Jahresüberschusses abzüglich eines
Verlustvortrages aus dem Vorjahr entspricht. Dabei bleibt ein evtl. vorhandener
Gewinnvortrag des Vorjahres bei der Berechnung des auszuschüttenden
Anteils des Jahresüberschusses unberücksichtigt. | Tag nach Verkündung. |
§ 15 Satz 2 | 12 | Es gelten innerhalb des Fremdkapitals ausgewiesene Anteile von
Minderheitsgesellschaftern an Tochterpersonengesellschaften für Zwecke der
Berechnung des Mindesteigenkapitals als Eigenkapital. Eine Berechnung des
Mindesteigenkapitals hat daher außerhalb des Konzern-abschlusses mit der
Prämisse zu erfolgen, dass die entsprechenden Anteile als Eigenkapital
klassifiziert werden und das sich so ergebende Konzerneigenkapital ist die
maßgebende Größe zur Ermittlung, ob das Eigenkapital 45 %
des im Konzernabschluss ausgewiesenen unbeweglichen Vermögens
ausmacht. | Tag nach
Verkündung. |
§ 19 Abs. 2 | 12 | Redaktionelle
Anpassung des
REITG an die Abgeltungsteuer. | Tag nach Verkündung; erstmals
anzuwenden auf Anteile, die nach dem erworben werden
(§ 23 Abs. 6
REITG). |
§ 19 Abs. 3 | 12 | Die volle
Besteuerung der Erträge aus einem REIT beim Anleger wird von einer
Vorbelastung der Erträge abhängig gemacht und die von der
REIT-Gesellschaft gezahlte Ertragsteuer wird bei der Besteuerung der
Ausschüttungen des REITS beim Anteilseigner berücksichtigt. | Tag nach Verkündung. |
§ 19 Abs. 4 | 12 | Anpassung des
REIT-Gesetzes an die Abgeltungsteuer; Beschränkung des
Verlustverrechnungskreises des § 19 Abs. 4 auf im
Betriebsvermögen gehaltene Anteile. | Tag nach Verkündung; erstmals auf
Veräußerungen nach dem anzuwenden
(§ 23 Abs. 8
REITG). |
§ 19 Abs. 5 | 12 | Zielgenauere
Formulierung der Vorschrift, da es sich bei bestimmten anderen
REIT-Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen
(UK-REIT, SIIC) um körperschaftsteuerpflichtige, lediglich partiell
steuerbefreite Rechtsträger handelt. | Tag nach Verkündung. |
§ 19 Abs. 6 | 12 | Nach dem Vorbild
des
§ 20 AStG
und in Anlehnung an den Partnership-Report der OECD wird eine
switch-over-Klausel vorgesehen, wonach in bestimmten Fällen unilateral von
der Freistellungs- zur Anrechnungsmethode übergegangen wird. | Tag nach Verkündung; erstmals auf
nach dem zufließende Dividenden anzuwenden
(§ 23 Abs. 9
REITG). |
§ 19a | 12 | Die Regelung
schafft die Möglichkeit, die steuerliche Vorbelastung von Erträgen
eines REIT, die an die Anteilsinhaber ausgeschüttet werden, bei deren
Besteuerung zu berücksichtigen. | Tag nach Verkündung. |
§ 20 Abs. 1 | 12 | Anpassung der
Vorschrift an die Abgeltungsteuer. | Tag nach Verkündung; erstmals auf Kapitalerträge
anzuwenden, die dem Gläubiger nach dem
zufließen, und auf Veräußerungen von Aktien an REIT-AG oder
Anteilen an anderen REIT-Gesellschaften, die nach dem
erworben werden (§ 23
Abs. 10 Satz 1 REITG). |
§ 20 Abs. 2 | 12 | Folgeänderungen zur Einführung der Abgeltungsteuer;
Abschaffung der Sonderregelungen zum Kapitalertragsteuerabzug. | Tag nach Verkündung; letztmals auf
Veräußerungen von Anteilen anzuwenden, die vor dem
erworben wurden (§ 23 Abs. 10 Satz 2
REITG). |
§ 21 Abs. 1 Satz 1 | 12 | Wenn in der Steuerbescheinigung zur Berücksichtigung der
Vorbelastung der Erträge eine zu hohe Vorbelastung bescheinigt wird, muss
die REIT-AG eine den Steuervorteil ausgleichende Zahlung leisten. | Tag nach Verkündung. |
§ 21 Abs. 2
Satz 2 | 12 | Zur Sicherstellung einer zutreffenden Besteuerung der
Ausschüttungen (insbesondere zutreffende Berücksichtigung der
Vorbelastung) werden die steuerlichen Erklärungspflichten um Angaben zur
Zusammensetzung und zur steuerlichen Vorbelastung der Erträge
erweitert. | Tag nach
Verkündung. |
Steuerberatungsgesetz
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Paragraf | Gesetz | Inhalt | Anwendung/Inkrafttreten |
§ 3 Nr. 4 | 1 | Befugnis zur vorübergehenden geschäftsmäßigen
Hilfeleistung in Steuersachen; Aufhebung der Vorschrift wegen Neuregelung in
§ 3a. | |
§ 3a | 1 | Befugnis zur vorübergehenden geschäftsmäßigen
Hilfeleistung in Steuersachen im Inland von Personen aus dem EU-Ausland und der
Schweiz; Umsetzung der Berufsqualifikationsrichtlinie. | Tag nach Verkündung. |
§ 4 Nr. 11 Satz 1
Buchst. b | 1 | Erweiterung der Beratungsbefugnis für
Lohnsteuerhilfevereine auf nach
§ 3 Nr. 26a
EStG steuerbefreite Einnahmen. | Tag nach Verkündung. |
§ 4 Nr. 11 Satz 1
Buchst. c | 1 | Anhebung der Befugnisgrenze für
Beratung durch Lohnsteuerhilfevereine bei Nebeneinnahmen auf 13 000 €
für Ledige und 26 000 € für Verheiratete; bei der
Prüfung der Betragsgrenzen sind die Einnahmen nur dann zu
berücksichtigen, wenn sie im Veranlagungsverfahren zu erklären sind
oder auf Grund eines Antrags des Stpfl. erklärt werden. | Tag nach Verkündung. |
§ 4 Nr. 11
Satz 3 | 1 | Erweiterung der Beratungsbefugnis für
Lohnsteuerhilfevereine auf mit Kinderbetreuungskosten i. S. des
§ 9 Abs. 5, 10 Abs. 1 Nr. 5 und 8
EStG zusammenhängende
Arbeitgeberaufgaben. | Tag nach
Verkündung. |
§ 4 Nr. 11 Satz 3 | 15 | Folgeänderung zur Zusammenfassung der Regelungen zu
Kinderbetreuungskosten in
§ 9c
EStG. | |
§ 4 Nr. 12 und 12a | 1 | Tag nach
Verkündung. | |
§ 4 Nr. 16 Buchst. a | 12 | Die
Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen
wird für diejenigen Anbieter im Sinne des AltZertG erweitert, die
Verträge im Sinne des neuen § 1 Abs. 1a AltZertG
schließen oder vermitteln. | Tag nach Verkündung. |
§ 5 Abs. 1 | 1 | Folgeänderung
zur Einfügung des
§ 3a
StBerG. | Tag
nach Verkündung. |
§ 5 Abs. 3 | 1 | Regelungen zu
Mitteilungen bei Verdacht der unzulässigen Verwendung einer
Berufsbezeichnung. | Tag nach
Verkündung. |
§ 7 Abs. 1 Nr. 1 und 2 | 1 | Folgeänderungen zur Einfügung des
§ 3a
StBerG. | Tag
nach Verkündung. |
§ 8 Abs. 4 | 1 | Änderung der
Werberegelung für Geprüfte Bilanzbuchhalter und
Steuerfachwirte | Tag nach
Verkündung. |
§ 9a | 4 | Künftig sollen
Steuerberater und Steuerberaterinnen unter denselben Voraussetzungen wie
Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen Erfolgshonorare vereinbaren
dürfen. | Tag nach
Verkündung. |
§ 10 Abs. 2 Satz 1 | 1 | Übermittlungspflicht für Rechtsanwalts- und
Wirtschaftsprüferkammern gegenüber der Steuerberaterkammer bei
Informationen, die für die Bestellung bzw. für die Rücknahme
oder den Widerruf der Bestellung und sonstiger berufsrechtlicher Verfahren
erforderlich sind. | Tag nach
Verkündung. |
§ 14 Abs. 1 Nr. 2, § 15 Abs. 1,
§ 15 Abs. 3 Satz 1, § 16, § 17,
§ 19, § 20 Abs. 1, § 20 Abs. 2 | 1 | Reaktion auf den nach
§ 2a FVG
möglichen Übergang vom dreistufigen zum zweistufigen
Verwaltungsaufbau durch Abschaffung der Mittelbehörden. | Tag nach Verkündung. |
§ 20 Abs. 2
Nr. 3 | 1 | Widerruf der Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein;
Klarstellung, in welchen Fällen eine ordnungsgemäße
Geschäftsführung nicht vorliegt. | Tag nach Verkündung. |
§ 22 Abs. 7 Nr. 1, § 23 Abs. 2
Satz 1, § 23 Abs. 2 Satz 2, § 23
Abs. 4, § 24 Abs. 1, § 25 Abs. 2
Satz 2 | 1 | Reaktion auf den nach
§ 2a FVG
möglichen Übergang vom dreistufigen zum zweistufigen
Verwaltungsaufbau durch Abschaffung der Mittelbehörden. | Tag nach Verkündung. |
§ 25 Abs. 3 | 1 | Aufhebung der
Vorschrift wegen Aufhebung der speziellen Verjährungsregelung in
§ 68
StBerG. | Tag
nach Verkündung. |
§ 26 Abs. 4 Satz 1 | 1 | Anpassung der Aufbewahrungsfrist für Handakten bei
Lohnsteuerhilfevereinen von 7 auf 10 Jahre. | Tag nach Verkündung. |
§ 27 Abs. 1 und 2, § 28 Abs. 2,
§ 30 Abs. 1, § 31 Abs. 2 Satz 3 | 1 | Aufsicht über die Lohnsteuerhilfevereine; Reaktion auf den
nach
§ 2a FVG
möglichen Übergang vom dreistufigen zum zweistufigen
Verwaltungsaufbau durch Abschaffung der Mittelbehörden. | Tag nach Verkündung. |
§ 34 Abs. 1 | 1 | Steuerberater und
Steuerbevollmächtigte müssen unmittelbar nach ihrer Bestellung eine
berufliche Niederlassung begründen und eine solche unterhalten. | Tag nach Verkündung. |
§ 35 | 1 | Neufasssung der Vorschrift und dabei Übertragung der Aufgaben
bezüglich der Zulassung, Befreiung und organisatorischen Ausgestaltung der
Prüfung auf die Steuerberaterkammern; Abnahme der Prüfung erfolgt vor
Prüfungsausschuss. | Tag nach
Verkündung. |
§ 36 Abs. 1 | 1 | Anpassung der
Zulassungsvoraussetzungen zur Steuerberaterprüfung im Hinblick auf die
durch den „Bologna-Prozess” eingeführten Bachelor- und
Masterstudiengänge. | Tag nach
Verkündung. |
§ 37 Abs. 2 Satz 2 | 1 | Steuerberaterprüfung; Prüfungsaufgaben und -termine
sowie Bearbeitungszeit und die zur Bearbeitung zugelassenen Hilfsmittel sollen
von den obersten Finanzbehörden der Länder abgestimmt werden. | Tag nach Verkündung. |
§ 37 Abs. 3 Satz 1
Nr. 1 | 1 | Die Änderung gewährleistet, dass von den
Bewerbern der Steuerberaterprüfung im Prüfungsgebiet
„Steuerstraf- und Steuerordnungswidrigkeitsrecht” nicht nur
Wissensgrundzüge verlangt werden dürfen. | Tag nach Verkündung. |
§ 37a Abs. 2, 3, 3a und 4a | 1 | Vorschriften für die Begründung einer Niederlassung im
Inland zur Ausübung unbeschränkter geschäftsmäßiger
Hilfeleistung in Steuersachen; Staatsangehörigen eines EU-/EWR-Staates
oder der Schweiz wird es ermöglicht, auf Antrag eine Eignungsprüfung
im Sinne der Berufsqualifikationsrichtlinie abzulegen, wenn sie in dem anderen
Staat zur selbständigen Hilfe in Steuersachen berechtigt sind. | Tag nach Verkündung. |
§ 37b | 1 | Neuregelung der örtlichen Zuständigkeit bei der
Steuerberaterprüfung; für die Zulassung zur Prüfung, für
die Befreiung von der Prüfung und für die organisatorische
Durchführung sind die Steuerberaterkammern zuständig. | Tag nach Verkündung. |
§ 38 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a und b
und Nr. 4 Buchst. a und b | 1 | Klarstellung der
Regelung zur Befreiung von der Steuerberaterprüfung. | Tag nach Verkündung. |
§ 38a Abs. 1, § 38a
Abs. 2 | 1 | Verbindliche Auskunft; Folgeänderung zur
Übertragung der Zuständigkeiten für die Zulassung zur
Steuerberaterprüfung und die Befreiung von der Steuerberaterprüfung
auf die Steuerberaterkammern. | Tag
nach Verkündung. |
§ 39 | 1 | Gebühren
für Zulassung, Prüfung, Befreiung und verbindliche Auskunft,
Kostenerstattung; Folgeänderung zur Übertragung der
Zuständigkeiten für die Zulassung zur Steuerberaterprüfung und
die Befreiung von der Steuerberaterprüfung auf die
Steuerberaterkammern. | Tag nach
Verkündung. |
§ 39a | 1 | Rücknahme von
Entscheidungen; Folgeänderung zur Übertragung der
Zuständigkeiten für die Zulassung zur Steuerberaterprüfung und
die Befreiung von der Steuerberaterprüfung auf die
Steuerberaterkammern. | Tag nach
Verkündung. |
§ 40 Abs. 1 Satz 3 | 1 | Für die Bestellung von Bewerbern, die sich im Ausland
beruflich niederlassen wollen und von der Prüfung befreit worden sind, ist
künftig die Steuerberaterkammer zuständig, die den Bewerber von der
Prüfung befreit hat. | Tag nach
Verkündung. |
§ 40 Abs. 3 Nr. 1 | 1 | Versagung der Bestellung; Folgeänderung zur Übertragung
der Zuständigkeiten für die Zulassung zur Steuerberaterprüfung
und die Befreiung von der Steuerberaterprüfung auf die
Steuerberaterkammern. | Tag nach
Verkündung. |
§ 40 Abs. 4 Satz 2 | 1 | Bestellungsverfahren; auf das Erfordernis, einen Amtsarzt
einzuschalten, wird verzichtet. | Tag nach Verkündung. |
§ 44 Abs. 2a und 3 | 1 | Klarstellungen,
dass die einfache Partnerschaftsgesellschaft befugt ist, die Bezeichnung
„Landwirtschaftliche Buchstelle” in den Namen der Partnerschaft
aufzunehmen, soweit ein Partner berechtigt ist, die Bezeichnung
„Landwirtschaftliche Buchstelle” als Zusatz zur Berufsbezeichnung
zu führen. | Tag nach
Verkündung. |
§ 46 Abs. 2 Nr. 6 | 1 | Widerruf der Bestellung, wenn der Steuerberater oder
Steuerbevollmächtigte keine berufliche Niederlassung
unterhält. | Tag nach
Verkündung. |
§ 49 Abs. 4 | 1 | Anzeige der
Änderung des Gesellschaftsvertrags, der Satzung usw.; die Vorlage einer
einfachen Abschrift der jeweiligen Urkunde ist ausreichend, wenn die
Änderung im Handels- oder Partnerschaftsregister eingetragen wird und eine
beglaubigte Abschrift bei der Steuerberaterkammer eingereicht wird. | Tag nach Verkündung. |
§ 50 Abs. 1 | 1 | Zulassung der GmbH & Co. KG als Rechtsform für eine
Steuerberatungsgesellschaft. | Tag
nach Verkündung. |
§ 50a Abs. 1 Nr. 1 | 1 | Altgesellschaften, welche die Kapitalbindungsvorschriften nicht
erfüllen, dürfen sich künftig nicht mehr an neu gegründeten
Steuerberatungsgesellschaften als Gesellschafter beteiligen. | Tag nach Verkündung. |
§ 55 Abs. 2a | 1 | Die Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft ist auch zu
widerrufen, wenn die Gesellschaft in Vermögensverfall geraten ist, es sei
denn, dass dadurch die Interessen der Auftraggeber nicht gefährdet
sind. | Tag nach
Verkündung. |
§ 56 | 1 | Zulassung von
Kooperationen; Steuerberater und Steuerbevollmächtigte dürfen
künftig auch mit Angehörigen der rechtsberaten Berufe und mit
Lohnsteuerhilfevereinen Bürogemeinschaften bilden. Außerdem ist eine
berufliche Zusammenarbeit mit Angehörigen freier Berufe
i. S. des
§ 1 Abs. 2
PartGG möglich. | Tag nach Verkündung. |
§ 57 Abs. 2a | 1 | Einführung einer Verpflichtung zur Fortbildung für
Steuerberater und Steuerbevollmächtigte. | Tag nach Verkündung. |
§ 57 Abs. 4 Nr. 1 | 1 | Die
Steuerberaterkammern können den Steuerberatern und
Steuerbevollmächtigten eine gewerbliche Tätigkeit gestatten, wenn
dadurch die Berufspflichten nicht verletzt werden. | Tag nach Verkündung. |
§ 57 Abs. 4 Nr. 2 | 1 | Klarstellung, dass eine Tätigkeit als Angestellter der
Finanzverwaltung stets mit dem Beruf des Steuerberaters oder
Steuerbevollmächtigten unvereinbar ist. | Tag nach Verkündung. |
§ 58 Satz 2 Nr. 5 | 1 | Steuerberater und Steuerbevollmächtigte dürfen als
Angestellte von Berufskammern tätig werden, soweit es sich um
sozietätsfähige Berufe handelt. | Tag nach Verkündung. |
§ 58 Satz 2 Nr. 5a | 1 | Zulassung des Syndikus-Steuerberaters. | Tag nach Verkündung. |
§ 64 Abs. 2 | 1 | Erleichterung der
Möglichkeit zur Abtretung von Gebührenforderungen; die Abtretung oder
die Übertragung der Einziehung ist auch ohne Einwilligung des Mandanten
möglich. | Tag nach
Verkündung. |
§ 66 | 1 | Verlängerung
der Aufbewahrungsfrist für Handakten von 7 auf 10 Jahre. | Tag nach Verkündung. |
§ 67 Satz 3 | 1 | Steuerberaterkammern werden in bestimmten Fällen
verpflichtet, Dritten zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen auf
Antrag Auskunft über bestimmte Daten des Steuerberaters,
Steuerbevollmächtigten oder der Steuerberatungsgesellschaft zu
erteilen. | Tag nach
Verkündung. |
§ 69 Abs. 7 | 1 | Bestellung eines
allgemeinen Vertreters; Behandlung von Rechtshandlungen eines Vertreters, wenn
der vertretene Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte gestorben
ist. | Tag nach
Verkündung. |
§ 70 | 1 | Bestellung eines
Praxisabwicklers; u.a. Änderung, wonach der Abwickler nicht nur die
laufenden Geschäfte fortführt, sondern innerhalb der ersten 6 Monate
auch berechtigt ist, neue Aufträge anzunehmen. | Tag nach Verkündung. |
§ 72 Abs. 1 | 1 | Anpassung eines
Verweises. | Tag nach
Verkündung. |
§ 73 | 1 | Steuerberaterkammern; bei Auflösung von Oberfinanzdirektionen
wird die Möglichkeit eröffnet, den bisherigen Kammerbezirk
beizubehalten. | Tag nach
Verkündung. |
§ 74 Abs. 1 Satz 1 u. Abs. 2,
§ 75 Abs. 1 Satz 1 | 1 | Reaktion auf den
nach
§ 2a FVG
möglichen Übergang vom dreistufigen zum zweistufigen
Verwaltungsaufbau durch Abschaffung der Mittelbehörden. | Tag nach Verkündung. |
§ 76 Abs. 7 | 1 | Umsetzung der sog.
„Dienstleistungsrichtlinie”; die Länder können durch
Gesetz den Steuerberaterkammern allein oder gemeinsam mit anderen Stellen die
Aufgaben einer einheitlichen Stelle i. S. des
Verwaltungsverfahrensgesetzes übertragen. | Tag nach Verkündung. |
§ 77a Abs. 3 | 11 | Abteilungen des Vorstands einer Steuerberaterkammer; Wegfall der
Bedingung, dass die Zahl der Abteilungen und deren Mitglieder bereits vor dem
Beginn des Kalenderjahres festgelegt werden müssen. | Tag nach Verkündung. |
§ 79 Abs. 1 bis 3 | 1 | Beiträge und Gebühren; für die Verjährung von
Beiträgen sind die für die Verjährung von Gebühren
geltenden Vorschriften anzuwenden. Die Gebührenerhebung durch die
Steuerberaterkammer richtet sich bei einheitlicher Anwendung des Abschnitts 2
des Verwaltungsgebührengesetzes des Bundes im Übrigen nach dem
jeweiligen Landesgebührengesetz. | Tag nach Verkündung. |
§ 80 Abs. 1 | 1 | Aufnahme des
Aussageverweigerungsrechts bei Gefahr der Selbstbezichtigung bzw. die Pflicht
der Steuerberaterkammer, den Berufsangehörigen auf das Recht zur
Auskunftsverweigerung hinzuweisen. | Tag nach Verkündung. |
§ 80a | 1 | Die
Steuerberaterkammer kann gegen einen Steuerberater oder
Steuerbevollmächtigten ein Zwangsgeld festsetzen, um ihn zur
Erfüllung seiner Pflichten nach
§ 80 StBerG
anzuhalten. | Tag nach
Verkündung. |
§ 86 Abs. 2 Nr. 7 | 1 | Die
Steuerberaterkammern sollen den Berufsangehörigen künftig
unverbindliche Fortbildungsempfehlungen erteilen. | Tag nach Verkündung. |
§ 87a | 1 | Steuerberaterkammern dürfen einen Wirtschaftsplan aufstellen,
die Bücher nach den Regeln der kaufmännischen Buchführung
führen und einen Jahresabschluss sowie einen Lagebericht nach
handelsrechtlichen Grundsätzen erstellen. | Tag nach Verkündung. |
§ 90 Abs. 1 | 1 | Erweiterung des
Katalogs der berufsgerichtlichen Maßnahmen um das Berufsverbot für
die Dauer von einem bis zu fünf Jahren. Außerdem Anhebung des
Höchstbetrags für die Geldbuße als berufsgerichtliche
Maßnahme von 25 000 € auf 50 000 €. | Tag nach Verkündung. |
§ 148 Abs. 1 Satz 2
erster Halbsatz | 1 | Kostenpflicht eines im berufsgerichtlichen
Verfahren verurteilten Steuerberaters/Steuerbevollmächtigten bei
Verfahrenseinstellungen auch für den Fall des Widerrufs der
Bestellung. | Tag nach
Verkündung. |
§ 152 Abs. 1 Satz 1 | 1 | Die
Tilgungsfrist von 10 Jahren gilt auch dann, wenn die berufsgerichtliche
Maßnahme des Verweises und der Geldbuße nebeneinander verhängt
werden. | Tag nach
Verkündung. |
§ 157 Abs. 7 | 1 | Aufhebung der Vorschrift mangels noch vorhandener
regelungsbedürftiger Fälle. | Tag nach Verkündung. |
§ 157a | 1 | Anwendungs- und
Übergansregelungen; die durch das
8. Steuerberatungsänderungsgesetz geänderten Vorschriften
über die Zulassung zur Prüfung, die Befreiung von der Prüfung
und die organisatorische Durchführung der Prüfung sind erstmals auf
Prüfungen anzuwenden, die nach dem beginnen und
für Anträge auf Befreiung von der Prüfung oder auf Erteilung
einer verbindlichen Auskunft über die Erfüllung einzelner
Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung oder über die
Befreiung von der Prüfung, die nach dem gestellt
werden. Das gilt nicht für § 36 Abs. 1, § 37
Abs. 3, § 37a Abs. 2 bis 4a, § 38
Abs. 1 und die in
§ 39 Abs. 1
StBerG für die Bearbeitung eines Antrags auf
Befreiung von der Prüfung oder auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft
nach
§ 38a
StBerG bestimmte Gebührenhöhe. Die in
§ 39 Abs. 2
StBerG bestimmte Höhe der Gebühr gilt für
Prüfungen, die nach dem beginnen. | Tag nach Verkündung. |
§ 158 | 1 | Neufassung der Vorschrift u.a wegen Übertragung der
Zuständigkeit für die Zulassung, Befreiung von der und
Durchführung der Steuerberaterprüfung auf die
Steuerberaterkammern. | Tag nach
Verkündung. |
§ 162 Abs. 1 Nr. 2, 4 und 7 | 1 | Reaktion auf den nach
§ 2a FVG
möglichen Übergang vom dreistufigen zum zweistufigen
Verwaltungsaufbau durch Abschaffung der Mittelbehörden. | Tag nach Verkündung. |
§ 164a Überschrift und
Abs. 3 | 1 | Folgeänderung der Übertragung der
Zuständigkeiten für die organisatorische Durchführung der
Steuerberaterprüfung auf die Steuerberaterkammern. In finanzgerichtlichen
Verfahren wird die für die Finanzverwaltung zuständige oberste
Landesbehörde durch die zuständige Steuerberaterkammer
vertreten. | Tag nach
Verkündung. |
§ 164a Abs. 1 | 11 | Umsetzung der sog.
„Dienstleistungsrichtlinie”; Durchführung des
Verwaltungsverfahrens in öffentlich-rechtlichen und berufsrechtlichen
Angelegenheiten; das Verfahren kann über eine einheitliche Stelle
abgewickelt werden. | Tag nach
Verkündung. |
Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Paragraf | Gesetz | Inhalt | Anwendung/Inkrafttreten |
§ 1 Abs. 1, 2, 3 und 4;
§ 5 Abs. 1 | 1 | Folgeänderungen zur nach
§ 158 Abs. 2
StBerG möglichen Übertragung von
Prüfungszuständigkeiten auf die Steuerberaterkammern. | Tag nach Verkündung. |
§ 5 Abs. 2 Nr. 3 und 4 | 1 | Folgeänderungen zur Umsetzung der
Berufsqualifikationsrichtlinie. | Tag nach Verkündung. |
§ 6 Abs. 2 Satz 2 | 1 | Folgeänderung zur nach
§ 158 Abs. 2
StBerG möglichen Übertragung von
Prüfungszuständigkeiten auf die Steuerberaterkammern. | Tag nach Verkündung. |
§ 10 Abs. 1 | 1 | Aufhebung wegen Übernahme des Regelungsinhalts in
§ 35 Abs. 1
Satz 3 StBerG. | Tag nach Verkündung. |
§ 10 Abs. 2 | 1 | Anpassung der Vorschrift an Neuregelung der örtlichen
Zuständigkeit bei der Steuerberaterprüfung in
§ 37b Abs. 5
StBerG. | Tag
nach Verkündung. |
§ 10 Abs. 3, 4, 5 und 6 | 1 | Redaktionelle Folgeänderung zur Streichung von § 10
Abs. 1. | Tag nach
Verkündung. |
§§ 14, 17, 18, § 19 Abs. 1,
§ 20 Abs. 1 Satz 3 und 4, § 21 | 1 | Folgeänderungen zur Übertragung der Zuständigkeit
für die organisatorische Durchführung der Steuerberaterprüfung
auf die Steuerberaterkammern. | Tag
nach Verkündung. |
§ 21 Abs. 1 Satz 2 | 12 | Beseitigung eines redaktionellen Versehens (versehentliche
Satzstreichung); die Vorschrift regelt durch eine Fiktion, wie das Verhalten
eines Prüfungskandidaten, der zu einer der Aufsichtsarbeiten nicht
erscheint, zu bewerten ist. Wenn der Prüfungskandidat nicht erscheint,
dann gilt dies als Rücktritt von der Aufsichtsarbeit. | Tag nach Verkündung. |
§ 24 Abs. 1 | 1 | Es bleibt allein dem Prüfungsausschuss überlassen,
welche stellvertretenden Mitglieder des Prüfungsausschusses er mit
Stimmenmehrheit zu Prüfern für die Bewertung der Aufsichtsarbeiten
bestimmt. | Tag nach
Verkündung. |
§ 25 Abs. 3, § 26 Abs. 1,
§ 28 Abs. 1 Satz 3, § 29 Abs. 1 Satz 1,
Abs. 2, § 32 Satz 1 | 1 | Folgeänderungen zur Übertragung der Zuständigkeit
für die organisatorische Durchführung der Steuerberaterprüfung
auf die Steuerberaterkammern. | Tag
nach Verkündung. |
§ 34 Abs. 3 Nr. 3, Abs. 4
Nr. 1 | 1 | Folgeänderungen zur Übertragung der
Zuständigkeit für die organisatorische Durchführung der
Steuerberaterprüfung auf die Steuerberaterkammern. | Tag nach Verkündung. |
§ 46 Nr. 1 Buchst. c | 1 | Auch die Berechtigung zum Führen eines Fachberatertitels ist
in das Berufsregister einzutragen. | Tag nach Verkündung. |
§ 46 Nr. 1 Buchst. e | 1 | Anpassung von Verweisen wegen der Neufassung des
§ 56
StBerG. | Tag
nach Verkündung. |
§ 46 Nr. 2 Buchst. b | 1 | Angleichung der Vorschrift an die Terminologie des
Gesetzes. | Tag nach
Verkündung. |
§ 47 Abs. 2 Satzanfügung | 1 | Folgeänderung zur Änderung des
§ 46 Nr. 1 Buchst. c
DVStB. | Tag
nach Verkündung. |
§ 50 Abs. 1, § 50 Abs. 2 | 1 | Zur Überprüfung des Beteiligungsverbotes von
Altgesellschaften, die die Kapitalbindungsvorschriften nicht erfüllen, an
neu gegründeten Steuerberatungsgesellschaften ist eine Anzeigepflicht
vorgesehen. | Tag nach
Verkündung. |
§ 56 Abs. 1 und 2 | 1 | Berufshaftpflicht;
der Versicherer erhält die Befugnis, die Änderungen des
Versicherungsvertrages der zuständigen Steuerberaterkammer
mitzuteilen. | Tag nach
Verkündung. |
§ 58 Abs. 4 | 1 | Die Vorschriften
der
DVStB über die Zulassung zur
Prüfung, die Befreiung von der Prüfung, die organisatorische
Durchführung der Prüfung und die Abnahme der Prüfung sind
erstmals für Prüfungen anzuwenden, die nach dem
beginnen und für Anträge auf Erteilung einer
verbindlichen Auskunft über die Erfüllung einzelner Voraussetzungen
für die Zulassung zur Prüfung oder über die Befreiung von der
Prüfung, die nach dem gestellt werden. | Tag nach
Verkündung. |
Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über die Lohnsteuerhilfevereine
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Paragraf | Gesetz | Inhalt | Anwendung/Inkrafttreten |
§ 1 | 1 | Reaktion auf den nach
§ 2a FVG
möglichen Übergang vom dreistufigen zum zweistufigen
Verwaltungsaufbau durch Abschaffung der Mittelbehörden. | Tag nach Verkündung. |
§ 2 Nr. 4 | |||
§ 5 Nr. 1 | |||
§ 5 Nr. 2 | |||
§ 5 Nr. 1 Buchst.
b | |||
§ 6
Nr. 1 Buchst. b | |||
§ 7 Satz 1 | |||
§ 8 Abs. 1 Satz 2 | |||
§ 8 Abs. 2 |
Steuerberatergebührenverordnung
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Paragraf | Gesetz | Inhalt | Anwendung/Inkrafttreten |
§ 40 Abs. 8 | 1 | Redaktionelle
Änderung wegen eines Schreibfehlers. | Tag nach Verkündung. |
Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz
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Paragraf | Gesetz | Inhalt | Anwendung/Inkrafttreten |
§ 1 Abs. 4 | 12 | Aufhebung der Vorschrift wegen der Änderung des § 3
AltZertG. | Tag nach
Verkündung. |
§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 | 5 | Wohn-Riester: Erweiterung der Begriffsbestimmung zum
Altersvorsorgevertrag; eine lebenslange Altersvorsorgeleistung kann auch durch
eine lebenslange Verminderung des monatlichen Nutzungsentgelts für die
selbst genutzte Genossenschaftswohnung oder durch eine Kombination aus einer
zeitlich befristeten Verminderung des Nutzungsentgelts und einer
anschließenden Leibrente erbracht werden. | Tag nach Verkündung. |
§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 | 5 | Wohn-Riester: Erweiterung der Begriffsbestimmung zum
Altersvorsorgevertrag; möglich ist auch die Förderung des Erwerbs
weiterer Genossenschaftsanteile an einer eingetragenen Genossenschaft für
eine vom Vertragspartner selbst genutzte Genossenschaftswohnung. | Tag nach Verkündung. |
§ 1 Abs. 1 Satz 1
Nr. 8 | 5 | Wohn-Riester: Anpassung der Formulierung über die
Verteilung der Abschluss- und Vertriebskosten an diejenige in § 169
Abs. 3 des Versicherungsvertragsgesetzes. | Tag nach Verkündung. |
§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 | 5 | Wohn-Riester: In Übereinstimmung mit
§ 67b GenG
wird die Möglichkeit zur Kündigung von weiteren
Geschäftsanteilen mit einer Frist von 3 Monaten vorgesehen. Die
Möglichkeit zur Kündigung besteht nur bis zum Beginn der
Auszahlungsphase. | Tag nach
Verkündung. |
§ 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 | 5 | Wohn-Riester: Aufhebung des Satzes 2 wegen Einfügung Absatz
1a und Aufhebung Satz 3, der eine Umwandlung von Altverträgen, die
vor dem Inkrafttreten des AltZertG abgeschlossen wurden, in zertifizierte
Verträge vorsah. Die Regelung in Satz 3 ist nicht mehr
erforderlich. | Tag nach
Verkündung. |
§ 1 Abs. 1a | 5 | Wohn-Riester: Die
Vorschrift erweitert den Kreis der potentiellen Altersvorsorgeprodukte um
diejenigen Vertragsgestaltungen, die der Finanzierung einer
wohnungswirtschaftlichen Verwendung i. S. des
§ 92a Abs. 1
Satz 1 EStG dienen. | Tag nach Verkündung. |
§ 1 Abs. 2 | 5 | Wohn-Riester:
Erweiterung des Kreises der Anbieter um Bausparkassen, auf die das Gesetz
über Bausparkassen anzuwenden ist; Sicherstellung, dass eingetragene
Genossenschaften, die keine Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz bieten, eine
vergleichbare Gewähr für die finanzielle Leistungsfähigkeit
bieten, wie Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen; außerdem
Definition verschiedener Anforderungen an die Satzung von
Genossenschaften. | Tag nach
Verkündung. |
§ 1 Abs. 3 | 5 | Wohn-Riester:
Redaktionelle Folgeänderung wegen Einführung der Darlehensoption nach
§ 1 Abs. 1a AltZertG. | Tag nach Verkündung. |
§ 1 Abs. 5 | 5 | Wohn-Riester:
Erweiterung der Regelung um eine gesetzliche Definition des „gebildeten
Kapitals”. | Tag nach
Verkündung. |
§ 2 | 12 | Wegen der
künftig erforderlichen Zertifizierung von Basisrentenverträgen
enthält die Vorschrift Begriffsbestimmungen zum
Basisrentenvertrag. | Tag nach
Verkündung. |
§ 3 | 12 | Das
Bundeszentralamt für Steuern wird sowohl für
Altersvorsorgeverträge als auch für Basisrentenverträge
Zertifizierungsstelle. | Tag nach
Verkündung. |
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 | 5 | Wohn-Riester: Redaktionelle Folgeänderung wegen
Einführung der Darlehensoption nach § 1 Abs. 1a
AltZertG. | Tag nach
Verkündung. |
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 | 12 | Folgeänderung aus der Ausweitung des AltZertG auf die
Zertifizierung von Basisrentenverträgen und Folgeänderung auf Grund
der Änderung des § 3 AltZertG. | Tag nach Verkündung. |
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 | 5 | Wohn-Riester: Bei der Zertifizierung sind bei der Genossenschaft
an Stelle einer Erlaubnis ein Auszug aus dem Genossenschaftsregister, die
Satzung der Genossenschaft und die gutachterliche Äußerung des
Prüfungsverbandes nach § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4
AltZertG vorzulegen. | Tag nach
Verkündung. |
§ 4 Abs. 2 Satz 2 | 5 | Wohn-Riester: Redaktionelle Folgeänderung wegen
Einführung der Darlehensoption nach § 1 Abs. 1a
AltZertG. | Tag nach
Verkündung. |
§ 4 Abs. 2 Satz 2 | 12 | Folgeänderung aus der Ausweitung des AltZertG auf die
Zertifizierung von Basisrentenverträgen und Folgeänderung auf Grund
der Änderung des § 3 AltZertG. | Tag nach Verkündung. |
§ 4 Abs. 3 Satz 3 | 5 | Redaktionelle Korrektur der Verweisbezeichnung. | Tag nach Verkündung. |
§ 4 Abs. 3
Satz 3 | 12 | Folgeänderung aus der Ausweitung des AltZertG auf
die Zertifizierung von Basisrentenverträgen und Folgeänderung auf
Grund der Änderung des § 3 AltZertG. | Tag nach Verkündung. |
§ 5 | 5 | Wohn-Riester: Redaktionelle Folgeänderung wegen
Einführung der Darlehensoption nach § 1 Abs. 1a
AltZertG. | Tag nach
Verkündung. |
§ 5 | 12 | Die Vorschrift
wird dahingehend präzisiert, dass sie nur auf die Zertifizierung von
Altersvorsorgeverträgen anzuwenden ist. | Tag nach Verkündung. |
§ 5a | 12 | Die Vorschrift
bestimmt, in welchen Fällen die Zertifizierungsstelle eine Zertifizierung
für Basisrentenverträge erteilt. | Tag nach Verkündung. |
§ 6 Satz 2 | 12 | Folgeänderung
aus der Bestimmung des Bundeszentral-amtes für Steuern als
Zertifizierungsstelle. | Tag nach
Verkündung. |
§ 7 Paragrafenüberschrift | 5 | Redaktionelle Anpassung der Überschrift an die inhaltliche
Änderung. | Tag nach
Verkündung. |
§ 7 Abs. 1 | 5 | Wohn-Riester:
Redaktionelle Folgeänderung wegen Einführung der Darlehensoption nach
§ 1 Abs. 1a AltZertG sowie Klarstellung und Anpassung an die
nach § 7 Versicherungsvertragsgesetz ausreichende Textform der
vorvertraglichen Informationspflichten. | Tag nach Verkündung. |
§ 7 Abs. 4 | 5 | Wohn-Riester: Redaktionelle Folgeänderung wegen
Einführung der Darlehensoption nach § 1 Abs. 1a
AltZertG. | Tag nach
Verkündung. |
§ 7 Abs. 5 | 5 | Wohn-Riester: Die
neu eingefügte Vorschrift verlangt eine Ausweisung der Geldleistungen und
Kosten grundsätzlich in Euro. | Tag nach Verkündung. |
§ 7 Abs. 6 | 5 | Wohn-Riester: Die
Vorschrift gewährleistet, dass die Vertragspartner im Sicherungsfall ihre
Ansprüche gegen den Sicherungsgeber geltend machen können. | Tag nach Verkündung. |
§ 7 | 12 | Die
besonderen Informationspflichten gelten weiterhin nur für die Anbieter von
Altersvorsorgeverträgen mit Ausnahme der Information über die
erfolgte Zertifizierung. | Tag nach
Verkündung. |
§ 8 Abs. 1 Satz 1 und 3 | 5 | Wohn-Riester: Der Prüfungsverband soll nicht nur im Vorfeld
der Zertifizierung eine gutachterliche Äußerung abgeben, sondern
auch in der Zeit danach, zur Unterrichtung der Zertifizierungsbehörde
verpflichtet sein, wenn er auf Grund seiner regelmäßigen
Prüfung einschlägige Tatsachen feststellt. | Tag nach Verkündung. |
§ 8 Abs. 1 Satz 1 und 2 | 12 | Ablehnung oder Widerruf der Zertifizierung; Klarstellung, dass die
Vorschrift Regelungen für Altersvorsorgeverträge trifft. | Tag nach Verkündung. |
§ 8 Abs. 1 Satz 3 und
4 | 12 | Folgeänderungen zur Änderung des
§ 3 AltZertG. | Tag nach
Verkündung. |
§ 8 Abs. 3 | 12 | Klarstellung, dass
die Regelung zur Unterrichtung über den Widerruf oder die Ablehnung der
Zertifizierung auch für Basisrentenverträge gilt. | Tag nach Verkündung. |
§ 8 Abs. 4 Satz 1, 3 und 5 | 5 | Wohn-Riester: Neben der zuständigen Aufsichtsbehörde
soll auch der Prüfungsverband der Genossenschaften informiert
werden. | Tag nach
Verkündung. |
§ 8 Abs. 4 | 12 | In den Fällen
der Rücknahme des Widerrufs oder des Verzichts auf die Zertifizierung ist
bei einem Altersvorsorgevertrag die zentrale Stelle i. S. des
§ 81 EstG zu unterrichten und bei einem
Basisrentenvertrag die obersten Finanzbehörden der Länder. | Tag nach Verkündung. |
§ 10 Abs. 1 | 12 | Folgeänderungen zur Änderung des § 3
AltZertG. | Tag nach
Verkündung. |
§ 11 Abs. 2 Satz 1 | 5 | Wohn-Riester: Redaktionelle Folgeänderung aus der
Ergänzung der Anbietergruppen in § 1 Abs. 1
AltZertG. | Tag nach
Verkündung. |
§ 11 Abs. 2 Nr. 2, 3 und 4,
Abs. 3 | 12 | Folgeänderungen zur Änderung des
§ 3 AltZertG. | Tag nach
Verkündung. |
§ 12 Satz 1 | 12 | Die
Gebührenregelung wird auf die Zertifizierung von Basisrentenverträgen
ausgeweitet. | Tag nach
Verkündung. |
§ 12 Satz 2 | 5 | Wohn-Riester:
Redaktionelle Folgeänderung wegen Einführung der Darlehensoption nach
§ 1 Abs. 1a AltZertG. | Tag nach Verkündung. |
§ 13 Abs. 3 | 12 | Folgeänderungen zur Änderung des § 3
AltZertG. | Tag nach
Verkündung. |
§ 14 Abs. 1, 3 und 4 | 5 | Die
Zertifizierung der neuen Vertragsmuster nach § 1 Abs. 1 oder
Abs. 1a kann frühestens 3 Monate nach Verkündung des
Eigenheimrentengesetzes erfolgen. Sollen bereits zertifizierte Verträge um
eine Darlehensoption nach § 1 Abs. 1a AltZertG erweitert werden,
ist hierfür eine erneute Zertifizierung erforderlich. Bereits nach
§ 1 Abs. 1 AltZertG zertifizierte Verträge müssen
wegen der Neufassung des
§ 92a EStG
nicht erneut zertifiziert werden. | Tag nach Verkündung. |
§ 14 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 | 12 | Klarstellung, dass die Regelungen nur für
Altersvorsorgeverträge gelten. | Tag nach Verkündung. |
§ 14 Abs. 5 | 12 | Die bisherige
Zertifizierungsstelle für Altersvorsorgeverträge, die Bundesanstalt
für Finanzdienstleistungsaufsicht, bleibt für die Zertifizierung von
Altersvorsorgeverträgen bis zum weiterhin
zuständig. | Tag nach
Verkündung. |
Altersvorsorge-Durchführungsverordnung
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Paragraf | Gesetz | Inhalt | Anwendung/Inkrafttreten |
§ 1 Abs. 1
Satz 1 | 5 | Die Regelung stellt sicher, dass die Mitteilungen vom
Zulageberechtigten oder an diesen in Papierform und nicht in elektronischer
Form erfolgen müssen. | Tag
nach Verkündung. |
§ 7 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 3 | 5 | Folgeänderungen aus der Einbeziehung der Empfänger einer
Versorgung wegen Dienstunfähigkeit in den Kreis der
Förderberechtigten. | Tag nach
Verkündung. |
§ 11 Abs. 1 Satz 1 | 5 | Redaktionelle Anpassung eines Verweises. | Tag nach Verkündung. |
§ 11 Abs. 2 | 13 | Anpassung der Vorschrift wegen elektronischer Übermittlung
der Daten zum Sonderausgabenabzug nach
§ 10a Abs. 5
EStG. | |
§ 11 Abs. 3 | 5 | Die Regelung stellt
sicher, dass bei einem Anbieterwechsel der Anbieter des neuen Vertrages das
Wohnförderkonto weiterführen kann. | Tag nach Verkündung. |
§ 11 Abs. 4 | 5 | Redaktionelle
Anpassungen von Verweisen und Folgeänderungen aus der Neufassung des
§ 92a
EStG. | Tag
nach Verkündung. |
§ 11 Abs. 5 Satz 2 | 5 | Streichung eines Verweises; in den Fällen der teilweisen
Kapitalübertragung führt der bisherige Anbieter das
Wohnförderkonto fort, so dass ein Datenaustausch zum Wohnförderkonto
in diesen Fällen nicht erforderlich ist. | Tag nach Verkündung. |
§ 13 Abs. 1 | 5 | Aufhebung der
Vorschrift, weil Mitteilungspflicht des Zulageberechtigten in § 92a
Abs. 3 Satz 1, 2 und 10
EStG aufgenommen wurde. | Tag nach Verkündung. |
§ 14 Abs. 1 Satz 1 und
Abs. 2 | 5 | Folgeänderungen aus der Einbeziehung der
Empfänger einer Versorgung wegen Dienstunfähigkeit in den Kreis der
Förderberechtigten. | Tag nach
Verkündung. |
§ 14 Abs. 1 | 12 | Folgeänderungen aus der Einbeziehung der Empfänger einer
Rente wegen voller Erwerbsminderung nach dem Gesetz über die
Alterssicherung der Landwirte in den Kreis der Förderberechtigten. | Tag nach Verkündung. |
§ 18 Abs. 1 | 5 | Anpassung eines
Verweises an den geänderten
§ 22 Nr. 5
EStG. | Tag
nach Verkündung. |
§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7, 8 und 9 | 5 | Folgeänderung zu der Regelung in
§ 92a Abs. 2
EStG. Die Aufzeichnungspflicht ist erforderlich, um die
nachgelagerte Besteuerung der im Wohnförderkonto erfassten Beträge
sicherzustellen. | Tag nach
Verkündung. |
§ 19 Abs. 3 Satz 2 | 5 | Anpassung eines Verweises an den geänderten
§ 22 Nr. 5
EStG. | Tag
nach Verkündung. |
§ 19 Abs. 3a | 5 | Aufbewahrungspflicht von Unterlagen, die die
wohnungswirtschaftliche Verwendung i. S. des
§ 92a Abs. 1
Satz 1 EStG nach dem eines
Darlehens nach § 1 Abs. 1a AltZertG nachweisen. | Tag nach Verkündung. |
§ 19 Abs. 4 Satz 1
Satzteil vor Nr. 1 | 5 | Redaktionelle Folgeänderung aus der
Einfügung des § 19 Abs. 3a AltvDV. | Tag nach Verkündung. |
Wohnungsbau-Prämiengesetz
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Paragraf | Gesetz | Inhalt | Anwendung/Inkrafttreten |
§ 2 Abs. 1
Nr. 1 | 5 | Wohn-Riester: Beiträge zu Gunsten eines
zertifizierten Bausparvertrags, die den Altersvorsorgebeiträgen nach
§ 82 EStG
zugeordnet werden, sind bis zu den in
§ 10a EStG
genannten Höchstbeträgen keine prämienbegünstigten
Aufwendungen. | Tag nach
Verkündung; erstmals für das Sparjahr 2008 anzuwenden
(§ 10 Abs. 1
Satz 2 WoPG). |
§ 2 Abs. 2 | 5 | Voraussetzung für die Prämienbegünstigung ist
künftig eine wohnungswirtschaftliche Verwendung; für Sparer, die bei
Abschluss des Vertrages das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten, gilt
einmalig die Möglichkeit einer zweckwidrigen Verwendung der
begünstigten Aufwendungen der letzten 7 Sparjahre vor der schädlichen
Verwendung. | Tag nach
Verkündung; gilt erstmals für das Sparjahr 2009 (§ 10 Abs. 1 Satz 1
WoPG). |
§ 2 Abs. 3 | 5 | Die Neuregelung in
§ 2 Abs. 2 gilt grundsätzlich für ab dem
abgeschlossene Neuverträge; bis zum
muss mindestens ein Beitrag in Höhe der
vertraglichen Regelsparrate geleistet werden. | Tag nach Verkündung; gilt erstmals für das Sparjahr 2009
(§ 10 Abs. 1
Satz 1 WoPG). |
§ 4a Abs. 2 Satz 1 | 5 | Bei nach dem abgeschlossenen Verträgen
kann die Prämie erst bei wohnungswirtschaftlicher Verwendung der
Bausparmittel oder bei Eintritt eines sozialen Härtefalls zur Auszahlung
angemeldet werden. | Tag nach
Verkündung; gilt erstmals für das Sparjahr 2009 (§ 10 Abs. 1 Satz 1
WoPG). |
§ 4a Abs. 2 Satz 2 und § 5
Abs. 2 Satz 1 und § 10 Abs. 2 Satz 2 | 5 | Redaktionelle Folgeänderungen zur Neuausrichtung der
Wohnungsbauprämie. | Tag nach
Verkündung; gilt erstmals für das Sparjahr 2009 (§ 10 Abs. 1 Satz 1
WoPG). |
§ 4a Abs. 3 Satz 1, § 9 Abs. 3
Buchst. b | 13 | Die Datenübermittlung an die
Zentralstelle erfolgt ab durch eine elektronische
Datenfernübertragung. | ; erstmals für Datenlieferungen nach dem
anzuwenden (§ 10 Abs. 1 Satz 5
WoPG). |
Verordnung zur Durchführung des Wohnungsbauprämiengesetzes
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Paragraf | Gesetz | Inhalt | Anwendung/Inkrafttreten |
§ 2 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1, Abs. Satz 1 und 2 | 5 | Redaktionelle Folgeänderungen zur Neuausrichtung der
Wohnungsbauprämie. | Tag nach
Verkündung; erstmals für das Sparjahr 2009 anzuwenden
(§ 20
WoPDV). |
Fünftes Vermögensbildungsgesetz
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Paragraf | Gesetz | Inhalt | Anwendung/Inkrafttreten |
§ 4 Abs. 4
Nr. 4 | 9 | Schaffung einer Möglichkeit zur Verwendung von
vermögenswirksam angelegten Leistungen zu Weiterbildungszwecken, auch wenn
die Sperrfrist noch nicht abgelaufen ist, ohne dass damit die
Arbeitnehmersparzulage verloren geht; mindestens aber Entnahme eines Betrags
i. H. von 30 €. | Tag
nach Verkündung; erstmals bei Verfügungen anzuwenden, die nach dem
stattfinden (§ 17 Abs. 9
VermBG). |
§ 8
Abs. 5 | 5 | Folgeänderung zur Neuausrichtung der
Wohnungsbauprämie: Beibehaltung des alten Rechtszustands bei der
Arbeitnehmersparzulage, wenn der Arbeitnehmer vor Ablauf der 7-jährigen
Sperrfrist die Überweisung der Arbeitnehmersparzulage verlangt in den
Fällen der wohnungswirtschaftlichen Verwendung. | Tag nach Verkündung; erstmals für
vermögenswirksame Leistungen anzuwenden, die nach dem
angelegt werden (§ 17 Abs. 8
VermBG). |
§ 13
Abs. 5 Satz 1 und 2 | 5 | Folgeänderung
zur Neuausrichtung der Wohnungsbauprämie: Beibehaltung des alten
Rechtszustands bei der Arbeitnehmersparzulage; der Anspruch auf eine
Arbeitnehmersparzulage entfällt mit Wirkung für die Vergangenheit,
soweit die 7-jährige Sperrfrist nicht eingehalten wird. Dies gilt nicht,
– wie bisher – bei vorzeitiger wohnungswirtschaftlicher Verwendung.
| Tag nach Verkündung;
erstmals für vermögenswirksame Leistungen anzuwenden, die nach dem
angelegt werden (§ 17 Abs. 8
VermBG). |
§ 13
Abs. 5 Satz 3 Nr. 3 | 9 | Auch bei den mit
Sperrfrist belegten Anlagen nach dem
Wohnungsbau-Prämiengesetz
(Bausparverträge) ist eine sparzulageunschädliche Verfügung
entsprechend § 4 Abs. 4 Nr. 4 VermBG (Entnahme für
Weiterbildungszwecke) möglich. | Tag nach Verkündung; erstmals bei Verfügungen
anzuwenden, die nach dem stattfinden (§ 17
Abs. 9 VermBG). |
§ 14 Abs. 4 Satz 4 Buchst. b | 5 | Folgeänderung zur Neuausrichtung der Wohnungsbauprämie:
Beibehaltung des alten Rechtszustands bei der Arbeitnehmersparzulage; eine
Arbeitnehmersparzulage wird erst fällig, wenn die bis einschließlich
2008 für alle Bausparverträge geltenden Sperr- und
Rückzahlungsfristen (allgemeine siebenjährige Sperrfrist,
Rückzahlung nur bei wohnungswirtschaftlicher Verwendung) nicht verletzt
werden. | Tag nach Verkündung;
erstmals für vermögenswirksame Leistungen anzuwenden, die nach dem
angelegt werden (§ 17 Abs. 8
VermBG). |
§ 15
Abs. 1 | 13 | Das Bundesministerium der Finanzen kann durch
Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmen, dass
die Anlage VL zur Bescheinigung von angelegten vermögenswirksamen
Leistungen künftig nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch
Datenfernübertragung an eine amtlich bestimmte Stelle zu übermitteln
ist. Durch die Datenfernübertragung gilt der nach § 14
Abs. 4 Satz 3 VermBG erforderliche Nachweis der angelegten
Beiträge gegenüber dem Finanzamt als erbracht. | Tag nach Verkündung. |
§ 15 Abs. 1 Nr. 3 | 5 | Folgeänderung zur Neuausrichtung der Wohnungsbauprämie:
Beibehaltung des alten Rechtszustands bei der Arbeitnehmersparzulage; von der
Bausparkasse ist weiterhin in der Anlage VL die 7-jährige Sperrfrist nach
dem
WoPG zu bescheinigen. | Tag nach Verkündung; erstmals für
vermögenswirksame Leistungen anzuwenden, die nach dem
angelegt werden (§ 17 Abs. 8
VermBG). |
§ 17
Abs. 1 | 5 | Beseitigung eines Redaktionsversehens. |
Verordnung zur Durchführung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes
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Paragraf | Gesetz | Inhalt | Anwendung/Inkrafttreten |
§ 7 Abs. 1
Nr. 2 | 5 | Folgeänderung zur Neuausrichtung der
Wohnungsbauprämie: Beibehaltung des alten Rechtszustands bei der
Arbeitnehmersparzulage; Auszahlung der Arbeitnehmer-Sparzulage vom Finanzamt,
wenn die bis einschließlich 2008 für alle Bausparverträge
geltenden Sperr-und Rückzahlungsfristen abgelaufen sind. | Tag nach Verkündung; erstmals ab
anzuwenden (§ 11 Abs. 1
VermBDV). |
§ 8 Abs. 3 | 13 | Die
Datenübermittlung an die Zentralstelle erfolgt ab
durch eine elektronische Datenfernübertragung. | ; ab
anzuwenden (§ 11 Abs. 1
VermBDV). |
Grunderwerbsteuergesetz
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Paragraf | Gesetz | Inhalt | Anwendung/Inkrafttreten |
§ 17 Abs. 3a | 12 | Redaktionelle Anpassung der Vorschrift an die Änderung des
§ 138 Abs. 2 bis 4 BewG durch das
JStG 2007. |
Grundsteuergesetz
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Paragraf | Gesetz | Inhalt | Anwendung/Inkrafttreten |
§ 33 Abs. 1 | 12 | Erlass der
Grundsteuer bei strukturellem Leerstand; künftig wird der Erlass in zwei
Billigkeitsstufen gewährt. Liegt eine Ertragsminderung von mehr als
50 % vor, dann ist die Grundsteuer i. H. von 25 % und bei einer
Ertragsminderung i. H. von 100 % ist die Grundsteuer i. H. von
100 % zu erlassen. | ; gilt erstmals für die Grundsteuer
für das Kalenderjahr 2008 (§ 38
GrStG). |
Verordnung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung
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Paragraf | Gesetz | Inhalt | Anwendung/Inkrafttreten |
§ 3 Abs. 2 | 13 | Abgabe der Erklärung zur gesonderten Feststellung auf
elektronischem Weg. |
Eigenheimzulagengesetz
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Paragraf | Gesetz | Inhalt | Anwendung/Inkrafttreten |
§ 19 Abs. 10 | 12 | Es wird festgelegt, dass eine Kinderzulage auch für die
Kinder gewährt wird, die die Voraussetzungen für ein Kindergeld oder
einen Kinderfreibetrag vor der Absenkung der Altersgrenze auf das 25.
Lebensjahr erfüllten. | Tag
nach Verkündung. |
Gesetz über steuerliche Maßnahmen bei Auslandsinvestitionen der deutschen Wirtschaft
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Paragraf | Gesetz | Inhalt | Anwendung/Inkrafttreten |
§ 8 Abs. 5
Satz 2 | 12 | Unbefristete Verlängerung der
Hinzurechnungsmöglichkeiten nach § 2 Abs. 1 Satz 3 und
Abs. 2 AuslInvG. | Tag nach
Verkündung. |
Kraftfahrzeugsteuergesetz
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Paragraf | Gesetz | Inhalt | Anwendung/Inkrafttreten |
Inhaltsübersicht
§ 10a | 14 | Anpassung der
Inhaltsübersicht wegen Einfügung § 10a. | |
§ 3b | 14 | Aufhebung der
Vorschrift (Steuerbefreiung für besonders schadstoffreduzierte
Personenkraftwagen) wegen Zeitablaufs. | |
§ 3c Abs. 2 Satz 2 | 14 | Redaktionelle Anpassung der Vorschrift an geändertes
Straßenverkehrsrecht. | |
§ 3c Abs. 4 | 14 | Redaktionelle
Anpassung der Vorschrift an geändertes Straßenverkehrsrecht und
Klarstellung, dass sich die befristete Steuerbefreiung nicht durch die
Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs oder die Verwendung eines
Saisonkennzeichens verlängert. | |
§ 3d | 14 | Redaktionelle
Anpassung der Vorschrift an geändertes Straßenverkehrsrecht und
Klarstellung, dass sich die befristete Steuerbefreiung nicht durch die
Verwendung eines Saisonkennzeichens verlängert. | |
§ 5 Abs. 1 Nr. 4 | 14 | Klarstellung, dass auch bei Verwendung von Saisonkennzeichen die
Steuerpflicht mindestens 1 Monat dauert. | |
§ 5 Abs. 4 Satz 1 | 14 | Redaktionelle Anpassung der Vorschrift an geändertes
Straßenverkehrsrecht. | |
§ 7 Nr. 2 | 14 | Nachholung einer
redaktionellen Änderung. | |
§ 10a | 14 | Für neue Pkw,
die ab dem bis zum erstmals zugelassen werden, wird die
Kfz-Steuer längstens für 1 Jahr nicht erhoben. Wenn in dieser Zeit
erstmals zugelassene besonders schadstoffarme Pkw bereits nach den
Abgasvorschriften EURO 5 oder 6 genehmigt sind, wird die Steuer
längstens für ein weiteres Jahr nicht erhoben. Die
Steuervergünstigungen werden für jedes Fahrzeug nur einmal und
längstens bis zum gewährt, auch wenn der
Begünstigungszeitraum nicht voll ausgeschöpft werden kann. | |
§ 12 Abs. 2
Nr. 2 | 14 | Notwendige verfahrensrechtlich erforderliche
Folgeänderung zur neuen Vorschrift des § 10a. |
Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz
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Paragraf | Gesetz | Inhalt | Anwendung/Inkrafttreten |
§ 3 Abs. 1
Nr. 1 | Anpassung der Vorschrift, weil ab
ein Erbersatzanspruch des nichtehelichen Kindes nicht mehr entstehen und der
entsprechende Steuertatbestand nicht mehr erfüllt werden kann. | ; auf Erwerbe
anzuwenden, für die die Steuer nach dem entsteht
(§ 37 Abs. 1
ErbStG). | |
§ 3 Abs. 2 Nr. 4 | Schließung einer Besteuerungslücke in Fällen, in
denen bei einem Vertrag zugunsten Dritter der Dritte das aus dem Vertrag
erworbene Recht zurückweist und dafür eine Abfindung erhält.
Auch Abfindungen, die einem Erwerber anstelle eines ausgeschlagenen oder
zurückgewiesenen nach
§ 3 Abs. 1 Nr. 2 oder
3 ErbStG steuerbaren Erwerbs gewährt werden, werden
als steuerbar behandelt. | ; auf Erwerbe anzuwenden, für die die
Steuer nach dem entsteht (§ 37 Abs. 1
ErbStG). | |
§ 3 Abs. 2 Nr. 7 | 16 | Klarstellung, dass der Herausgabeanspruch des Schlusserben gegen
den Beschenkten aus ungerechtfertigter Bereicherung als Erwerb von Todes wegen
der Besteuerung unterliegt. Entsprechendes gilt auch bei den
Vermächtnisnehmer beeinträchtigenden Schenkungen des
Erblassers. | ;
auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer nach dem
entsteht (§ 37 Abs. 1
ErbStG). |
§ 4 Abs. 1 | 16 | Verbesserungen
für eingetragene Lebenspartner; wird die Gütergemeinschaft einer
eingetragenen Lebenspartnerschaft beim Tod eines Lebenspartners mit
gemeinschaftlichen Abkömmlingen fortgesetzt, treten erbschaftsteuerlich
die gleichen Rechtsfolgen wie bei einer fortgesetzten ehelichen
Gütergemeinschaft ein. | ; auf Erwerbe anzuwenden, für die die
Steuer nach dem entsteht (§ 37 Abs. 1
ErbStG). |
§ 5 Abs. 1 Satz 1 und 4 | 16 | Verbesserungen für eingetragene Lebenspartner; leben die
Lebenspartner im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft und wird
der Güterstand beendet, soll ein entsprechender Ausgleichsanspruch in
demselben Umfang steuerfrei bleiben, wie er im Fall der Zugewinngemeinschaft
unter Ehegatten steuerfrei bleibt. | ; auf Erwerbe anzuwenden, für die die
Steuer nach dem entsteht (§ 37 Abs. 1
ErbStG). |
§ 5 Abs. 1 Satz 5 | 16 | Zugewinngemeinschaft; der Umfang des Endvermögens des
verstorbenen Ehegatten einschließlich der Hinzurechnungen nach
§ 1375 Abs. 2
BGB ist auch zur Umrechnung der fiktiven
Ausgleichsforderung in den steuerfreien Betrag Maßgröße und
nicht wie bisher der Umfang des Nachlasses. | ; auf Erwerbe anzuwenden, für die die
Steuer nach dem entsteht (§ 37 Abs. 1
ErbStG). |
§ 6 Abs. 4 | 16 | Auf den Erwerb der
Vollziehung einer Auflage des Erblassers, die erst beim Tod des Beschwerten
fällig werden soll, werden die Regeln der Vor- und Nacherbschaft
angewendet. | ;
auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer nach dem
entsteht (§ 37 Abs. 1
ErbStG). |
§ 7 Abs. 1 Nr. 4 | 16 | Verbesserungen für eingetragene Lebenspartner; vereinbaren
die Lebenspartner die Gütergemeinschaft, wird eine durch die hälftige
Beteiligung am Gesamtgut eintretende objektive Bereicherung eines
Lebenspartners wie im Fall von Ehegatten besteuert. | ; auf Erwerbe
anzuwenden, für die die Steuer nach dem entsteht
(§ 37 Abs. 1
ErbStG). |
§ 7 Abs. 1 Nr. 6 | 16 | Aufhebung der Vorschrift, weil ab dem ein
nichteheliches Kind keinen vorzeitigen Erbausgleich mehr beanspruchen kann und
der entsprechende Steuertatbestand nicht mehr erfüllt werden kann. | ; auf Erwerbe
anzuwenden, für die die Steuer nach dem entsteht
(§ 37 Abs. 1
ErbStG). |
§ 7 Abs. 1 Nr. 9 | 16 | Formwechsel von rechtsfähigen Vereinen in eine
Kapitalgesellschaft; handelt es sich um einen Familienverein
i. S. des
§ 1 Abs. 1 Nr. 4
ErbStG, entfällt infolge der Umwandlung künftig
die alle 30 Jahre zu erhebende Erbersatzsteuer. | ; auf Erwerbe anzuwenden, für
die die Steuer nach dem entsteht (§ 37 Abs. 1
ErbStG). |
§ 7 Abs. 7 | 16 | Folgeänderung
zum neuen
§ 10 Abs. 10
ErbStG; als Schenkung unter Lebenden gilt auch die
Bereicherung, die die verbleibenden Gesellschafter in den genannten Fällen
erfahren, weil sie die übertragene Beteiligung bzw. den übertragenen
Geschäftsanteil gegen eine Abfindung unter dem steuerlichen Wert erlangen
bzw. weil ein Geschäftsanteil an einer GmbH gegen eine Abfindung unter dem
steuerlichen Wert eingezogen wird und dadurch eine Werterhöhung der
verbleibenden Anteile bewirkt wird. | ; auf Erwerbe anzuwenden, für die die
Steuer nach dem entsteht (§ 37 Abs. 1
ErbStG). |
§ 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b | 16 | Ab dem
kann in Erbfällen kein Erbersatzanspruch des
nichtehelichen Kindes mehr entstehen und der entsprechende Steuertatbestand
nicht mehr erfüllt werden kann. | ; auf Erwerbe anzuwenden, für die die
Steuer nach dem entsteht (§ 37 Abs. 1
ErbStG). |
§ 10 Abs. 1 Satz 1 und 2 | 16 | Redaktionelle Anpassung der Vorschrift. | ; auf Erwerbe anzuwenden, für
die die Steuer nach dem entsteht (§ 37 Abs. 1
ErbStG). |
§ 10 Abs. 1 Satz 3 | 16 | Klarstellung, dass ein Steuererstattungsanspruch ungeachtet seiner
Festsetzung als Forderung bereits dann angesetzt werden kann, wenn er im
Zeitpunkt der Entstehung der Erbschaftsteuer materiellrechtlich entstanden war,
d. h. wenn eine Leistung des Erblassers den Anspruch aus dem
Steuerschuldverhältnis übersteigt. | ; auf Erwerbe anzuwenden, für die die
Steuer nach dem entsteht (§ 37 Abs. 1
ErbStG). |
§ 10 Abs. 1 Satz 4 | 16 | Beim Erwerb von Beteiligungen an vermögensverwaltenden,
insbesondere grundstücksverwaltenden, Personengesellschaften und anderen
Grundstücksgemeinschaften durch freigiebige Zuwendung unter Lebenden wird
die Verpflichtung des Beschenkten, gesellschaftsintern die anteiligen Schulden
der Gesellschaft gegen sich gelten zu lassen, als Gegenleistung des Beschenkten
behandelt. | ;
auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer nach dem
entsteht (§ 37 Abs. 1
ErbStG). |
§ 10 Abs. 5 Nr. 1 | 16 | Anpassung an die neuen Bewertungsverfahren, bei denen teilweise
der Abzug der vom Erblasser herrührenden Schulden bereits bei der
Bewertung der jeweiligen wirtschaftlichen Einheit berücksichtigt worden
ist. | ; auf
Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer nach dem
entsteht (§ 37 Abs. 1
ErbStG). |
§ 10 Abs. 6 Satz 4 und 5 | 16 | Neuregelung der Abzugsfähigkeit von Schulden und Lasten, die
in wirtschaftlichem Zusammenhang mit steuerbefreitem Betriebsvermögen,
land- und forstwirtschaftlichen Vermögen und steuerbefreiten Anteilen an
Kapitalgesellschaft und steuerbefreiten für zu Wohnzwecken vermieteten
Grundstücken stehen. Der Abzug ist auf den Teil begrenzt, der dem
steuerpflichtig verbleibenden Teil des genannten Vermögens entspricht.
| ; auf Erwerbe
anzuwenden, für die die Steuer nach dem entsteht
(§ 37 Abs. 1
ErbStG). |
§ 10 Abs. 6 Satz 6 | 16 | Es wird verhindert, dass Nutzungsrechte an einem Grundstück,
die bereits bei der Bewertung des Grundstücks berücksichtigt wurden,
zusätzlich als Nachlassverbindlichkeit oder Duldungslast abgezogen werden
können. | ;
auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer nach dem
entsteht (§ 37 Abs. 1
ErbStG). |
§ 10 Abs. 10 | 16 | Bewertung der Bereicherung in Fällen, in denen
gesellschaftsvertragliche Regelungen eine Übertragung von
Mitgliedschaftsrechten bzw. Anteilen an einer GmbH nach dem Erbfall mit einem
der Höhe nach unter dem gemeinen Wert liegenden Abfindungsanspruch
vorsehen sowie den Erwerberkreis auf bereits in der Familiengesellschaft
befindliche Gesellschafter einschränken. Wenn der Erbe in diesen
Fällen tatsächlich und ausschließlich nur durch den
Abfindungsanspruch bereichert ist, wird nur der Abfindungsanspruch der
Besteuerung zugrunde gelegt. | ; auf Erwerbe anzuwenden, für die die
Steuer nach dem entsteht (§ 37 Abs. 1
ErbStG). |
§ 12 Abs. 1 | 16 | Redaktionelle
Änderung; weiterhin Verweis auf die Allgemeinen Bewertungsvorschriften des
Bewertungsgesetzes und damit ist weiterhin der gemeine Wert der
Wertmaßstab. | ; auf Erwerbe anzuwenden, für die die
Steuer nach dem entsteht (§ 37 Abs. 1
ErbStG). |
§ 12 Abs. 2 | 16 | Nicht notierte
Anteile an einer Kapitalgesellschaft werden mit ihrem nach
§ 11 Abs. 2
BewG ermittelten und nach
§ 151 Abs. 1
Satz 1 Nr. 3 BewG gesondert festgestellten
gemeinen Wert angesetzt. | ; auf Erwerbe anzuwenden, für die die
Steuer nach dem entsteht (§ 37 Abs. 1
ErbStG). |
§ 12 Abs. 3 | 16 | Die
Wertfeststellung für Grundbesitzwerte wird in
§ 151 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 BewG geregelt. | ; auf Erwerbe anzuwenden, für
die die Steuer nach dem entsteht (§ 37 Abs. 1
ErbStG). |
§ 12 Abs. 4 | 16 | Vorschrift zur
Bewertung von Bodenschätzen; Konkretisierung, dass ein Bodenschatz im
Privatvermögen ein selbständig bewertungsfähiges Wirtschaftsgut
ist, wenn mit seiner Verwertung bzw. Aufschließung begonnen wurde. Als
Teil eines Erwerbs wird es jedoch nur dann erfasst, wenn der
Grundstückseigentümer im Rahmen der Ermittlung seiner Einkünfte
Absetzungen für Substanzverringerung vornehmen kann, Der Ansatz erfolgt
mit dem ertragsteuerlichen Wert. | ; auf Erwerbe anzuwenden, für die die
Steuer nach dem entsteht (§ 37 Abs. 1
ErbStG). |
§ 12 Abs. 5 | 16 | Betriebsvermögen wird mit dem nach
§ 151 Abs. 1
Satz 1 Nr. 2 BewG gesondert festgestellten Wert
angesetzt. | ;
auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer nach dem
entsteht (§ 37 Abs. 1
ErbStG). |
§ 12 Abs. 6 | 16 | Der Wert von
Wirtschaftsgütern und von Schulden, die vermögensverwaltenden
Personengesellschaften und Gemeinschaften gehören, wird nach
§ 151 Abs. 1
Satz 1 Nr. 4 BewG gesondert festgestellt. Der
Ansatz erfolgt mit dem festgestellten Wert, wobei der Anteil des Erwerbers im
Steuerfestsetzungsverfahren ermittelt wird. | ; auf Erwerbe anzuwenden, für die die
Steuer nach dem entsteht (§ 37 Abs. 1
ErbStG). |
§ 12 Abs. 7 | 16 | Wie bisher werden
ausländischer Grundbesitz und ausländisches Betriebsvermögen mit
dem gemeinen Wert angesetzt. | ; auf Erwerbe anzuwenden, für die die
Steuer nach dem entsteht (§ 37 Abs. 1
ErbStG). |
§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b und c | 16 | Der Freibetrag für andere bewegliche körperliche
Gegenstände, die nicht zum Hausrat gehören, wird von 10 300
€ auf 12 000 € angehoben. | ; auf Erwerbe anzuwenden, für
die die Steuer nach dem entsteht (§ 37 Abs. 1
ErbStG). |
§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 | 16 | Unter Lebenspartnern wird der Erwerb von Hausrat und anderen
beweglichen körperlichen Gegenständen in demselben Umfang
steuerbefreit, wie dies unter Ehegatten der Fall ist. | ; auf Erwerbe anzuwenden, für
die die Steuer nach dem entsteht (§ 37 Abs. 1
ErbStG). |
§ 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a | 16 | Anhebung der Steuerbefreiung für Baudenkmale auf 85 %
des Wertes. Die Voraussetzungen, unter denen die Steuerbefreiung gewährt
wird, bleiben unverändert. | ; auf Erwerbe anzuwenden, für die die
Steuer nach dem entsteht (§ 37 Abs. 1
ErbStG). |
§ 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b Doppelbuchst.
bb | 16 | Redaktionelle Änderung der Vorschrift. | ; auf Erwerbe
anzuwenden, für die die Steuer nach dem entsteht
(§ 37 Abs. 1
ErbStG). |
§ 13 Abs. 1 Nr. 4a | 16 | Erweiterung der Steuerbefreiung von lebzeitigen Zuwendungen im
Zusammenhang mit einem inländischen Familienwohnheim auf Lebenspartner
sowie Ausdehnung auf Vermögen in anderen EU- und
EWR-Mitgliedstaaten. | ; auf Erwerbe anzuwenden, für
die die Steuer nach dem entsteht (§ 37 Abs. 1
ErbStG). |
§ 13 Abs. 1 Nr. 4b | 16 | Steuerbefreiung des von den Ehegatten oder Lebenspartnern selbst
genutzten Wohneigentums in Erbfällen, wenn der überlebende Ehegatte
oder Lebenspartner das Familienheim auch tatsächlich zu eigenen
Wohnzwecken nutzt. Begünstigt ist auch Wohneigentum in der EU und im
EWR-Raum. | ; auf Erwerbe anzuwenden, für die die
Steuer nach dem entsteht (§ 37 Abs. 1
ErbStG). |
§ 13 Abs. 1 Nr. 4c | 16 | Steuerbefreiung des von den Eltern durch Erwerb von Todes wegen
erworbenen Wohneigentums, wenn der Erblasser das Wohneigentum bis zu seinem Tod
selbst genutzt hat, der Erwerber es unverzüglich zu eigenen Wohnzwecken
nutzt und soweit die Quadratmeterfläche der Wohnung 200 qm nicht
übersteigt. | ; auf Erwerbe anzuwenden, für die die
Steuer nach dem entsteht (§ 37 Abs. 1
ErbStG). |
§ 13 Abs. 1 Nr. 7 und 8 | 16 | Steuerbefreiungen der Ansprüche aus
Entschädigungsgesetzen; redaktionelle Anpassungen der
Vorschriften. | ; auf Erwerbe anzuwenden, für die die
Steuer nach dem entsteht (§ 37 Abs. 1
ErbStG). |
§ 13 Abs. 1 Nr. 9 | 16 | Verbesserung der steuerlichen Berücksichtigung von
Pflegeleistungen, die gegenüber dem Erblasser unentgeltlich oder gegen ein
geringes Entgelt erbracht wurden; der Freibetrag für eine Zuwendung, die
als ein angemessenes „Entgelt” für eine Pflege oder
Unterhaltsgewährung an den Erblasser oder Schenker anzusehen ist, wird auf
20 000 € erhöht. | ; auf Erwerbe anzuwenden, für die die
Steuer nach dem entsteht (§ 37 Abs. 1
ErbStG). |
§ 13 Abs. 1 Nr. 18 | 16 | Zuwendungen an Wählervereinigungen werden von der Erbschaft-
und Schenkungsteuer befreit. | ; auf Erwerbe anzuwenden, für die die
Steuer nach dem entsteht (§ 37 Abs. 1
ErbStG). |
§ 13a | 16 | Steuerbefreiung
für den Erwerb von land- und forstwirtschaftlichen Vermögen,
Betriebsvermögen und Anteilen an Kapitalgesellschaften mit der
Einräumung von zwei Optionen der Freistellung: - Option 1: 85 % des begünstigten Betriebsvermögens bleibt steuerfrei, wenn das Unternehmen sieben Jahre fortgeführt wird. Die restlichen 15 % des Betriebsvermögens werden als nicht produktiv und damit als nicht begünstigt eingestuft. Die Steuer auf dieses Verwaltungsvermögen muss stets sofort gezahlt werden, sofern die Freigrenze von 150 000 € überschritten ist. Weitere Voraussetzung ist, dass die Lohnsumme am Ende des gesamten Zeitraums nicht unter 650 % der Ausgangssumme gesunken sein darf. Maximal darf das unschädliche Verwaltungsvermögen 50 % betragen. - Option 2: Auf Antrag werden 100 % des begünstigten Betriebsvermögens steuerbefreit, wenn das Unternehmen zehn Jahre fortgeführt wird. Allerdings darf die Lohnsumme am Ende des gesamten Zeitraums nicht unter 1 000 % der Ausgangssumme gesunken sein. Das unschädliche Verwaltungsvermögen darf maximal 10 % betragen. | ;
auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer nach dem
entsteht (§ 37 Abs. 1
ErbStG). Die Vorschrift ist nicht anzuwenden, wenn das
begünstigte Vermögen vor dem von Todes wegen oder durch
Schenkung unter Lebenden erworben wird, bereits Gegenstand einer vor dem
ausgeführten Schenkung desselben Schenkers an
dieselbe Person war und wegen eines vertraglichen Rückforderungsrechts
nach dem herausgegeben werden musste
(§ 37 Abs. 3
ErbStG). |
§ 13b | 16 | Definition des
nach
§ 13a
ErbStG begünstigten Vermögens. | ; auf Erwerbe
anzuwenden, für die die Steuer nach dem entsteht
(§ 37 Abs. 1
ErbStG). |
§ 13c | 16 | Steuerbefreiung
für zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke; diese werden zu 90 %
ihres Wertes angesetzt. | ; auf Erwerbe anzuwenden, für die die
Steuer nach dem entsteht (§ 37 Abs. 1
ErbStG). |
§ 14 Abs. 1 Satz 4 | 16 | Verhinderung nicht gerechtfertigter Steuervorteile im Zusammenhang
mit der Berücksichtigung früherer Erwerbe bei der Steuerfestsetzung
für einen späteren Erwerb. | ; auf Erwerbe anzuwenden, für die die
Steuer nach dem entsteht (§ 37 Abs. 1
ErbStG). |
§ 14 Abs. 2 | 16 | Zusammenrechnung
mehrerer Erwerbe; die Festsetzungsfrist für die Änderung des
Bescheides über die Steuerfestsetzung für den späteren Erwerb
nach
§ 175
Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AO endet nicht vor dem
Ende der für den früheren Erwerb maßgebenden
Festsetzungsfrist. | ; auf Erwerbe anzuwenden, für die die
Steuer nach dem entsteht (§ 37 Abs. 1
ErbStG). |
§ 15 Abs. 3 | 16 | Klarstellung, dass
im Fall des gemeinschaftlichen Testaments von Ehegatten der Schlusserbe oder
Vermächtnisnehmer nicht im Rechtssinn als Erbe des erstverstorbenen
Ehegatten anzusehen ist, selbst wenn von diesem stammendes Vermögen beim
Tod des letztversterbenden Ehegatten auf ihn übergeht. Außerdem
Öffnung der Vorschrift für eingetragene Lebenspartner. | ; auf Erwerbe
anzuwenden, für die die Steuer nach dem entsteht
(§ 37 Abs. 1
ErbStG). |
§ 16 | 16 | Anhebung der
persönlichen Freibeträge bei der Erbschaftsteuer; steuerfrei bleiben
bei einem Erwerb von Todes wegen: - bei Ehegatten 500 000 € - Kinder der Steuerklasse I Nr. 2 und Kinder verstorbener Kinder i. S. der Steuerklasse I Nr. 2 400 000 € - Kinder der Kinder i. S. der Steuerklasse I Nr. 2 200 000 € - die übrigen Personen der Steuerklasse I 100 000 € - Personen der Steuerklasse II 20 000 € - bei Lebenspartnern 500 000 € - die übrigen Personen der Steuerklasse III 20 000 € - bei beschränkter Steuerpflicht 2 000 € | ; auf
Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer nach dem
entsteht (§ 37 Abs. 1
ErbStG). |
§ 17 Abs. 1 | 16 | Der
überlebende Lebenspartner erhält künftig auch einen besonderen
Versorgungsfreibetrag. | ; auf Erwerbe anzuwenden, für die die
Steuer nach dem entsteht (§ 37 Abs. 1
ErbStG). |
§ 19 Abs. 1 | 16 | Neufassung der
Vorschrift betreffend den Tarif. | ; auf Erwerbe anzuwenden, für die die
Steuer nach dem entsteht (§ 37 Abs. 1
ErbStG). |
§ 19a | 16 | Tarifbegrenzung
beim Erwerb von Betriebsvermögen, von Betrieben der Land- und
Forstwirtschaft und von Anteilen an Kapitalgesellschaften; Anpassung der
Regelung hinsichtlich der veränderten Definition des begünstigten
Vermögens und der weiteren Voraussetzungen für die Gewährung und
das Beibehalten der Begünstigung an die neuen Regelungen in
§ 13a
ErbStG. | ; auf Erwerbe anzuwenden, für die die
Steuer nach dem entsteht (§ 37 Abs. 1
ErbStG). |
§ 20 Abs. 2 | 16 | Folgeänderung
zur Änderung des
§ 4 ErbStG;
die Steuerschuldnerschaft in den Fällen einer fortgesetzten
Gütergemeinschaft wird bei Lebenspartnern in gleicher Weise wie bei
Ehegatten geregelt. | ; auf Erwerbe anzuwenden, für die die
Steuer nach dem entsteht (§ 37 Abs. 1
ErbStG). |
§ 25 | 16 | Aufhebung der
Vorschrift (Abzugsverbot für bestimmte, die Bereicherung mindernde
Belastungen), da mit dem Ansatz des gemeinen Wertes die Ursache für die
Vorschrift entfallen ist. | ; in Erbfällen, die vor dem
eingetreten sind, und für Schenkungen, die vor diesem
Zeitpunkt ausgeführt worden sind, ist weiterhin
§ 25 Abs. 1
Satz 3 und
Abs. 2
ErbStG anzuwenden (§ 37 Abs. 2 Satz 2
ErbStG). |
§ 28 Abs. 3 | 16 | Anspruch auf
Stundung der Steuer auf begünstigte Erwerbe i. S. des
§ 13c
ErbStG. | ; auf Erwerbe anzuwenden, für die die
Steuer nach dem entsteht (§ 37 Abs. 1
ErbStG). |
§ 29 Abs. 1 Nr. 3 | 16 | Hinsichtlich der Berücksichtigung einer unentgeltlichen
Zuwendung eines Ehegatten, wenn eine fiktive Ausgleichsforderung nach
§ 5 Abs. 1
ErbStG zu ermitteln ist, wird klargestellt, dass eine
evtl. für diese Zuwendung früher festgesetzte Schenkungsteuer
rückwirkend erlischt. | ; auf Erwerbe anzuwenden, für die die
Steuer nach dem entsteht (§ 37 Abs. 1
ErbStG). |
§ 29 Abs. 1 Nr. 4 | 16 | Redaktionelle Anpassung. | ; auf Erwerbe anzuwenden, für die die
Steuer nach dem entsteht (§ 37 Abs. 1
ErbStG). |
§ 30 Abs. 3 | 16 | Erweiterung des
Anwendungsbereichs der allgemeinen Anzeigepflichten der Erwerber in
Erbfällen; die Erbschaftsteuer-Finanzämter sollen in Erbfällen
unmittelbar von der Erwerbern Angaben insbesondere zur Zusammensetzung des
Nachlasses und seines Wertes erhalten, wenn zum Erwerb Vermögen
gehört, für das keine Anzeigepflichten Dritter besteht. | ; auf Erwerbe
anzuwenden, für die die Steuer nach dem entsteht
(§ 37 Abs. 1
ErbStG). |
§ 31 Abs. 3 | 16 | Die
Steuererklärungspflicht in den Fällen einer fortgesetzten
Gütergemeinschaft wird bei Lebenspartnern in gleicher Weise wie bei
Ehegatten geregelt. | ; auf Erwerbe anzuwenden, für die die
Steuer nach dem entsteht (§ 37 Abs. 1
ErbStG). |
§ 35 Abs. 3 | 16 | Zuständigkeitsregelung für Schenkungen der noch
ungeteilten Erbengemeinschaft; das Finanzamt, das den Erbfall bearbeitet und
dabei Kenntnisse über den Wert der Nachlassgegenstände erlangt, soll
auch für solche Schenkungen zuständig sein, die ein Miterbe bei der
Erbauseinandersetzung dadurch ausführt, dass er seinem Miterben mehr aus
dem Nachlassvermögen überlässt, als diesem nach seinem Erbanteil
zusteht. | ; auf
Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer nach dem
entsteht (§ 37 Abs. 1
ErbStG). |
Bewertungsgesetz
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Paragraf | Gesetz | Inhalt | Anwendung/Inkrafttreten |
§ 11 Abs. 2 | 16 | Bewertungsvorschriften für die Bewertung nicht notierter
Anteile an Kapitalgesellschaften und des Betriebsvermögens; künftig
ist auch bei Personenunternehmen der gemeine Wert vorrangig aus Verkäufen
unter fremden Dritten abzuleiten, die weniger als 1 Jahr vor dem
Bewertungsstichtag zurückliegen. | ; erstmals auf Bewertungsstichtage nach dem
anzuwenden (§ 205 Abs. 1
BewG). |
§ 12 Abs. 4 | 16 | Noch nicht
fällige Ansprüche aus Lebens-, Kapital- oder Rentenversicherungen
sind allein mit dem gemeinen Wert anzusetzen. Der bisher alternativ
mögliche Ansatz von 2/3 der eingezahlten Prämien oder
Kapitalbeiträge fällt weg. | ; erstmals auf Bewertungsstichtage nach dem
anzuwenden (§ 205 Abs. 1
BewG). |
§ 14 Abs. 1 | 16 | Bewertung von
lebenslänglichen Nutzungen und Leistungen; künftig wird auf die
jeweils aktuelle Sterbetafel des Statistischen Bundesamtes abgestellt. Das
Bundesministerium der Finanzen gibt die sich aus der Sterbetafel und der
dazugehörigen Absterbeordnung ergebenden Kapitalwerte im Bundessteuerblatt
bekannt. | ;
erstmals auf Bewertungsstichtage nach dem anzuwenden
(§ 205 Abs. 1
BewG). |
§ 95 Abs. 1 | 16 | Folgeänderungen zur Aufhebung des
§ 99 Abs. 2
BewG. | ; erstmals auf Bewertungsstichtage nach dem
anzuwenden (§ 205 Abs. 1
BewG). |
§ 97 Abs. 1a | 16 | Ermittlung des
gemeinen Wertes von Anteilen an betrieblichen Vermögen; der gemeine Wert
eines Anteils an einer Personengesellschaft ist nach dem Verhältnis der
Kapitalkonten zunächst auf die Gesellschafter und ein verbleibender Betrag
nach dem Gewinnverteilungsschlüssel zu verteilen. Die gemeinen Werte der
Wirtschaftsgüter und Schulden des Sonderbetriebsvermögens sind jedem
Gesellschafter gesondert zuzurechnen. Der gemeine Wert des Anteils des
Gesellschafters ergibt sich aus der Summe des anteiligen Ertragswertes der
Gesellschaft und dem gemeinen Wert des Sonderbetriebsvermögens. | ; erstmals auf
Bewertungsstichtage nach dem anzuwenden
(§ 205 Abs. 1
BewG). |
§ 97 Abs. 1b | 16 | Ermittlung des gemeinen Wertes von Anteilen an
Kapitalgesellschaften; der gemeine Wert wird nach dem Verhältnis der
übergegangenen oder übertragenen Anteile am Grund- oder Stammkapital
der Gesellschaft zum gemeinen Wert des Betriebsvermögens der
Kapitalgesellschaft am Bilanzstichtag aufgeteilt. | ; erstmals auf Bewertungsstichtage
nach dem anzuwenden (§ 205 Abs. 1
BewG). |
§§ 98a, 99 Abs. 2, § 104 | 16 | Aufhebung der Vorschriften wegen der Neuregelung des
Bewertungsverfahrens. | ; erstmals auf Bewertungsstichtage nach dem
anzuwenden (§ 205 Abs. 1
BewG). |
§ 109 | 16 | Auch bei der
wirtschaftlichen Einheit des Gewerbebetriebs ist der gemeine Wert und nicht
mehr der Steuerbilanzwert anzusetzen. Der gemeine Wert wird in einem offenen
Verfahren ermittelt. Die Wertermittlung erfolgt mit einigen Besonderheiten nach
denselben Methoden wie bei der Bewertung von Anteilen an
Kapitalgesellschaften. | ; erstmals auf Bewertungsstichtage nach dem
anzuwenden (§ 205 Abs. 1
BewG). |
§ 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 | 16 | Redaktionelle Folgeänderung zur Einfügung eines neuen
6. Abschnitts in das
Bewertungsgesetz und der Streichung des
§ 97 Abs. 1a
BewG. | ; erstmals auf Bewertungsstichtage nach dem
anzuwenden (§ 205 Abs. 1
BewG). |
§ 151 Abs. 2 | 16 | Streichung der bisherigen Regelung, wonach bei
Betriebsgrundstücken, die zu einem Gewerbebetrieb gehören, auch
Feststellungen über den Gewerbebetrieb zu treffen sind. Außerdem
Klarstellung, dass die Zurechnung auf die Erbengemeinschaft in Vertretung der
einzelnen Miterben erfolgt. | ; erstmals auf Bewertungsstichtage nach dem
anzuwenden (§ 205 Abs. 1
BewG). |
§ 151 Abs. 3 | 16 | Der
Anwendungsbereich der Basiswertregelung zur Vereinfachung des
Ertragswertverfahrens wird auf die Feststellungen nach
§ 151 Abs. 1
Satz 1 Nr. 2 und 3 BewG ausgedehnt. | ; erstmals auf
Bewertungsstichtage nach dem anzuwenden
(§ 205 Abs. 1
BewG). |
§ 153 Abs. 2 Satz 2 | 16 | Redaktionelle Folgeänderung zur Streichung des
§ 97 Abs. 1a
BewG. | ; erstmals auf Bewertungsstichtage nach dem
anzuwenden (§ 205 Abs. 1
BewG). |
§ 154 Abs. 3 | 16 | Klarstellung im Zusammenhang mit der Bekanntgabe des
Feststellungsbescheides an die Erbengemeinschaft. | ; erstmals auf Bewertungsstichtage
nach dem anzuwenden (§ 205 Abs. 1
BewG). |
§ 155 Satz 2 | 16 | Klarstellung, dass bei Erbengemeinschaften grundsätzlich nur
zur Vertretung befugte Personen oder gemeinsame Empfangsbevollmächtigte
einspruchs- und klagebefugt sind. | ; erstmals auf Bewertungsstichtage nach dem
anzuwenden (§ 205 Abs. 1
BewG). |
§ 157 | 16 | Allgemeine
Regelungen zur Feststellung von Grundbesitzwerten, von Anteilswerten und von
Betriebsvermögenswerten; inhaltliche Übernahme aus der Vorschrift des
§ 138 Abs. 1 bis 3 BewG. | ; erstmals auf Bewertungsstichtage nach dem
anzuwenden (§ 205 Abs. 1
BewG). |
§§ 158 bis 175 | 16 | Vorschriften für die Bewertung des land- und
forstwirtschaftlichen Vermögens. | ; erstmals auf Bewertungsstichtage nach dem
anzuwenden (§ 205 Abs. 1
BewG). |
§§ 176 bis 198 | 16 | Vorschriften für die Bewertung des
Grundvermögens. | ; erstmals auf Bewertungsstichtage nach dem
anzuwenden (§ 205 Abs. 1
BewG). |
§§ 199 bis 203 | 16 | Vorschriften für die Bewertung von nicht notierten Anteilen
an Kapitalgesellschaften und Betriebsvermögen. | ; erstmals auf
Bewertungsstichtage nach dem anzuwenden
(§ 205 Abs. 1
BewG). |
§ 204 | 16 | Bekanntmachungserlaubnis für die Neubekanntmachung des
Bewertungsgesetzes und der dazu erlassenen Rechtsverordnungen. | ; erstmals auf
Bewertungsstichtage nach dem anzuwenden
(§ 205 Abs. 1
BewG). |
Anlage 9 (zu § 14) | 16 | Aufhebung der
Anlage wegen Änderung des
§ 14 Abs. 1
BewG. | ; erstmals auf Bewertungsstichtage nach dem
anzuwenden (§ 205 Abs. 1
BewG). |
Anlagen 14 bis 26 | 16 | Die
zur Bewertung notwendigen Bewertungsparameter ergeben sich aus den neuen
Anlagen 14 bis 26. | ; erstmals auf Bewertungsstichtage nach dem
anzuwenden (§ 205 Abs. 1
BewG). |
Fundstelle(n):
UAAAD-24913