Arbeitshilfe - Stand: 16.07.2009

Gesetzgebungsübersicht 2008

Christian Merker *

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Das Jahr 2008 war geprägt von zahlreichen Änderungen des Steuerrechts. Besonders hervorzuheben sind dabei die folgenden Gesetze:

  • Gesetz zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts

  • Jahressteuergesetz 2009

  • Gesetz zur Modernisierung und Entbürokratisierung des Steuerverfahrens

  • Gesetz zur Umsetzung steuerrechtlicher Regelungen des Maßnahmenpakets „Beschäftigungssicherung durch Wachstumsstärkung”

Im ersten Abschnitt werden zunächst die in 2008 verkündeten Änderungsgesetze in chronologischer Reihenfolge aufgelistet; die Neuregelungen innerhalb der verschiedenen Steuerarten werden anschließend ebenfalls tabellarisch dargestellt.

Diese Übersicht berücksichtigt folgende, in 2008 verkündete Änderungsgesetze mit steuerlichen Inhalten:


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lfd-Nr.
Gesetz
Parlamentsmaterialien
1
Achtes Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes vom
Fundstelle:
BGBl I 2008 S. 666
Tag der Verkündung:
Gesetzentwurf der Bundesregierung
BT-Drs. 16/7077
Stellungnahme des Bundesrates zum Gesetzentwurf der Bundesregierung
BT-Drs. 16/7077
Gegenäußerung der Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrates
BT-Drs. 16/7485
Bericht und Beschlussempfehlung des federführenden Ausschusses (Finanzausschuss) des Deutschen Bundestages
BT-Drs. 16/7867
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
BR-Drs. 57/08
Zustimmung des Bundesrates
BR-Drs. 57/08 (Beschluss)
2
Gesetz zur Änderung seeverkehrsrechtlicher, verkehrsrechtlicher und anderer Vorschriften mit Bezug zum Seerecht vom
Fundstelle:
BGBl I 2008 S. 706
Tag der Verkündung:
Gesetzentwurf der Bundesregierung
BT-Drs. 16/7415
Stellungnahme des Bundesrates zum Gesetzentwurf der Bundesregierung
Gegenäußerung der Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrates
Bericht und Beschlussempfehlung des federführenden Ausschusses (Verkehrsausschuss) des Deutschen Bundestages
BT-Drs. 16/7843
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
BR-Drs. 67/08
Zustimmung des Bundesrates
BR-Drs. 67/08 (Beschluss)
3
Gesetz zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten vom
Fundstelle:
BGBl I 2008 S. 842
Tag der Verkündung: 26. Mai 2008
Gesetzentwurf der Bundesregierung
BT-Drs. 16/6519
Stellungnahme des Bundesrates zum Gesetzentwurf der Bundesregierung
BT-Drs. 16/6967
Gegenäußerung der Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrates
Bericht und Beschlussempfehlung des federführenden Ausschusses (Familienausschuss) des Deutschen Bundestages
BT-Drs. 16/8256
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
BR-Drs. 209/08
Zustimmung des Bundesrates
BR-Drs. 209/08 (Beschluss)
4
Gesetz zur Neuregelung des Verbots der Vereinbarung von Erfolgshonoraren vom
Fundstelle:
BGBl I 2008 S. 1000
Tag der Verkündung:
Gesetzentwurf der Bundesregierung
BT-Drs. 16/8384
Stellungnahme des Bundesrates zum Gesetzentwurf der Bundesregierung
Gegenäußerung der Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrates
Bericht und Beschlussempfehlung des federführenden Ausschusses (Rechtsausschuss) des Deutschen Bundestages
BT-Drs. 16/8916
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
BR-Drs. 280/08
Zustimmung des Bundesrates
BR-Drs. 280/08 (Beschluss)
5
Gesetz zur verbesserten Einbeziehung der selbstgenutzten Wohnimmobilie in die geförderte Altersvorsorge vom
Fundstelle:
BGBl I 2008 S. 1509
Tag der Verkündung:
Gesetzentwurf der Bundesregierung
BT-Drs. 16/9274
Stellungnahme des Bundesrates zum Gesetzentwurf der Bundesregierung
Gegenäußerung der Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrates
BT-Drs. 16/9449
Bericht und Beschlussempfehlung des federführenden Ausschusses (Finanzausschuss) des Deutschen Bundestages
BT-Drs. 16/9641
BT-Drs. 16/9642
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
BR-Drs. 438/08
Zustimmung des Bundesrates
BR-Drs. 438/08 (Beschluss)
6
Gesetz zur Modernisierung der Rahmenbedingungen für Kapitalbeteiligungen vom
Fundstelle:
BGBl I 2008 S. 1672
Tag der Verkündung:
Gesetzentwurf der Bundesregierung
BT-Drs. 16/6311
Stellungnahme des Bundesrates zum Gesetzentwurf der Bundesregierung
BT-Drs. 16/6648
Gegenäußerung der Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrates
Bericht und Beschlussempfehlung des federführenden Ausschusses (Finanzausschuss) des Deutschen Bundestages
BT-Drs. 16/9777
BT-Drs. 16/9829
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
BR-Drs. 448/08
Zustimmung des Bundesrates
BR-Drs. 448/08 (Beschluss)
7
Gesetz zur Ergänzung der Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorfinanzierung vom
Fundstelle:
BGBl I 2008 S. 1690
Tag der Verkündung:
Gesetzentwurf der Bundesregierung
BT-Drs. 16/9038
Stellungnahme des Bundesrates zum Gesetzentwurf der Bundesregierung
Gegenäußerung der Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrates
BT-Drs. 16/9080
Bericht und Beschlussempfehlung des federführenden Ausschusses (Innenausschuss) des Deutschen Bundestages
BT-Drs. 16/9631
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
BR-Drs. 439/08
Zustimmung des Bundesrates
BR-Drs. 439/08 (Beschluss)
8
Gesetz zur Neuregelung des Wohngeldrechts und zur Änderung des Sozialgesetzbuches vom
Fundstelle:
BGBl I 2008 S. 1856
Tag der Verkündung:
Gesetzentwurf der Bundesregierung
BT-Drs. 16/6543
Stellungnahme des Bundesrates zum Gesetzentwurf der Bundesregierung
Stellungnahme des Bundesrates zum Gesetzentwurf der Bundesregierung
Bericht und Beschlussempfehlung des federführenden Ausschusses (Verkehrsausschuss) des Deutschen Bundestages
BT-Drs. 16/8918
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
BR-Drs. 284/08
Vermittlungsvorschlag Vermittlungsausschuss
BT-Drs. 16/9627
Zustimmung Bundesrat
BR-Drs. 435/08
9
Gesetz zur Änderung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes vom
Fundstelle:
BGBl I 2008 S. 2373
Tag der Verkündung:
Gesetzentwurf der Bundesregierung
BT-Drs. 16/9560
Stellungnahme des Bundesrates zum Gesetzentwurf der Bundesregierung
Gegenäußerung der Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrates
Bericht und Beschlussempfehlung des federführenden Ausschusses (Wirtschaftsausschuss) des Deutschen Bundestages
BT-Drs. 16/10604
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
BR-Drs. 741/08
Zustimmung Bundesrat
BR-Drs. 741/08 (Beschluss)
10
Gesetz zur Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege vom
Fundstelle:
BGBl I 2008 S. 2403
Tag der Verkündung:
Gesetzentwurf der Bundesregierung
BT-Drs. 16/10173
Stellungnahme des Bundesrates zum Gesetzentwurf der Bundesregierung
Gegenäußerung der Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrates
Bericht und Beschlussempfehlung des federführenden Ausschusses (Familienausschuss) des Deutschen Bundestages
BT-Drs. 16/10357
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
BR-Drs. 730/08
Zustimmung des Bundesrates
BR-Drs. 730/08 (Beschluss)
11
Viertes Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften vom 11. Dezember 2008
Fundstelle:
BGBl I 2008 S. 2418
Tag der Verkündung:
Gesetzentwurf der Bundesregierung
BT-Drs. 16/10493
Stellungnahme des Bundesrates zum Gesetzentwurf der Bundesregierung
Bericht und Beschlussempfehlung des federführenden Ausschusses (Innenausschuss) des Deutschen Bundestages
BT-Drs. 16/10844
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
BR-Drs. 862/08
Zustimmung des Bundesrates
BR-Drs. 862/08 (Beschluss)
12
Jahressteuergesetz 2009 vom
Fundstelle:
BGBl I 2008 S. 2794
Tag der Verkündung:
Gesetzentwurf der Bundesregierung
BT-Drs. 16/10189
Stellungnahme des Bundesrates zum Gesetzentwurf der Bundesregierung
BT-Drs. 16/10494
Gegenäußerung der Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrates
Bericht und Beschlussempfehlung des federführenden Ausschusses (Finanzausschuss) des Deutschen Bundestages
BT-Drs. 16/11055
BT-Drs. 16/11108
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
BR-Drs. 896/08
Zustimmung des Bundesrates
BR-Drs. 896/08 (Beschluss)
13
Gesetz zur Modernisierung und Entbürokratisierung des Steuerverfahrens vom
Fundstelle:
BGBl I 2008 S. 2850
Tag der Verkündung:
Gesetzentwurf der Bundesregierung
BT-Drs. 16/10188
Stellungnahme des Bundesrates zum Gesetzentwurf der Bundesregierung
BT-Drs. 16/10579
Gegenäußerung der Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrates
Bericht und Beschlussempfehlung des federführenden Ausschusses (Finanzausschuss) des Deutschen Bundestages
BT-Drs. 16/10910
BT-Drs. 16/10940
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
BR-Drs. 897/08
Zustimmung des Bundesrates
BR-Drs. 897/08 (Beschluss)
14
Gesetz zur Umsetzung steuerrechtlicher Regelungen des Maßnahmenpakets "Beschäftigungssicherung durch Wachstumsstärkung" vom
Fundstelle:
BGBl I 2008 S. 2896
Tag der Verkündung:
Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen
BT-Drs. 16/10930
Bericht und Beschlussempfehlung des federführenden Ausschusses (Finanzausschuss) des Deutschen Bundestages
BT-Drs. 16/11171
BT-Drs. 16/11190
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
BR-Drs. 923/08
Zustimmung des Bundesrates
BR-Drs. 923/08 (Beschluss)
15
Gesetz zur Förderung von Familien und haushaltsnahen Dienstleistungen vom
Fundstelle:
BGBl I 2008 S. 2955
Tag der Verkündung:
Gesetzentwurf der Bundesregierung
BT-Drs. 16/10809
Stellungnahme des Bundesrates zum Gesetzentwurf der Bundesregierung
Gegenäußerung der Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrates
BT-Drs. 16/11001
Bericht und Beschlussempfehlung des federführenden Ausschusses (Finanzausschuss) des Deutschen Bundestages
BT-Drs. 16/11172
BT-Drs. 16/11191
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
BR-Drs. 924/08
Vermittlungsvorschlag Vermittlungsausschuss
BT-Drs. 16/11392
Zustimmung des Bundesrates
BR-Drs. 972/08
16
Gesetz zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts vom
Fundstelle:
BGBl I 2008 S. 3018
Tag der Verkündung:
Gesetzentwurf der Bundesregierung
BT-Drs. 16/7918
Stellungnahme des Bundesrates zum Gesetzentwurf der Bundesregierung
BT-Drs. 16/8547
Gegenäußerung der Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrates
Bericht und Beschlussempfehlung des federführenden Ausschusses (Finanzausschuss) des Deutschen Bundestages
BT-Drs. 16/11075
BT-Drs. 16/11107
Zustimmung des Bundesrates
BR-Drs. 888/08 (Beschluss)

Einkommensteuergesetz


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Paragraf
Gesetz
Inhalt
Anwendung/Inkrafttreten
Inhaltsübersicht § 2a
12
Notwendige Anpassung der Inhaltsübersicht wegen Anpassung der Vorschrift des § 2a.
Tag nach Verkündung
Inhaltsübersicht § 4f
15
Anpassung der Inhaltsübersicht wegen Aufhebung der Vorschrift.
Inhaltsübersicht § 5b
13
Notwendige Anpassung der Inhaltsübersicht wegen Einfügung des § 5b.
Inhaltsübersicht § 35a
15
Anpassung der Inhaltsübersicht wegen Änderung der Überschrift der Vorschrift.
Inhaltsübersicht § 39f
12
Notwendige Anpassung der Inhaltsübersicht wegen Einfügung der Vorschrift des § 39f.
Tag nach Verkündung
Inhaltsübersicht § 92a
5
Änderung der Inhaltsübersicht wegen Änderung der Überschrift der Vorschrift.
Tag nach Verkündung
Inhaltsübersicht § 92b
5
Änderung der Inhaltsübersicht wegen Änderung der Überschrift der Vorschrift.
Tag nach Verkündung
§ 2 Abs. 6 Satz 2 und 3
13
Die einmalig erhöhte Grundzulage für alle Förderberechtigten, die zu Beginn des Veranlagungszeitraums das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wird nicht bei der nach § 10a Abs. 2 EStG vorzunehmenden Günstigerprüfung berücksichtigt.
; erstmals für den VZ 2008 anzuwenden (§ 52 Abs. 1 EStG)
Überschrift zu § 2a
12
Anpassung der Überschrift wegen Änderung des materiellen Regelungsinhaltes.
Tag nach Verkündung
§ 2a Abs. 1 Satz 1
12
Beschränkung der Verlustausgleichs- und Verlustabzugsbeschränkung des § 2a EStG auf Tatbestände, die außerhalb von Mitgliedstaaten der Europäischen Union bzw. Staaten, auf die das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum anwendbar ist.
Tag nach Verkündung; § 2a Abs. 1 bis 2a in der geänderten Fassung ist bereits in allen Fällen anzuwenden, in denen die Steuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist. Für negative Einkünfte i. S. des § 2a Abs. 1 und 2 EStG, die nach altem Recht nach § 2a Abs. 1 Satz 5 EStG bestandskräftig gesondert festgestellt wurden, ist § 2a Abs. 1 Satz 3 bis 5 EStG in der alten Fassung weiter anzuwenden
(§ 52 Abs. 3 Satz 2 und 3 EStG).
§ 2a Abs. 2 Satz 1
12
Redaktionelle Folgeänderung zur Änderung § 2a Abs. 1 Satz 1 EStG.
§ 2a Abs. 2a
12
Definition der Staaten, welche bei Anwendung des § 2a EStG als Drittstaaten bzw. welche Körperschaften oder Kapitalgesellschaften als Drittstaaten-Körperschaften oder Drittstaatenkapitalgesellschaften anzusehen sind.
§ 3 Nr. 9
10
Steuerfreistellung der Erstattungen nach § 23 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und 4 SGB VIII (Erstattung der Hälfte der nachgewiesenen Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung an Tagespflegepersonen) und § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII (Erstattungen für die Beiträge zur Alterssicherung und Unfallversicherung).
Tag nach Verkündung; erstmals für VZ 2008 anzuwenden (§ 52 Abs. 1 EStG).
§ 3 Nr. 10
12
Steuerfreistellung der Einnahmen einer Gastfamilie für die Aufnahme eines behinderten oder von Behinderten bedrohten Menschen nach § 2 Abs. 1 SGB IX zur Pflege, Betreuung, Unterbringung und Verpflegung, die auf die Leistungen eines Leistungsträgers der Sozialversicherung nach dem SGB beruhen.
Tag nach Verkündung; erstmals ab VZ 2008 anzuwenden (§ 52 Abs. 1 EStG).
§ 3 Nr. 14
12
Klarstellung, dass auch bei in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversicherten Rentnern die Beitragsanteile, die der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung trägt, unter die Steuerbefreiungsvorschrift fallen.
Tag nach Verkündung; erstmals ab VZ 2008 anzuwenden (§ 52 Abs. 1 EStG).
§ 3 Nr. 26 Satz 1
12
Der Freibetrag wird grundsätzlich auch dann gewährt, wenn eine Person im Dienst oder im Auftrag einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, die in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder in einem Staat des EWR-Raums belegen ist, nebenberuflich eine ausbildende oder andere nach der Vorschrift begünstigte Tätigkeiten ausübt.
Tag nach Verkündung; bereits in allen Fällen anzuwenden, in denen die Steuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist (§ 52 Abs. 4b EStG).
§ 3 Nr. 26a Satz 1
12
Der Freibetrag wird grundsätzlich auch dann gewährt, wenn eine Person im Dienst oder im Auftrag einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, die in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder in einem Staat des EWR-Raums belegen ist, nebenberuflich zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke tätig wird.
Tag nach Verkündung; bereits in allen Fällen anzuwenden, in denen die Steuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist (§ 52 Abs. 4b EStG).
§ 3 Nr. 34
12
Steuerbefreiung von bestimmten Arbeitgeberleistungen zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustandes und der betrieblichen Gesundheitsförderung, soweit sie 500 € im Kalenderjahr nicht übersteigen.
Tag nach Verkündung; erstmals auf Leistungen des Arbeitgebers im Kalenderjahr 2008 anzuwenden (§ 52 Abs. 4c EStG).
§ 3 Nr. 40a
6
Die Einkünfte, die ein Beteiligter an einer vermögensverwaltenden Gesellschaft oder Gemeinschaft, deren Zweck im Erwerb, Halten und in der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften besteht, als Vergütung für Leistungen zur Förderung des Gesellschafts- oder Gemeinschaftszwecks erzielt, gehören gem. § 18 Abs. 1 Nr. 4 EStG zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit, wenn der Anspruch auf die Vergütung unter der Voraussetzung eingeräumt worden ist, dass die Gesellschafter oder Gemeinschafter ihr eingezahltes Kapital vollständig zurückerhalten haben.
Diese bisher hälftige Besteuerung der Vergütungen i. S. des § 18 Abs. 1 Nr. 4 EStG wird auf 60 % angehoben, so dass künftig 40 % steuerbefreit sind.
Tag nach Verkündung; die alte Fassung des § 3 Nr. 40a ist anzuwenden, wenn die vermögensverwaltende Gesellschaft oder Gemeinschaft nach dem und vor dem gegründet worden ist oder soweit die Vergütungen in Zusammenhang mit der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften stehen, die nach dem und vor dem erworben worden sind.
Die Neufassung des § 3 Nr. 40a ist erstmals auf Vergütungen i. S. des § 18 Abs. 1 Nr. 4 anzuwenden, wenn die vermögensverwaltende Gesellschaft oder Gemeinschaft nach dem gegründet worden ist (§ 52 Abs. 4e Satz 1 und 2 EStG).
§ 3 Nr. 53
12
Steuerliche Freistellung der Übertragung von Guthaben aus Zeitwertkonten auf die Deutsche Rentenversicherung Bund.
; erstmals auf laufenden Arbeitslohn anzuwenden, der für einen nach dem endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die nach dem zufließen (§ 52 Abs. 1 EStG).
§ 3 Nr. 58
8
Streichung eines überholten Verweises auf das Wohngeldsondergesetz.
; letztmals für den VZ 2008 anzuwenden (§ 52 Abs. 1 EStG).
§ 3 Nr. 62 Satz 1
12
Klarstellung des Verhältnisses von § 3 Nr. 62 zu § 3 Nr. 56 und 63 EStG. Die Steuerbefreiungen in § 3 Nr. 56 und 63 haben Vorrang.
; erstmals auf laufenden Arbeitslohn anzuwenden, der für einen nach dem endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die nach dem zufließen (§ 52 Abs. 1 EStG).
§ 3c Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz
6
Klarstellung, dass die Systematik des Teileinkünfteverfahrens, wonach die Aufwendungen, die mit steuerfreien Einnahmen im Zusammenhang stehen, nur in Höhe des gleichen Prozentsatzes abgezogen werden dürfen, ebenfalls bei den nach § 3 Nr. 40a EStG steuerfreien Einnahmen anzuwenden ist, und zwar auch insoweit, als die mit den anteilig steuerfreien Einnahmen im Zusammenhang stehenden Aufwendungen nicht im selben VZ anfallen wie die Einnahmen.
Tag nach Verkündung; erstmals ab VZ 2008 anzuwenden (§ 52 Abs. 1 EStG).
§ 4d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 Buchst. b Satz 1
12
Anpassung der in der Vorschrift genannten Altersgrenze an die durch das RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz erfolgte Heraufsetzung der Altersgrenzen in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Tag nach Verkündung; erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem enden (§ 52 Abs. 12a Satz 1 EStG).
§ 4f
15
Aufhebung der Vorschrift (Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten wie Betriebsausgaben) wegen Integration des Regelungsinhaltes in § 9c EStG.
; letztmals für den VZ 2008 anzuwenden (§ 52 Abs. 1 EStG).
§ 4h Abs. 5 Satz 3
12
Einschränkung eines Gestaltungsmodells, bei dem der Untergang des Zinsvortrags vermieden werden konnte.
Tag nach Verkündung; erstmals auf schädliche Beteiligungserwerbe nach dem (Tag der 3. Lesung) anzuwenden, deren sämtliche Erwerbe und gleichgestellte Rechtsakte nach dem (Tag der 3. Lesung) stattfinden (§ 52 Abs. 12d Satz 2 EStG).
§ 5a Abs. 2 Satz 5
12
Für Seeschiffe, die zur Vermessung von Energielagerstätten eingesetzt werden, findet die Gewinnermittlung nach § 5a EStG („Tonnagegewinnbesteuerung”) keine Anwendung.
Tag nach Verkündung; erstmals ab VZ 2008 anzuwenden (§ 52 Abs. 1 EStG).
§ 5b
13
Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung von Bilanzen sowie von Gewinn- und Verlustrechnungen; auf Antrag kann die Finanzbehörde Ausnahmen hiervon zulassen.
; erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem beginnen (§ 52 Abs. 15a EStG).
§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 6 und 7
12
Das Buchwertprivileg des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 5 EStG gilt weiterhin auch für Zuwendungen zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke i. S. der §§ 52 bis 54 AO.
Tag nach Verkündung; § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 6 in der bisher geltenden Fassung ist letztmalig für die Wirtschaftsjahre anzuwenden, die vor dem enden. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 6 in der neuen Fassung ist erstmals für Wirtschaftsjahre, die nach dem beginnen, anzuwenden (§ 52 Abs. 1 EStG).
§ 7 Abs. 2 und 3
14
Wiedereinführung der degressiven AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die nach dem und vor dem angeschafft oder hergestellt werden, in Höhe des 2,5fachen des Prozentsatzes der linearen AfA, höchstens 25 %.
§ 7g Abs. 5
14
Folgeänderung zur Wiedereinführung der degressiven AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter; die Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG ist auch neben der degressiven AfA möglich.
; erstmals für den VZ 2009 anzuwenden (§ 52 Abs. 1 EStG).
§ 9 Abs. 5 Satz 1
15
Folgeänderung zur Aufhebung des § 4f und der Integration seines Regelungsinhaltes in § 9c EStG.
; erstmals für den VZ 2009 anzuwenden (§ 52 Abs. 1 EStG).
§ 9c
15
Zusammenfassung der einkommensteuerlichen Regelungen zur Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten in dieser Vorschrift ohne materiell-rechtliche Änderungen.
; erstmals für den VZ 2009 anzuwenden (§ 52 Abs. 1 EStG).
§ 10 Abs. 1 Nr. 5 und 8
15
Aufhebung der Vorschriften (Sonderausgabenabzug von Kinderbetreuungskosten) wegen Integration des Regelungsinhaltes in § 9c EStG.
; letztmals für den VZ 2008 anzuwenden (§ 52 Abs. 1 EStG).
§ 10 Abs. 1 Nr. 9
12
Neuregelung des Sonderausgabenabzugs von Schulgeldzahlungen; begünstigt sind 30 % der Schulgeldzahlungen, max. 5 000 € je Kind; Ausdehnung des Anwendungsbereichs auf Einrichtungen im EU/EWR-Ausland.
; erstmals für den VZ 2008 anzuwenden (§ 52 Abs. 24b EStG).
§ 10 Abs. 2
12
Beiträge zugunsten von Basisrentenverträgen (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG) werden in den nach dem beginnenden Veranlagungszeiträumen nur noch anerkannt, wenn das dem Vertrag zugrunde liegende Vertragsmuster zertifiziert wurde. Außerdem wird geregelt, dass der Anbieter die für den Sonderausgabenabzug erforderlichen Daten per Datensatz übermittelt, sofern eine Einwilligung des Steuerpflichtigen vorliegt.
Tag nach Verkündung; siehe Übergangsregelung für vor dem abgeschlossene Verträge in § 52 Abs. 24 EStG.
§ 10 Abs. 4 Satz 2
10
Folgeänderung zur Einführung der Steuerbefreiungsvorschrift des § 3 Nr. 9 EStG; zu einer Kürzung des Höchstbetrags für den Abzug von sonstigen Vorsorgeaufwendungen kommt es auch in den Fällen, in denen für die Krankenversicherung des Steuerpflichtigen Leistungen nach § 3 Nr. 9 EStG erbracht wurden.
Tag nach Verkündung; erstmals für den VZ 2008 anzuwenden (§ 52 Abs. 1 EStG).
§ 10a Abs. 1 Satz 4
12
Auch Personen, die eine Rente wegen voller Erwerbsminderung oder Erwerbsunfähigkeit aus der Altersicherung der Landwirte beziehen, können förderberechtigt sein.
; erstmals für den VZ 2008 anzuwenden (§ 52 Abs. 24c Satz 1 EStG).
§ 10a Abs. 1 Satz 4, Abs. 1a Satz 2
5
Erweiterung des Kreises der Förderberechtigten um Steuerpflichtige, die eine Rente wegen voller Erwerbsminderung oder Erwerbsunfähigkeit oder eine Versorgung wegen Dienstunfähigkeit beziehen, wenn sie unmittelbar vor dem Bezug der entsprechenden Leistungen pflichtversichert oder vor dem Bezug der Versorgung Empfänger von Besoldung oder Amtsbezügen waren.
Tag nach Verkündung; erstmals für den VZ 2008 anzuwenden (§ 52 Abs. 24c Satz 1 EStG).
§ 10a Abs. 1 Satz 5
13
Die einmalig erhöhte Grundzulage für alle Förderberechtigten, die zu Beginn des Veranlagungszeitraums das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wird nicht bei der nach § 10a Abs. 2 EStG vorzunehmenden Günstigerprüfung berücksichtigt.
; erstmals für den VZ 2008 anzuwenden (§ 52 Abs. 1 EStG).
§ 10a Abs. 2a, Abs. 4 Satz 5, Abs. 5 Satz 3
13
Der Sonderausgabenabzug setzt künftig voraus, dass der Steuerpflichtige zuvor gegenüber dem Anbieter schriftlich eingewilligt hat, dass dieser die im Beitragsjahr zu berücksichtigenden Altersvorsorgebeiträge unter Angabe der Identifikationsnummer an die zentrale Stelle übermittelt. Der Anbieter hat die Daten nach Ablauf des Beitragsjahres bis zum 28.2. des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres zu übermitteln. Über die vom Anbieter an die zentrale Stelle gesandten Daten wird der Steuerpflichtige im Rahmen der gem. § 92 EStG zu erstellenden Bescheinigung informiert.
; gilt für den Sonderausgabenabzug für nach dem beginnende Veranlagungszeiträume (§ 10a Abs. 2a Satz 1 EStG).
§ 10b Abs. 1 Satz 2
12
Klarstellung, dass Mitgliedsbeiträge an gemeinnützige Körperschaften, die Kunst und Kultur fördern (sog. Kulturfördervereine), auch dann steuerlich begünstigt sind, wenn den Mitgliedern Vergünstigungen (z. B. Jahresgaben, verbilligter Eintritt, Veranstaltungen der Mitglieder) gewährt werden.
; erstmals auf Mitgliedsbeiträge anzuwenden, die nach dem geleistet werden (§ 52 Abs. 24e Satz 4 EStG).
§ 10b Abs. 3 Satz 3
12
Ansatz des übertragenen Wirtschaftsgutes mit dem gemeinen Wert nur noch dann, wenn die Veräußerung im Zeitpunkt der Zuwendung keinen Veräußerungstatbestand erfüllen würde; in allen übrigen Fällen dürfen die fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten nur überschritten werden, soweit eine Gewinnrealisierung stattgefunden hat.
; erstmals für den VZ 2009 anzuwenden (§ 52 Abs. 1 EStG).
§ 10b Abs. 4 Satz 3 bis 5
12
Die Reihenfolge der Inanspruchnahme der Gesamtschuldner wird gesetzlich festgelegt. Vorrangig haftet der Zuwendungsempfänger (z. B. der Verein). Die handelnde Person wird nur in Anspruch genommen, wenn die Inanspruchnahme des Vereins erfolglos ist.
Außerdem Einführung einer Ablaufhemmung der Festsetzungsfrist für Spendenhaftungsbescheide.
; erstmals für den VZ 2009 anzuwenden (§ 52 Abs. 1 EStG).
§ 10c Abs. 1; § 12
15
Notwendige Folgeänderungen zur Zusammenfassung der Regelungen zur einkommensteuerlichen Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten in § 9c EStG.
; erstmals für den VZ 2009 anzuwenden (§ 52 Abs. 1 EStG).
§ 15a Abs. 1a
12
Die Vorschrift stellt sicher, dass bei einem negativen Kapitalkonto Einlagen nur noch insoweit zu einem Verlustausgleichsvolumen führen, als es sich um Verluste des Wirtschaftsjahres der Einlage handelt.
Tag nach Verkündung; die Änderungen sind erstmals auf Einlagen anzuwenden, die nach dem Tag der Verkündung getätigt werden (§ 52 Abs. 33 Satz 6 EStG).
§ 15a Abs. 2
12
Redaktionelle Folgeänderung wegen der Einfügung des § 15a Abs. 1a EStG sowie Festschreibung der bisher geltenden Verwaltungsauffassung der R 15a Abs. 4 EStR.
§ 15a Abs. 5 Satzteil vor Nr. 1
12
Redaktionelle Folgeänderung wegen der Einfügung des § 15a Abs. 1a EStG.
§ 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 5
12
Ausnahme von vermögensverwaltenden Versicherungsverträgen von den allgemeinen Besteuerungsregelungen für Lebensversicherungsverträge. Stattdessen transparente Besteuerung dieser Verträge.
; erstmals auf alle Kapitalerträge anzuwenden, die dem Versicherungsunternehmen nach dem zufließen (§ 52 Abs. 36 Satz 10 EStG).
§ 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 6
12
Es werden neue steuerliche Mindeststandards für die Anforderungen an die Risikoleistung aus einer Kapitallebensversicherung gesetzt.
; erstmals für alle Versicherungsverträge anzuwenden, die nach dem abgeschlossen werden oder bei denen die erstmalige Beitragsleistung nach dem erfolgt (§ 52 Abs. 36 Satz 11 EStG).
§ 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b Satz 3
Redaktionelle Folgeänderung wegen der Einfügung eines neuen Satzes 2 in § 8 Abs. 1 KStG.
; erstmals für VZ 2009 anzuwenden (§ 52 Abs. 37a Satz 8 EStG).
§ 20 Abs. 4a
12
Abgeltungsteuer; Regeln für die Besteuerung von Kapitalmaßnahmen, bei denen die Erträge nicht als Geldzahlungen, sondern insbesondere in Form von Anteilen an Kapitalgesellschaften zufließen.
Tag nach Verkündung; erstmals auf nach dem zufließende Kapitalerträge anzuwenden (§ 52a Abs. 10 Satz 10 EStG).
§ 20 Abs. 8
12
Abgeltungsteuer; die Sonderregelung des § 20 Abs. 4a EStG ist allein in den Fällen anzuwenden, in denen die Anteile im Privatvermögen gehalten werden und der Anteilseigner nicht zu mindestens 1 % i. S. des § 17 EStG beteiligt ist.
Tag nach Verkündung; erstmals auf nach dem zufließende Kapitalerträge anzuwenden (§ 52a Abs. 10 Satz 10 EStG).
§ 20 Abs. 9 Satz 4
12
Abgeltungsteuer; redaktionelle Bereinigung der Vorschrift. Der Fall einer abzuziehenden ausländischen Steuer kann nicht vorkommen.
Tag nach Verkündung; erstmals auf nach dem zufließende Kapitalerträge anzuwenden (§ 52a Abs. 10 Satz 10 EStG).
§ 22 Nr. 1 Satz 2 erster Halbsatz
12
Ausschluss der Besteuerung wiederkehrender Bezüge; die Regelung gilt künftig auch dann, wenn der Geber nicht unbeschränkt steuerpflichtig ist.
Tag nach Verkündung; erstmals ab VZ 2008 anzuwenden (§ 52 Abs. 1 EStG).
§ 22 Nr. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz Buchst. a
12
Wegen des Wegfalls der Voraussetzung der unbeschränkten Steuerpflicht in § 22 Nr.1 Satz 2 erster Halbsatz EStG entfällt das Kriterium der unbeschränkten Körperschaft-steuerpflicht in dieser Ausnahmeregelung.
§ 22 Nr. 3 Satz 5 und 6
12
Altverluste aus Stillhaltergeschäften können übergangsweise – für fünf Jahre – mit Einkünften aus Stillhaltergeschäften i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 11 EStG verrechnet werden.
Tag nach Verkündung; letztmals für den VZ 2013 anzuwenden (§ 52a Abs. 10a EStG).
§ 22 Nr. 4
12
Wegen des Inkrafttretens des neuen Abgeordnetenstatus für Europaabgeordnete wird die Vorschrift hinsichtlich der Besteuerung der Einkünfte, die Abgeordnete und ehemalige Abgeordnete sowie ihre Hinterbliebenen aus dem Haushalt der EU beziehen, angepasst und die Anrechnung der von der EU auf diese Einkünfte erhobenen Gemeinschaftsteuer geregelt.
Tag nach Verkündung; erstmals für den VZ 2008 anzuwenden (§ 52 Abs. 1 EStG).
§ 22 Nr. 5 Satz 2
5
Wohn-Riester: Klarstellung, dass auch die Leistungen aus Zahlungen in einen Altersvorsorgevertrag zur Verminderung des Wohnförderkontos oder zur Vermeidung der sofortigen Besteuerung bei Aufgabe der Selbstnutzung der Wohnimmobilie voll nachgelagert besteuert werden.
Tag nach Verkündung; erstmals für den VZ 2008 anzuwenden (§ 52 Abs. 1 EStG).
§ 22 Nr. 5 Satz 4
5
Wohn-Riester: Erfassung des sog. Verminderungsbetrags und des Auflösungsbetrags des Wohnförderkontos als steuerpflichtige sonstige Leistung.
Tag nach Verkündung; erstmals für den VZ 2008 anzuwenden (§ 52 Abs. 1 EStG).
§ 22 Nr. 5 Satz 5
5
Wohn-Riester: Anstelle der jährlichen sukzessiven Besteuerung kann der Zulageberechtigte zu Beginn der Auszahlungsphase die Auflösung des Wohnförderkontos verlangen. In diesem Fall wird der Auflösungsbetrag zu 70 % als Leistung erfasst und im Jahr der Auflösung mit dem individuellen Steuersatz besteuert.
Tag nach Verkündung; erstmals für den VZ 2008 anzuwenden (§ 52 Abs. 1 EStG).
§ 22 Nr. 5 Satz 6
5
Wohn-Riester: Regelungen für die Besteuerung im Falle der förderschädlichen Verwendung nach erfolgter begünstigter Einmalbesteuerung.
Tag nach Verkündung; erstmals für den VZ 2008 anzuwenden (§ 52 Abs. 1 EStG).
§ 22 Nr. 5 Satz 7
5
Wohn-Riester: redaktionelle Korrektur einer Verweisung.
§ 22 Nr. 5 Satz 8
5
Wohn-Riester: Folgeänderung zur Weiterführung des sog. Wohnförderkontos durch die zentrale Stelle.
Tag nach Verkündung; erstmals für den VZ 2008 anzuwenden (§ 52 Abs. 1 EStG).
§ 22 Nr. 5 Satz 9
12
Werden dem Steuerpflichtigen Abschluss- und Vertriebskosten eines Altersvorsorgevertrags erstattet, gilt der Erstattungsbetrag als steuerpflichtige sonstige Leistung i. S. des § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG.
Tag nach Verkündung; erstmals für den VZ 2008 anzuwenden (§ 52 Abs. 1 EStG).
§ 22a Abs. 4
12
Die zentrale Stelle kann bei den Mitteilungspflichtigen prüfen, ob sie die Rentenbezugsmitteilungen richtig übermittelt haben.
; erstmals für den VZ 2009 anzuwenden (§ 52 Abs. 1 EStG).
§ 23 Abs. 3 Satz 4
12
Auch bei sonstigen Einkünften i. S. des § 22 Nr. 3 EStG sind bei der Gewinnermittlung die geltend gemachten AfA-Beträge gewinnerhöhend hinzuzurechnen.
; erstmals für Anschaffungsvorgänge ab anzuwenden (§ 52a Abs. 11 Satz 8 EStG).
§ 25 Abs. 4
13
Die Einkommensteuererklärung ist elektronisch zu übermitteln, wenn der Steuerpflichtige Einkünfte nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 EStG erzielt und es sich nicht um Veranlagungsfälle nach § 46 Abs. 2 Nr. 2 bis 8 EStG handelt.
; erstmals für Einkommensteuererklärungen anzuwenden, die für den VZ 2011 abzugeben sind (§ 52 Abs. 39 EStG).
§ 26a Abs. 2 Satz 1
15
Notwendige Folgeänderung zur Zusammenfassung der Regelungen zur einkommensteuerlichen Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten in § 9c EStG.
; erstmals für den VZ 2009 anzuwenden (§ 52 Abs. 1 EStG).
§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d
3
Anpassung infolge der Aufnahme des freiwilligen sozialen bzw. des freiwilligen ökologischen Jahres unter Umbenennung in Dienste in das Gesetz zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten sowie der Ablösung des gemeinschaftlichen Aktionsprogramms „Jugend” ab 2007 durch das Programm „Jugend in Aktion”.
; nach § 52 Abs. 40 Satz 4 und 5 EStG sind Übergangsregelungen für das alte Recht vorgesehen.
§ 32 Abs. 6 Satz 1
15
Anhebung des Kinderfreibetrags von 1 824 € auf 1 932 €.
; erstmals für den VZ 2009 anzuwenden (§ 52 Abs. 1 EStG).
§ 32b Abs. 1
12
Anpassungen der Verweise in den Vorschriften an die geänderte Fassung des § 50 EStG.
; erstmals ab VZ 2009 anzuwenden (§ 52 Abs. 1 EStG).
§ 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5
12
§ 32b Abs. 1 Satz 2 und 3
12
Folgeänderung zur Änderung des § 2a EStG; der negative und positive Progressionsvorbehalt werden bei bestimmten innerhalb der Mitgliedstaaten der EU bzw. des EWR-Abkommens verwirklichten Tatbestände, in denen Einkünfte nach einem Doppelbesteuerungsabkommen freigestellt sind, ausgeschlossen.
; erstmals für den VZ 2008 anzuwenden (§ 52 Abs. 43a Satz 2 EStG).
§ 32d Abs. 5
12
Abgeltungsteuer; redaktionelle Klarstellung dahingehend, dass die sog. „per-country-limitation” im Rahmen der Abgeltungsteuer nicht zur Anwendung kommt.
Tag nach Verkündung; erstmals für den VZ 2009 anzuwenden (§ 52a Abs. 15 EStG).
§ 32d Abs. 6 Satz 1
12
Abgeltungsteuer; redaktionelle Anpassung an die Änderungen des § 32d Abs. 5 EStG.
§ 32d Abs. 6 Satz 2
12
Abgeltungsteuer; die Anrechnungsmethode des § 32d Abs. 5 EStG ist auch in den Fällen der Günstigerprüfung anwendbar.
§ 33 Abs. 2 Satz 2
15
Notwendige Folgeänderungen zur Zusammenfassung der Regelungen zur einkommensteuerlichen Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten in § 9c EStG.
; erstmals für den VZ 2009 anzuwenden (§ 52 Abs. 1 EStG).
§ 33a Abs. 3
15
Aufhebung der Regelung zur Berücksichtigung der Aufwendungen für eine Haushaltshilfe oder zur Unterbringung in einem Heim.
; letztmals für den VZ 2008 anzuwenden (§ 52 Abs. 1 EStG).
§ 33a Abs. 4 und 5
15
Folgeänderungen zur Aufhebung des § 33a Abs. 3 EStG.
; erstmals ab VZ 2009 anzuwenden (§ 52 Abs. 1 EStG).
§ 34a Abs. 1 Satz 4 zweiter Halbsatz und Satz 5
12
Thesaurierungsbegünstigung; die Regelung ermöglicht die Änderung eines bereits bestandskräftigen Einkommensteuerbescheids; durch eine besondere Ablaufhemmung der Festsetzungsfrist wird gewährleistet, dass keine Verjährung eintritt, solange das Wahlrecht zur Antragsrücknahme noch zulässigerweise ausgeübt werden kann.
Tag nach Verkündung; erstmals für den VZ 2008 anzuwenden (§ 52 Abs. 48 EStG).
§ 34a Abs. 10
12
Thesaurierungsbegünstigung; sowohl bei einheitlichen und gesonderten Feststellungen nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO als auch bei gesonderten Feststellungen nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b AO können die für die Ermittlung des § 34a EStG erforderlichen Werte gesondert festgestellt werden.
Die Feststellungsfrist für die Feststellung nach dieser Norm läuft nicht vor der Feststellungsfrist für die Feststellung nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 AO ab.
§ 34a Abs. 11
12
Thesaurierungsbegünstigung; Sicherstellung, dass bei einer Antragstellung nach § 34a Abs. 1 Satz 1 EStG und einer späteren anderweitigen Ausübung des Wahlrechts die erforderliche Anpassung des nachversteuerungspflichtigen Betrages möglich ist.
§ 34c Abs. 1 Satz 1 bis 3
12
Abgeltungsteuer; Ausnahme der ausländischen Einkünfte aus Kapitalvermögen, die der Abgeltungsteuer unterliegen, aus dem Anwendungsbereich des Anrechnungs- und Abzugsverfahrens des § 34c EStG.
Tag nach Verkündung; erstmals für den VZ 2009 anzuwenden (§ 52 Abs. 49 EStG).
§ 34c Abs. 6 Satz 2
12
§ 35 Abs. 1 Satz 1
12
Klarstellung, dass die Steuerermäßigung nach § 35 EStG in der Berechnungsreihenfolge vor der Steuerermäßigung nach § 35a EStG berücksichtigt wird.
Tag nach Verkündung; erstmals für den VZ 2008 anzuwenden (§ 52 Abs. 50a Satz 1 EStG); Gewerbesteuer-Messbeträge, die Erhebungszeiträumen zuzuordnen sind, die vor dem enden, sind nur mit dem 1,8fachen des Gewerbesteuer-Messbetrags zu berücksichtigen.
§ 35a
15
Neufassung der Vorschrift u.a. mit folgenden Änderungen:
- Vereinheitlichung der Fördersätze auf 20 % der Aufwendungen.
- Für Beschäftigungsverhältnisse, die keine geringfügige Beschäftigung i. S. des § 8a SGB IV sind, oder für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen, die keine Handwerkerleistungen sind, sieht das Gesetz eine Steuerermäßigung i. H. von 20 % der Aufwendungen, höchstens 4 000 € jährlich, vor. Diese Steuerermäßigung wird auch gewährt für die Inanspruchnahme von Pflege- und Betreuungsleistungen sowie für Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen wegen der Unterbringung in einem Heim oder zur dauernden Pflege erwachsen, soweit darin Kosten für Dienstleistungen enthalten sind, die mit denen einer Hilfe im Haushalt vergleichbar sind. Die bisherige Verdopplungsregelung für die Inanspruchnahme von bestimmten Pflege- und Betreuungsleistungen ist im Zuge der Erhöhung der Förderhöchstbeträge entfallen.
- Entfallen ist im Zuge der Neuregelung die bisherige Regelung, wonach bei der Inanspruchnahme von haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen eine zeitanteilige Kürzung des Höchstbetrags erfolgte, wenn die Voraussetzungen für den Abzug dem Grunde nach in einem Monat nicht vorlagen.
- Die Steuerermäßigung für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen beträgt künftig 20 % der Aufwendungen, maximal 1 200 €.
; erstmals für im VZ 2009 geleistete Aufwendungen anzuwenden, soweit die den Aufwendungen zu Grunde liegenden Leistungen nach dem erbracht worden sind (§ 52 Abs. 50b Satz 5 EStG).
§ 35a Abs. 2 Satz 2
14
Anhebung des Höchstbetrags der Steuerermäßigung für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen auf 1 200 €.
Tag nach Verkündung; erstmals bei Aufwendungen anzuwenden, die im VZ 2009 geleistet werden und deren zu Grunde liegenden Leistungen nach dem erbracht worden sind (§ 52 Abs. 50b Satz 4 EStG).
§ 35b
16
Steuerermäßigung bei Belastung von Einkünften mit Erbschaftsteuer.
; erstmals für den VZ 2009 anzuwenden, wenn der Erbfall nach dem eingetreten ist (§ 52 Abs. 50c EStG).
§ 37 Abs. 2
12
Aufhebung der Regelung mangels praktischer Bedeutung.
Tag nach Verkündung; letztmals für den VZ 2007 anzuwenden (§ 52 Abs. 1 EStG).
§ 37 Abs. 3 Satz 2
12
Anpassung der Vorschrift an die Aufhebung des § 36 Abs. 2 Nr. 3 EStG (Anrechnung von Körperschaftsteuer) durch das Steuersenkungsgesetz.
Tag nach Verkündung; erstmals für den VZ 2008 anzuwenden (§ 52 Abs. 1 EStG).
§ 37 Abs. 3 Satz 4
15
Notwendige Folgeänderungen zur Zusammenfassung der Regelungen zur einkommensteuerlichen Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten in § 9c EStG.
; erstmals für den VZ 2009 anzuwenden (§ 52 Abs. 1 EStG).
§ 37 Abs. 5 Satz 1 und 2
12
Anhebung der Schwellenwerte für die Festsetzung von Einkommensteuer-Vorauszahlungen auf 200 € im Kalenderjahr und 50 € im Vorauszahlungszeitpunkt sowie für Erhöhungen auf 50 € und für nachträgliche Erhöhungen auf 2 500 €.
; erstmals für den VZ 2009 anzuwenden (§ 52 Abs. 1 EStG).
§ 38 Abs. 3 Satz 3
12
Folgeänderung zur Steuerfreistellung von Wertguthaben an die Deutsche Rentenversicherung Bund für die Abführung von Lohnsteuer.
; erstmals auf laufenden Arbeitslohn anzuwenden, der für einen nach dem endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die nach dem zufließen (§ 52 Abs. 1 EStG).
§ 39a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 4 und Abs. 3 Satz 2
15
Notwendige Folgeänderungen zur Zusammenfassung der Regelungen zur einkommensteuerlichen Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten in § 9c EStG.
; erstmals für den VZ 2009 anzuwenden (§ 52 Abs. 1 EStG).
§ 39d Abs. 2 Satz 1 vor Nr. 1
12
Redaktionelle Anpassung der Regelung wegen der Neufassung des § 50 EStG.
; erstmals für den VZ 2009 anzuwenden (§ 52 Abs. 1 EStG).
§ 39d Abs. 3 Satz 5
12
Anpassung der Regelung wegen der Neufassung des § 50 EStG; für alle beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmer gilt der Grundsatz der Bescheinigungspflicht nach § 41b EStG.
§ 39e Abs. 1
12
Folgeänderungen zur Einführung des Faktorverfahrens;
- das Finanzamt muss den von ihm festzustellenden Faktor neben den weiteren Lohnsteuerabzugsmerkmalen dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) mitteilen
- das BZSt speichert auch den mitgeteilten Faktor
- das BZSt stellt den gespeicherten Faktor zum Abruf bereit
Tag nach Verkündung; erstmals auf laufenden Arbeitslohn anzuwenden, der für einen nach dem endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die nach dem zufließen (§ 52 Abs. 1 EStG).
§ 39e Abs. 2 Satz 1 Nr. 4
12
§ 39e Abs. 3 Satz 1
12
§ 39e Abs. 2 und 9
13
Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale; Anpassungen an zwischenzeitliche rechtliche und technische Änderungen.
; erstmals für den VZ 2009 anzuwenden (§ 52 Abs. 1 EStG).
§ 39e Abs. 11
13
Die beim Bundeszentralamt für Steuern nach § 39e Abs. 2 EStG gespeicherten Daten können auch zur Prüfung und Durchführung der Einkommensbesteuerung des Steuerpflichtigen für Veranlagungszeiträume ab 2005 verwendet werden.
; erstmals für den VZ 2009 anzuwenden (§ 52 Abs. 1 EStG).
§ 39f
12
Einführung eines Faktorverfahrens anstelle der Steuerklassenkombination III/V für den Lohnsteuerabzug bei Ehegatten.
Tag nach Verkündung; erstmals für den Lohnsteuerabzug 2010 anzuwenden (§ 52 Abs. 52 EStG).
§ 41a Abs. 1 Satz 2 und 3
13
Sprachliche Anpassung der Vorschrift zur elektronischen Übermittlung der Lohnsteuer-Anmeldung.
; erstmals für den Lohnsteuerabzug 2009 anzuwenden (§ 52 Abs. 1 EStG).
§ 41a Abs. 2 Satz 2
13
Anhebung der Schwellenwerte für die Abgabe der Lohnsteuer-Anmeldungen; das Kalendervierteljahr ist Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum, wenn die abzuführende Lohnsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr mehr als 1 000 €, aber nicht mehr als 4 000 € betragen hat. Beträgt die abzuführende Lohnsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr weniger als 1 000 €, dann ist das Kalenderjahr der Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum.
; erstmals für den Lohnsteuerabzug 2009 anzuwenden (§ 52 Abs. 1 EStG).
§ 42b Abs. 1 Satz 4 Nr. 3b
12
Ausschluss des Lohnsteuer-Jahresausgleichs des Arbeitgebers, wenn das Faktorverfahren angewendet wurde.
Tag nach Verkündung; erstmals auf laufenden Arbeitslohn anzuwenden, der für einen nach dem endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die nach dem zufließen (§ 52 Abs. 1 EStG).
§ 42f Abs. 4
13
Auf Verlangen des Arbeitgebers können die Lohnsteueraußenprüfung und die Prüfungen durch die Träger der Rentenversicherung zur gleichen Zeit durchgeführt werden.
; erstmals für den VZ 2010 anzuwenden (§ 52 Abs. 1 EStG).
§ 43 Abs. 1 Satz 7 und Abs. 1a
12
Abgeltungsteuer; gesetzgeberische Klarstellung zur Anwendung der Abgeltungsteuer im Zusammenhang mit Kapitalmaßnahmen im Sinn des Umwandlungssteuergesetzes.
Tag nach Verkündung; erstmals für Kapitalertragsteuerabzug auf Kapitalerträge, die dem Gläubiger nach dem zufließen, anzuwenden (§ 52a Abs. 1 EStG).
§ 43 Abs. 2 Satz 2
12
Kein Steuerabzug, wenn Gläubiger der Kapitalerträge eine inländische Kapitalanlagegesellschaft ist.
Tag nach Verkündung; erstmals für Kapitalertragsteuerabzug auf Kapitalerträge, die dem Gläubiger nach dem zufließen, anzuwenden (§ 52a Abs. 1 EStG).
§ 43 Abs. 2 Satz 3 ff.
12
Abgeltungsteuer; Ausweitung der Abstandnahme vom Kapitalertragsteuerabzug, wenn die Kapitalerträge Betriebseinnahmen sind und auf Kapitalerträge aus Options- und Termingeschäften, die zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gehören, mit entsprechenden Verfahrensregelungen.
Tag nach Verkündung; erstmals für Kapitalertragsteuerabzug auf Kapitalerträge, die dem Gläubiger nach dem zufließen, anzuwenden (§ 52a Abs. 1 EStG).
§ 43 Abs. 3 Satz 1
12
Abgeltungsteuer; Ausweitung der Verpflichtung zum Einbehalt von Kapitalertragsteuer auf inländische Niederlassungen von ausländischen Versicherungsunternehmen.
Tag nach Verkündung; erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden, die dem Gläubiger nach dem zufließen (§ 52a Abs. 16 Satz 1 EStG).
§ 43a Abs. 2 Satz 2
12
Abgeltungsteuer; die zum Steuerabzug Verpflichteten haben auch im Steuerabzug die Sonderregelungen des § 20 Abs. 4a EStG zu beachten.
Tag nach Verkündung; erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden, die dem Gläubiger nach dem zufließen (§ 52a Abs. 1 EStG).
§ 43a Abs. 2 Satz 5
12
Abgeltungsteuer; Erweiterung der Vorschrift (Mitlieferung der Anschaffungsdaten von depotverwahrten Wirtschaftsgütern bei einem Depotwechsel an die neue depotführende Stelle) auf Staaten mit denen die EU Abkommen über vergleichbare Regelungen zur Zinsrichtlinie getroffen hat.
Tag nach Verkündung; erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden, die dem Gläubiger nach dem zufließen (§ 52a Abs. 1 EStG).
§ 43a Abs. 2 Satz 8 und 11
12
Abgeltungsteuer; durch die Änderung wird der Depotübertrag mit Gläubigerwechsel, bei dem von einem entgeltlichen Geschäft und damit von einer Veräußerung ausgegangen wird, auch hinsichtlich der gezahlten und erhaltenen Stückzinsen bei nicht flat gehandelten Schuldverschreibungen einer „echten” Veräußerung gleichgestellt.
Tag nach Verkündung; erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden, die dem Gläubiger nach dem zufließen (§ 52a Abs. 1 EStG).
§ 43a Abs. 3 Satz 2
12
Abgeltungsteuer; Einführung einer ehegattenübergreifenden Verlustverrechnung ab 2010.
Tag nach Verkündung; erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden, die dem Gläubiger nach dem zufließen (§ 52a Abs. 16 Satz 2 EStG).
§ 43a Abs. 3 Satz 7
12
Abgeltungsteuer; keine Anwendung der Bestimmungen des § 43a Abs.3 EStG in den Fällen des § 43 Abs. 2 Satz 3 bis 10 EStG.
Tag nach Verkündung; erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden, die dem Gläubiger nach dem zufließen (§ 52a Abs. 1 EStG).
§ 43a Abs. 4
12
Abgeltungsteuer; der neue Absatz 4 berücksichtigt, dass bestimmte Bundeswertpapiere inzwischen unmittelbar von der Bundesrepublik Deutschland Finanzagentur GmbH erworben werden können.
Tag nach Verkündung; erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden, die dem Gläubiger nach dem zufließen (§ 52a Abs. 1 EStG).
§ 44 Abs. 1 Satz 3
12
Abgeltungsteuer; bei der Veräußerung von Dividendenscheinen unter Einschaltung eines Kreditinstitutes hat die den Verkaufsauftrag ausführende Stelle den Steuereinbehalt vorzunehmen.
Tag nach Verkündung; erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden, die dem Gläubiger nach dem zufließen (§ 52a Abs. 1 EStG).
§ 44 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 Buchst. a Doppelbuchst. bb
12
Abgeltungsteuer; bei Termingeschäften (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 EStG) hat das Kreditinstitut, welches die Erträge aus diesem Geschäft auszahlt oder gutschreibt, den Steuereinbehalt vorzunehmen.
Tag nach Verkündung; erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden, die dem Gläubiger nach dem zufließen (§ 52a Abs. 1 EStG).
§ 44a Abs. 1 Nr. 2
12
Abgeltungsteuer; eine Abstandnahme erfolgt künftig nur, wenn anzunehmen ist, dass auch im Falle der Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 EStG keine Steuer entsteht.
Tag nach Verkündung; erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden, die dem Gläubiger nach dem zufließen (§ 52a Abs. 1 EStG).
§ 44a Abs. 5
12
Durch die Änderung behalten die Versicherungsunternehmen auch in den Fällen der Organschaft die Möglichkeit, eine Dauerüberzahlerbescheinigung zu erhalten.
Tag nach Verkündung; erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden, die dem Gläubiger nach dem zufließen (§ 52a Abs. 1 EStG).
§ 44a Abs. 8 Satz 2
12
Abgeltungsteuer; Beseitigung eines Redaktionsversehens.
Tag nach Verkündung; erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden, die dem Gläubiger nach dem zufließen (§ 52a Abs. 16 Satz 4 EStG).
§ 44a Abs. 9 Satz 2
12
Abgeltungsteuer; auch die Vorschriften des § 50d Abs. 3 und 4 EStG sollen im Rahmen des § 44 Abs. 9 EStG angewandt werden.
Tag nach Verkündung; erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden, die dem Gläubiger nach dem zufließen (§ 52a Abs. 16 Satz 5 EStG).
§ 44b Abs. 1 Satz 1
12
Abgeltungsteuer; keine Durchführung eines Erstattungsverfahrens in Fällen eines erteilten Freistellungsauftrags.
Tag nach Verkündung; erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden, die dem Gläubiger nach dem zufließen (§ 52a Abs. 16 Satz 6 EStG).
§ 45b Abs. 1 Satz 1
12
Abgeltungsteuer; Abschaffung des Sammelantragsverfahrens in den Fällen eines erteilten Freistellungsauftrags.
Tag nach Verkündung; erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden, die dem Gläubiger nach dem zufließen (§ 52a Abs. 16 Satz 7 EStG).
§ 45d Abs. 3
12
Abgeltungsteuer; Mitteilungsverpflichtung für inländische Versicherungsvermittler bei der erfolgreichen Vermittlung eines kapitalbildenden Lebensversicherungsvertrages mit einem ausländischen Versicherungsunternehmen mit Ausnahmeregelungen.
Tag nach Verkündung; erstmals auf Versicherungsverträge anzuwenden, die nach dem abgeschlossen werden; die erstmalige Übermittlung hat bis zum zu erfolgen (§ 52a Abs. 16 Satz 8 EStG).
§ 46 Abs. 2 Nr. 3a
12
Einführung einer Pflichtveranlagung für Fälle, in denen das Faktorverfahren zur Anwendung gekommen ist.
Tag nach Verkündung; erstmals für VZ 2008 anzuwenden (§ 52 Abs. 1 EStG).
§ 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d
12
Anpassung der Regelung an die bestehenden Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung durch Aufnahme von unterhaltenden Darbietungen.
; erstmals für VZ 2009 anzuwenden (§ 52 Abs. 1 EStG).
§ 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f
12
Die einer gewerblichen Tätigkeit des beschränkt Steuerpflichtigen zuzuordnenden Einkünfte aus der zeitlich begrenzten Überlassung von Grundbesitz und Rechten werden künftig unabhängig von einer inländischen Betriebsstätte oder einem ständigen Vertreter im Inland als gewerbliche Einkünfte besteuert.
; erstmals für VZ 2009 anzuwenden (§ 52 Abs. 1 EStG).
§ 49 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. d
12
Abgeltungsteuer; die Veräußerung von Wertpapieren unterliegt künftig der beschränkten Steuerpflicht, wenn im Rahmen eines Tafelgeschäfts die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 (z. B. Aktie), Nr. 2 Buchst. b (Zinsscheine) und Nr. 7 (Anleihen) erfüllt sind.
; erstmals für VZ 2009 anzuwenden (§ 52 Abs. 1 EStG).
§ 49 Abs. 1 Nr. 6
12
Einführung einer Subsidiaritätsregelung wegen der Erweiterung des § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f EStG.
; erstmals für VZ 2009 anzuwenden (§ 52 Abs. 1 EStG).
§ 49 Abs. 1 Nr. 9
12
Anpassung der Regelung an die bestehenden Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung; auch solche Einkünfte mit unterhaltendem Charakter unterliegen der beschränkten Steuerpflicht, wenn die Einkünfte nicht für eine eigenschöpferische Leistung gewährt werden oder der Empfänger kein Künstler ist.
; erstmals für VZ 2009 anzuwenden (§ 52 Abs. 1 EStG).
§ 49 Abs. 1 Nr. 10
12
Leistungen aus Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen i. S. des § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG unterliegen der beschränkten Steuerpflicht, soweit sie auf im Inland steuerfrei gestellten Beiträgen oder Zuwendungen beruhen.
; erstmals für VZ 2009 anzuwenden (§ 52 Abs. 1 EStG).
§ 50
12
Neufassung der Vorschrift wegen europarechtlicher Bedenken; Änderung u. a. Einkommensteuer für beschränkt Steuerpflichtige bemisst sich durchgängig nach dem Tarif für unbeschränkt Steuerpflichtige.
; § 50 ist erstmals für VZ 2009 anzuwenden (§ 52 Abs. 1 EStG).
§ 50 Abs. 1 Satz 3
15
Notwendige Folgeänderungen zur Zusammenfassung der Regelungen zur einkommensteuerlichen Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten in § 9c EStG.
; erstmals für den VZ 2009 anzuwenden (§ 52 Abs. 1 EStG).
§ 50a
12
Neufassung der Vorschrift wegen europarechtlicher Bedenken; Änderung u. a. Einkünfte aus der inländischen Verwertung ausländischer Darbietungen sollen künftig nicht mehr dem Steuerabzug unterliegen, da für diese nach den DBA regelmäßig kein Besteuerungsrecht des Quellenstaates besteht. Der Steuerabzug wird von 20 % auf 15 % der gesamten Einnahmen gesenkt.
§ 50a ist erstmals auf Vergütungen anzuwenden, die dem Steuerpflichtigen nach dem zufließen (§ 52 Abs. 58a EStG).
§ 50d Abs. 1 Satz 1
12
Die Änderung stellt klar, dass nur bei Vorliegen einer Freistellungsbescheinigung vom Steuerabzug abgesehen werden kann.
; erstmals auf Vergütungen anzuwenden, die nach dem zufließen (§ 52 Abs. 59a Satz 7 EStG).
§ 50d Abs. 1a Satz 8
12
Redaktionelle Anpassung an die Änderung des § 50 EStG.
§ 50d Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz und Satz 3
12
Redaktionelle Anpassung an die Änderung des § 50a EStG.
§ 50d Abs. 5
12
§ 50d Abs. 10
12
Schaffung einer DBA-Anwendungsregelung, die anordnet, dass Vergütungen, die der Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern erhält, für Zwecke der DBA-Anwendung den Unternehmensgewinnen zuzuordnen sind.
; bereits in allen Fällen anzuwenden, in denen die Einkommen- oder Körperschaftsteuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist (§ 52 Abs. 59a Satz 8 EStG).
§ 50e Abs. 1 Satz 1
12
Eine Verletzung der neuen Mitteilungsverpflichtung nach § 45d Abs. 3 EStG für Versicherungsvermittler kann künftig als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.
Tag nach Verkündung; erstmals für den VZ 2008 anzuwenden (§ 52 Abs. 1 EStG).
§ 51 Abs. 4 Buchst. b
12
Folgeänderungen zur Einführung eines Faktorverfahrens beim Lohnsteuerabzug; in die Vordrucke zum Lohnsteuerermäßigungsverfahren soll auch der Antrag für die Anwendung des Faktorverfahrens einbezogen werden.
; erstmals für VZ 2009 anzuwenden (§ 52 Abs. 1 EStG).
§ 51 Abs. 4 Buchst. c
12
§ 51 Abs. 4 Buchst. i
12
Wegen des Wegfalls des Steuererstattungsverfahrens nach dem bisherigen § 50 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 EStG ist keine Ermächtigung des Bundesministeriums der Finanzen zur Erstellung des Musters für einen solchen Antrag erforderlich.
; erstmals für VZ 2009 anzuwenden (§ 52 Abs. 1 EStG).
§ 51 Abs. 4 Nr. 1b
13
Das Bundesministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder den Mindestumfang der nach § 5b EStG elektronisch zu übermittelnden Bilanz und GuV-Rechnungen bestimmen.
; erstmals für den VZ 2009 anzuwenden (§ 52 Abs. 1 EStG).
§ 51 Abs. 4 Nr. 1c
13
Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über einen von dem vorgesehenen erstmaligen Anwendungszeitpunkt gem. § 52 Abs. 15a EStG abweichenden späteren Anwendungszeitpunkt erlassen, wenn bis zum erkennbar ist, dass die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für eine elektronische Übermittlung von Bilanzen und GuV-Rechnungen nicht vorliegen.
; erstmals für den VZ 2009 anzuwenden (§ 52 Abs. 1 EStG).
§ 51a Abs. 2a
12
Folgeänderung zur Einführung eines Faktorverfahrens beim Lohnsteuerabzug.
Tag nach Verkündung; erstmals für VZ 2008 anzuwenden (§ 52 Abs. 1 EStG).
§ 51a Abs. 2a Satz 1
15
Folgeänderung zur Anhebung des Kinderfreibetrags.
; erstmals für den VZ 2009 anzuwenden (§ 52 Abs. 1 EStG).
§ 51a Abs. 2c Satz 1
12
Abgeltungsteuer; redaktionelle Änderung; die Kirchensteuer wird auf Antrag im Abzugsverfahren nicht auf Kapitalerträge erhoben, sondern als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer.
; erstmals für den VZ 2009 anzuwenden (§ 52 Abs. 1 EStG).
§ 51a Abs. 2d Satz 1
12
§ 52 Abs. 1
12
Fortschreibung der allgemeinen Anwendungsregelung auf den VZ 2009.
§ 52 Abs. 3 Satz 5
12
Redaktionelle Folgeänderung wegen der Einfügung der neuen Sätze 2 und 3
Tag nach Verkündung
§ 52 Abs. 4a Satz 2
12
In die Übergangsregelung zum Auslaufen der Steuerbefreiung des § 3 Nr. 9 EStG (Abfindungen beim Ausscheiden aus einem Arbeitsverhältnis) werden auch Abfindungen auf Grund eines vor dem abgeschlossenen Sozialplans einbezogen, wenn die Arbeitnehmer in dem zugrunde liegenden und vor dem vereinbarten Interessenausgleich namentlich benannt worden sind. Für bereits ergangene Steuerbescheide sieht die Vorschrift eine Änderungsmöglichkeit auf Antrag des Arbeitnehmers vor.
§ 52 Abs. 4a Satz 3
12
Erweiterung der Übergangsregelung für die Steuerfreiheit von Übergangsbeihilfen nach § 3 Nr. 10 EStG a.F.; die Regelung gilt nunmehr für sämtliche Soldatinnen und Soldaten auf Zeit, deren Dienstverhältnis vor dem begründet wurde. Auf den Zufluss der Übergangsbeihilfen vor dem kommt es nicht mehr an.
§ 52 Abs. 4d
12
Notwendige redaktionelle Änderungen der Absatzbezeichnungen.
Tag nach Verkündung
§ 52 Abs. 4e
12
§ 52 Abs. 4f
12
§ 52 Abs. 12a Satz 2
12
Notwendige redaktionelle Änderung wegen Einfügung eines Satzes 1.
Tag nach Verkündung
§ 52 Abs. 12c
15
Folgeänderung zur Zusammenfassung der Regelungen zu Kinderbetreuungskosten in § 9c EStG.
§ 52 Abs. 23 Satz 5 und 6
14
Für Wirtschaftsjahre, die nach dem und vor dem enden, werden die Betriebsgrößengrenzen im Hinblick auf die Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags (§ 7g EStG) wie folgt angehoben:
- für Gewerbebetriebe oder der selbständigen Arbeit dienenden Betrieben, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 1 EStG oder § 5 EStG ermitteln, ist eine Betriebsvermögensgrenze von 335 000 € maßgebend.
- Bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft darf im maßgeblichen Zeitraum ein Wirtschaftswert oder Ersatzwirtschaftswert von 175 000 € nicht überschritten werden.
- Für Betriebe, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln, darf der Gewinn ohne Berücksichtigung des Investitionsabzugsbetrags maximal 200 000 € betragen.
Bezüglich der Inanspruchnahme der Sonderabschreibungen nach § 7g Abs. 5 EStG wird geregelt, dass bei Wirtschaftsgütern, die nach dem und vor dem angeschafft oder hergestellt werden, die geänderten Betriebsgrößen- und Gewinngrenzen mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass der Betrieb zum Schluss des Wirtschaftsjahres, das der Anschaffung oder Herstellung vorausgeht, die o.g. geänderten Größenmerkmale nicht überschreitet.
§ 52 Abs. 23c Satz 3
15
Folgeänderung zur Zusammenfassung der Regelungen zu Kinderbetreuungskosten in § 9c EStG.
§ 52 Abs. 23f
15
Kinderbetreuungskosten können auch weiterhin steuerlich geltend gemacht werden, für behinderte Kinder, bei denen die Behinderung vor dem in der Zeit ab Vollendung des 25. Lebensjahres und vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten ist.
§ 52 Abs. 23f
12
Notwendige redaktionelle Korrektur einer Absatzbezeichnung.
Tag nach Verkündung
§ 52 Abs. 24 Satz 2
12
Übergangsregelung für die Übermittlung von Vertragsdaten von Verträgen i. S. des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG, die vor dem abgeschlossen worden sind.
Tag nach Verkündung
§ 52 Abs. 24a
15
Folgeänderung zur Zusammenfassung der Regelungen zu Kinderbetreuungskosten in § 9c EStG.
§ 52 Abs. 24b
12
Übergangsregelung für den Sonderausgabenabzug von Schulgeldzahlungen; für Schulgeldzahlungen an Schulen in freier Trägerschaft oder an überwiegend privat finanzierte Schulen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat belegen sind, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, und die zu einem von dem zuständigen inländischen Ministerium eines Landes, von der Kultusministerkonferenz der Länder oder von einer inländischen Zeugnisanerkennungsstelle anerkannten oder einem inländischen Abschluss an einer öffentlichen Schule als gleichwertig anerkannten allgemein bildenden oder berufsbildenden Schul-, Jahrgangs- oder Berufsabschluss führen, gilt § 10 Abs. 1 Nr. 9 in der Fassung des Artikels 1 Nr. 7 Buchst. a Doppelbuchst. cc des Gesetzes vom (BGBl I S. 2878) für noch nicht bestandskräftige Steuerfestsetzungen der Veranlagungszeiträume vor 2008 mit der Maßgabe, dass es sich nicht um eine gem. Artikel 7 Abs. 4 des Grundgesetzes staatlich genehmigte oder nach Landesrecht erlaubte Ersatzschule oder eine nach Landesrecht anerkannte allgemein bildende Ergänzungsschule handeln muss.
bzw. Tag nach Verkündung
§ 52 Abs. 24c bis 24e
12
Notwendige Absatzneunummerierung wegen Einfügung von Absätzen.
Tag nach Verkündung
§ 52 Abs. 40 Satz 4 und 5
3
Durch die Anwendungsregelung wird sichergestellt, dass das Programm „Jugend in Aktion” bereits ab 2007 als anspruchsbegründender Dienst i. S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d EStG berücksichtigt wird. Im Hinblick auf die Ableistung eines freiwilligen sozialen bzw. freiwilligen ökologischen Jahres im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres bzw. des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres wird durch die Anwendungsregelung sichergestellt, dass die Jugendlichen, die die vorstehend genannten freiwilligen Jahre vor dem begonnen, aber noch nicht abgeschlossen haben, weiterhin nach der bisherigen Regelung berücksichtigt werden. Außerdem wird ein Umstellen der bereits laufenden Verträge im Sinne des Gesetzes zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten ermöglicht.
§ 52 Abs. 43a
13
Den Trägern von Sozialleistungen nach § 32b Abs. 1 Nr. 1 EStG wird zum Zeitpunkt der erstmaligen Übermittlung von dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Leistungen ermöglicht, die Identifikationsnummern der Leistungsempfänger, die bereits Leistungen erhalten, ausnahmsweise vom Bundeszentralamt für Steuern zu erhalten.
; erstmals für den VZ 2009 anzuwenden (§ 52 Abs. 1 EStG).
§ 52 Abs. 49 Satz 2
12
§ 34c Abs. 1 Satz 2 EStG ist für den VZ 2008 in folgender Fassung anzuwenden: „Die auf diese ausländischen Einkünfte entfallende deutsche Einkommensteuer ist in der Weise zu ermitteln, dass die sich bei der Veranlagung des zu versteuernden Einkommens, einschließlich der ausländischen Einkünfte, nach den §§ 32a, 32b, 34, 34a und 34b ergebende deutsche Einkommensteuer im Verhältnis dieser ausländischen Einkünfte zur Summe der Einkünfte aufgeteilt wird.”
Tag nach Verkündung
§ 52a Abs. 10 Satz 7
12
Abgeltungsteuer; ab 2009 kommt es für die steuerrechtliche Behandlung eines Finanzprodukts ausschließlich darauf an, dass es unter den Wortlaut des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG a. F. fällt.
§ 66 Abs. 1
15
Das Kindergeld beträgt monatlich für erste und zweite Kinder jeweils 164 €, für dritte Kinder 170 € und für das vierte und jedes weitere Kind jeweils 195 €.
; erstmals ab VZ 2009 abzuwenden (§ 52 Abs. 1 EStG).
§ 68 Abs. 2
12
Aufhebung der Regelung, wonach der Arbeitgeber eine Bescheinigung über den Arbeitslohn, einbehaltene Steuern und Sozialabgaben sowie den auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen Freibetrag auszustellen hatte.
; letztmals für den VZ 2008 anzuwenden (§ 52 Abs. 1 EStG).
§ 70 Abs. 2 Satz 2
15
Einführung einer Verwaltungsvereinfachung; kein Änderungsbescheid bei einer Kindergeldanhebung.
; erstmals für den VZ 2009 anzuwenden (§ 52 Abs. 1 EStG).
§ 81a Satz 1 Nr. 5
5
Riester-Rente: Folgeänderung zur Erweiterung des Kreises der Förderberechtigten um die Empfänger einer Versorgung wegen Dienstunfähigkeit.
Tag nach Verkündung; erstmals für den VZ 2008 anzuwenden (§ 52 Abs. 24c Satz 1 EStG).
§ 82 Abs. 1 Satz 1
5
Wohn-Riester: Zu den Altersvorsorgebeiträgen gehören künftig auch die bis zu Beginn der Auszahlungsphase erbrachten Tilgungsleistungen, die der Förderberechtigte zur Tilgung eines Darlehens im Rahmen eines zertifizierten Vertrages leistet.
Tag nach Verkündung; erstmals für den VZ 2008 anzuwenden (§ 52 Abs. 1 EStG).
§ 82 Abs. 1 Satz 3 und 4
5
Wohn-Riester: Definition der begünstigten Tilgungsleistungen i. S. des § 82 Abs. 1 Satz 1 EStG.
Tag nach Verkündung; erstmals für den VZ 2008 anzuwenden (§ 52 Abs. 1 EStG).
§ 82 Abs. 4 Nr. 2
5
Anpassung eines Verweises wegen Änderung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes.
Tag nach Verkündung; erstmals für den VZ 2008 anzuwenden (§ 52 Abs. 1 EStG).
§ 82 Abs. 4 Nr. 4
5
Wohn-Riester: Zahlungen, die der Zulageberechtigte erbringt, um die Folgen der Aufgabe der Selbstnutzung der geförderten Wohnung nicht eintreten zu lassen, dürfen nicht erneut als Altersvorsorgebeitrag berücksichtigt werden.
Tag nach Verkündung; erstmals für den VZ 2008 anzuwenden (§ 52 Abs. 1 EStG).
§ 84
5
Riester-Rente: Einführung eines einmaligen Berufseinsteiger-Bonus i. H. von 200 € für Zulageberechtigte unter 25 Jahren.
Tag nach Verkündung; gilt für das erste nach dem beginnende Beitragsjahr, für das eine Altersvorsorgezulage gewährt wird (§ 84 Satz 3 EStG).
§ 86 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4
5
Riester-Rente: Bei Zulageberechtigten i. S. des § 10a Abs. 1 Satz 4 EStG ist bei der Ermittlung des Mindesteigenbeitrags auf die eine Zulageberechtigung begründende
(Brutto-)Rente wegen voller Erwerbsminderung oder Erwerbsunfähigkeit oder auf die Versorgung wegen Dienstunfähigkeit abzustellen.
Tag nach Verkündung; erstmals für den VZ 2008 anzuwenden (§ 52 Abs. 24c Satz 1 EStG).
§ 91 Abs. 1 Satz 1
5
Riester-Rente: Übermittlung der Höhe der Rente wegen voller Erwerbsminderung oder Erwerbsunfähigkeit an die zentrale Stelle; damit wird Angabe der Rentenhöhe im Zulageantrag entbehrlich.
Tag nach Verkündung; erstmals für den VZ 2008 anzuwenden (§ 52 Abs. 1 EStG).
§ 91 Abs. 1 Satz 1
12
Folgeänderung zur Erweiterung des Kreises der Zulageberechtigten auf Bezieher von Erwerbsminderungsrenten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte; Schaffung einer Abfragemöglichkeit der Zentralen Stelle beim zuständigen Sozialversicherungsträger.
Tag nach Verkündung; erstmals für den VZ 2008 anzuwenden (§ 52 Abs. 1 EStG).
§ 92 Satz 1 Nr. 1, 4 und 6
5
Wohn-Riester: Verpflichtung des Anbieters, in der jährlich zu erteilenden Bescheinigung den Zulageberechtigten auch über die Tilgungsleistungen und den aktuellen Stand des Wohnförderkontos nach § 92a Abs. 2 Satz 1 EStG zu informieren.
Tag nach Verkündung; erstmals für den VZ 2008 anzuwenden (§ 52 Abs. 1 EStG).
§ 92 Satz 2
5
Wohn-Riester: Befreiung des Anbieters von der jährlichen Bescheinigung, u. a. wenn im abgelaufenen Beitragsjahr keine Beiträge vom Zulageberechtigten geleistet wurden.
Tag nach Verkündung; erstmals für den VZ 2008 anzuwenden (§ 52 Abs. 1 EStG).
§ 92 Satz 1 Nr. 5, 7 und Satz 3
13
Der Sonderausgabenabzug setzt künftig voraus, dass der Steuerpflichtige zuvor gegenüber dem Anbieter schriftlich eingewilligt hat, dass dieser die im Beitragsjahr zu berücksichtigenden Altersvorsorgebeiträge unter Angabe der Identifikationsnummer an die zentrale Stelle übermittelt. Der Anbieter hat die Daten nach Ablauf des Beitragsjahres bis zum 28.2. des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres zu übermitteln. Über die vom Anbieter an die zentrale Stelle gesandten Daten wird der Steuerpflichtige im Rahmen der gem. § 92 EStG zu erstellenden Bescheinigung informiert.
; gilt für den Sonderausgabenabzug für nach dem beginnende Veranlagungszeiträume (§ 10a Abs. 2a Satz 1 EStG).
§ 92a
5
Wohn-Riester: Neufassung der Vorschrift zur Verwendung des in einem Altersvorsorgevertrag gebildeten und geförderten Kapitals für eine selbst genutzte Wohnung; dabei Verwendung des Kapitals bis zu 75 % oder zu 100 % möglich für:
- unmittelbar für die Anschaffung oder Herstellung einer Wohnung bis zum Beginn der Auszahlungsphase
- zur Entschuldung einer Wohnung zu Beginn der Auszahlungsphase
- für den Erwerb von Geschäftsanteilen (Pflichtanteilen) an einer eingetragenen Genossenschaft für die Selbstnutzung einer Genossenschaftswohnung.
Tag nach Verkündung; erstmals für den VZ 2008 anzuwenden (§ 52 Abs. 24c Satz 1 EStG).
§ 92a Abs. 1 Satz 2
13
Wohn-Riester: Es ist die Wohnung begünstigt, welche die melderechtliche Hauptwohnung darstellt. Wenn die Hauptwohnung und der Mittelpunkt der Lebensinteressen auf Grund der Besonderheiten des Melderechts voneinander abweichen, dann soll der Zulageberechtigte die Möglichkeit erhalten, die Begünstigung für eine Wohnung in Anspruch zu nehmen, die den Mittelpunkt der Lebensinteressen bildet.
; erstmals für den VZ 2009 anzuwenden (§ 52 Abs. 1 EStG).
§ 92a Abs. 3 Satz 1
13
Wohn-Riester: In den Fällen, in denen das Eigentum an der Wohnung auf einen Dritten übergeht, wird das in der Wohnung gebundene steuerlich geförderte Kapital insoweit schädlich verwendet. Dies gilt auch dann, wenn der Zulageberechtigte weiterhin in der Wohnung wohnt.
; erstmals für den VZ 2009 anzuwenden (§ 52 Abs. 1 EStG).
§ 92a Abs. 3 Satz 9
12
Wohn-Riester: Folgeänderung zur Einbeziehung der selbst genutzten Immobilie in die Riester-Förderung; Sicherstellung, dass es bei einer krankheits- oder pflegebedingten Abwesenheit des Zulageberechtigten nicht zu einer sofortigen Besteuerung kommt.
Tag nach Verkündung; erstmals für den VZ 2008 anzuwenden (§ 52 Abs. 1 EStG).
§ 92b
5
Wohn-Riester: Verfahrensvorschriften bei der Verwendung des Altersvorsorgekapitals für eine selbst genutzte Wohnung.
Tag nach Verkündung; erstmals für den VZ 2008 anzuwenden (§ 52 Abs. 1 EStG).
§ 93 Abs. 1 Satz 2
5
Redaktionelle Klarstellung eines Verweises.
Tag nach Verkündung; erstmals für den VZ 2008 anzuwenden (§ 52 Abs. 1 EStG).
§ 93 Abs. 1 Satz 3
5
Wohn-Riester: Das auf den Zahlungen, die zur Rückführung des Wohnförderkontos geleistet werden, beruhende Altersvorsorgevermögen stellt gefördertes Altersvorsorgevermögen dar.
Tag nach Verkündung; erstmals für den VZ 2008 anzuwenden (§ 52 Abs. 1 EStG).
§ 93 Abs. 1 Satz 4 Buchst. c
5
Wohn-Riester: Die im Altersvorsorge-Eigenheimbetrag enthaltenen Zulagen und der darauf entfallende Steuerermäßigungsbetrag müssen im Falle der schädlichen Verwendung nicht zusätzlich zurück gezahlt werden, da eine Abwicklung über die Auflösung des Wohnförderkontos erfolgt.
Tag nach Verkündung; erstmals für den VZ 2008 anzuwenden (§ 52 Abs. 1 EStG).
§ 99
5
Wohn-Riester: Redaktionelle Folgeänderung.
Tag nach Verkündung; erstmals für den VZ 2008 anzuwenden (§ 52 Abs. 1 EStG).


Einkommensteuer-Durchführungsverordnung


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Paragraf
Gesetz
Inhalt
Anwendung/Inkrafttreten
Inhaltsübersicht §§ 73d und 73e
12
Änderung der Angaben in der Inhaltsübersicht wegen Änderung der Überschriften der Paragrafen.
§ 50 Abs. 1a
13
Die Zuwendungsbestätigung kann auch elektronisch an die Finanzbehörde übermittelt werden. Zu diesem Zweck hat der Zuwendende dem Zuwendungsempfänger seine Identifikationsnummer mitzuteilen. Der Zuwendungsempfänger hat dem Zuwendenden die übermittelten Daten elektronisch oder auf dessen Wunsch hin als Ausdruck zur Verfügung zu stellen.
; erstmals für den VZ 2009 anzuwenden (§ 84 Abs. 1 EStDV).
§ 60 Abs. 1 Satz 1
13
Folgeänderung zur elektronischen Übermittlung der Bilanz und der GuV-Rechnung für Härtefälle, in denen auf eine elektronische Übermittlung verzichtet wird.
; erstmals für Wirtschaftsjahre (Gewinnermittlungszeiträume) anzuwenden, die nach dem beginnen (§ 84 Abs. 3d EStDV).
§ 60 Abs. 4
13
Die Einnahmenüberschussrechnung ist künftig auf elektronischem Weg zu übermitteln.
§ 73a
12
Anpassung der Vorschrift wegen Änderung des § 50a Abs. 1 EStG.
; erstmals auf Vergütungen anzuwenden, die nach dem zufließen (§ 84 Abs. 3h Satz 1 EStDV).
§ 73e Satz 4 und 5 EStDV ist davon abweichend erstmals auf Vergütungen anzuwenden, die nach dem zufließen.
§ 73e Satz 4 EStDV in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl I S. 717) ist letztmals auf Vergütungen anzuwenden, die vor dem zufließen.
§ 73c
12
Redaktionelle Anpassung der Vorschrift an die Änderungen des § 50a EStG.
§ 73d
12
Anpassung der Überschrift wegen Aufnahme Aufbewahrungspflichten.
§ 73d Abs. 1
12
Anpassung der Aufzeichnungspflichten des Vergütungsschuldners an die Änderungen des § 50a EStG; der Schuldner der Vergütung wird verpflichtet, über die abgezogenen Betriebsausgaben oder Werbungskosten Aufzeichnungen zu führen; die abgezogenen Betriebsausgaben oder Werbungskosten und die Staatsangehörigkeit des beschränkt Steuerpflichtigen ist entsprechend zu dokumentieren.
§ 73e
12
Anpassung der Vorschrift wegen der Neufassung des § 50a EStG; u. a. Aufnahme einer Verpflichtung des Vergütungsschuldners dem Finanzamt die Höhe und Art der von ihm nach § 50a Abs. 3 EStG abgezogenen Betriebsausgaben oder Werbungskosten mitzuteilen.
§ 73f Satz 1
12
Redaktionelle Anpassung der Vorschrift an die Neufassung des § 50a EStG.

Körperschaftsteuergesetz


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Paragraf
Gesetz
Inhalt
Anwendung/Inkrafttreten
Inhaltsübersicht § 32
12
Anpassung der Inhaltsübersicht wegen Änderung der Überschrift des § 32 KStG.
Tag nach Verkündung
§ 4 Abs. 6
12
Die bisherigen Verwaltungsgrundsätze bei der Zusammenfassung von Betrieben gewerblicher Art werden vollumfänglich im Gesetz verankert.
Tag nach Verkündung; erstmals für den VZ 2009 anzuwenden (§ 34 Abs. 1 KStG).
§ 5 Abs. 1 Nr. 2
12
Änderung der Steuerbefreiungsvorschriften wegen Neugründung oder Formwechsels von steuerbefreiten Körperschaften.
Tag nach Verkündung; beachte Anwendungsvorschriften in § 34 Abs. 3 KStG.
§ 5 Abs. 2 Nr. 2
12
Ausländische steuerbegünstigte Körperschaften, die in der EU oder in Teilen des EWR-Raums ansässig sind und die die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG erfüllen („Gemeinnützigkeit”), werden inländischen steuerbegünstigten Körperschaften gleichgestellt.
Tag nach Verkündung; bereits für Veranlagungszeiträume vor 2009 anzuwenden (§ 34 Abs. 5a KStG).
§ 5 Abs. 2 Nr. 3
12
Redaktionelle Änderung der Vorschrift.
Tag nach Verkündung; erstmals für den VZ 2009 anzuwenden (§ 34 Abs. 1 KStG).
§ 8 Abs. 1 Satz 2
12
Die Vorschrift stellt klar, dass auch für einen Betrieb gewerblicher Art, der nicht mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird oder dem es an der Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr fehlt, ein Einkommen zu ermitteln ist.
Tag nach Verkündung; bereits für Veranlagungszeiträume vor 2009 anzuwenden (§ 34 Abs. 6 Satz 1 KStG).
§ 8 Abs. 7
12
Festschreibung der bisherigen Verwaltungsgrundsätze bei der steuerlichen Behandlung dauerdefizitärer Tätigkeiten der öffentlichen Hand mittels Betrieben gewerblicher Art oder Eigengesellschaften.
Tag nach Verkündung; bereits für Veranlagungszeiträume vor 2009 anzuwenden (§ 34 Abs. 6 Satz 4 KStG). Ist im Einzelfall vor dem bei der Einkommensermittlung nach anderen Grundsätzen als nach § 8 Abs. 7 in der geänderten Fassung verfahren worden, so sind diese Grundsätze insoweit letztmals für den VZ 2011 maßgebend. Entfällt nach dem erstmals die Mehrheit der Stimmrechte nicht mehr unmittelbar oder mittelbar auf juristische Personen des öffentlichen Rechts oder tragen trotz Bestehens des Stimmrechtserfordernisses nach diesem Tag erstmals auch andere als diese Gesellschafter die Verluste aus den Dauerverlustgeschäften, ist § 34 Abs. 6 Satz 5 KStG für Veranlagungszeiträume vor 2012 nicht mehr anzuwenden (§ 34 Abs. 6 Satz 5 und 6 KStG).
§ 8 Abs. 8
12
Folgeänderung zur Änderung des § 8 Abs. 7 KStG; die Regelung legt fest, dass in einem bestimmten Betrieb gewerblicher Art entstandene Verluste nur in diesem Betrieb genutzt werden können.
Tag nach Verkündung; erstmals für den VZ 2009 anzuwenden (§ 34 Abs. 6 Satz 7 KStG).
Der zum für einen Betrieb gewerblicher Art, der durch eine Zusammenfassung entstanden war, festgestellte Verlustvortrag, gilt als in diesem Betrieb gewerblicher Art entstanden.
§ 8 Abs. 9
12
Folgeänderung zur Änderung des § 8 Abs. 7 KStG; für Zwecke des Verlustabzugs nach § 10d EStG ist die Gesellschaft in Sparten aufzuteilen, für die ein gesonderter Gesamtbetrag der Einkünfte zu ermitteln ist.
Tag nach Verkündung; erstmals für den VZ 2009 anzuwenden (§ 34 Abs. 6 Satz 10 KStG). Ein auf den Schluss des VZ 2008 festgestellter Verlustvortrag ist sachgerecht nach Maßgabe des § 8 Abs. 9 KStG aufzuteilen, die sich hiernach ergebenden jeweiligen Beträge gelten als Ausgangsbetrag bei der Anwendung des § 10d EStG in dem folgenden VZ. Für den Verlustrücktrag nach Maßgabe des § 10d EStG in den VZ 2008 ist die Summe der sich im VZ 2009 ergebenden Beträge aus den einzelnen Sparten maßgebend (§ 34 Abs. 6 Satz 10 und 11 KStG).
§ 8 Abs. 10
12
Abgeltungsteuer; die Regelung stellt zum einen klar, dass für Zwecke der Ermittlung des körperschaftsteuerlichen Einkommens Einkünfte aus Kapitalvermögen, die nach § 2 Abs. 2 EStG zu ermitteln sind, einzubeziehen sind.
Zum anderen wird geregelt, dass für Einkünfte i. S. des § 32d Abs. 2 EStG, für die die Verlustverrechnungsbeschränkung des § 20 Abs. 6 EStG und die Regelung des Sparer-Pauschbetrags nach § 20 Abs. 9 EStG nicht gelten, entsprechendes auch bei der Einkünfteermittlung von Körperschaften mit Einkünften aus Kapitalvermögen gilt.
Tag nach Verkündung; erstmals für den VZ 2009 anzuwenden (§ 34 Abs. 1 KStG).
§ 8b Abs. 10
12
Einschränkungen von Gestaltungen bei der Wertpapierleihe; von der Regelung werden jetzt auch Fälle erfasst, in denen Investmentanteile Gegenstand der Wertpapierleihe sind.
Tag nach Verkündung; erstmals für den VZ 2009 anzuwenden (§ 34 Abs. 1 KStG).
§ 8c Abs. 2
6
Verlustabzug bei Körperschaften; nach der Vorschrift kann ein nach § 8c Abs. 1 KStG nicht abziehbarer Verlust im Falle eines unmittelbaren schädlichen Beteiligungserwerbs an einer Zielgesellschaft i. S. des § 2 Abs. 3 WKBG durch eine Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft anteilig abgezogen werden, soweit er auf stille Reserven des steuerpflichtigen inländischen Betriebsvermögens der Zielgesellschaft entfällt. Dieser abziehbare Verlust kann dann im Jahr des schädlichen Beteiligungserwerbs zu 20 % im Rahmen des Verlustabzugs nach § 10d EStG abgezogen werden. Dieser Betrag erhöht sich in den folgenden vier Jahren um jeweils weitere 20 %, so dass der Zielgesellschaft nach fünf Jahren das volle Verlustabzugsvolumen zur Verfügung steht.
Tag nach Verkündung; diese Regelungen sind erstmals für den VZ 2008 und auf Anteilsübertragungen nach dem anzuwenden. In den Fällen, in denen mit der Anteilsübertragung durch eine Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft vor dem begonnen und bis zum die schädliche Grenze von 50 % überschritten sowie überwiegend neues Betriebsvermögen zugeführt wird und keine Sanierung i. S. des § 8 Abs. 4 Satz 3 KStG a. F. vorliegt, unterliegen diese Verluste dann insoweit nicht dem Abzugsverbot, als in der Zielgesellschaft stille Reserven aus inländischem steuerpflichtigen Betriebsvermögen ruhen (§ 34 Abs. 7b und Abs. 6 Satz 4 bis 7 KStG).
Die Vorschrift ist noch nicht in Kraft getreten, da die erforderliche Genehmigung noch aussteht.
§ 9 Abs. 3 Satz 2 und 3
12
Folgeänderung zur Veranlasserhaftung bei der Ausstellung von Spendenbescheinigungen in § 10b Abs. 4 EStG.
Tag nach Verkündung; erstmals für den VZ 2009 anzuwenden (§ 34 Abs. 1 KStG).
§ 14 Abs. 2
12
Das bestehende Organschaftsverbot für Lebens- und Krankenversicherungen wird aufgehoben.
Tag nach Verkündung; erstmals für den VZ 2009 anzuwenden (§ 34 Abs. 1 KStG).
§ 15 Satz 1 Nr. 2 Satz 3
12
Berücksichtigung von Steuerbefreiungen für Beteiligungserträge nach § 8b KStG und § 3 Nr. 40 EStG auf Ebene der Organträgers; die Regelung wird klarer gefasst, ohne dass damit eine Änderung der Rechtslage verbunden wäre.
Tag nach Verkündung; erstmals für den VZ 2009 anzuwenden (§ 34 Abs. 1 KStG).
§ 15 Satz 1 Nr. 4
12
Einschränkung der Möglichkeiten einer Ergebnisverrechnung bei einer Eigengesellschaft, wenn die Tätigkeiten über mehrere Eigengesellschaften verteilt sind, deren Ergebnis über Organschaften zusammengefasst werden.
Tag nach Verkündung; bereits für Veranlagungszeiträume vor 2009 anzuwenden (§ 34 Abs. 10 Satz 4 KStG).
§ 15 Satz 1 Nr. 5
12
Die Regelung enthält Anwendungs- bzw. Nichtanwendungsbestimmungen zur Vorschrift des § 8 Abs. 9 KStG in Fällen der Organschaft.
Tag nach Verkündung; erstmals für den VZ 2009 anzuwenden (§ 34 Abs. 10 Satz 5 KStG).
§ 21 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1
12
Folgeänderung zur Aufhebung des Organschaftsverbotes für Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen; steuerfreie Erträge sind bei der Ermittlung der steuerlich anerkannten Beitragsrückerstattung grundsätzlich auszuscheiden.
Tag nach Verkündung; erstmals für den VZ 2009 anzuwenden (§ 34 Abs. 10b Satz 1 KStG).
In den Fällen des § 34 Abs. 9 Satz 1 Nr. 6 Satz 2 KStG ist § 21 in der geänderten Fassung erstmals für den VZ 2008 anzuwenden (§ 34 Abs. 10b Satz 2 KStG).
§ 31 Abs. 1a
13
Die Körperschaftsteuererklärung und die Erklärung zur gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen sind nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln. In Ausnahmefällen kann darauf verzichtet werden.
; erstmals für den VZ 2011 anzuwenden (§ 34 Abs. 13a Satz 2 KStG).
§ 32
12
Folgeänderungen zur Änderungen der Vorschriften der §§ 50 und 50a EStG.
Tag nach Verkündung; erstmals für den VZ 2009 anzuwenden (§ 34 Abs. 1 KStG).
§ 34 Abs. 1
12
Fortschreibung der allgemeinen Anwendungsregelung auf den VZ 2009.
Tag nach Verkündung
§ 34 Abs. 9 Satz 1 Nr. 6
12
Folgeänderung zur Aufhebung des Organschaftsverbotes für Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen; auf Antrag kommt eine steuerliche Organschaft mit Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen auch bereits für den VZ 2008 in Betracht.
Tag nach Verkündung
§ 34 Abs. 13d Satz 3 und 4
12
Beseitigung eines Redaktionsversehens.
Tag nach Verkündung
§ 34 Abs. 13e Satzeinfügung
12
Redaktionelle Folgeänderung aus den Änderungen des § 34 Abs. 13d KStG.
Tag nach Verkündung
§ 37 Abs. 5 Satz 5 und 7 und Abs. 6 Satz 1
13
Auszahlung des Körperschaftsteuerguthabens; zur Verfahrenserleichterung wird eine Regelung geschaffen, die es ermöglicht, dass Auszahlungsansprüche in einer Summe ausgezahlt werden, wenn der festgesetzte Betrag nicht größer als 1 000 € ist.
; erstmals im Kalenderjahr 2008 anzuwenden (§ 34 Abs. 13d Satz 3 KStG).

Gewerbesteuergesetz


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Paragraf
Gesetz
Inhalt
Anwendung/Inkrafttreten
§ 3 Nr. 2
12
Änderung der Steuerbefreiungsvorschriften wegen Neugründung oder Formwechsels von steuerbefreiten Körperschaften.
Tag nach Verkündung; beachte Anwendungsvorschriften in § 36 Abs. 3 KStG.
§ 3 Nr. 17
12
Übertragung der Körperschaftsteuerbefreiung des § 5 Abs. 1 Nr. 12 KStG (Körperschaftsteuerbefreiung für Siedlungsunternehmen) auf die entsprechende Steuerbefreiung des § 3 Nr. 17 GewStG.
Tag nach Verkündung; erstmals für den Erhebungszeitraum 2008 anzuwenden (§ 36 Abs. 3a GewStG).
§ 3 Nr. 23
6
Folgeänderung zur Einfügung eines neuen Absatzes in § 1a UBGG.
Tag nach Verkündung; erstmals für den Erhebungszeitraum 2009 anzuwenden (§ 36 Abs. 3c GewStG).
§ 7 Satz 3
12
Redaktionelle Folgeänderung aus der Einfügung eines neuen Satzes 2 in § 8 Abs. 1 KStG.
Tag nach Verkündung; erstmals für den Erhebungszeitraum 2009 anzuwenden (§ 36 Abs. 5 Satz 1 GewStG).
§ 7 Satz 5
12
Die Änderung überträgt die Grundsätze der Spartenrechnung aus § 8 Abs. 9 KStG auf die Ermittlung des Gewerbeertrags der Eigengesellschaft.
Tag nach Verkündung; erstmals für den Erhebungszeitraum 2009 anzuwenden (§ 36 Abs. 5 Satz 1 GewStG).
§ 7 Satz 6
12
Die Regelung stellt sicher, dass § 50d Abs. 10 EStG bei der Ermittlung des Gewerbeertrags berücksichtigt wird.
Tag nach Verkündung; die Änderung ist auch bereits für Erhebungszeiträume vor 2009 anzuwenden (§ 36 Abs. 5 Satz 2 GewStG).
§ 9 Nr. 1 Satz 5 Nr. 1a
12
Mit der Regelung werden steuerliche Gestaltungen im Zusammenhang mit der erweiterten Kürzung für Grundstücksunternehmen in der Rechtsform der Personengesellschaft verhindert, nach denen Erträge, die die Gesellschaft gewerbesteuerpflichtigen Dritten für erbrachte Leistungen zahlt, in den Kürzungsumfang einbezogen werden, weil der Dritte Gesellschafter der Gesellschaft ist.
Tag nach Verkündung; erstmals auf Vergütungen anzuwenden, die nach dem erstmals vereinbart worden sind; eine wesentliche Änderung einer vor diesem Zeitpunkt getroffenen Vereinbarung über die Vergütungen gilt als neue Vereinbarung (§ 36 Abs. 6a Satz 2 GewStG).
§ 9 Nr. 2a Satz 1
12
Unternehmen, die Ausschüttungen von öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmen erhalten, können diese bei der Ermittlung des Gewerbeertrags kürzen, wenn es sich um eine Schachtelbeteiligung an der Versicherungsanstalt handelt.
Tag nach Verkündung; erstmals für den Erhebungszeitraum 2008 anzuwenden (§ 36 Abs. 8 Satz 7 GewStG).
§ 9 Nr. 5 Satz 7 und 8
12
Folgeänderung zur Veranlasserhaftung bei der Ausstellung von Spendenbescheinigungen in § 10b Abs. 4 EStG.
Tag nach Verkündung; erstmals für den Erhebungszeitraum 2009 anzuwenden (§ 36 Abs. 1 GewStG).
§ 10a Satz 9
12
Die Änderung überträgt die Grundsätze der Spartenrechnung und die insoweit anzuwendenden Verlustabzugsregelungen auf den Gewerbeverlust nach § 10a GewStG.
Tag nach Verkündung; erstmals für den Erhebungszeitraum 2009 anzuwenden (§ 36 Abs. 9 Satz 8 GewStG).
§ 10a Satz 10
12
Verhinderungen von Gestaltungen, die darauf abzielen, durch Einschaltung von Personengesellschaften die Wirkungen des § 8c KStG bei der Gewerbesteuer zu umgehen.
Tag nach Verkündung; erstmals auf schädliche Beteiligungserwerbe nach dem anzuwenden, deren sämtliche Erwerbe und gleichgestellte Rechtsakte nach dem stattfinden (§ 36 Abs. 9 Satz 8 GewStG).
§ 14a
13
Die Erklärung zur Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags und die Zerlegungserklärung sind nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln.
; erstmals für den Erhebungszeitraum 2009 anzuwenden (§ 36 Abs. 9b GewStG).
§ 16 Abs. 4 Satz 4
12
Fortgeltung der Zerlegungsregelungen der §§ 28 ff. GewStG in den Fällen der Zusammenlegung von Gemeinden.
Tag nach Verkündung; erstmals für den Erhebungszeitraum 2009 anzuwenden (§ 36 Abs. 1 GewStG).
§ 29 Abs. 1
12
Für Windkraftanlagen wird ergänzend zum Zerlegungsmaßstab Arbeitslöhne der Zerlegungsmaßstab eingeführt, der sich grundsätzlich am steuerlichen Sachanlagevermögen ausrichtet.
Tag nach Verkündung; erstmals für den Erhebungszeitraum 2009 anzuwenden (§ 36 Abs. 1 GewStG).
§ 35c Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f
12
Änderung der Ermächtigungsnorm wegen der Erweiterung der Vergünstigung bei der Ausnahme von der Hinzurechnung von Zinsen nach § 8 Nr. 1 Buchst. a GewStG in § 19 Abs. 1 Nr. 4 GewStDV.
Tag nach Verkündung; erstmals für den Erhebungszeitraum 2008 anzuwenden (§ 36 Abs. 10a Satz 2 GewStG).
§ 36 Abs. 1
12
Fortschreibung der allgemeinen Anwendungsregelung auf den VZ 2009.
Tag nach Verkündung
§ 36 Abs. 8b und 8c
12
Redaktionelle Korrekturen wegen Mehrfachnennung der Absatzbezeichnungen.
Tag nach Verkündung
§ 36 Abs. 9 Satz 2 bis 5
6
Übertragung der zeitlichen Anwendung der Neuregelungen des § 8 Abs. 4 und § 8c KStG nach § 34 Abs. 6 und Abs. 7b KStG auf die Gewerbesteuer.
Tag nach Verkündung

Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung


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Paragraf
Gesetz
Inhalt
Anwendung/Inkrafttreten
§ 2 Abs. 1 Satz 1
12
Klarstellende Regelung bezüglich der Frage, ob ein Unternehmen einer juristischen Person des öffentlichen Rechts vorliegt, die Zusammenfassungsgrundsätze des § 4 Abs. 6 Satz 1 KStG entsprechend anzuwenden sind.
Tag nach Verkündung; auch für Erhebungszeiträume vor 2009 anzuwenden (§ 36 Abs. 2 GewStDV).
§ 19
12
Aufnahme von Leasing- und Factoringunternehmen in den Anwendungsbereich der Vorschrift, soweit sie nachweislich ausschließlich beaufsichtigte Geschäfte betreiben. Leasing- und Factoringunternehmen unterfallen künftig einer eingeschränkten Aufsicht nach Maßgabe des Gesetzes über das Kreditwesen (KWG).
Tag nach Verkündung; erstmals für den Erhebungszeitraum 2008 anzuwenden (§ 36 Abs. 3 Satz 1 GewStDV).
Weist das Unternehmen i. S. des § 64j Abs. 2 KWG nicht spätestens mit der Abgabe der Erklärung zur Festsetzung des Steuermessbetrags für den Erhebungszeitraum 2009 nach, dass die Anzeige nach § 64j Abs. 2 KWG bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vorliegt, ist § 19 auf das Unternehmen ab dem Erhebungszeitraum 2008 nicht anzuwenden; das Nichterbringen des Nachweises gilt als rückwirkendes Ereignis i. S. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO (§ 36 Abs. 3 Satz 2 GewStDV).

Umwandlungssteuergesetz


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Paragraf
Gesetz
Inhalt
Anwendung/Inkrafttreten
§ 2 Abs. 4
12
Die Regelung verhindert, dass es auf Grund der steuerlichen Rückwirkungsfiktion in § 2 Abs. 1 und 2 UmwStG gestalterisch zu einer Verlustnutzung oder einem Erhalt des Zinsvortrags kommen kann, obwohl der Verlust oder Zinsvortrag nach § 8c KStG bereits untergegangen ist.
Tag nach Verkündung; § 2 Abs. 4 und § 20 Abs. 6 Satz 4 sind erstmals auf Umwandlungen und Einbringungen anzuwenden, bei denen der schädliche Beteiligungserwerb oder ein anderes die Verlustnutzung ausschließendes Ereignis nach dem eintritt.
§ 2 Abs. 4 und § 20 Abs. 6 Satz 4 gelten nicht, wenn sich der Veräußerer und der Erwerber am über den später vollzogenen schädlichen Beteiligungserwerb oder ein anderes die Verlustnutzung ausschließendes Ereignis einig sind, der übernehmende Rechtsträger dies anhand schriftlicher Unterlagen nachweist und die Anmeldung zur Eintragung in das für die Wirksamkeit des Vorgangs maßgebende öffentliche Register bzw. bei Einbringungen der Übergang des wirtschaftlichen Eigentums bis zum erfolgt (§ 27 Abs. 9 UmwStG).
§ 4 Abs. 6 Satz 4
12
Die Berücksichtigung des Übernahmeverlustes in § 4 Abs. 6 UmwStG wird an den Übergang vom Halbeinkünfteverfahren zum Teileinkünfteverfahren nach dem Unternehmensteuerreformgesetz 2008 angepasst.
Tag nach Verkündung; § 4 Abs. 6 Satz 4 bis 6 sowie § 4 Abs. 7 Satz 2 sind erstmals auf Umwandlungen anzuwenden, bei denen § 3 Nr. 40 EStG in der Fassung des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 für die Bezüge i. S. des § 7 anzuwenden ist (§ 27 Abs. 8 UmwStG).
§ 4 Abs. 6 Satz 5
12
Die Regelung stellt sicher, dass eine Berücksichtigung des Übernahmeverlustes in voller Höhe des Betrags der Bezüge i. S. des § 7 UmwStG erfolgen kann, soweit er auf Anteile entfällt, die bei Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituten dem Handelsbuch zuzurechnen sind oder bei Finanzunternehmen im Sinne des Gesetzes über das Kreditwesen mit dem Ziel des kurzfristigen Eigenhandelserfolgs erworben worden sind.
§ 4 Abs. 6 Satz 6
12
Redaktionelle Korrektur eines Satzverweises.
§ 4 Abs. 7 Satz 2
12
Mit der Änderung wird klargestellt, dass bei Anteilen, die bei Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituten dem Handelsbuch zuzurechnen sind oder bei Finanzunternehmen im Sinne des KWG mit dem Ziel des kurzfristigen Eigenhandelserfolgs erworben worden sind (§ 3 Nr. 40 Satz 3 und 4 EStG), korrespondierend zur vollen Berücksichtigung des Übernahmeverlusts in Höhe der Bezüge nach § 7 UmwStG, eine volle Besteuerung des Übernahmegewinns erfolgt.
§ 20 Abs. 6 Satz 4
12
Redaktionelle Folgeänderung wegen Einfügung des Absatzes 4 in § 2 UmwStG.
Tag nach Verkündung; siehe Anwendungsregelung zu § 2 Abs. 4.
§ 22 Abs. 2 Satz 1
Klarstellung, dass es immer dann zu einer Besteuerung des Einbringungsgewinns II kommt, wenn der Einbringende für die eingebrachten Anteile im Einbringungszeitpunkt die Steuerbefreiung nach § 8b Abs. 2 KStG nicht hätte in Anspruch nehmen können.
Tag nach Verkündung.
§ 23 Abs. 1 Satz 1
Es wird klargestellt, dass von der Vorschrift auch die Fälle des Anteilstauschs erfasst werden.
Tag nach Verkündung.
§ 27 Abs. 6 und 7
12
Redaktionelle Korrektur von Absatzbezeichnungen.
Tag nach Verkündung.

Abgabenordnung


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Paragraf
Gesetz
Inhalt
Anwendung/Inkrafttreten
Inhaltsübersicht § 62
12
Notwendige Anpassung der Inhaltsübersicht wegen Aufhebung des § 62 AO.
Inhaltsübersicht § 376
12
Notwendige Anpassung der Inhaltsübersicht wegen Änderung des § 376 AO.
Tag nach Verkündung.
Inhaltsübersicht Anlage zur AO (Anlage 1 zu § 60)
12
Notwendige Anpassung der Inhaltsübersicht wegen Einfügung der Anlage 1 zur AO.
§ 3 Abs. 4
12
Erweiterung des Begriffs der steuerlichen Nebenleistungen um das Verzögerungsgeld nach § 146 Abs. 2b AO.
Tag nach Verkündung.
§ 18 Abs. 1 Nr. 3 und 4
13
In der Vorschrift wird die seit dem Inkrafttreten der AO erfolgte Erweiterung des § 18 EStG um zusätzliche Tatbestände nachvollzogen.
§ 19 Abs. 6
12
Möglichkeit der Schaffung einer bundesweit zentralen Stelle für die Besteuerung von Auslandsrentnern; Erweiterung des Anwendungsbereichs des § 19 Abs. 6 AO um die Renten i. S. des § 49 Abs. 1 Nr. 10 EStG.
§ 31b
7
Regelungen für die Mitteilungen zur Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung.
Tag nach Verkündung.
§ 51
12
In § 51 Abs. 2 AO wird als Reaktion auf die Rechtsprechung des EuGH ein Inlandsbezug bei der Anerkennung der Gemeinnützigkeit gesetzlich festgeschrieben. Werden die steuerbegünstigten Zwecke im Ausland verwirklicht, dann setzt die Steuervergünstigung künftig voraus, dass natürliche Personen, die ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, gefördert werden oder aber die Tätigkeit der Körperschaft neben der Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke auch zum Ansehen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland beitragen kann.
Im neuen § 51 Abs. 3 AO wird für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit vorausgesetzt, dass die Körperschaft nach ihrer Satzung und bei ihrer tatsächlichen Geschäftsführung keine Bestrebungen i. S. des § 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes fördert und dem Gedanken der Völkerverständigung nicht zuwiderhandelt.
; erstmals ab dem anzuwenden (Art. 97 § 1d Abs. 2 EGAO).
§ 60 Abs. 1 Satz 2
12
In die Abgabenordnung wird eine Mustersatzung für gemeinnützige Körperschafen aufgenommen.
; erstmals anzuwenden auf Körperschaften, die nach dem gegründet werden, sowie auf Satzungsänderungen bestehender Körperschaften, die nach dem wirksam werden (Art. 97 § 1f Abs. 2 EGAO).
§ 62
12
Aufhebung der Vorschrift wegen Einbeziehung aller in der EU bzw. im EWR-Raum ansässiger und in Deutschland beschränkt steuerpflichtiger gemeinnütziger Körperschaften in die Körperschaftsteuerbefreiung.
; die Vorschrift ist letztmals anzuwenden auf Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts, bei denen von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verwalteten unselbständigen Stiftungen und bei geistlichen Genossenschaften, die vor dem errichtet wurden (Art. 97 § 1f Abs. 1 EGAO).
§ 80 Abs. 7 und 8
1
Anpassung der Vorschriften wegen der Neuregelung der Befugnis zur vorübergehenden geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen im Inland gem. § 3a StBerG.
Tag nach Verkündung.
§ 88 Abs. 3
13
Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Sicherstellung einer gleichmäßigen und gesetzmäßigen Festsetzung und Erhebung der Steuern durch eine Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Art und den Umfang der Ermittlungen beim Einsatz automatisierter Einrichtungen zu bestimmen.
§ 93a Abs. 1 Satz 1 vor Nr. 1, Satz 2 erster Halbsatz; Satz 3, Abs. 2
12
Für eine Mitteilungspflicht nach § 93a AO in Verbindung mit der Mitteilungsverordnung ist es künftig unerheblich, ob eine öffentliche Stelle Aufgaben der öffentlichen Verwaltung oder andere öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnimmt. Andere öffentliche Stellen in diesem Sinne sind insbesondere auch die Organe der Rechtspflege. Öffentliche Beteiligungsunternehmen ohne Hoheitsbefugnisse werden von der Mitteilungspflicht ausgenommen.
Tag nach Verkündung.
§ 138 Abs. 1b
13
Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmen, dass Unternehmer i. S. des § 2 UStG anlässlich der Aufnahme der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit der Finanzbehörde zusätzlich zu den Anzeigen nach § 138 Abs. 1 und 1a AO auch Auskunft über die für die Besteuerung erheblichen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu erteilen haben.
§ 146 Abs. 2a
12
Verlagerung der EDV-gestützten Buchhaltung in das Ausland; die zuständige Finanzbehörde kann auf schriftlichen Antrag des Steuerpflichtigen bewilligen, dass elektronische Bücher und sonstige erforderliche elektronische Aufzeichnungen in einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat geführt und aufbewahrt werden.
Als Voraussetzungen für die Einwilligung muss
- der Stpfl. die Zustimmung zur Durchführung eines Zugriffs auf elektronische Bücher und sonstige erforderliche elektronische Aufzeichnungen der zuständigen Stelle des Staates, in den die elektronischen Bücher und Aufzeichnungen verlagert werden sollen, vorlegen;
- der Stpfl. der zuständigen Finanzbehörde den Standort des Datenverarbeitungssystems und bei Beauftragung eines Dritten dessen Namen und Anschrift mitteilen;
- der Stpfl. seinen sich aus den §§ 90, 93, 97, 140 bis 147 und § 200 Abs. 1 und 2 AO ergebenden Pflichten ordnungsgemäß nachgekommen und
- der Datenzugriff nach § 147 Abs. 6 AO in vollem Umfang möglich sein.
Tag nach Verkündung.
§ 146 Abs. 2b
12
Verlagerung der EDV-gestützten Buchhaltung in das Ausland; als Sanktionsmaßnahmen sieht der § 146 Abs. 2b AO die Möglichkeit der Festsetzung eines sog. „Verzögerungsgeldes” von 2 500 € bis 250 000 € vor. Dieses kann festgesetzt werden, wenn der Stpfl.
1. der Aufforderung zur Rückverlagerung seiner elektronischen Buchführung oder
2. seinen Pflichten
nach § 146 Abs. 2a Satz 4 AO,
zur Einräumung des Datenzugriffs nach § 146 Abs. 6 AO,
zur Erteilung von Auskünften oder zur Vorlage angeforderter Unterlagen i. S. des § 200 Abs. 1 AO im Rahmen einer Außenprüfung
innerhalb einer ihm bestimmten angemessen Frist nicht nachgekommen ist, oder
3. wenn er seine elektronische Buchführung ohne Bewilligung der zuständigen Finanzbehörde in das Ausland verlagert hat.
Tag nach Verkündung.
§ 150 Abs. 7
13
In den Fällen, in denen der Steuerpflichtige die Steuererklärung bzw. denen gleichgestellte Erklärungen nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln hat, ist der Datensatz mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz zu versehen. Weiteres regelt eine Rechtsverordnung.
; erstmals für Besteuerungszeiträume anzuwenden, die nach dem beginnen (Art. 97 § 10a Abs. 1 EGAO).
§ 150 Abs. 8
13
Die Vorschrift bestimmt, wann die Finanzbehörde auf eine elektronische Übermittlung von Steuererklärungen bzw. Gewinnermittlungen verzichten kann.
§ 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4; Abs. 2 Satz 2
13
Eine vorläufige Steuerfestsetzung ist künftig auch dann möglich, wenn die „Auslegung eines Steuergesetzes Gegenstand eines Verfahrens beim Bundesfinanzhof ist”.
§ 181 Abs. 2a
13
Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung der Erklärungen zur gesonderten Feststellung nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 AO.
; erstmals für Feststellungszeiträume anzuwenden, die nach dem beginnen (Art. 97 § 10a Abs. 2 EGAO).
§ 278 Abs. 2 Satz 1
12
Beschränkung der Vollstreckung; Anpassung der Vorschrift an § 3 Abs. 1 AnfG; Herbeiführung einer zeitlichen Begrenzung der Inanspruchnahme des Zuwendungsempfängers.
Tag nach Verkündung.
§ 285 Abs. 2; § 289 Abs. 1 und 2; § 291 Abs. 4
12
Einführung einer IT-gestützten Bearbeitung von Vollstreckungsfällen durch die Zollverwaltung.
§ 348 Nr. 4 und 5
1
Einspruch gegen Entscheidungen im Zusammenhang mit der Steuerberaterprüfung; Folgeänderung zur Übertragung der Steuerberaterprüfung auf die Steuerberaterkammern.
Tag nach Verkündung.
§ 363 Abs. 2 Satz 2
13
Kein Ruhen des Einspruchsverfahrens in den Fällen des § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 AO.
§ 376
12
Verlängerung der Verfolgungsverjährung bei Steuerhinterziehung; in den in § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 bis 5 AO genannten Fällen besonders schwerer Steuerhinterziehung beträgt die Verjährungsfrist 10 Jahre.
Tag nach Verkündung; die Neuregelung gilt für alle bei Inkrafttreten des JStG 2009 noch nicht abgelaufenen Verjährungsfristen.
Anlage 1 (zu § 60)
12
Mustersatzung für gemeinnützige Körperschaften.

Außensteuergesetz


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Paragraf
Gesetz
Inhalt
Anwendung/Inkrafttreten
§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2
12
In Fällen, in denen gewerbliche Einkünfte eines erweitert beschränkt Steuerpflichtigen funktional keiner konkreten ausländischen Betriebsstätte bzw. keinem im Ausland tätigen ständigen Vertreter zuzurechnen sind, wird für diese Einkünfte im Inland eine Geschäftsleitungsbetriebsstätte fingiert, so dass sie der erweitert beschränkten Steuerpflicht unterliegen.
; erstmals für die Einkommen- und Körperschaftsteuer für den VZ 2009 anzuwenden (§ 21 Abs. 18 Satz 1 AStG).
§ 2 Abs. 5 Satz 2 und 3
12
Anpassung der Vorschrift an die Änderungen des § 50 EStG.
; erstmals für die Einkommen- und Körperschaftsteuer für den VZ 2009 anzuwenden (§ 21 Abs. 18 Satz 1 AStG).
§ 6 Abs. 5 Satz 1
12
Redaktionelle Änderung der Vorschrift ohne inhaltliche Änderungen.
Tag nach Verkündung.
§ 11 Abs. 1
12
Die Ausnahme für Veräußerungsgewinne aus dem Hinzurechnungsbetrag wird auf Gewinne aus der Veräußerung eines Anteils an einer Gesellschaft i. S. des § 16 REITG erweitert.
Tag nach Verkündung.
§ 15 Abs. 6
12
Zurechnung des Einkommens bei Stiftungen; die Zurechnung wird ausgeschlossen, wenn die Stiftung ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung in einem EU- oder EWR-Staat hat, sofern die Personen, denen das Einkommen der Stiftung zuzurechnen ist, den Nachweis erbringen, dass ihnen selbst oder anderen Personen die Verfügungsmacht über das Stiftungsvermögen rechtlich oder tatsächlich entzogen ist.
Tag nach Verkündung; erstmals für die Einkommen- und Körperschaftsteuer für den VZ 2009 anzuwenden (§ 21 Abs. 18 Satz 1 AStG).
§ 15 Abs. 7
12
Zurechnung des Einkommens bei Stiftungen; für die Ermittlung des Einkommens, das dem Stifter oder den Begünstigten zuzurechnen ist, gelten die Grundsätze des deutschen Steuerrechts. Negative Beträge sind nicht zuzurechnen; Verluste sind in entsprechender Anwendung des § 10d EStG abzuziehen.
Tag nach Verkündung; bereits in allen Fällen anzuwenden, in denen die Einkommen- und Körperschaftsteuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist (§ 21 Abs. 18 Satz 2 AStG).
§ 21 Abs. 15
12
Anpassung der Anwendungsregelung wegen Erweiterung des Anwendungsbereichs des § 11 Abs. 1 AStG.
Tag nach Verkündung.
§ 21 Abs. 17 Satz 1 und 5
12
Klarstellung der Anwendungsregelung, da unzutreffend auf die Hinzurechnung der Zwischeneinkünfte abgestellt wurde.
Tag nach Verkündung.

Investmentsteuergesetz


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Paragraf
Gesetz
Inhalt
Anwendung/Inkrafttreten
§ 1 Abs. 3
12
Überarbeitung der Definition der „ausschüttungsgleichen Erträge”.
Tag nach Verkündung; erstmals auf Erträge anzuwenden, die dem Investmentvermögen nach dem zufließen oder als zugeflossen gelten. Dies gilt nicht für Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen im Sinne der nach dem anzuwendenden Fassung des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG, die nicht sonstige Kapitalforderungen i. S. der vor dem anzuwendenden Fassung des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG sind (§ 18 Abs. 12 Satz 1 und 2 InvStG).
§ 1 Abs. 4
12
Anpassung des Zwischengewinns an die Neuregelung bei den ausschüttungsgleichen Erträgen.
§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2
12
Präzisierung der Vorschrift zur periodengerechten Abgrenzung der Investmenterträge.
Tag nach Verkündung; erstmals auf Erträge anzuwenden, die dem Investmentvermögen nach dem als zugeflossen gelten; für die Anwendung des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 InvStG gelten die sonstigen Kapitalforderungen, die vor dem angeschafft wurden und bei denen nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 InvStG in der bis zum geltenden Fassung keine Zinsabgrenzung vorzunehmen war, als zum angeschafft (§ 18 Abs. 12 Satz 3 InvStG).
§ 4 Abs. 2 Satz 8
12
Eine Anrechnung der ausländischen Steuer soll schon beim Steuerabzug erfolgen, wenn Erträge aus Investmentanteilen zu den Einkünften aus Kapitalvermögen zählen.
Tag nach Verkündung; erstmals beim Steuerabzug nach dem anzuwenden (§ 18 Abs. 13 InvStG).
§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a und c und Nr. 2
12
Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen; redaktionelle Berichtigung.
Tag nach Verkündung; erstmals für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten des JStG 2009 enden (§ 18 Abs. 14 InvStG).
§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 erster Halbsatz und Satz 2
12
Die Investmentgesellschaft hat den Anlegern die Besteuerungsgrundlagen grundsätzlich innerhalb von 4 Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres bekannt zu machen. Fasst die Investmentgesellschaft innerhalb von 4 Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres einen Ausschüttungsbeschluss für das abgelaufene Geschäftsjahr, dann sind die Angaben erst spätestens 4 Monate nach dem Tag des Beschlusses bekannt zu machen.
§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 2
12
Beschränkung der Bemessungsgrundlage für den „nachholenden Steuerabzug” auf die während der Besitzzeit angefallenen, als zugeflossen geltenden und nicht dem Steuerabzug unterworfenen Erträge wegen Verbesserung der Datenbasis im Rahmen der Zinsinformationsrichtlinie.
Tag nach Verkündung; erstmals beim Steuerabzug nach dem anzuwenden (§ 18 Abs. 13 InvStG).
§ 7 Abs. 1 Satz 3
12
Anpassung des Kapitalertragsteuerabzugs bei Investmentvermögen an die Vorgaben der Abgeltungsteuer.
§ 7 Abs. 4 Satz 5
12
Ausdehnung der in § 45a Abs. 1 EStG enthaltenen Pflicht zur elektronischen Abgabe der Steueranmeldung auf Investmentgesellschaften, beginnend ab dem Kalenderjahr 2010.
Tag nach Verkündung; auf alle Steueranmeldungen anzuwenden, die nach dem abzugeben sind (§ 18 Abs. 15 InvStG).
§ 8 Abs. 5 Satz 1 erster Halbsatz
12
Bei staatlich geförderten Altersvorsorgeverträgen ist kein Gewinn aus der Rückgabe der Investmentanteile zu versteuern.
Tag nach Verkündung; erstmals anzuwenden auf Gewinne aus der Rückgabe oder Veräußerung von Investmentanteilen nach dem (§ 18 Abs. 2 Satz 2 InvStG).
§ 8 Abs. 5 Satz 3
12
Regelungen zur Ermittlung des Veräußerungs- oder Rückgabegewinns bei thesaurierenden Fonds.
Tag nach Verkündung; vorbehaltlich § 18 Abs. 2a und 2b InvStG erstmals auf die Rückgabe oder Veräußerung von Investmentanteilen anzuwenden, die nach dem erworben werden (§ 18 Abs. 2 Satz 2 InvStG).
§ 8 Abs. 5 Satz 4
12
Die Regelung wurde – unabhängig von dem nach § 2 Abs. 1 Satz 2 InvStG fingierten Zufluss – auf sämtliche ausschüttungsgleichen Erträge aus vorangegangenen Geschäftsjahren erweitert, die während der Besitzzeit des Investmentanteils ausgeschüttet werden, sodass auch ausschüttungsgleiche Erträge aus Geschäftsjahren vor der Besitzzeit erfasst werden.
§ 8 Abs. 6 Satz 3
12
Folgeänderungen zu den Änderungen in § 43 Abs. 2 Satz 3 bis 9 EStG betreffend das Absehen vom Steuerabzug bei den durch die Abgeltungsteuer neu eingeführten Abzugstatbeständen bei Zugehörigkeit der Kapitalerträge zum Einkommen einer unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaft oder zu anderen Einkunftsarten als den Einkünften aus Kapitalvermögen.
§ 13 Abs. 2 Satz 1 und 2
12
Die Investmentgesellschaft hat spätestens 4 Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres eine Erklärung zur gesonderten Feststellung der Besteuerungsgrundlagen abzugeben. Wird innerhalb von 4 Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres ein Beschluss über eine Ausschüttung gefasst, ist die Erklärung spätestens 4 Monate nach dem Tag des Beschlusses abzugeben.
Tag nach Verkündung; erstmals für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten des JStG 2009 enden (§ 18 Abs. 14 InvStG).
§ 17a
12
Regelungen für den Nachweis von Vorgaben bei der Verschmelzung gegenüber dem Bundeszentralamt für Steuern.
Tag nach Verkündung; erstmals auf Übertragungen anzuwenden, bei denen der Vermögensübergang nach dem Inkrafttreten des JStG 2009 wirksam wird (§ 18 Abs. 16 InvStG).
§ 18 Abs. 2b
12
Die Regelung sieht vor, dass für Anteile an Geldmarktfonds, die höhere außerordentliche als ordentliche Erträge aus Kapitalvermögen haben und nach dem erworben werden, bereits die zeitlich unbeschränkte Steuerverhaftung sämtlicher Wertzuwächse gilt.
Für vor diesem Zeitpunkt erworbene Anteile an solchen Investmentvermögen, die – abweichend von der bisherigen Haltedauer – über den gehalten werden, wird ausschließlich für Zwecke des § 8 Abs. 5 InvStG eine Veräußerung und ein Erwerb am fingiert und lediglich der Wertzuwachs nach dem 10. 1. 2011 bei der Rückgabe oder Veräußerung besteuert.
Tag nach Verkündung.
§ 18 Abs. 5 Satz 1 bis 3
12
Auf Bezüge aus der Beteiligung an einer anderen REIT-Körperschaft, -Personenvereinigung oder -Vermögensmasse findet die volle Besteuerung beim Anteilseigner bei der Direktanlage nach § 19 REITG aus Vertrauensschutzgründen erst Anwendung, wenn diese Bezüge nach dem zufließen. Aus Gründen der Gleichbehandlung und des Vertrauensschutzes werden Investmentvermögen in diese Regelung einbezogen.
Tag nach Verkündung.

Finanzverwaltungsgesetz


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Paragraf
Gesetz
Inhalt
Anwendung/Inkrafttreten
§ 5 Abs. 1 Nr. 8 Satz 2
12
Bearbeitung von Anträgen auf Vergütung von Vorsteuerbeträgen im Ausland ansässiger Unternehmer erfolgt künftig ausschließlich durch das Bundeszentralamt für Steuern.
§ 5 Abs. 1 Nr. 12
12
Wegfall der Aufgabenzuweisung, weil das bisherige Erstattungsverfahren nach § 50 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 EStG a.F. durch eine Veranlagung beim Finanzamt ersetzt wird.
§ 5 Abs. 1 Nr. 18 Satz 1
12
Dem Bundeszentralamt für Steuern wird die Aufgabe zugewiesen, die Mitteilungspflichtigen nach § 22a Abs. 4 EStG zu prüfen und es wird eine Möglichkeit der Delegation der Aufgabenwahrnehmung durch die zentrale Stelle bei der Deutschen Rentenversicherung Bund vorgesehen. Außerdem Übertragung der Aufgabe der Weiterleitung der Daten nach § 10 Abs. 2 Satz 3 EStG.
§ 5 Abs. 1 Nr. 18
13
Neufassung der Vorschrift und dabei u.a. Erweiterung der Zuständigkeit des Bundeszentralamtes für Steuern um die Aufgabe, die für den Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 2 EStG von den Anbietern übermittelten Daten weiterzuleiten.
§ 5 Abs. 1 Nr. 34
12
Das Bundeszentralamt für Steuern hat ab die Aufgabe, Altersvorsorgeverträge und Basisrentenverträge nach dem Altersvorsorgeverträgezertifizierungsgesetz zu zertifizieren.
§ 5 Abs. 1 Nr. 35
12
Die Vorschrift weist die Zuständigkeit für die Vollständigkeits- und Zulässigkeitsprüfung und die Entscheidung über die Weiterleitung eines nach § 18g UStG auf elektronischem Weg eingereichten Antrags eines im Inland ansässigen Unternehmers auf Vergütung von Vorsteuerbeträgen, der für einen anderen Mitgliedstaat bestimmt ist, dem Bundeszentralamt für Steuern zu.
§ 20 Abs. 2
12
Zur Verrichtung technischer Hilfstätigkeiten kann die Bundesfinanzverwaltung für die in ihrer Zuständigkeit betriebenen automatisierten Verfahren automatisierte Einrichtungen der Länder nutzen und umgekehrt.
Tag nach Verkündung.

Umsatzsteuergesetz


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Paragraf
Gesetz
Inhalt
Anwendung/Inkrafttreten
Inhaltsübersicht § 18f
12
Notwendige Anpassung der Inhaltsübersicht wegen Einfügung des § 18g.
§ 3a
12
Neufassung der Vorschrift zur Bestimmung des Ortes der sonstigen Leistung; die Gesamtrevision des Ortes der Dienstleistung sieht vor, dass Dienstleitungen an Unternehmer künftig grundsätzlich am Ort des Leistungsempfängers bewirkt werden. Damit sind die bisherigen Ortsregelungen für bestimmte innergemeinschaftliche Dienstleistungen, bei denen es durch Verwendung einer Ust-IdNr. durch den Leistungsempfänger zu einer Ortsverlagerung in den Mitgliedstaat der verwendeten UstIdNr. kam, entbehrlich geworden. Wenn eine Dienstleistung an einen Nichtunternehmer ausgeführt wird, dann bleibt es grundsätzlich bei der Besteuerung am Ort des leistenden Unternehmers.
§ 3b
12
Neufassung der Vorschrift zur Bestimmung des Ortes der Beförderungsleistungen und der damit zusammenhängenden sonstigen Leistungen.
§ 3e
12
Neufassung der Vorschrift zur Bestimmung des Ortes der Lieferungen und Restaurationsleistungen während einer Beförderung an Bord eines Schiffs, in einem Luftfahrzeug oder in einer Eisenbahn; der Regelungsbereich der Vorschrift wurde erweitert um sonstige Leistungen, die in der Abgabe von Speisen und Getränken an Ort und Stelle in den genannten Beförderungsmitteln bestehen. Der Leistungsort bestimmt sich auch in diesen Fällen künftig nach dem Abgangsort des jeweiligen Beförderungsmittels.
§ 4 Nr. 7 Satz 2, 3 und 5
12
Redaktionelle Änderung eines Verweises.
Tag nach Verkündung.
§ 4 Nr. 14
12
Neufassung der Vorschrift betreffend die Steuerbefreiung der Heilbehandlungen u.a. mit folgenden Änderungen:
- Der Kreis der begünstigten Heilberufe ist grundsätzlich unverändert
- eingeschränkt wird die Steuerfreiheit der Leistungen eines Arztes aus dem Betrieb eines Krankenhauses
- Leistungen eines Tierarztes sind künftig steuerpflichtig
- Die Steuerbefreiung für sog. Apparategemeinschaften wird generell ausgedehnt auf Pooling im Heilbehandlungssektor (gilt nur, wenn der Pool für seine Leistung nur Kostenersatz fordert).
§ 4 Nr. 16
12
Neufassung der Vorschrift betreffend die Steuerbefreiung für Betreuungs- und Pflegeleistungen u.a. mit folgenden Änderungen:
- Die Leistungen der Altenwohnheime sind nicht mehr generell steuerfrei.
- Auch Einrichtungen, mit denen kein Vertrag mit einem Träger der Sozialversicherung besteht, können steuerfrei sein.
§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a
12
Lieferungen an unternehmerisch tätige Abnehmer in einer Freizone sind dann nicht steuerbefreit, wenn diese die Gegenstände für den Vorsteuerabzug ausschließende Ausgangsumsätze verwenden.
Tag nach Verkündung.
§ 12 Abs. 2 Nr. 6
12
Folgeänderung zur Änderung des § 4 Nr. 14 UStG.
§ 13b Abs. 4 Satz 1
12
Auch ein Unternehmer gilt hinsichtlich der Umsatzbesteuerung eines im Inland ausgeführten Umsatzes als im Ausland ansässig, wenn er im Inland zwar eine Betriebsstätte hat, diese Betriebsstätte aber tatsächlich den Umsatz nicht ausgeführt hat.
§ 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2
13
Eine Rechnung muss dann nicht mehr ausgestellt werden, wenn der Umsatz nach § 4 Nr. 8 bis 28 UStG steuerbefreit ist.
; auf alle Rechnungen über Umsätze anzuwenden, die nach dem ausgeführt werden (§ 27 Abs. 15 UStG).
§ 14 Abs. 3 Nr. 2
13
Auf die bisher obligatorische Übermittlung einer zusammenfassenden Rechnung (Sammelrechnung) bei Übermittlung der Rechnungen über elektronischen Datenaustausch (EDI) wird verzichtet.
§ 14a Abs. 1
12
Der leistende Unternehmer hat in der Rechnung auch die Ust-IdNr. des Leistungsempfängers anzugeben, wenn er eine sonstige Leistung erbringt, bei der sich der Leistungsort danach richtet, wo der Leistungsempfänger seinen Sitz oder eine Betriebsstätte hat, an die die Leistung erbracht wird, und der Leistungsempfänger die Steuer nach § 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 1 UStG schuldet.
§ 14b Abs. 5
12
Will der Unternehmer die Rechnungen außerhalb des Gemeinschaftsgebietes elektronisch aufbewahren, gilt § 146 Abs. 2a AO.
Tag nach Verkündung.
§ 15 Abs. 4b
12
Anpassung eines Verweises wegen Änderung § 18 Abs. 9 UStG.
§ 16 Abs. 1a Satz 2
12
Anpassung eines Verweises wegen Änderung § 3a UStG.
§ 17 Abs. 2 Nr. 5
12
Redaktionelle Anpassung eines Verweises.
Tag nach Verkündung.
§ 18 Abs. 1
13
Sprachliche Anpassung der Vorschrift zur elektronischen Übermittlung der Umsatzsteuer-Anmeldung.
§ 18 Abs. 2 Satz 2
13
Anhebung des Schwellenwertes für die monatliche Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen auf 7 500 €.
§ 18 Abs. 2 Satz 3
13
Anhebung des Schwellenwertes für die vierteljährliche Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen auf 1 000 €.
§ 18 Abs. 2a Satz 1
13
Anhebung des Schwellenwerts, ab dem der Unternehmer an Stelle des Kalendervierteljahres den Kalendermonat als Voranmeldungszeitraum wählen kann, auf 7 500 €.
§ 18 Abs. 4c Satz 1 und 3 und Abs. 4d
12
Anpassung eines Verweises wegen Änderung des § 3a UStG.
§ 18 Abs. 9
12
Regelungen zur Ermächtigung für das Bundesministerium der Finanzen, im Verordnungswege das Verfahren der Vorsteuer-Vergütung an im Ausland ansässige Unternehmer zu regeln.
; erstmals auf Anträge auf Vergütung anzuwenden, die nach dem gestellt werden (§ 27 Abs. 14 UStG).
§ 18 Abs. 10 Nr. 2 Buchst. a Satz 2 und Nr. 3 Buchst. a Satz 2
13
Redaktionelle Änderungen von Verweisen.
Tag nach Verkündung.
§ 18a Abs. 1 Satz 1 und 4
13
Sprachliche Anpassung der Vorschrift zur elektronischen Übermittlung der Umsatzsteuer-Anmeldung.
§ 18a Abs. 1 Satz 2
12
Unternehmer müssen auch dann eine Zusammenfassende Meldung abgeben, wenn sie steuerpflichtige sonstige Leistungen an in anderen Mitgliedstaaten ansässige Leistungsempfänger erbracht haben, für die diese Leistungsempfänger in dem Mitgliedstaat, in dem sie ansässig sind, die Steuer schulden.
§ 18a Abs. 4 Satz 1 Nr. 3
12
Für steuerpflichtige sonstige Leistungen an in anderen Mitgliedstaaten ansässige Leistungsempfänger, für die diese Leistungsempfänger in dem Mitgliedstaat, in dem sie ansässig sind, die Steuer schulden, ist in der Zusammenfassenden Meldung die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer jedes einzelnen Leistungsempfängers aus einem anderen Mitgliedstaat und die Summe der Bemessungsgrundlage der an ihn erbrachten steuerpflichtigen sonstigen Leistungen anzugeben.
§ 18a Abs. 4 Satz 1 Nr. 4
12
Anpassung der Nummernreihenfolge wegen Einfügung von § 18a Abs. 4 Satz 1 Nr. 3.
§ 18a Abs. 5 Satz 1
12
Ausdehnung der Regelung, in welchem Meldezeitraum die Angaben in der Zusammenfassenden Meldung zu machen sind, auf die erbrachten steuerpflichtigen sonstigen Leistungen an in anderen Mitgliedstaaten ansässige Leistungsempfänger, für die diese in dem Ansässigkeitsmitgliedstaat die Steuer schulden.
§ 18a Abs. 6 Satz 1
12
Erweiterung der Regelung um die im Gemeinschaftsgebiet ausgeführten steuerpflichtigen sonstigen Leistungen, für die der in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Leistungsempfänger die Steuer dort schuldet.
§ 18a Abs. 8
12
Ergänzung der Regelung über die Berechnung der Höhe des Verspätungszuschlags um die Einbeziehung der Summe der zu meldenden Bemessungsgrundlagen für die im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausgeführten steuerpflichtigen sonstigen Leistungen, für die der in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Leistungsempfänger die Steuer dort schuldet.
§ 18b
12
Unternehmer müssen in der Umsatzsteuer-Voranmeldung und in ihrer Umsatzsteuererklärung nunmehr auch die im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausgeführten steuerpflichtigen sonstigen Leistungen gesondert anmelden, für die die Leistungsempfänger in dem Mitgliedstaat, in dem sie ansässig sind, die Steuer schulden (die Angabe hat im Voranmeldungszeitraum der Rechnungsstellung, spätestens in dem auf den Monat der Leistungsausführung folgenden Monat zu erfolgen).
§ 18g
12
Anträge auf Vorsteuervergütung sind von im Inland ansässigen Unternehmern auf elektronischem Weg an die zentrale Erstattungsbehörde in einem anderen Mitgliedstaat abzugeben. Die Anträge sind über ein elektronisches Portal zunächst dem Bundeszentralamt für Steuern zur Vollständigkeits- und Zulässigkeitsprüfung zu übermitteln.
; erstmals auf Anträge auf Vergütung anzuwenden, die nach dem gestellt werden (§ 27 Abs. 14 UStG).
§ 22 Abs. 4b
12
Redaktionelle Folgeänderung eines Verweises wegen Änderung des § 3a UStG.
§ 26 Abs. 1 Nr. 5
12
Eine Ordnungswidrigkeit liegt auch dann vor, wenn der Unternehmer eine Zusammenfassende Meldung hinsichtlich der Angaben zu meldepflichtigen sonstigen Leistungen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abgibt.
Inhaltsübersicht § 61
12
Anpassung der Inhaltsübersicht wegen Änderung der Überschrift der Vorschrift.

Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung


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Paragraf
Gesetz
Inhalt
Anwendung/Inkrafttreten
Inhaltsübersicht § 61
12
Anpassung der Inhaltsübersicht wegen Änderung der Überschrift der Vorschrift.
Inhaltsübersicht § 61a
12
Anpassung der Inhaltsübersicht wegen Einfügung der Vorschrift des § 61a.
Inhaltsübersicht § 74a
12
Anpassung der Inhaltsübersicht wegen Einfügung der Vorschrift des § 74a.
§ 1
12
Streichung der Vorschrift wegen Übernahme des Regelungsinhaltes in § 3a Abs. 6 und 7 UStG.
§ 17c Abs. 2 Nr. 4 und 5
12
Redaktionelle Anpassung der Vorschriften an die Entwicklung des Rechts.
Tag nach Verkündung.
§ 20 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und § 21 Satz 1
12
Redaktionelle Änderungen von Klammerzitaten.
Tag nach Verkündung.
§ 48 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 Satz 2
13
Anträge auf Dauerfristverlängerung sind ab 2011 nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung zu übermitteln. Auch hier kann das Finanzamt auf Antrag des Steuerpflichtigen zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten. In diesem Fall hat der Unternehmer dann einen Antrag nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu stellen.
§ 59
12
Vorsteuer-Vergütungsverfahren; in der Vorschrift wird nunmehr der im Ausland ansässige Unternehmer definiert.
; erstmals auf Anträge auf Vergütung von Vorsteuerbeträgen anzuwenden, die nach dem gestellt werden (§ 74a UStDV).
§ 61
12
Vorsteuer-Vergütungsverfahren für Antragsteller, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat ansässig sind:
- In einem anderen Mitgliedstaat ansässige Unternehmer müssen ihren Vergütungsantrag über das in ihrem Mitgliedstaat eingerichtete elektronische Portal beim Bundeszentralamt für Steuern einreichen.
- Der Antrag muss spätestens 9 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, auf das er sich bezieht, übermittelt werden.
- Rechnungen und Belege sind in Kopie einzureichen, wenn die darin ausgewiesene Bemessungsgrundlage bestimmte Grenzen überschreitet; im Einzelfall kann die Finanzbehörde die Vorlage von Rechnungen und Einfuhrbelegen im Original anfordern.
- Für einen Vierteljahresantrag muss die Antragssumme mindestens 400 € betragen; bei Jahresanträgen oder Anträgen für den letzten Zeitraum eines Kalenderjahres beträgt die Antragssumme mindestens 50 €.
- Die Erteilung und Bekanntgabe des Vergütungsbescheids erfolgt regelmäßig per E-Mail.
- Eine Verzinsung erfolgt, wenn die Auszahlung erst nach 4 Monaten und 10 Tagen erfolgt; evtl. wird die Verzinsung hinausgeschoben.
§ 61a
12
Vorsteuer-Vergütung für nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer; Anhebung der Wertgrenzen, die für eine Antragstellung überschritten sein müssen. Für einen Vierteljahresantrag muss die Antragssumme mindestens 1 000 € betragen, bei Jahresanträgen oder Anträgen für den letzten Zeitraum eines Kalenderjahres muss die Antragssumme mindestens 500 € betragen.

REIT-Gesetz


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Paragraf
Gesetz
Inhalt
Anwendung/Inkrafttreten
§ 1 Abs. 4 Satz 1
12
Redaktionelle Änderung.
Tag nach Verkündung.
§ 1 Abs. 4 Satz 3
12
Die Prüfungspflichten des Abschlussprüfers werden hinsichtlich des Umfangs der steuerlichen Vorbelastung und der Zusammensetzung der Erträge erweitert.
Tag nach Verkündung.
§ 11 Abs. 5
12
Anpassung der Vorschrift an Änderungen durch das Transparenzrichtlinien-Umsetzungsgesetz.
Tag nach Verkündung.
§ 13 Abs. 1 Satz 1
12
Hinsichtlich der bereits nach bisher geltendem Recht vorgesehenen Ausschüttungsverpflichtung wird verdeutlicht, dass von dem durch die REIT-AG ermittelten Bilanzgewinn ein Betrag verpflichtend auszuschütten ist, der 90 % des Jahresüberschusses abzüglich eines Verlustvortrages aus dem Vorjahr entspricht. Dabei bleibt ein evtl. vorhandener Gewinnvortrag des Vorjahres bei der Berechnung des auszuschüttenden Anteils des Jahresüberschusses unberücksichtigt.
Tag nach Verkündung.
§ 15 Satz 2
12
Es gelten innerhalb des Fremdkapitals ausgewiesene Anteile von Minderheitsgesellschaftern an Tochterpersonengesellschaften für Zwecke der Berechnung des Mindesteigenkapitals als Eigenkapital. Eine Berechnung des Mindesteigenkapitals hat daher außerhalb des Konzern-abschlusses mit der Prämisse zu erfolgen, dass die entsprechenden Anteile als Eigenkapital klassifiziert werden und das sich so ergebende Konzerneigenkapital ist die maßgebende Größe zur Ermittlung, ob das Eigenkapital 45 % des im Konzernabschluss ausgewiesenen unbeweglichen Vermögens ausmacht.
Tag nach Verkündung.
§ 19 Abs. 2
12
Redaktionelle Anpassung des REITG an die Abgeltungsteuer.
Tag nach Verkündung; erstmals anzuwenden auf Anteile, die nach dem erworben werden (§ 23 Abs. 6 REITG).
§ 19 Abs. 3
12
Die volle Besteuerung der Erträge aus einem REIT beim Anleger wird von einer Vorbelastung der Erträge abhängig gemacht und die von der REIT-Gesellschaft gezahlte Ertragsteuer wird bei der Besteuerung der Ausschüttungen des REITS beim Anteilseigner berücksichtigt.
Tag nach Verkündung.
§ 19 Abs. 4
12
Anpassung des REIT-Gesetzes an die Abgeltungsteuer; Beschränkung des Verlustverrechnungskreises des § 19 Abs. 4 auf im Betriebsvermögen gehaltene Anteile.
Tag nach Verkündung; erstmals auf Veräußerungen nach dem anzuwenden (§ 23 Abs. 8 REITG).
§ 19 Abs. 5
12
Zielgenauere Formulierung der Vorschrift, da es sich bei bestimmten anderen REIT-Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen (UK-REIT, SIIC) um körperschaftsteuerpflichtige, lediglich partiell steuerbefreite Rechtsträger handelt.
Tag nach Verkündung.
§ 19 Abs. 6
12
Nach dem Vorbild des § 20 AStG und in Anlehnung an den Partnership-Report der OECD wird eine switch-over-Klausel vorgesehen, wonach in bestimmten Fällen unilateral von der Freistellungs- zur Anrechnungsmethode übergegangen wird.
Tag nach Verkündung; erstmals auf nach dem zufließende Dividenden anzuwenden (§ 23 Abs. 9 REITG).
§ 19a
12
Die Regelung schafft die Möglichkeit, die steuerliche Vorbelastung von Erträgen eines REIT, die an die Anteilsinhaber ausgeschüttet werden, bei deren Besteuerung zu berücksichtigen.
Tag nach Verkündung.
§ 20 Abs. 1
12
Anpassung der Vorschrift an die Abgeltungsteuer.
Tag nach Verkündung; erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden, die dem Gläubiger nach dem zufließen, und auf Veräußerungen von Aktien an REIT-AG oder Anteilen an anderen REIT-Gesellschaften, die nach dem erworben werden (§ 23 Abs. 10 Satz 1 REITG).
§ 20 Abs. 2
12
Folgeänderungen zur Einführung der Abgeltungsteuer; Abschaffung der Sonderregelungen zum Kapitalertragsteuerabzug.
Tag nach Verkündung; letztmals auf Veräußerungen von Anteilen anzuwenden, die vor dem erworben wurden (§ 23 Abs. 10 Satz 2 REITG).
§ 21 Abs. 1 Satz 1
12
Wenn in der Steuerbescheinigung zur Berücksichtigung der Vorbelastung der Erträge eine zu hohe Vorbelastung bescheinigt wird, muss die REIT-AG eine den Steuervorteil ausgleichende Zahlung leisten.
Tag nach Verkündung.
§ 21 Abs. 2 Satz 2
12
Zur Sicherstellung einer zutreffenden Besteuerung der Ausschüttungen (insbesondere zutreffende Berücksichtigung der Vorbelastung) werden die steuerlichen Erklärungspflichten um Angaben zur Zusammensetzung und zur steuerlichen Vorbelastung der Erträge erweitert.
Tag nach Verkündung.

Steuerberatungsgesetz


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Paragraf
Gesetz
Inhalt
Anwendung/Inkrafttreten
§ 3 Nr. 4
1
Befugnis zur vorübergehenden geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen; Aufhebung der Vorschrift wegen Neuregelung in § 3a.
§ 3a
1
Befugnis zur vorübergehenden geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen im Inland von Personen aus dem EU-Ausland und der Schweiz; Umsetzung der Berufsqualifikationsrichtlinie.
Tag nach Verkündung.
§ 4 Nr. 11 Satz 1 Buchst. b
1
Erweiterung der Beratungsbefugnis für Lohnsteuerhilfevereine auf nach § 3 Nr. 26a EStG steuerbefreite Einnahmen.
Tag nach Verkündung.
§ 4 Nr. 11 Satz 1 Buchst. c
1
Anhebung der Befugnisgrenze für Beratung durch Lohnsteuerhilfevereine bei Nebeneinnahmen auf 13 000 € für Ledige und 26 000 € für Verheiratete; bei der Prüfung der Betragsgrenzen sind die Einnahmen nur dann zu berücksichtigen, wenn sie im Veranlagungsverfahren zu erklären sind oder auf Grund eines Antrags des Stpfl. erklärt werden.
Tag nach Verkündung.
§ 4 Nr. 11 Satz 3
1
Erweiterung der Beratungsbefugnis für Lohnsteuerhilfevereine auf mit Kinderbetreuungskosten i. S. des § 9 Abs. 5, 10 Abs. 1 Nr. 5 und 8 EStG zusammenhängende Arbeitgeberaufgaben.
Tag nach Verkündung.
§ 4 Nr. 11 Satz 3
15
Folgeänderung zur Zusammenfassung der Regelungen zu Kinderbetreuungskosten in § 9c EStG.
§ 4 Nr. 12 und 12a
1
Herstellung eines Gleichklangs mit den Vorschriften der §§ 45b und 50d EStG im Hinblick auf die Beratungsbefugnis derjenigen, die in Vertretung der Gläubiger von Kapitalerträgen Anträge auf Erstattung von Kapitalertragsteuer stellen.
Tag nach Verkündung.
§ 4 Nr. 16 Buchst. a
12
Die Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen wird für diejenigen Anbieter im Sinne des AltZertG erweitert, die Verträge im Sinne des neuen § 1 Abs. 1a AltZertG schließen oder vermitteln.
Tag nach Verkündung.
§ 5 Abs. 1
1
Folgeänderung zur Einfügung des § 3a StBerG.
Tag nach Verkündung.
§ 5 Abs. 3
1
Regelungen zu Mitteilungen bei Verdacht der unzulässigen Verwendung einer Berufsbezeichnung.
Tag nach Verkündung.
§ 7 Abs. 1 Nr. 1 und 2
1
Folgeänderungen zur Einfügung des § 3a StBerG.
Tag nach Verkündung.
§ 8 Abs. 4
1
Änderung der Werberegelung für Geprüfte Bilanzbuchhalter und Steuerfachwirte
Tag nach Verkündung.
§ 9a
4
Künftig sollen Steuerberater und Steuerberaterinnen unter denselben Voraussetzungen wie Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen Erfolgshonorare vereinbaren dürfen.
Tag nach Verkündung.
§ 10 Abs. 2 Satz 1
1
Übermittlungspflicht für Rechtsanwalts- und Wirtschaftsprüferkammern gegenüber der Steuerberaterkammer bei Informationen, die für die Bestellung bzw. für die Rücknahme oder den Widerruf der Bestellung und sonstiger berufsrechtlicher Verfahren erforderlich sind.
Tag nach Verkündung.
§ 14 Abs. 1 Nr. 2, § 15 Abs. 1, § 15 Abs. 3 Satz 1, § 16, § 17, § 19, § 20 Abs. 1, § 20 Abs. 2
1
Reaktion auf den nach § 2a FVG möglichen Übergang vom dreistufigen zum zweistufigen Verwaltungsaufbau durch Abschaffung der Mittelbehörden.
Tag nach Verkündung.
§ 20 Abs. 2 Nr. 3
1
Widerruf der Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein; Klarstellung, in welchen Fällen eine ordnungsgemäße Geschäftsführung nicht vorliegt.
Tag nach Verkündung.
§ 22 Abs. 7 Nr. 1, § 23 Abs. 2 Satz 1, § 23 Abs. 2 Satz 2, § 23 Abs. 4, § 24 Abs. 1, § 25 Abs. 2 Satz 2
1
Reaktion auf den nach § 2a FVG möglichen Übergang vom dreistufigen zum zweistufigen Verwaltungsaufbau durch Abschaffung der Mittelbehörden.
Tag nach Verkündung.
§ 25 Abs. 3
1
Aufhebung der Vorschrift wegen Aufhebung der speziellen Verjährungsregelung in § 68 StBerG.
Tag nach Verkündung.
§ 26 Abs. 4 Satz 1
1
Anpassung der Aufbewahrungsfrist für Handakten bei Lohnsteuerhilfevereinen von 7 auf 10 Jahre.
Tag nach Verkündung.
§ 27 Abs. 1 und 2, § 28 Abs. 2, § 30 Abs. 1, § 31 Abs. 2 Satz 3
1
Aufsicht über die Lohnsteuerhilfevereine; Reaktion auf den nach § 2a FVG möglichen Übergang vom dreistufigen zum zweistufigen Verwaltungsaufbau durch Abschaffung der Mittelbehörden.
Tag nach Verkündung.
§ 34 Abs. 1
1
Steuerberater und Steuerbevollmächtigte müssen unmittelbar nach ihrer Bestellung eine berufliche Niederlassung begründen und eine solche unterhalten.
Tag nach Verkündung.
§ 35
1
Neufasssung der Vorschrift und dabei Übertragung der Aufgaben bezüglich der Zulassung, Befreiung und organisatorischen Ausgestaltung der Prüfung auf die Steuerberaterkammern; Abnahme der Prüfung erfolgt vor Prüfungsausschuss.
Tag nach Verkündung.
§ 36 Abs. 1
1
Anpassung der Zulassungsvoraussetzungen zur Steuerberaterprüfung im Hinblick auf die durch den „Bologna-Prozess” eingeführten Bachelor- und Masterstudiengänge.
Tag nach Verkündung.
§ 37 Abs. 2 Satz 2
1
Steuerberaterprüfung; Prüfungsaufgaben und -termine sowie Bearbeitungszeit und die zur Bearbeitung zugelassenen Hilfsmittel sollen von den obersten Finanzbehörden der Länder abgestimmt werden.
Tag nach Verkündung.
§ 37 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1
1
Die Änderung gewährleistet, dass von den Bewerbern der Steuerberaterprüfung im Prüfungsgebiet „Steuerstraf- und Steuerordnungswidrigkeitsrecht” nicht nur Wissensgrundzüge verlangt werden dürfen.
Tag nach Verkündung.
§ 37a Abs. 2, 3, 3a und 4a
1
Vorschriften für die Begründung einer Niederlassung im Inland zur Ausübung unbeschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen; Staatsangehörigen eines EU-/EWR-Staates oder der Schweiz wird es ermöglicht, auf Antrag eine Eignungsprüfung im Sinne der Berufsqualifikationsrichtlinie abzulegen, wenn sie in dem anderen Staat zur selbständigen Hilfe in Steuersachen berechtigt sind.
Tag nach Verkündung.
§ 37b
1
Neuregelung der örtlichen Zuständigkeit bei der Steuerberaterprüfung; für die Zulassung zur Prüfung, für die Befreiung von der Prüfung und für die organisatorische Durchführung sind die Steuerberaterkammern zuständig.
Tag nach Verkündung.
§ 38 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a und b und Nr. 4 Buchst. a und b
1
Klarstellung der Regelung zur Befreiung von der Steuerberaterprüfung.
Tag nach Verkündung.
§ 38a Abs. 1, § 38a Abs. 2
1
Verbindliche Auskunft; Folgeänderung zur Übertragung der Zuständigkeiten für die Zulassung zur Steuerberaterprüfung und die Befreiung von der Steuerberaterprüfung auf die Steuerberaterkammern.
Tag nach Verkündung.
§ 39
1
Gebühren für Zulassung, Prüfung, Befreiung und verbindliche Auskunft, Kostenerstattung; Folgeänderung zur Übertragung der Zuständigkeiten für die Zulassung zur Steuerberaterprüfung und die Befreiung von der Steuerberaterprüfung auf die Steuerberaterkammern.
Tag nach Verkündung.
§ 39a
1
Rücknahme von Entscheidungen; Folgeänderung zur Übertragung der Zuständigkeiten für die Zulassung zur Steuerberaterprüfung und die Befreiung von der Steuerberaterprüfung auf die Steuerberaterkammern.
Tag nach Verkündung.
§ 40 Abs. 1 Satz 3
1
Für die Bestellung von Bewerbern, die sich im Ausland beruflich niederlassen wollen und von der Prüfung befreit worden sind, ist künftig die Steuerberaterkammer zuständig, die den Bewerber von der Prüfung befreit hat.
Tag nach Verkündung.
§ 40 Abs. 3 Nr. 1
1
Versagung der Bestellung; Folgeänderung zur Übertragung der Zuständigkeiten für die Zulassung zur Steuerberaterprüfung und die Befreiung von der Steuerberaterprüfung auf die Steuerberaterkammern.
Tag nach Verkündung.
§ 40 Abs. 4 Satz 2
1
Bestellungsverfahren; auf das Erfordernis, einen Amtsarzt einzuschalten, wird verzichtet.
Tag nach Verkündung.
§ 44 Abs. 2a und 3
1
Klarstellungen, dass die einfache Partnerschaftsgesellschaft befugt ist, die Bezeichnung „Landwirtschaftliche Buchstelle” in den Namen der Partnerschaft aufzunehmen, soweit ein Partner berechtigt ist, die Bezeichnung „Landwirtschaftliche Buchstelle” als Zusatz zur Berufsbezeichnung zu führen.
Tag nach Verkündung.
§ 46 Abs. 2 Nr. 6
1
Widerruf der Bestellung, wenn der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte keine berufliche Niederlassung unterhält.
Tag nach Verkündung.
§ 49 Abs. 4
1
Anzeige der Änderung des Gesellschaftsvertrags, der Satzung usw.; die Vorlage einer einfachen Abschrift der jeweiligen Urkunde ist ausreichend, wenn die Änderung im Handels- oder Partnerschaftsregister eingetragen wird und eine beglaubigte Abschrift bei der Steuerberaterkammer eingereicht wird.
Tag nach Verkündung.
§ 50 Abs. 1
1
Zulassung der GmbH & Co. KG als Rechtsform für eine Steuerberatungsgesellschaft.
Tag nach Verkündung.
§ 50a Abs. 1 Nr. 1
1
Altgesellschaften, welche die Kapitalbindungsvorschriften nicht erfüllen, dürfen sich künftig nicht mehr an neu gegründeten Steuerberatungsgesellschaften als Gesellschafter beteiligen.
Tag nach Verkündung.
§ 55 Abs. 2a
1
Die Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft ist auch zu widerrufen, wenn die Gesellschaft in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Auftraggeber nicht gefährdet sind.
Tag nach Verkündung.
§ 56
1
Zulassung von Kooperationen; Steuerberater und Steuerbevollmächtigte dürfen künftig auch mit Angehörigen der rechtsberaten Berufe und mit Lohnsteuerhilfevereinen Bürogemeinschaften bilden. Außerdem ist eine berufliche Zusammenarbeit mit Angehörigen freier Berufe i. S. des § 1 Abs. 2 PartGG möglich.
Tag nach Verkündung.
§ 57 Abs. 2a
1
Einführung einer Verpflichtung zur Fortbildung für Steuerberater und Steuerbevollmächtigte.
Tag nach Verkündung.
§ 57 Abs. 4 Nr. 1
1
Die Steuerberaterkammern können den Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten eine gewerbliche Tätigkeit gestatten, wenn dadurch die Berufspflichten nicht verletzt werden.
Tag nach Verkündung.
§ 57 Abs. 4 Nr. 2
1
Klarstellung, dass eine Tätigkeit als Angestellter der Finanzverwaltung stets mit dem Beruf des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten unvereinbar ist.
Tag nach Verkündung.
§ 58 Satz 2 Nr. 5
1
Steuerberater und Steuerbevollmächtigte dürfen als Angestellte von Berufskammern tätig werden, soweit es sich um sozietätsfähige Berufe handelt.
Tag nach Verkündung.
§ 58 Satz 2 Nr. 5a
1
Zulassung des Syndikus-Steuerberaters.
Tag nach Verkündung.
§ 64 Abs. 2
1
Erleichterung der Möglichkeit zur Abtretung von Gebührenforderungen; die Abtretung oder die Übertragung der Einziehung ist auch ohne Einwilligung des Mandanten möglich.
Tag nach Verkündung.
§ 66
1
Verlängerung der Aufbewahrungsfrist für Handakten von 7 auf 10 Jahre.
Tag nach Verkündung.
§ 67 Satz 3
1
Steuerberaterkammern werden in bestimmten Fällen verpflichtet, Dritten zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen auf Antrag Auskunft über bestimmte Daten des Steuerberaters, Steuerbevollmächtigten oder der Steuerberatungsgesellschaft zu erteilen.
Tag nach Verkündung.
§ 69 Abs. 7
1
Bestellung eines allgemeinen Vertreters; Behandlung von Rechtshandlungen eines Vertreters, wenn der vertretene Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte gestorben ist.
Tag nach Verkündung.
§ 70
1
Bestellung eines Praxisabwicklers; u.a. Änderung, wonach der Abwickler nicht nur die laufenden Geschäfte fortführt, sondern innerhalb der ersten 6 Monate auch berechtigt ist, neue Aufträge anzunehmen.
Tag nach Verkündung.
§ 72 Abs. 1
1
Anpassung eines Verweises.
Tag nach Verkündung.
§ 73
1
Steuerberaterkammern; bei Auflösung von Oberfinanzdirektionen wird die Möglichkeit eröffnet, den bisherigen Kammerbezirk beizubehalten.
Tag nach Verkündung.
§ 74 Abs. 1 Satz 1 u. Abs. 2, § 75 Abs. 1 Satz 1
1
Reaktion auf den nach § 2a FVG möglichen Übergang vom dreistufigen zum zweistufigen Verwaltungsaufbau durch Abschaffung der Mittelbehörden.
Tag nach Verkündung.
§ 76 Abs. 7
1
Umsetzung der sog. „Dienstleistungsrichtlinie”; die Länder können durch Gesetz den Steuerberaterkammern allein oder gemeinsam mit anderen Stellen die Aufgaben einer einheitlichen Stelle i. S. des Verwaltungsverfahrensgesetzes übertragen.
Tag nach Verkündung.
§ 77a Abs. 3
11
Abteilungen des Vorstands einer Steuerberaterkammer; Wegfall der Bedingung, dass die Zahl der Abteilungen und deren Mitglieder bereits vor dem Beginn des Kalenderjahres festgelegt werden müssen.
Tag nach Verkündung.
§ 79 Abs. 1 bis 3
1
Beiträge und Gebühren; für die Verjährung von Beiträgen sind die für die Verjährung von Gebühren geltenden Vorschriften anzuwenden. Die Gebührenerhebung durch die Steuerberaterkammer richtet sich bei einheitlicher Anwendung des Abschnitts 2 des Verwaltungsgebührengesetzes des Bundes im Übrigen nach dem jeweiligen Landesgebührengesetz.
Tag nach Verkündung.
§ 80 Abs. 1
1
Aufnahme des Aussageverweigerungsrechts bei Gefahr der Selbstbezichtigung bzw. die Pflicht der Steuerberaterkammer, den Berufsangehörigen auf das Recht zur Auskunftsverweigerung hinzuweisen.
Tag nach Verkündung.
§ 80a
1
Die Steuerberaterkammer kann gegen einen Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten ein Zwangsgeld festsetzen, um ihn zur Erfüllung seiner Pflichten nach § 80 StBerG anzuhalten.
Tag nach Verkündung.
§ 86 Abs. 2 Nr. 7
1
Die Steuerberaterkammern sollen den Berufsangehörigen künftig unverbindliche Fortbildungsempfehlungen erteilen.
Tag nach Verkündung.
§ 87a
1
Steuerberaterkammern dürfen einen Wirtschaftsplan aufstellen, die Bücher nach den Regeln der kaufmännischen Buchführung führen und einen Jahresabschluss sowie einen Lagebericht nach handelsrechtlichen Grundsätzen erstellen.
Tag nach Verkündung.
§ 90 Abs. 1
1
Erweiterung des Katalogs der berufsgerichtlichen Maßnahmen um das Berufsverbot für die Dauer von einem bis zu fünf Jahren. Außerdem Anhebung des Höchstbetrags für die Geldbuße als berufsgerichtliche Maßnahme von 25 000 € auf 50 000 €.
Tag nach Verkündung.
§ 148 Abs. 1 Satz 2 erster Halbsatz
1
Kostenpflicht eines im berufsgerichtlichen Verfahren verurteilten Steuerberaters/Steuerbevollmächtigten bei Verfahrenseinstellungen auch für den Fall des Widerrufs der Bestellung.
Tag nach Verkündung.
§ 152 Abs. 1 Satz 1
1
Die Tilgungsfrist von 10 Jahren gilt auch dann, wenn die berufsgerichtliche Maßnahme des Verweises und der Geldbuße nebeneinander verhängt werden.
Tag nach Verkündung.
§ 157 Abs. 7
1
Aufhebung der Vorschrift mangels noch vorhandener regelungsbedürftiger Fälle.
Tag nach Verkündung.
§ 157a
1
Anwendungs- und Übergansregelungen; die durch das 8. Steuerberatungsänderungsgesetz geänderten Vorschriften über die Zulassung zur Prüfung, die Befreiung von der Prüfung und die organisatorische Durchführung der Prüfung sind erstmals auf Prüfungen anzuwenden, die nach dem beginnen und für Anträge auf Befreiung von der Prüfung oder auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft über die Erfüllung einzelner Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung oder über die Befreiung von der Prüfung, die nach dem gestellt werden. Das gilt nicht für § 36 Abs. 1, § 37 Abs. 3, § 37a Abs. 2 bis 4a, § 38 Abs. 1 und die in § 39 Abs. 1 StBerG für die Bearbeitung eines Antrags auf Befreiung von der Prüfung oder auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft nach § 38a StBerG bestimmte Gebührenhöhe. Die in § 39 Abs. 2 StBerG bestimmte Höhe der Gebühr gilt für Prüfungen, die nach dem beginnen.
Tag nach Verkündung.
§ 158
1
Neufassung der Vorschrift u.a wegen Übertragung der Zuständigkeit für die Zulassung, Befreiung von der und Durchführung der Steuerberaterprüfung auf die Steuerberaterkammern.
Tag nach Verkündung.
§ 162 Abs. 1 Nr. 2, 4 und 7
1
Reaktion auf den nach § 2a FVG möglichen Übergang vom dreistufigen zum zweistufigen Verwaltungsaufbau durch Abschaffung der Mittelbehörden.
Tag nach Verkündung.
§ 164a Überschrift und Abs. 3
1
Folgeänderung der Übertragung der Zuständigkeiten für die organisatorische Durchführung der Steuerberaterprüfung auf die Steuerberaterkammern. In finanzgerichtlichen Verfahren wird die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde durch die zuständige Steuerberaterkammer vertreten.
Tag nach Verkündung.
§ 164a Abs. 1
11
Umsetzung der sog. „Dienstleistungsrichtlinie”; Durchführung des Verwaltungsverfahrens in öffentlich-rechtlichen und berufsrechtlichen Angelegenheiten; das Verfahren kann über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden.
Tag nach Verkündung.

Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften


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Paragraf
Gesetz
Inhalt
Anwendung/Inkrafttreten
§ 1 Abs. 1, 2, 3 und 4; § 5 Abs. 1
1
Folgeänderungen zur nach § 158 Abs. 2 StBerG möglichen Übertragung von Prüfungszuständigkeiten auf die Steuerberaterkammern.
Tag nach Verkündung.
§ 5 Abs. 2 Nr. 3 und 4
1
Folgeänderungen zur Umsetzung der Berufsqualifikationsrichtlinie.
Tag nach Verkündung.
§ 6 Abs. 2 Satz 2
1
Folgeänderung zur nach § 158 Abs. 2 StBerG möglichen Übertragung von Prüfungszuständigkeiten auf die Steuerberaterkammern.
Tag nach Verkündung.
§ 10 Abs. 1
1
Aufhebung wegen Übernahme des Regelungsinhalts in § 35 Abs. 1 Satz 3 StBerG.
Tag nach Verkündung.
§ 10 Abs. 2
1
Anpassung der Vorschrift an Neuregelung der örtlichen Zuständigkeit bei der Steuerberaterprüfung in § 37b Abs. 5 StBerG.
Tag nach Verkündung.
§ 10 Abs. 3, 4, 5 und 6
1
Redaktionelle Folgeänderung zur Streichung von § 10 Abs. 1.
Tag nach Verkündung.
§§ 14, 17, 18, § 19 Abs. 1, § 20 Abs. 1 Satz 3 und 4, § 21
1
Folgeänderungen zur Übertragung der Zuständigkeit für die organisatorische Durchführung der Steuerberaterprüfung auf die Steuerberaterkammern.
Tag nach Verkündung.
§ 21 Abs. 1 Satz 2
12
Beseitigung eines redaktionellen Versehens (versehentliche Satzstreichung); die Vorschrift regelt durch eine Fiktion, wie das Verhalten eines Prüfungskandidaten, der zu einer der Aufsichtsarbeiten nicht erscheint, zu bewerten ist. Wenn der Prüfungskandidat nicht erscheint, dann gilt dies als Rücktritt von der Aufsichtsarbeit.
Tag nach Verkündung.
§ 24 Abs. 1
1
Es bleibt allein dem Prüfungsausschuss überlassen, welche stellvertretenden Mitglieder des Prüfungsausschusses er mit Stimmenmehrheit zu Prüfern für die Bewertung der Aufsichtsarbeiten bestimmt.
Tag nach Verkündung.
§ 25 Abs. 3, § 26 Abs. 1, § 28 Abs. 1 Satz 3, § 29 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 32 Satz 1
1
Folgeänderungen zur Übertragung der Zuständigkeit für die organisatorische Durchführung der Steuerberaterprüfung auf die Steuerberaterkammern.
Tag nach Verkündung.
§ 34 Abs. 3 Nr. 3, Abs. 4 Nr. 1
1
Folgeänderungen zur Übertragung der Zuständigkeit für die organisatorische Durchführung der Steuerberaterprüfung auf die Steuerberaterkammern.
Tag nach Verkündung.
§ 46 Nr. 1 Buchst. c
1
Auch die Berechtigung zum Führen eines Fachberatertitels ist in das Berufsregister einzutragen.
Tag nach Verkündung.
§ 46 Nr. 1 Buchst. e
1
Anpassung von Verweisen wegen der Neufassung des § 56 StBerG.
Tag nach Verkündung.
§ 46 Nr. 2 Buchst. b
1
Angleichung der Vorschrift an die Terminologie des Gesetzes.
Tag nach Verkündung.
§ 47 Abs. 2 Satzanfügung
1
Folgeänderung zur Änderung des § 46 Nr. 1 Buchst. c DVStB.
Tag nach Verkündung.
§ 50 Abs. 1, § 50 Abs. 2
1
Zur Überprüfung des Beteiligungsverbotes von Altgesellschaften, die die Kapitalbindungsvorschriften nicht erfüllen, an neu gegründeten Steuerberatungsgesellschaften ist eine Anzeigepflicht vorgesehen.
Tag nach Verkündung.
§ 56 Abs. 1 und 2
1
Berufshaftpflicht; der Versicherer erhält die Befugnis, die Änderungen des Versicherungsvertrages der zuständigen Steuerberaterkammer mitzuteilen.
Tag nach Verkündung.
§ 58 Abs. 4
1
Die Vorschriften der DVStB über die Zulassung zur Prüfung, die Befreiung von der Prüfung, die organisatorische Durchführung der Prüfung und die Abnahme der Prüfung sind erstmals für Prüfungen anzuwenden, die nach dem beginnen und für Anträge auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft über die Erfüllung einzelner Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung oder über die Befreiung von der Prüfung, die nach dem gestellt werden.
Tag nach Verkündung.

Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über die Lohnsteuerhilfevereine


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Paragraf
Gesetz
Inhalt
Anwendung/Inkrafttreten
§ 1
1
Reaktion auf den nach § 2a FVG möglichen Übergang vom dreistufigen zum zweistufigen Verwaltungsaufbau durch Abschaffung der Mittelbehörden.
Tag nach Verkündung.
§ 2 Nr. 4
§ 5 Nr. 1
§ 5 Nr. 2
§ 5 Nr. 1 Buchst. b
§ 6 Nr. 1 Buchst. b
§ 7 Satz 1
§ 8 Abs. 1 Satz 2
§ 8 Abs. 2

Steuerberatergebührenverordnung


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Paragraf
Gesetz
Inhalt
Anwendung/Inkrafttreten
§ 40 Abs. 8
1
Redaktionelle Änderung wegen eines Schreibfehlers.
Tag nach Verkündung.

Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz


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Paragraf
Gesetz
Inhalt
Anwendung/Inkrafttreten
§ 1 Abs. 4
12
Aufhebung der Vorschrift wegen der Änderung des § 3 AltZertG.
Tag nach Verkündung.
§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4
5
Wohn-Riester: Erweiterung der Begriffsbestimmung zum Altersvorsorgevertrag; eine lebenslange Altersvorsorgeleistung kann auch durch eine lebenslange Verminderung des monatlichen Nutzungsentgelts für die selbst genutzte Genossenschaftswohnung oder durch eine Kombination aus einer zeitlich befristeten Verminderung des Nutzungsentgelts und einer anschließenden Leibrente erbracht werden.
Tag nach Verkündung.
§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5
5
Wohn-Riester: Erweiterung der Begriffsbestimmung zum Altersvorsorgevertrag; möglich ist auch die Förderung des Erwerbs weiterer Genossenschaftsanteile an einer eingetragenen Genossenschaft für eine vom Vertragspartner selbst genutzte Genossenschaftswohnung.
Tag nach Verkündung.
§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8
5
Wohn-Riester: Anpassung der Formulierung über die Verteilung der Abschluss- und Vertriebskosten an diejenige in § 169 Abs. 3 des Versicherungsvertragsgesetzes.
Tag nach Verkündung.
§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10
5
Wohn-Riester: In Übereinstimmung mit § 67b GenG wird die Möglichkeit zur Kündigung von weiteren Geschäftsanteilen mit einer Frist von 3 Monaten vorgesehen. Die Möglichkeit zur Kündigung besteht nur bis zum Beginn der Auszahlungsphase.
Tag nach Verkündung.
§ 1 Abs. 1 Satz 2 und 3
5
Wohn-Riester: Aufhebung des Satzes 2 wegen Einfügung Absatz 1a und Aufhebung Satz 3, der eine Umwandlung von Altverträgen, die vor dem Inkrafttreten des AltZertG abgeschlossen wurden, in zertifizierte Verträge vorsah. Die Regelung in Satz 3 ist nicht mehr erforderlich.
Tag nach Verkündung.
§ 1 Abs. 1a
5
Wohn-Riester: Die Vorschrift erweitert den Kreis der potentiellen Altersvorsorgeprodukte um diejenigen Vertragsgestaltungen, die der Finanzierung einer wohnungswirtschaftlichen Verwendung i. S. des § 92a Abs. 1 Satz 1 EStG dienen.
Tag nach Verkündung.
§ 1 Abs. 2
5
Wohn-Riester: Erweiterung des Kreises der Anbieter um Bausparkassen, auf die das Gesetz über Bausparkassen anzuwenden ist; Sicherstellung, dass eingetragene Genossenschaften, die keine Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz bieten, eine vergleichbare Gewähr für die finanzielle Leistungsfähigkeit bieten, wie Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen; außerdem Definition verschiedener Anforderungen an die Satzung von Genossenschaften.
Tag nach Verkündung.
§ 1 Abs. 3
5
Wohn-Riester: Redaktionelle Folgeänderung wegen Einführung der Darlehensoption nach § 1 Abs. 1a AltZertG.
Tag nach Verkündung.
§ 1 Abs. 5
5
Wohn-Riester: Erweiterung der Regelung um eine gesetzliche Definition des „gebildeten Kapitals”.
Tag nach Verkündung.
§ 2
12
Wegen der künftig erforderlichen Zertifizierung von Basisrentenverträgen enthält die Vorschrift Begriffsbestimmungen zum Basisrentenvertrag.
Tag nach Verkündung.
§ 3
12
Das Bundeszentralamt für Steuern wird sowohl für Altersvorsorgeverträge als auch für Basisrentenverträge Zertifizierungsstelle.
Tag nach Verkündung.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1
5
Wohn-Riester: Redaktionelle Folgeänderung wegen Einführung der Darlehensoption nach § 1 Abs. 1a AltZertG.
Tag nach Verkündung.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1
12
Folgeänderung aus der Ausweitung des AltZertG auf die Zertifizierung von Basisrentenverträgen und Folgeänderung auf Grund der Änderung des § 3 AltZertG.
Tag nach Verkündung.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2
5
Wohn-Riester: Bei der Zertifizierung sind bei der Genossenschaft an Stelle einer Erlaubnis ein Auszug aus dem Genossenschaftsregister, die Satzung der Genossenschaft und die gutachterliche Äußerung des Prüfungsverbandes nach § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 AltZertG vorzulegen.
Tag nach Verkündung.
§ 4 Abs. 2 Satz 2
5
Wohn-Riester: Redaktionelle Folgeänderung wegen Einführung der Darlehensoption nach § 1 Abs. 1a AltZertG.
Tag nach Verkündung.
§ 4 Abs. 2 Satz 2
12
Folgeänderung aus der Ausweitung des AltZertG auf die Zertifizierung von Basisrentenverträgen und Folgeänderung auf Grund der Änderung des § 3 AltZertG.
Tag nach Verkündung.
§ 4 Abs. 3 Satz 3
5
Redaktionelle Korrektur der Verweisbezeichnung.
Tag nach Verkündung.
§ 4 Abs. 3 Satz 3
12
Folgeänderung aus der Ausweitung des AltZertG auf die Zertifizierung von Basisrentenverträgen und Folgeänderung auf Grund der Änderung des § 3 AltZertG.
Tag nach Verkündung.
§ 5
5
Wohn-Riester: Redaktionelle Folgeänderung wegen Einführung der Darlehensoption nach § 1 Abs. 1a AltZertG.
Tag nach Verkündung.
§ 5
12
Die Vorschrift wird dahingehend präzisiert, dass sie nur auf die Zertifizierung von Altersvorsorgeverträgen anzuwenden ist.
Tag nach Verkündung.
§ 5a
12
Die Vorschrift bestimmt, in welchen Fällen die Zertifizierungsstelle eine Zertifizierung für Basisrentenverträge erteilt.
Tag nach Verkündung.
§ 6 Satz 2
12
Folgeänderung aus der Bestimmung des Bundeszentral-amtes für Steuern als Zertifizierungsstelle.
Tag nach Verkündung.
§ 7 Paragrafenüberschrift
5
Redaktionelle Anpassung der Überschrift an die inhaltliche Änderung.
Tag nach Verkündung.
§ 7 Abs. 1
5
Wohn-Riester: Redaktionelle Folgeänderung wegen Einführung der Darlehensoption nach § 1 Abs. 1a AltZertG sowie Klarstellung und Anpassung an die nach § 7 Versicherungsvertragsgesetz ausreichende Textform der vorvertraglichen Informationspflichten.
Tag nach Verkündung.
§ 7 Abs. 4
5
Wohn-Riester: Redaktionelle Folgeänderung wegen Einführung der Darlehensoption nach § 1 Abs. 1a AltZertG.
Tag nach Verkündung.
§ 7 Abs. 5
5
Wohn-Riester: Die neu eingefügte Vorschrift verlangt eine Ausweisung der Geldleistungen und Kosten grundsätzlich in Euro.
Tag nach Verkündung.
§ 7 Abs. 6
5
Wohn-Riester: Die Vorschrift gewährleistet, dass die Vertragspartner im Sicherungsfall ihre Ansprüche gegen den Sicherungsgeber geltend machen können.
Tag nach Verkündung.
§ 7
12
Die besonderen Informationspflichten gelten weiterhin nur für die Anbieter von Altersvorsorgeverträgen mit Ausnahme der Information über die erfolgte Zertifizierung.
Tag nach Verkündung.
§ 8 Abs. 1 Satz 1 und 3
5
Wohn-Riester: Der Prüfungsverband soll nicht nur im Vorfeld der Zertifizierung eine gutachterliche Äußerung abgeben, sondern auch in der Zeit danach, zur Unterrichtung der Zertifizierungsbehörde verpflichtet sein, wenn er auf Grund seiner regelmäßigen Prüfung einschlägige Tatsachen feststellt.
Tag nach Verkündung.
§ 8 Abs. 1 Satz 1 und 2
12
Ablehnung oder Widerruf der Zertifizierung; Klarstellung, dass die Vorschrift Regelungen für Altersvorsorgeverträge trifft.
Tag nach Verkündung.
§ 8 Abs. 1 Satz 3 und 4
12
Folgeänderungen zur Änderung des § 3 AltZertG.
Tag nach Verkündung.
§ 8 Abs. 3
12
Klarstellung, dass die Regelung zur Unterrichtung über den Widerruf oder die Ablehnung der Zertifizierung auch für Basisrentenverträge gilt.
Tag nach Verkündung.
§ 8 Abs. 4 Satz 1, 3 und 5
5
Wohn-Riester: Neben der zuständigen Aufsichtsbehörde soll auch der Prüfungsverband der Genossenschaften informiert werden.
Tag nach Verkündung.
§ 8 Abs. 4
12
In den Fällen der Rücknahme des Widerrufs oder des Verzichts auf die Zertifizierung ist bei einem Altersvorsorgevertrag die zentrale Stelle i. S. des § 81 EstG zu unterrichten und bei einem Basisrentenvertrag die obersten Finanzbehörden der Länder.
Tag nach Verkündung.
§ 10 Abs. 1
12
Folgeänderungen zur Änderung des § 3 AltZertG.
Tag nach Verkündung.
§ 11 Abs. 2 Satz 1
5
Wohn-Riester: Redaktionelle Folgeänderung aus der Ergänzung der Anbietergruppen in § 1 Abs. 1 AltZertG.
Tag nach Verkündung.
§ 11 Abs. 2 Nr. 2, 3 und 4, Abs. 3
12
Folgeänderungen zur Änderung des § 3 AltZertG.
Tag nach Verkündung.
§ 12 Satz 1
12
Die Gebührenregelung wird auf die Zertifizierung von Basisrentenverträgen ausgeweitet.
Tag nach Verkündung.
§ 12 Satz 2
5
Wohn-Riester: Redaktionelle Folgeänderung wegen Einführung der Darlehensoption nach § 1 Abs. 1a AltZertG.
Tag nach Verkündung.
§ 13 Abs. 3
12
Folgeänderungen zur Änderung des § 3 AltZertG.
Tag nach Verkündung.
§ 14 Abs. 1, 3 und 4
5
Die Zertifizierung der neuen Vertragsmuster nach § 1 Abs. 1 oder Abs. 1a kann frühestens 3 Monate nach Verkündung des Eigenheimrentengesetzes erfolgen. Sollen bereits zertifizierte Verträge um eine Darlehensoption nach § 1 Abs. 1a AltZertG erweitert werden, ist hierfür eine erneute Zertifizierung erforderlich. Bereits nach § 1 Abs. 1 AltZertG zertifizierte Verträge müssen wegen der Neufassung des § 92a EStG nicht erneut zertifiziert werden.
Tag nach Verkündung.
§ 14 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4
12
Klarstellung, dass die Regelungen nur für Altersvorsorgeverträge gelten.
Tag nach Verkündung.
§ 14 Abs. 5
12
Die bisherige Zertifizierungsstelle für Altersvorsorgeverträge, die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, bleibt für die Zertifizierung von Altersvorsorgeverträgen bis zum weiterhin zuständig.
Tag nach Verkündung.

Altersvorsorge-Durchführungsverordnung


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Paragraf
Gesetz
Inhalt
Anwendung/Inkrafttreten
§ 1 Abs. 1 Satz 1
5
Die Regelung stellt sicher, dass die Mitteilungen vom Zulageberechtigten oder an diesen in Papierform und nicht in elektronischer Form erfolgen müssen.
Tag nach Verkündung.
§ 7 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 3
5
Folgeänderungen aus der Einbeziehung der Empfänger einer Versorgung wegen Dienstunfähigkeit in den Kreis der Förderberechtigten.
Tag nach Verkündung.
§ 11 Abs. 1 Satz 1
5
Redaktionelle Anpassung eines Verweises.
Tag nach Verkündung.
§ 11 Abs. 2
13
Anpassung der Vorschrift wegen elektronischer Übermittlung der Daten zum Sonderausgabenabzug nach § 10a Abs. 5 EStG.
§ 11 Abs. 3
5
Die Regelung stellt sicher, dass bei einem Anbieterwechsel der Anbieter des neuen Vertrages das Wohnförderkonto weiterführen kann.
Tag nach Verkündung.
§ 11 Abs. 4
5
Redaktionelle Anpassungen von Verweisen und Folgeänderungen aus der Neufassung des § 92a EStG.
Tag nach Verkündung.
§ 11 Abs. 5 Satz 2
5
Streichung eines Verweises; in den Fällen der teilweisen Kapitalübertragung führt der bisherige Anbieter das Wohnförderkonto fort, so dass ein Datenaustausch zum Wohnförderkonto in diesen Fällen nicht erforderlich ist.
Tag nach Verkündung.
§ 13 Abs. 1
5
Aufhebung der Vorschrift, weil Mitteilungspflicht des Zulageberechtigten in § 92a Abs. 3 Satz 1, 2 und 10 EStG aufgenommen wurde.
Tag nach Verkündung.
§ 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2
5
Folgeänderungen aus der Einbeziehung der Empfänger einer Versorgung wegen Dienstunfähigkeit in den Kreis der Förderberechtigten.
Tag nach Verkündung.
§ 14 Abs. 1
12
Folgeänderungen aus der Einbeziehung der Empfänger einer Rente wegen voller Erwerbsminderung nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte in den Kreis der Förderberechtigten.
Tag nach Verkündung.
§ 18 Abs. 1
5
Anpassung eines Verweises an den geänderten § 22 Nr. 5 EStG.
Tag nach Verkündung.
§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7, 8 und 9
5
Folgeänderung zu der Regelung in § 92a Abs. 2 EStG. Die Aufzeichnungspflicht ist erforderlich, um die nachgelagerte Besteuerung der im Wohnförderkonto erfassten Beträge sicherzustellen.
Tag nach Verkündung.
§ 19 Abs. 3 Satz 2
5
Anpassung eines Verweises an den geänderten § 22 Nr. 5 EStG.
Tag nach Verkündung.
§ 19 Abs. 3a
5
Aufbewahrungspflicht von Unterlagen, die die wohnungswirtschaftliche Verwendung i. S. des § 92a Abs. 1 Satz 1 EStG nach dem eines Darlehens nach § 1 Abs. 1a AltZertG nachweisen.
Tag nach Verkündung.
§ 19 Abs. 4 Satz 1 Satzteil vor Nr. 1
5
Redaktionelle Folgeänderung aus der Einfügung des § 19 Abs. 3a AltvDV.
Tag nach Verkündung.

Wohnungsbau-Prämiengesetz


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Paragraf
Gesetz
Inhalt
Anwendung/Inkrafttreten
§ 2 Abs. 1 Nr. 1
5
Wohn-Riester: Beiträge zu Gunsten eines zertifizierten Bausparvertrags, die den Altersvorsorgebeiträgen nach § 82 EStG zugeordnet werden, sind bis zu den in § 10a EStG genannten Höchstbeträgen keine prämienbegünstigten Aufwendungen.
Tag nach Verkündung; erstmals für das Sparjahr 2008 anzuwenden (§ 10 Abs. 1 Satz 2 WoPG).
§ 2 Abs. 2
5
Voraussetzung für die Prämienbegünstigung ist künftig eine wohnungswirtschaftliche Verwendung; für Sparer, die bei Abschluss des Vertrages das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten, gilt einmalig die Möglichkeit einer zweckwidrigen Verwendung der begünstigten Aufwendungen der letzten 7 Sparjahre vor der schädlichen Verwendung.
Tag nach Verkündung; gilt erstmals für das Sparjahr 2009 (§ 10 Abs. 1 Satz 1 WoPG).
§ 2 Abs. 3
5
Die Neuregelung in § 2 Abs. 2 gilt grundsätzlich für ab dem abgeschlossene Neuverträge; bis zum muss mindestens ein Beitrag in Höhe der vertraglichen Regelsparrate geleistet werden.
Tag nach Verkündung; gilt erstmals für das Sparjahr 2009 (§ 10 Abs. 1 Satz 1 WoPG).
§ 4a Abs. 2 Satz 1
5
Bei nach dem abgeschlossenen Verträgen kann die Prämie erst bei wohnungswirtschaftlicher Verwendung der Bausparmittel oder bei Eintritt eines sozialen Härtefalls zur Auszahlung angemeldet werden.
Tag nach Verkündung; gilt erstmals für das Sparjahr 2009 (§ 10 Abs. 1 Satz 1 WoPG).
§ 4a Abs. 2 Satz 2 und § 5 Abs. 2 Satz 1 und § 10 Abs. 2 Satz 2
5
Redaktionelle Folgeänderungen zur Neuausrichtung der Wohnungsbauprämie.
Tag nach Verkündung; gilt erstmals für das Sparjahr 2009 (§ 10 Abs. 1 Satz 1 WoPG).
§ 4a Abs. 3 Satz 1, § 9 Abs. 3 Buchst. b
13
Die Datenübermittlung an die Zentralstelle erfolgt ab durch eine elektronische Datenfernübertragung.
; erstmals für Datenlieferungen nach dem anzuwenden (§ 10 Abs. 1 Satz 5 WoPG).

Verordnung zur Durchführung des Wohnungsbauprämiengesetzes


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Paragraf
Gesetz
Inhalt
Anwendung/Inkrafttreten
§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. Satz 1 und 2
5
Redaktionelle Folgeänderungen zur Neuausrichtung der Wohnungsbauprämie.
Tag nach Verkündung; erstmals für das Sparjahr 2009 anzuwenden (§ 20 WoPDV).

Fünftes Vermögensbildungsgesetz


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Paragraf
Gesetz
Inhalt
Anwendung/Inkrafttreten
§ 4 Abs. 4 Nr. 4
9
Schaffung einer Möglichkeit zur Verwendung von vermögenswirksam angelegten Leistungen zu Weiterbildungszwecken, auch wenn die Sperrfrist noch nicht abgelaufen ist, ohne dass damit die Arbeitnehmersparzulage verloren geht; mindestens aber Entnahme eines Betrags i. H. von 30 €.
Tag nach Verkündung; erstmals bei Verfügungen anzuwenden, die nach dem stattfinden (§ 17 Abs. 9 VermBG).
§ 8 Abs. 5
5
Folgeänderung zur Neuausrichtung der Wohnungsbauprämie: Beibehaltung des alten Rechtszustands bei der Arbeitnehmersparzulage, wenn der Arbeitnehmer vor Ablauf der 7-jährigen Sperrfrist die Überweisung der Arbeitnehmersparzulage verlangt in den Fällen der wohnungswirtschaftlichen Verwendung.
Tag nach Verkündung; erstmals für vermögenswirksame Leistungen anzuwenden, die nach dem angelegt werden (§ 17 Abs. 8 VermBG).
§ 13 Abs. 5 Satz 1 und 2
5
Folgeänderung zur Neuausrichtung der Wohnungsbauprämie: Beibehaltung des alten Rechtszustands bei der Arbeitnehmersparzulage; der Anspruch auf eine Arbeitnehmersparzulage entfällt mit Wirkung für die Vergangenheit, soweit die 7-jährige Sperrfrist nicht eingehalten wird. Dies gilt nicht, – wie bisher – bei vorzeitiger wohnungswirtschaftlicher Verwendung.
Tag nach Verkündung; erstmals für vermögenswirksame Leistungen anzuwenden, die nach dem angelegt werden (§ 17 Abs. 8 VermBG).
§ 13 Abs. 5 Satz 3 Nr. 3
9
Auch bei den mit Sperrfrist belegten Anlagen nach dem Wohnungsbau-Prämiengesetz (Bausparverträge) ist eine sparzulageunschädliche Verfügung entsprechend § 4 Abs. 4 Nr. 4 VermBG (Entnahme für Weiterbildungszwecke) möglich.
Tag nach Verkündung; erstmals bei Verfügungen anzuwenden, die nach dem stattfinden (§ 17 Abs. 9 VermBG).
§ 14 Abs. 4 Satz 4 Buchst. b
5
Folgeänderung zur Neuausrichtung der Wohnungsbauprämie: Beibehaltung des alten Rechtszustands bei der Arbeitnehmersparzulage; eine Arbeitnehmersparzulage wird erst fällig, wenn die bis einschließlich 2008 für alle Bausparverträge geltenden Sperr- und Rückzahlungsfristen (allgemeine siebenjährige Sperrfrist, Rückzahlung nur bei wohnungswirtschaftlicher Verwendung) nicht verletzt werden.
Tag nach Verkündung; erstmals für vermögenswirksame Leistungen anzuwenden, die nach dem angelegt werden (§ 17 Abs. 8 VermBG).
§ 15 Abs. 1
13
Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmen, dass die Anlage VL zur Bescheinigung von angelegten vermögenswirksamen Leistungen künftig nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung an eine amtlich bestimmte Stelle zu übermitteln ist. Durch die Datenfernübertragung gilt der nach § 14 Abs. 4 Satz 3 VermBG erforderliche Nachweis der angelegten Beiträge gegenüber dem Finanzamt als erbracht.
Tag nach Verkündung.
§ 15 Abs. 1 Nr. 3
5
Folgeänderung zur Neuausrichtung der Wohnungsbauprämie: Beibehaltung des alten Rechtszustands bei der Arbeitnehmersparzulage; von der Bausparkasse ist weiterhin in der Anlage VL die 7-jährige Sperrfrist nach dem WoPG zu bescheinigen.
Tag nach Verkündung; erstmals für vermögenswirksame Leistungen anzuwenden, die nach dem angelegt werden (§ 17 Abs. 8 VermBG).
§ 17 Abs. 1
5
Beseitigung eines Redaktionsversehens.

Verordnung zur Durchführung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes


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Paragraf
Gesetz
Inhalt
Anwendung/Inkrafttreten
§ 7 Abs. 1 Nr. 2
5
Folgeänderung zur Neuausrichtung der Wohnungsbauprämie: Beibehaltung des alten Rechtszustands bei der Arbeitnehmersparzulage; Auszahlung der Arbeitnehmer-Sparzulage vom Finanzamt, wenn die bis einschließlich 2008 für alle Bausparverträge geltenden Sperr-und Rückzahlungsfristen abgelaufen sind.
Tag nach Verkündung; erstmals ab anzuwenden (§ 11 Abs. 1 VermBDV).
§ 8 Abs. 3
13
Die Datenübermittlung an die Zentralstelle erfolgt ab durch eine elektronische Datenfernübertragung.
; ab anzuwenden (§ 11 Abs. 1 VermBDV).

Grunderwerbsteuergesetz


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Paragraf
Gesetz
Inhalt
Anwendung/Inkrafttreten
§ 17 Abs. 3a
12
Redaktionelle Anpassung der Vorschrift an die Änderung des § 138 Abs. 2 bis 4 BewG durch das JStG 2007.

Grundsteuergesetz


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Paragraf
Gesetz
Inhalt
Anwendung/Inkrafttreten
§ 33 Abs. 1
12
Erlass der Grundsteuer bei strukturellem Leerstand; künftig wird der Erlass in zwei Billigkeitsstufen gewährt. Liegt eine Ertragsminderung von mehr als 50 % vor, dann ist die Grundsteuer i. H. von 25 % und bei einer Ertragsminderung i. H. von 100 % ist die Grundsteuer i. H. von 100 % zu erlassen.
; gilt erstmals für die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2008 (§ 38 GrStG).

Verordnung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung


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Paragraf
Gesetz
Inhalt
Anwendung/Inkrafttreten
§ 3 Abs. 2
13
Abgabe der Erklärung zur gesonderten Feststellung auf elektronischem Weg.

Eigenheimzulagengesetz


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Paragraf
Gesetz
Inhalt
Anwendung/Inkrafttreten
§ 19 Abs. 10
12
Es wird festgelegt, dass eine Kinderzulage auch für die Kinder gewährt wird, die die Voraussetzungen für ein Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag vor der Absenkung der Altersgrenze auf das 25. Lebensjahr erfüllten.
Tag nach Verkündung.

Gesetz über steuerliche Maßnahmen bei Auslandsinvestitionen der deutschen Wirtschaft


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Paragraf
Gesetz
Inhalt
Anwendung/Inkrafttreten
§ 8 Abs. 5 Satz 2
12
Unbefristete Verlängerung der Hinzurechnungsmöglichkeiten nach § 2 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 AuslInvG.
Tag nach Verkündung.

Kraftfahrzeugsteuergesetz


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Paragraf
Gesetz
Inhalt
Anwendung/Inkrafttreten
Inhaltsübersicht § 10a
14
Anpassung der Inhaltsübersicht wegen Einfügung § 10a.
§ 3b
14
Aufhebung der Vorschrift (Steuerbefreiung für besonders schadstoffreduzierte Personenkraftwagen) wegen Zeitablaufs.
§ 3c Abs. 2 Satz 2
14
Redaktionelle Anpassung der Vorschrift an geändertes Straßenverkehrsrecht.
§ 3c Abs. 4
14
Redaktionelle Anpassung der Vorschrift an geändertes Straßenverkehrsrecht und Klarstellung, dass sich die befristete Steuerbefreiung nicht durch die Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs oder die Verwendung eines Saisonkennzeichens verlängert.
§ 3d
14
Redaktionelle Anpassung der Vorschrift an geändertes Straßenverkehrsrecht und Klarstellung, dass sich die befristete Steuerbefreiung nicht durch die Verwendung eines Saisonkennzeichens verlängert.
§ 5 Abs. 1 Nr. 4
14
Klarstellung, dass auch bei Verwendung von Saisonkennzeichen die Steuerpflicht mindestens 1 Monat dauert.
§ 5 Abs. 4 Satz 1
14
Redaktionelle Anpassung der Vorschrift an geändertes Straßenverkehrsrecht.
§ 7 Nr. 2
14
Nachholung einer redaktionellen Änderung.
§ 10a
14
Für neue Pkw, die ab dem bis zum erstmals zugelassen werden, wird die Kfz-Steuer längstens für 1 Jahr nicht erhoben. Wenn in dieser Zeit erstmals zugelassene besonders schadstoffarme Pkw bereits nach den Abgasvorschriften EURO 5 oder 6 genehmigt sind, wird die Steuer längstens für ein weiteres Jahr nicht erhoben. Die Steuervergünstigungen werden für jedes Fahrzeug nur einmal und längstens bis zum gewährt, auch wenn der Begünstigungszeitraum nicht voll ausgeschöpft werden kann.
§ 12 Abs. 2 Nr. 2
14
Notwendige verfahrensrechtlich erforderliche Folgeänderung zur neuen Vorschrift des § 10a.

Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz


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Paragraf
Gesetz
Inhalt
Anwendung/Inkrafttreten
§ 3 Abs. 1 Nr. 1
Anpassung der Vorschrift, weil ab ein Erbersatzanspruch des nichtehelichen Kindes nicht mehr entstehen und der entsprechende Steuertatbestand nicht mehr erfüllt werden kann.
; auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer nach dem entsteht (§ 37 Abs. 1 ErbStG).
§ 3 Abs. 2 Nr. 4
Schließung einer Besteuerungslücke in Fällen, in denen bei einem Vertrag zugunsten Dritter der Dritte das aus dem Vertrag erworbene Recht zurückweist und dafür eine Abfindung erhält. Auch Abfindungen, die einem Erwerber anstelle eines ausgeschlagenen oder zurückgewiesenen nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 ErbStG steuerbaren Erwerbs gewährt werden, werden als steuerbar behandelt.
; auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer nach dem entsteht (§ 37 Abs. 1 ErbStG).
§ 3 Abs. 2 Nr. 7
16
Klarstellung, dass der Herausgabeanspruch des Schlusserben gegen den Beschenkten aus ungerechtfertigter Bereicherung als Erwerb von Todes wegen der Besteuerung unterliegt. Entsprechendes gilt auch bei den Vermächtnisnehmer beeinträchtigenden Schenkungen des Erblassers.
; auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer nach dem entsteht (§ 37 Abs. 1 ErbStG).
§ 4 Abs. 1
16
Verbesserungen für eingetragene Lebenspartner; wird die Gütergemeinschaft einer eingetragenen Lebenspartnerschaft beim Tod eines Lebenspartners mit gemeinschaftlichen Abkömmlingen fortgesetzt, treten erbschaftsteuerlich die gleichen Rechtsfolgen wie bei einer fortgesetzten ehelichen Gütergemeinschaft ein.
; auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer nach dem entsteht (§ 37 Abs. 1 ErbStG).
§ 5 Abs. 1 Satz 1 und 4
16
Verbesserungen für eingetragene Lebenspartner; leben die Lebenspartner im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft und wird der Güterstand beendet, soll ein entsprechender Ausgleichsanspruch in demselben Umfang steuerfrei bleiben, wie er im Fall der Zugewinngemeinschaft unter Ehegatten steuerfrei bleibt.
; auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer nach dem entsteht (§ 37 Abs. 1 ErbStG).
§ 5 Abs. 1 Satz 5
16
Zugewinngemeinschaft; der Umfang des Endvermögens des verstorbenen Ehegatten einschließlich der Hinzurechnungen nach § 1375 Abs. 2 BGB ist auch zur Umrechnung der fiktiven Ausgleichsforderung in den steuerfreien Betrag Maßgröße und nicht wie bisher der Umfang des Nachlasses.
; auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer nach dem entsteht (§ 37 Abs. 1 ErbStG).
§ 6 Abs. 4
16
Auf den Erwerb der Vollziehung einer Auflage des Erblassers, die erst beim Tod des Beschwerten fällig werden soll, werden die Regeln der Vor- und Nacherbschaft angewendet.
; auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer nach dem entsteht (§ 37 Abs. 1 ErbStG).
§ 7 Abs. 1 Nr. 4
16
Verbesserungen für eingetragene Lebenspartner; vereinbaren die Lebenspartner die Gütergemeinschaft, wird eine durch die hälftige Beteiligung am Gesamtgut eintretende objektive Bereicherung eines Lebenspartners wie im Fall von Ehegatten besteuert.
; auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer nach dem entsteht (§ 37 Abs. 1 ErbStG).
§ 7 Abs. 1 Nr. 6
16
Aufhebung der Vorschrift, weil ab dem ein nichteheliches Kind keinen vorzeitigen Erbausgleich mehr beanspruchen kann und der entsprechende Steuertatbestand nicht mehr erfüllt werden kann.
; auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer nach dem entsteht (§ 37 Abs. 1 ErbStG).
§ 7 Abs. 1 Nr. 9
16
Formwechsel von rechtsfähigen Vereinen in eine Kapitalgesellschaft; handelt es sich um einen Familienverein i. S. des § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG, entfällt infolge der Umwandlung künftig die alle 30 Jahre zu erhebende Erbersatzsteuer.
; auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer nach dem entsteht (§ 37 Abs. 1 ErbStG).
§ 7 Abs. 7
16
Folgeänderung zum neuen § 10 Abs. 10 ErbStG; als Schenkung unter Lebenden gilt auch die Bereicherung, die die verbleibenden Gesellschafter in den genannten Fällen erfahren, weil sie die übertragene Beteiligung bzw. den übertragenen Geschäftsanteil gegen eine Abfindung unter dem steuerlichen Wert erlangen bzw. weil ein Geschäftsanteil an einer GmbH gegen eine Abfindung unter dem steuerlichen Wert eingezogen wird und dadurch eine Werterhöhung der verbleibenden Anteile bewirkt wird.
; auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer nach dem entsteht (§ 37 Abs. 1 ErbStG).
§ 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b
16
Ab dem kann in Erbfällen kein Erbersatzanspruch des nichtehelichen Kindes mehr entstehen und der entsprechende Steuertatbestand nicht mehr erfüllt werden kann.
; auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer nach dem entsteht (§ 37 Abs. 1 ErbStG).
§ 10 Abs. 1 Satz 1 und 2
16
Redaktionelle Anpassung der Vorschrift.
; auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer nach dem entsteht (§ 37 Abs. 1 ErbStG).
§ 10 Abs. 1 Satz 3
16
Klarstellung, dass ein Steuererstattungsanspruch ungeachtet seiner Festsetzung als Forderung bereits dann angesetzt werden kann, wenn er im Zeitpunkt der Entstehung der Erbschaftsteuer materiellrechtlich entstanden war, d. h. wenn eine Leistung des Erblassers den Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis übersteigt.
; auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer nach dem entsteht (§ 37 Abs. 1 ErbStG).
§ 10 Abs. 1 Satz 4
16
Beim Erwerb von Beteiligungen an vermögensverwaltenden, insbesondere grundstücksverwaltenden, Personengesellschaften und anderen Grundstücksgemeinschaften durch freigiebige Zuwendung unter Lebenden wird die Verpflichtung des Beschenkten, gesellschaftsintern die anteiligen Schulden der Gesellschaft gegen sich gelten zu lassen, als Gegenleistung des Beschenkten behandelt.
; auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer nach dem entsteht (§ 37 Abs. 1 ErbStG).
§ 10 Abs. 5 Nr. 1
16
Anpassung an die neuen Bewertungsverfahren, bei denen teilweise der Abzug der vom Erblasser herrührenden Schulden bereits bei der Bewertung der jeweiligen wirtschaftlichen Einheit berücksichtigt worden ist.
; auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer nach dem entsteht (§ 37 Abs. 1 ErbStG).
§ 10 Abs. 6 Satz 4 und 5
16
Neuregelung der Abzugsfähigkeit von Schulden und Lasten, die in wirtschaftlichem Zusammenhang mit steuerbefreitem Betriebsvermögen, land- und forstwirtschaftlichen Vermögen und steuerbefreiten Anteilen an Kapitalgesellschaft und steuerbefreiten für zu Wohnzwecken vermieteten Grundstücken stehen. Der Abzug ist auf den Teil begrenzt, der dem steuerpflichtig verbleibenden Teil des genannten Vermögens entspricht.
; auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer nach dem entsteht (§ 37 Abs. 1 ErbStG).
§ 10 Abs. 6 Satz 6
16
Es wird verhindert, dass Nutzungsrechte an einem Grundstück, die bereits bei der Bewertung des Grundstücks berücksichtigt wurden, zusätzlich als Nachlassverbindlichkeit oder Duldungslast abgezogen werden können.
; auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer nach dem entsteht (§ 37 Abs. 1 ErbStG).
§ 10 Abs. 10
16
Bewertung der Bereicherung in Fällen, in denen gesellschaftsvertragliche Regelungen eine Übertragung von Mitgliedschaftsrechten bzw. Anteilen an einer GmbH nach dem Erbfall mit einem der Höhe nach unter dem gemeinen Wert liegenden Abfindungsanspruch vorsehen sowie den Erwerberkreis auf bereits in der Familiengesellschaft befindliche Gesellschafter einschränken. Wenn der Erbe in diesen Fällen tatsächlich und ausschließlich nur durch den Abfindungsanspruch bereichert ist, wird nur der Abfindungsanspruch der Besteuerung zugrunde gelegt.
; auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer nach dem entsteht (§ 37 Abs. 1 ErbStG).
§ 12 Abs. 1
16
Redaktionelle Änderung; weiterhin Verweis auf die Allgemeinen Bewertungsvorschriften des Bewertungsgesetzes und damit ist weiterhin der gemeine Wert der Wertmaßstab.
; auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer nach dem entsteht (§ 37 Abs. 1 ErbStG).
§ 12 Abs. 2
16
Nicht notierte Anteile an einer Kapitalgesellschaft werden mit ihrem nach § 11 Abs. 2 BewG ermittelten und nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BewG gesondert festgestellten gemeinen Wert angesetzt.
; auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer nach dem entsteht (§ 37 Abs. 1 ErbStG).
§ 12 Abs. 3
16
Die Wertfeststellung für Grundbesitzwerte wird in § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BewG geregelt.
; auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer nach dem entsteht (§ 37 Abs. 1 ErbStG).
§ 12 Abs. 4
16
Vorschrift zur Bewertung von Bodenschätzen; Konkretisierung, dass ein Bodenschatz im Privatvermögen ein selbständig bewertungsfähiges Wirtschaftsgut ist, wenn mit seiner Verwertung bzw. Aufschließung begonnen wurde. Als Teil eines Erwerbs wird es jedoch nur dann erfasst, wenn der Grundstückseigentümer im Rahmen der Ermittlung seiner Einkünfte Absetzungen für Substanzverringerung vornehmen kann, Der Ansatz erfolgt mit dem ertragsteuerlichen Wert.
; auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer nach dem entsteht (§ 37 Abs. 1 ErbStG).
§ 12 Abs. 5
16
Betriebsvermögen wird mit dem nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BewG gesondert festgestellten Wert angesetzt.
; auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer nach dem entsteht (§ 37 Abs. 1 ErbStG).
§ 12 Abs. 6
16
Der Wert von Wirtschaftsgütern und von Schulden, die vermögensverwaltenden Personengesellschaften und Gemeinschaften gehören, wird nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BewG gesondert festgestellt. Der Ansatz erfolgt mit dem festgestellten Wert, wobei der Anteil des Erwerbers im Steuerfestsetzungsverfahren ermittelt wird.
; auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer nach dem entsteht (§ 37 Abs. 1 ErbStG).
§ 12 Abs. 7
16
Wie bisher werden ausländischer Grundbesitz und ausländisches Betriebsvermögen mit dem gemeinen Wert angesetzt.
; auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer nach dem entsteht (§ 37 Abs. 1 ErbStG).
§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b und c
16
Der Freibetrag für andere bewegliche körperliche Gegenstände, die nicht zum Hausrat gehören, wird von 10 300 € auf 12 000 € angehoben.
; auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer nach dem entsteht (§ 37 Abs. 1 ErbStG).
§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2
16
Unter Lebenspartnern wird der Erwerb von Hausrat und anderen beweglichen körperlichen Gegenständen in demselben Umfang steuerbefreit, wie dies unter Ehegatten der Fall ist.
; auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer nach dem entsteht (§ 37 Abs. 1 ErbStG).
§ 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a
16
Anhebung der Steuerbefreiung für Baudenkmale auf 85 % des Wertes. Die Voraussetzungen, unter denen die Steuerbefreiung gewährt wird, bleiben unverändert.
; auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer nach dem entsteht (§ 37 Abs. 1 ErbStG).
§ 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b Doppelbuchst. bb
16
Redaktionelle Änderung der Vorschrift.
; auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer nach dem entsteht (§ 37 Abs. 1 ErbStG).
§ 13 Abs. 1 Nr. 4a
16
Erweiterung der Steuerbefreiung von lebzeitigen Zuwendungen im Zusammenhang mit einem inländischen Familienwohnheim auf Lebenspartner sowie Ausdehnung auf Vermögen in anderen EU- und EWR-Mitgliedstaaten.
; auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer nach dem entsteht (§ 37 Abs. 1 ErbStG).
§ 13 Abs. 1 Nr. 4b
16
Steuerbefreiung des von den Ehegatten oder Lebenspartnern selbst genutzten Wohneigentums in Erbfällen, wenn der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner das Familienheim auch tatsächlich zu eigenen Wohnzwecken nutzt. Begünstigt ist auch Wohneigentum in der EU und im EWR-Raum.
; auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer nach dem entsteht (§ 37 Abs. 1 ErbStG).
§ 13 Abs. 1 Nr. 4c
16
Steuerbefreiung des von den Eltern durch Erwerb von Todes wegen erworbenen Wohneigentums, wenn der Erblasser das Wohneigentum bis zu seinem Tod selbst genutzt hat, der Erwerber es unverzüglich zu eigenen Wohnzwecken nutzt und soweit die Quadratmeterfläche der Wohnung 200 qm nicht übersteigt.
; auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer nach dem entsteht (§ 37 Abs. 1 ErbStG).
§ 13 Abs. 1 Nr. 7 und 8
16
Steuerbefreiungen der Ansprüche aus Entschädigungsgesetzen; redaktionelle Anpassungen der Vorschriften.
; auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer nach dem entsteht (§ 37 Abs. 1 ErbStG).
§ 13 Abs. 1 Nr. 9
16
Verbesserung der steuerlichen Berücksichtigung von Pflegeleistungen, die gegenüber dem Erblasser unentgeltlich oder gegen ein geringes Entgelt erbracht wurden; der Freibetrag für eine Zuwendung, die als ein angemessenes „Entgelt” für eine Pflege oder Unterhaltsgewährung an den Erblasser oder Schenker anzusehen ist, wird auf 20 000 € erhöht.
; auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer nach dem entsteht (§ 37 Abs. 1 ErbStG).
§ 13 Abs. 1 Nr. 18
16
Zuwendungen an Wählervereinigungen werden von der Erbschaft- und Schenkungsteuer befreit.
; auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer nach dem entsteht (§ 37 Abs. 1 ErbStG).
§ 13a
16
Steuerbefreiung für den Erwerb von land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, Betriebsvermögen und Anteilen an Kapitalgesellschaften mit der Einräumung von zwei Optionen der Freistellung:
- Option 1: 85 % des begünstigten Betriebsvermögens bleibt steuerfrei, wenn das Unternehmen sieben Jahre fortgeführt wird. Die restlichen 15 % des Betriebsvermögens werden als nicht produktiv und damit als nicht begünstigt eingestuft. Die Steuer auf dieses Verwaltungsvermögen muss stets sofort gezahlt werden, sofern die Freigrenze von 150 000 € überschritten ist. Weitere Voraussetzung ist, dass die Lohnsumme am Ende des gesamten Zeitraums nicht unter 650 % der Ausgangssumme gesunken sein darf. Maximal darf das unschädliche Verwaltungsvermögen 50 % betragen.
- Option 2: Auf Antrag werden 100 % des begünstigten Betriebsvermögens steuerbefreit, wenn das Unternehmen zehn Jahre fortgeführt wird. Allerdings darf die Lohnsumme am Ende des gesamten Zeitraums nicht unter 1 000 % der Ausgangssumme gesunken sein. Das unschädliche Verwaltungsvermögen darf maximal 10 % betragen.
; auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer nach dem entsteht (§ 37 Abs. 1 ErbStG). Die Vorschrift ist nicht anzuwenden, wenn das begünstigte Vermögen vor dem von Todes wegen oder durch Schenkung unter Lebenden erworben wird, bereits Gegenstand einer vor dem ausgeführten Schenkung desselben Schenkers an dieselbe Person war und wegen eines vertraglichen Rückforderungsrechts nach dem herausgegeben werden musste (§ 37 Abs. 3 ErbStG).
§ 13b
16
Definition des nach § 13a ErbStG begünstigten Vermögens.
; auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer nach dem entsteht (§ 37 Abs. 1 ErbStG).
§ 13c
16
Steuerbefreiung für zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke; diese werden zu 90 % ihres Wertes angesetzt.
; auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer nach dem entsteht (§ 37 Abs. 1 ErbStG).
§ 14 Abs. 1 Satz 4
16
Verhinderung nicht gerechtfertigter Steuervorteile im Zusammenhang mit der Berücksichtigung früherer Erwerbe bei der Steuerfestsetzung für einen späteren Erwerb.
; auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer nach dem entsteht (§ 37 Abs. 1 ErbStG).
§ 14 Abs. 2
16
Zusammenrechnung mehrerer Erwerbe; die Festsetzungsfrist für die Änderung des Bescheides über die Steuerfestsetzung für den späteren Erwerb nach § 175 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AO endet nicht vor dem Ende der für den früheren Erwerb maßgebenden Festsetzungsfrist.
; auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer nach dem entsteht (§ 37 Abs. 1 ErbStG).
§ 15 Abs. 3
16
Klarstellung, dass im Fall des gemeinschaftlichen Testaments von Ehegatten der Schlusserbe oder Vermächtnisnehmer nicht im Rechtssinn als Erbe des erstverstorbenen Ehegatten anzusehen ist, selbst wenn von diesem stammendes Vermögen beim Tod des letztversterbenden Ehegatten auf ihn übergeht. Außerdem Öffnung der Vorschrift für eingetragene Lebenspartner.
; auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer nach dem entsteht (§ 37 Abs. 1 ErbStG).
§ 16
16
Anhebung der persönlichen Freibeträge bei der Erbschaftsteuer; steuerfrei bleiben bei einem Erwerb von Todes wegen:
- bei Ehegatten 500 000 €
- Kinder der Steuerklasse I Nr. 2 und Kinder verstorbener Kinder i. S. der Steuerklasse I Nr. 2 400 000 €
- Kinder der Kinder i. S. der Steuerklasse I Nr. 2 200 000 €
- die übrigen Personen der Steuerklasse I 100 000 €
- Personen der Steuerklasse II 20 000 €
- bei Lebenspartnern 500 000 €
- die übrigen Personen der Steuerklasse III 20 000 €
- bei beschränkter Steuerpflicht 2 000 €
; auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer nach dem entsteht (§ 37 Abs. 1 ErbStG).
§ 17 Abs. 1
16
Der überlebende Lebenspartner erhält künftig auch einen besonderen Versorgungsfreibetrag.
; auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer nach dem entsteht (§ 37 Abs. 1 ErbStG).
§ 19 Abs. 1
16
Neufassung der Vorschrift betreffend den Tarif.
; auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer nach dem entsteht (§ 37 Abs. 1 ErbStG).
§ 19a
16
Tarifbegrenzung beim Erwerb von Betriebsvermögen, von Betrieben der Land- und Forstwirtschaft und von Anteilen an Kapitalgesellschaften; Anpassung der Regelung hinsichtlich der veränderten Definition des begünstigten Vermögens und der weiteren Voraussetzungen für die Gewährung und das Beibehalten der Begünstigung an die neuen Regelungen in § 13a ErbStG.
; auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer nach dem entsteht (§ 37 Abs. 1 ErbStG).
§ 20 Abs. 2
16
Folgeänderung zur Änderung des § 4 ErbStG; die Steuerschuldnerschaft in den Fällen einer fortgesetzten Gütergemeinschaft wird bei Lebenspartnern in gleicher Weise wie bei Ehegatten geregelt.
; auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer nach dem entsteht (§ 37 Abs. 1 ErbStG).
§ 25
16
Aufhebung der Vorschrift (Abzugsverbot für bestimmte, die Bereicherung mindernde Belastungen), da mit dem Ansatz des gemeinen Wertes die Ursache für die Vorschrift entfallen ist.
; in Erbfällen, die vor dem eingetreten sind, und für Schenkungen, die vor diesem Zeitpunkt ausgeführt worden sind, ist weiterhin § 25 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 ErbStG anzuwenden (§ 37 Abs. 2 Satz 2 ErbStG).
§ 28 Abs. 3
16
Anspruch auf Stundung der Steuer auf begünstigte Erwerbe i. S. des § 13c ErbStG.
; auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer nach dem entsteht (§ 37 Abs. 1 ErbStG).
§ 29 Abs. 1 Nr. 3
16
Hinsichtlich der Berücksichtigung einer unentgeltlichen Zuwendung eines Ehegatten, wenn eine fiktive Ausgleichsforderung nach § 5 Abs. 1 ErbStG zu ermitteln ist, wird klargestellt, dass eine evtl. für diese Zuwendung früher festgesetzte Schenkungsteuer rückwirkend erlischt.
; auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer nach dem entsteht (§ 37 Abs. 1 ErbStG).
§ 29 Abs. 1 Nr. 4
16
Redaktionelle Anpassung.
; auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer nach dem entsteht (§ 37 Abs. 1 ErbStG).
§ 30 Abs. 3
16
Erweiterung des Anwendungsbereichs der allgemeinen Anzeigepflichten der Erwerber in Erbfällen; die Erbschaftsteuer-Finanzämter sollen in Erbfällen unmittelbar von der Erwerbern Angaben insbesondere zur Zusammensetzung des Nachlasses und seines Wertes erhalten, wenn zum Erwerb Vermögen gehört, für das keine Anzeigepflichten Dritter besteht.
; auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer nach dem entsteht (§ 37 Abs. 1 ErbStG).
§ 31 Abs. 3
16
Die Steuererklärungspflicht in den Fällen einer fortgesetzten Gütergemeinschaft wird bei Lebenspartnern in gleicher Weise wie bei Ehegatten geregelt.
; auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer nach dem entsteht (§ 37 Abs. 1 ErbStG).
§ 35 Abs. 3
16
Zuständigkeitsregelung für Schenkungen der noch ungeteilten Erbengemeinschaft; das Finanzamt, das den Erbfall bearbeitet und dabei Kenntnisse über den Wert der Nachlassgegenstände erlangt, soll auch für solche Schenkungen zuständig sein, die ein Miterbe bei der Erbauseinandersetzung dadurch ausführt, dass er seinem Miterben mehr aus dem Nachlassvermögen überlässt, als diesem nach seinem Erbanteil zusteht.
; auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer nach dem entsteht (§ 37 Abs. 1 ErbStG).

Bewertungsgesetz


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Paragraf
Gesetz
Inhalt
Anwendung/Inkrafttreten
§ 11 Abs. 2
16
Bewertungsvorschriften für die Bewertung nicht notierter Anteile an Kapitalgesellschaften und des Betriebsvermögens; künftig ist auch bei Personenunternehmen der gemeine Wert vorrangig aus Verkäufen unter fremden Dritten abzuleiten, die weniger als 1 Jahr vor dem Bewertungsstichtag zurückliegen.
; erstmals auf Bewertungsstichtage nach dem anzuwenden (§ 205 Abs. 1 BewG).
§ 12 Abs. 4
16
Noch nicht fällige Ansprüche aus Lebens-, Kapital- oder Rentenversicherungen sind allein mit dem gemeinen Wert anzusetzen. Der bisher alternativ mögliche Ansatz von 2/3 der eingezahlten Prämien oder Kapitalbeiträge fällt weg.
; erstmals auf Bewertungsstichtage nach dem anzuwenden (§ 205 Abs. 1 BewG).
§ 14 Abs. 1
16
Bewertung von lebenslänglichen Nutzungen und Leistungen; künftig wird auf die jeweils aktuelle Sterbetafel des Statistischen Bundesamtes abgestellt. Das Bundesministerium der Finanzen gibt die sich aus der Sterbetafel und der dazugehörigen Absterbeordnung ergebenden Kapitalwerte im Bundessteuerblatt bekannt.
; erstmals auf Bewertungsstichtage nach dem anzuwenden (§ 205 Abs. 1 BewG).
§ 95 Abs. 1
16
Folgeänderungen zur Aufhebung des § 99 Abs. 2 BewG.
; erstmals auf Bewertungsstichtage nach dem anzuwenden (§ 205 Abs. 1 BewG).
§ 97 Abs. 1a
16
Ermittlung des gemeinen Wertes von Anteilen an betrieblichen Vermögen; der gemeine Wert eines Anteils an einer Personengesellschaft ist nach dem Verhältnis der Kapitalkonten zunächst auf die Gesellschafter und ein verbleibender Betrag nach dem Gewinnverteilungsschlüssel zu verteilen. Die gemeinen Werte der Wirtschaftsgüter und Schulden des Sonderbetriebsvermögens sind jedem Gesellschafter gesondert zuzurechnen. Der gemeine Wert des Anteils des Gesellschafters ergibt sich aus der Summe des anteiligen Ertragswertes der Gesellschaft und dem gemeinen Wert des Sonderbetriebsvermögens.
; erstmals auf Bewertungsstichtage nach dem anzuwenden (§ 205 Abs. 1 BewG).
§ 97 Abs. 1b
16
Ermittlung des gemeinen Wertes von Anteilen an Kapitalgesellschaften; der gemeine Wert wird nach dem Verhältnis der übergegangenen oder übertragenen Anteile am Grund- oder Stammkapital der Gesellschaft zum gemeinen Wert des Betriebsvermögens der Kapitalgesellschaft am Bilanzstichtag aufgeteilt.
; erstmals auf Bewertungsstichtage nach dem anzuwenden (§ 205 Abs. 1 BewG).
§§ 98a, 99 Abs. 2, § 104
16
Aufhebung der Vorschriften wegen der Neuregelung des Bewertungsverfahrens.
; erstmals auf Bewertungsstichtage nach dem anzuwenden (§ 205 Abs. 1 BewG).
§ 109
16
Auch bei der wirtschaftlichen Einheit des Gewerbebetriebs ist der gemeine Wert und nicht mehr der Steuerbilanzwert anzusetzen. Der gemeine Wert wird in einem offenen Verfahren ermittelt. Die Wertermittlung erfolgt mit einigen Besonderheiten nach denselben Methoden wie bei der Bewertung von Anteilen an Kapitalgesellschaften.
; erstmals auf Bewertungsstichtage nach dem anzuwenden (§ 205 Abs. 1 BewG).
§ 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2
16
Redaktionelle Folgeänderung zur Einfügung eines neuen 6. Abschnitts in das Bewertungsgesetz und der Streichung des § 97 Abs. 1a BewG.
; erstmals auf Bewertungsstichtage nach dem anzuwenden (§ 205 Abs. 1 BewG).
§ 151 Abs. 2
16
Streichung der bisherigen Regelung, wonach bei Betriebsgrundstücken, die zu einem Gewerbebetrieb gehören, auch Feststellungen über den Gewerbebetrieb zu treffen sind. Außerdem Klarstellung, dass die Zurechnung auf die Erbengemeinschaft in Vertretung der einzelnen Miterben erfolgt.
; erstmals auf Bewertungsstichtage nach dem anzuwenden (§ 205 Abs. 1 BewG).
§ 151 Abs. 3
16
Der Anwendungsbereich der Basiswertregelung zur Vereinfachung des Ertragswertverfahrens wird auf die Feststellungen nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 BewG ausgedehnt.
; erstmals auf Bewertungsstichtage nach dem anzuwenden (§ 205 Abs. 1 BewG).
§ 153 Abs. 2 Satz 2
16
Redaktionelle Folgeänderung zur Streichung des § 97 Abs. 1a BewG.
; erstmals auf Bewertungsstichtage nach dem anzuwenden (§ 205 Abs. 1 BewG).
§ 154 Abs. 3
16
Klarstellung im Zusammenhang mit der Bekanntgabe des Feststellungsbescheides an die Erbengemeinschaft.
; erstmals auf Bewertungsstichtage nach dem anzuwenden (§ 205 Abs. 1 BewG).
§ 155 Satz 2
16
Klarstellung, dass bei Erbengemeinschaften grundsätzlich nur zur Vertretung befugte Personen oder gemeinsame Empfangsbevollmächtigte einspruchs- und klagebefugt sind.
; erstmals auf Bewertungsstichtage nach dem anzuwenden (§ 205 Abs. 1 BewG).
§ 157
16
Allgemeine Regelungen zur Feststellung von Grundbesitzwerten, von Anteilswerten und von Betriebsvermögenswerten; inhaltliche Übernahme aus der Vorschrift des § 138 Abs. 1 bis 3 BewG.
; erstmals auf Bewertungsstichtage nach dem anzuwenden (§ 205 Abs. 1 BewG).
§§ 158 bis 175
16
Vorschriften für die Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens.
; erstmals auf Bewertungsstichtage nach dem anzuwenden (§ 205 Abs. 1 BewG).
§§ 176 bis 198
16
Vorschriften für die Bewertung des Grundvermögens.
; erstmals auf Bewertungsstichtage nach dem anzuwenden (§ 205 Abs. 1 BewG).
§§ 199 bis 203
16
Vorschriften für die Bewertung von nicht notierten Anteilen an Kapitalgesellschaften und Betriebsvermögen.
; erstmals auf Bewertungsstichtage nach dem anzuwenden (§ 205 Abs. 1 BewG).
§ 204
16
Bekanntmachungserlaubnis für die Neubekanntmachung des Bewertungsgesetzes und der dazu erlassenen Rechtsverordnungen.
; erstmals auf Bewertungsstichtage nach dem anzuwenden (§ 205 Abs. 1 BewG).
Anlage 9 (zu § 14)
16
Aufhebung der Anlage wegen Änderung des § 14 Abs. 1 BewG.
; erstmals auf Bewertungsstichtage nach dem anzuwenden (§ 205 Abs. 1 BewG).
Anlagen 14 bis 26
16
Die zur Bewertung notwendigen Bewertungsparameter ergeben sich aus den neuen Anlagen 14 bis 26.
; erstmals auf Bewertungsstichtage nach dem anzuwenden (§ 205 Abs. 1 BewG).

Fundstelle(n):
UAAAD-24913